Daten
Kommune
Willich
Größe
98 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
29.08.18, 16:15
Aktualisiert
29.08.18, 16:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
STADT WILLICH
Fachbereich
Geschäftsbereich
Datum
18/354
Natur und
Lebensraum
Wohnen und
Gewerbe
29.08.2018
Aktenzeichen
Beratungsfolge
Rat
TOP
Sitzungsdatum
06.09.2018
Betreff:
Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur
15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15,
Flurstück 289
Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 08. August 2018 wurde der Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2, Gebäudeund Freifläche, Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstücke 289, groß 315 m², und Flurstück 1041, groß
138 m², veräußert. Der Kaufvertrag wurde der Stadt Willich am 14.08.2018 durch das Notariat
zugesandt zur Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes. Der Grundbesitz ist in dem
nachfolgenden Lageplan strichliniert umrandet. Ein maßstäblicher Lageplan ist als Anlage
beigefügt.
Der Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2 liegt im Bereich der Vorkaufsrechtssatzung der Stadt
Willich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich", die der Rat der Stadt Willich auf der
Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 02.05.2018
beschloss. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan
dargestellt. Das Satzungsgebiet befindet sich in der Ortseingangslage von Alt-Willich im Bereich
der Parkstraße, Düsseldorfer Straße, Fischelner Straße, Martin-Rieffert-Straße sowie Peterstraße.
Diese Ortseingangslage soll städtebaulich entwickelt und neu konzipiert werden mit der
Zielsetzung, den Ortseingang von Alt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von
Alt-Willich zu optimieren und die innerstädtischen Einkaufslagen und Gastronomie sinnvoll
verkehrlich anzubinden.
Es handelt sich somit um ein Gebiet, in dem die Stadt Willich städtebauliche Maßnahmen in
Betracht zieht und eine geordnete städtebauliche Entwicklung anstrebt.
Die Stadt Willich hat auf der Grundlage dieser Satzung ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die
Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung, so auch für den Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2.
Erläuterungen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht:
Die Entscheidung, ob ein gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, ist eine
Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und unterliegt damit grundsätzlich der
Beschlussfassung des Rates, sofern dieser nicht die Entscheidungsbefugnis anderweitig
übertragen hat. Mit Blick auf den städtebaulichen Einschätzungsspielraum, ob und in welcher
Weise das jeweilige Grundstück für die Gesamtentwicklung der kommunalen Planung von
Relevanz ist, bedarf die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung gesetzlicher
Vorkaufsrechte nach Rechtsprechung der Beratung in öffentlicher Sitzung. Lediglich
schutzwürdige Daten sind nichtöffentlich zu behandeln.
Ein Vorkaufsrecht kann nach § 28 BauGB nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Im
vorliegenden Fall wäre ein Vorkaufsrechtsausübungsbescheid bis zum 14.10.2018
zuzustellen.
Der Verkäufer hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zu erheben.
Der Erwerber kann ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Vorkaufsrechtsausübung klagen.
Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes sind die Beteiligten, das heißt Verkäufer und
Käufer, anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung hat in die Beratung über die
Vorkaufsrechtsausübung einzufließen, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen zu
können.
Die Vertragsbeteiligten wurden daher mit Schreiben vom 22.08.20187 informiert, dass die Stadt
Willich beabsichtige, für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks Gemarkung
Willich, Flur 15, Flurstück 289, Düsseldorfer Straße 2, groß ca. 11 m², sowie für das Grundstück
Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, groß 138 m², das ihr gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben. Es handelt sich um heute als Gartenland
genutzte Grundstücksflächen, deren Lage sich wie folgt darstellt:
Die Käufer des Grundbesitzes Düsseldorfer Straße 2 äußerten sich in einem Anhörungstermin am
27.08.2018 zu der beabsichtigten Vorkaufsrechtsausübung. Auf Nachfrage wurde erläutert, dass
die bauaufsichtsrechtlich nachzuweisende Grundflächenzahl nach überschlägiger Berechnung für
das Gebäude Düsseldorfer Straße 2 nach geltendem Planungsrecht auch dann eingehalten
werden würde, wenn Grundstücksflächen in einer Größe von insgesamt ca. 149 m² im Wege der
Vorkaufsrechtsausübung auf die Stadt Willich übertragen werden würden, da der Bebauungsplan
Nr. 3 W CD für diesen Bereich eine Grundflächenzahl von 0,6 ausweise.
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Den Käufern wurde eine Gestattung der Nutzung dieser Gartenflächen bis zur Inanspruchnahme
durch die Stadt Willich in Aussicht gestellt.
Darüber hinaus wurden die Käufer informiert, dass die Stadt Willich im Falle einer
Vorkaufsrechtsausübung den auf die Ausübungsflächen entfallenden Grundstückskaufpreis sowie
die anteiligen vertraglichen Kosten und Nebenkosten einschließlich Grunderwerbsteuer sowie die
Kosten der Vermessung und katasteramtlichen Fortführung, der notariellen Auflassung und des
Vollzuges dieser Auflassung tragen würde.
Die Käufer baten in der Anhörung um Berechnung der Grundflächenzahl für den Bestand, um
Aufklärung der baulichen Situation bezogen auf die angrenzende Bebauung sowie um Mitteilung,
ob das Erdgeschoss ausgebaut werden könne. Zudem stellte sich ihnen die Frage, ob eine
Vorkaufsrechtsausübung Nachteile im Falle eines Abbruches, Neubaus bzw. Ausbaus mit sich
bringen würde.
Diese Fragen werden derzeit geprüft, soweit sie im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübungsprüfung
von Bedeutung sind. Fragen zur Grenzsituation beispielsweise sind hiervon unabhängig zu
betrachten.
Die Verkäufer haben sich bisher noch nicht zu der beabsichtigen Vorkaufsrechtsausübung
geäußert.
Zur Ratssitzung am 06.09.2018 soll daher eine ergänzende Vorlage zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt werden, sofern die Anhörung bis dahin erfolgen konnte.
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten):
Erläuterung:
.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Beschlussempfehlung:
- Der Beschlussvorschlag wird im Rahmen einer Ergänzungsvorlage unterbreitet werden. -
(Martina Stall)
Technische Beigeordnete
Anlage(n):
Anlage 1 - Lageplan
Anlage 2 - Übersichtsplan Satzungsbereich
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