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Beschlussvorlage (Gleichstellungsplan)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
04.07.18, 12:50
Aktualisiert
04.07.18, 12:50
Beschlussvorlage (Gleichstellungsplan) Beschlussvorlage (Gleichstellungsplan)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 347/2018 Az.: 105 Amt: - 105 BeschlAusf.: - 10 Datum: 04.07.2018 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Dezernat 6 Termin 04.07.2018 gez. Erner, Bürgermeister BM Bemerkungen beschließend Gleichstellungsplan Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Verlängerung der Geltungsdauer des bis zum 31.12.2017 geltenden Frauenförder-/Gleichstellungsplans bis zum 31.10.2018 wird beschlossen. Begründung: Die Regelung des § 5 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) sieht vor, Gleichstellungspläne (vor Inkrafttreten des novellierten LGG NRW am 15.12.16: Frauenförderpläne) zu erstellen, zu überprüfen und fortzuschreiben. Der Gültigkeitszeitraum des 4. Frauenförderplans endete am 31.12.2017. Nach § 5 Abs. 1 LGG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 LGG NRW wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Aufstellung des Gleichstellungsplans mit. Aufgrund des Todes der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Erftstadt im Herbst des Jahres 2017 und der Wiederbesetzung dieser Stelle erst zum 01.05.2018 war es bisher nicht möglich, einen neuen Gleichstellungsplan aufzustellen. In begründeten Einzelfällen kann gem. § 5 Abs. 6 S. 1 LGG NRW die Laufzeit bestehender Frauenförder-/Gleichstellungspläne verlängert werden. Der personelle Wechsel im Amt der Gleichstellungsbeauftragten stellt einen solchen begründeten Einzelfall dar. Spätestens 6 Monaten nach Wegfall des Verlängerungsgrundes ist der Gleichstellungsplan neu aufzustellen (§ 5 Abs. 6 S. 2 LGG NRW), somit bis zum 31.10.2018. (Erner) -2-