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Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" / Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289)

Daten

Kommune
Willich
Größe
98 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
29.08.18, 16:15
Aktualisiert
29.08.18, 16:15
Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289) Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289) Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage - öffentlich - STADT WILLICH Fachbereich Geschäftsbereich Datum 18/354 Natur und Lebensraum Wohnen und Gewerbe 29.08.2018 Aktenzeichen Beratungsfolge Rat TOP Sitzungsdatum 06.09.2018 Betreff: Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" / Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289 Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 08. August 2018 wurde der Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2, Gebäudeund Freifläche, Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstücke 289, groß 315 m², und Flurstück 1041, groß 138 m², veräußert. Der Kaufvertrag wurde der Stadt Willich am 14.08.2018 durch das Notariat zugesandt zur Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes. Der Grundbesitz ist in dem nachfolgenden Lageplan strichliniert umrandet. Ein maßstäblicher Lageplan ist als Anlage beigefügt. Der Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2 liegt im Bereich der Vorkaufsrechtssatzung der Stadt Willich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich", die der Rat der Stadt Willich auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 02.05.2018 beschloss. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Das Satzungsgebiet befindet sich in der Ortseingangslage von Alt-Willich im Bereich der Parkstraße, Düsseldorfer Straße, Fischelner Straße, Martin-Rieffert-Straße sowie Peterstraße. Diese Ortseingangslage soll städtebaulich entwickelt und neu konzipiert werden mit der Zielsetzung, den Ortseingang von Alt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von Alt-Willich zu optimieren und die innerstädtischen Einkaufslagen und Gastronomie sinnvoll verkehrlich anzubinden. Es handelt sich somit um ein Gebiet, in dem die Stadt Willich städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und eine geordnete städtebauliche Entwicklung anstrebt. Die Stadt Willich hat auf der Grundlage dieser Satzung ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung, so auch für den Grundbesitz Düsseldorfer Straße 2. Erläuterungen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht:     Die Entscheidung, ob ein gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, ist eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und unterliegt damit grundsätzlich der Beschlussfassung des Rates, sofern dieser nicht die Entscheidungsbefugnis anderweitig übertragen hat. Mit Blick auf den städtebaulichen Einschätzungsspielraum, ob und in welcher Weise das jeweilige Grundstück für die Gesamtentwicklung der kommunalen Planung von Relevanz ist, bedarf die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach Rechtsprechung der Beratung in öffentlicher Sitzung. Lediglich schutzwürdige Daten sind nichtöffentlich zu behandeln. Ein Vorkaufsrecht kann nach § 28 BauGB nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall wäre ein Vorkaufsrechtsausübungsbescheid bis zum 14.10.2018 zuzustellen. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage zu erheben. Der Erwerber kann ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Vorkaufsrechtsausübung klagen. Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes sind die Beteiligten, das heißt Verkäufer und Käufer, anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung hat in die Beratung über die Vorkaufsrechtsausübung einzufließen, um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen zu können. Die Vertragsbeteiligten wurden daher mit Schreiben vom 22.08.20187 informiert, dass die Stadt Willich beabsichtige, für eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, Düsseldorfer Straße 2, groß ca. 11 m², sowie für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, groß 138 m², das ihr gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben. Es handelt sich um heute als Gartenland genutzte Grundstücksflächen, deren Lage sich wie folgt darstellt: Die Käufer des Grundbesitzes Düsseldorfer Straße 2 äußerten sich in einem Anhörungstermin am 27.08.2018 zu der beabsichtigten Vorkaufsrechtsausübung. Auf Nachfrage wurde erläutert, dass die bauaufsichtsrechtlich nachzuweisende Grundflächenzahl nach überschlägiger Berechnung für das Gebäude Düsseldorfer Straße 2 nach geltendem Planungsrecht auch dann eingehalten werden würde, wenn Grundstücksflächen in einer Größe von insgesamt ca. 149 m² im Wege der Vorkaufsrechtsausübung auf die Stadt Willich übertragen werden würden, da der Bebauungsplan Nr. 3 W CD für diesen Bereich eine Grundflächenzahl von 0,6 ausweise. Sitzungsvorlage 18/354 Seite 2 von 3 Den Käufern wurde eine Gestattung der Nutzung dieser Gartenflächen bis zur Inanspruchnahme durch die Stadt Willich in Aussicht gestellt. Darüber hinaus wurden die Käufer informiert, dass die Stadt Willich im Falle einer Vorkaufsrechtsausübung den auf die Ausübungsflächen entfallenden Grundstückskaufpreis sowie die anteiligen vertraglichen Kosten und Nebenkosten einschließlich Grunderwerbsteuer sowie die Kosten der Vermessung und katasteramtlichen Fortführung, der notariellen Auflassung und des Vollzuges dieser Auflassung tragen würde. Die Käufer baten in der Anhörung um Berechnung der Grundflächenzahl für den Bestand, um Aufklärung der baulichen Situation bezogen auf die angrenzende Bebauung sowie um Mitteilung, ob das Erdgeschoss ausgebaut werden könne. Zudem stellte sich ihnen die Frage, ob eine Vorkaufsrechtsausübung Nachteile im Falle eines Abbruches, Neubaus bzw. Ausbaus mit sich bringen würde. Diese Fragen werden derzeit geprüft, soweit sie im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübungsprüfung von Bedeutung sind. Fragen zur Grenzsituation beispielsweise sind hiervon unabhängig zu betrachten. Die Verkäufer haben sich bisher noch nicht zu der beabsichtigen Vorkaufsrechtsausübung geäußert. Zur Ratssitzung am 06.09.2018 soll daher eine ergänzende Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, sofern die Anhörung bis dahin erfolgen konnte. Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Erläuterung: . Stellungnahme des Stadtkämmerers: Beschlussempfehlung: - Der Beschlussvorschlag wird im Rahmen einer Ergänzungsvorlage unterbreitet werden. - (Martina Stall) Technische Beigeordnete Anlage(n): Anlage 1 - Lageplan Anlage 2 - Übersichtsplan Satzungsbereich Sitzungsvorlage 18/354 Seite 3 von 3