Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
125 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
28.06.18, 15:01
Aktualisiert
28.06.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 340/2018
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 28.06.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
04.07.2018
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Bemerkungen
beschließend
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse wird
beschlossen.
Der § 16 erhät folgende neue Fassung:
§ 16
Niederschrift
(1)
Über jede Ratssitzung wird eine Niederschrift durch den Schriftführer angefertigt.
(2)
Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. Sie muss enthalten:
1.
Die Namen der anwesenden Stadtverordneten und der fehlenden unter Angabe, ob
sie entschuldigt sind sowie die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen.
2.
§ 31 GO vorliegen.
3.
Einen Vermerk über die Feststellung der ordnungsmäßigen Ladung und der Beschlussfähigkeit.
4.
Die behandelten Beratungsgegenstände.
5.
Die gestellten Anträge.
6.
Die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Ergebnisse von Wahlen, wobei hier festzuhalten ist,
6.1 das Stimmenverhältnis, wenn es festgestellt wurde,
6.2 bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Mitglied gestimmt hat,
6.3 bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber,
6.4 beim Losentscheid die Beschreibung der Wahlhandlung.
7.
Ordnungsmaßnahmen des Bürgermeisters.
(3)
Jede Fraktion kann verlangen, dass ihre Stellungnahmen im wesentlichen Inhalt protokolliert werden.
(4)
Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet.
(5)
Die Niederschrift soll jedem Stadtverordneten und Ausschussmitglied spätestens mit der
Einladung zur nächsten Sitzung zugestellt werden.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können innerhalb von 5 Tagen nach
Zugang der Niederschrift schriftlich oder zu Protokoll beim Bürgermeister erhoben werden;
gehen bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen ein, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
(6) Um die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, dürfen Audiomitschnitte von Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von der /dem gewählten Schriftführer/in zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden.
Die Audiomitschnitte werden nach Bestandskraft der jeweiligen Sitzungsniederschrift gelöscht.
Bei Unstimmigkeiten zwischen gewählter Schriftführung und der vorsitzenden Person kann der Audiomitschnitt zur Klärung des Sachverhaltes von beiden gemeinsam abgehört werden, um eine Klärung
herbeizuführen.
Wird schriftlicher Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, so kann zur Klärung
der Berechtigung dieses Anliegens der Audiomitschnitt von dem Ratsmitglied, dass den Einspruch
eingelegt hat, dem Schriftführer/der Schriftführerin und ggf. auch der vorsitzenden Person angehört
werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen.
Das Ergebnis bzw. die Korrektur der Niederschrift ist dem Rat in seiner nachfolgenden Sitzungen
vorzutragen bzw. zur Abstimmung vorzulegen.
-2-
Anschließend ist der Audiomitschnitt unmittelbar nach dieser Sitzung zu löschen.
§ 22
Inkrafttreten
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft..
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit
Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach
Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
.
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister
Begründung:
Die Änderung des § 16 der Geschäftsordnung (Einfügung des Absatz 6) dient der Verbesserung des
Sitzungsdienstes und betrifft die Aufzeichnung der Sitzungen zur ausschließlich internen Nutzung.
(Erner)
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