Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
213 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
04.07.18, 12:50
Aktualisiert
04.07.18, 12:50
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Eigenbetrieb Immobilien
Holzdamm 10
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Dr. Risthaus
0 22 35 / 409-417
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
@VLGEZDATUM@
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 20.06.2018
Rat
Betrifft:
Datum
18.06.2018
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
F 330/2018
04.07.2018
Anfrage bzgl. Räumung des Gelände Ville-Express
Sehr geehrter Herr Bohlen,
auf den Grundstücken des ehemaligen Ville-Express standen bis vor ca. 14 Tagen neun
Eisenbahnwagen; acht davon in Fremdeigentum und der Reisezugwagen im Besitz der Stadt
Erftstadt. Die sich im Fremdeigentum befindlichen Wagen sind vom dem Eigentümer zerlegt und
verschrottet worden. Nunmehr kann auch der Reisezugwagen fachgerecht entsorgt werden.
Am 27.12.2017 ist in diesem Reisezugwagen durch eine Brandstiftung ein Brand ausgebrochen,
so dass der Wagen einen erheblichen Brandschaden aufweist.
Für die geplante Entsorgung sind diverse Gespräche mit entsprechenden Fachfirmen geführt
worden. Hierbei hat die Stadt Erftstadt Kenntnis davon erlangt, dass der Wagen im Bereich des
kompletten Daches mit einer 100 mm dicken Schicht Asbest ausgespritzt wurde. Durch den Brand
ist die Deckenverkleidung zerstört worden und der sich dort befindliche Spritzasbest befindet sich
zum Teil noch an der Decke und ist ansonsten im ganzen Wagen verteilt und vermischt. Das
Löschwasser hat dafür gesorgt, dass der Asbest durch die Sitze in die Böden in den ganzen
Wagen eingezogen ist. Durch das Brandereignis sind ebenfalls Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAKs) entstanden.
Dadurch, dass die Scheiben des Wagens alle komplett zerstört und die Türen sowie die
Zwischentüren nicht mehr zu verschließen sind, könnten die getrockneten Asbestbestandteile bei
Wind aus dem Wagen herausgeweht werden. Für einen Transport des Wagens wird keine
Genehmigung erteilt. Die Asbestsanierung ist daher auf dem Grundstück vorzunehmen. Erst
danach kann der Wagen zerlegt und abtransportiert werden.
Das Grundstück ist seit dem 23.08.2017 – also weit vor dem Brand - mit einem Bauzaun
verschlossen, an dem Zaun sind mehrere Schilder „Betreten verboten“ angebracht und zusätzlich
wird der Zaun alle zwei Tage auf Schäden hin kontrolliert. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass sich unberechtigte Dritte auf das Grundstück und in den Wagen begeben.
Es ist aus gesundheitlichen Gründen davon abzuraten den Wagen ohne entsprechende
Schutzausrüstung zu betreten bzw. sich dort dauerhaft aufzuhalten. Es besteht keine Gefährdung,
wenn man sich an die eindeutigen Verbote (Einzäunung und Beschilderung) hält. Ein
vorübergehender Aufenthalt auf dem Grundstück des ehemaligen Ville-Express – also innerhalb
der Einzäunung – ist ungefährlich.
Die Fenster und Türen des Reisezugwagens wurden dicht mit Folie abgeklebt und mit OSB-Platten
als zusätzliche und vorsorgliche Sicherungsmaßnahme verschlossen, so dass der Reisezugwagen
bis zur Schadstoffsanierung gegen das widerrechtliche Betreten gesichert ist.
Von dem Wagen ging auch im unverpackten Zustand keine Gefährdung aus. Eine Gefährdung
bestand lediglich, wenn sich Personen in dem Wagen aufgehalten hätten.
Die Vorgehensweise und die Maßnahmen sind laufend mit einem Schadstoffsanierer und mit
gutachterlicher Beratung abgestimmt worden.
Die Schadstoffsanierung des Wagens wird voraussichtlich im August 2018 durch ein
Fachunternehmen nach den einschlägigen Vorschriften (TRGS 519, DGUV Vorschriften, BauV,
TRGS 521, BGR 128 bzw. TRGS 524 etc.) durchgeführt. Freimessungen und Bodenproben
werden durchgeführt. Die Maßnahme wird von einem Ingenieurbüro für Schadenstoffanalytik- und
-beprobung etc. begleitet. Eventuelle Schadstoffrückstände auf dem Grundstück werden
vollständig entfernt, so dass für die späteren Bewohner und Nutzer der Grundstücke eine
Gefährdung ausgeschlossen ist.
(Hallstein)
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