Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
546 kB
Datum
19.09.2018
Erstellt
06.09.18, 13:17
Aktualisiert
06.09.18, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 04.09.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-52-05 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1205-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
19.09.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verkehrsberuhigung Nöthen, Brunnenstraße und Hohner Weg;
hier: Antrag der UWV-Fraktion vom 30.08.2018
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
__________________________________________________________________________
( X )Kosten: nach Umfang bis ca. 800 €:
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( X ) Beschlussausführung bis 15.05.2019
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Die Mittel stehen haushalts( ) Kostenstelle
Konto
rechtlich zur Verfügung
________________ _____________
( X )ja - Berücksichtigung bei Ausführung HH 2019 ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
SW 1
SW
31
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1205-X
1. Sachverhalt:
Beide Straßen wurden in den 90er-Jahren im Rahmen eines Landesprojektes zur verstärkten
Umwandlung von innerörtlichen Straßen in Tempo-30-Zonen in eine solche Zone umgewandelt.
Damals wurden nahezu flächendeckend alle innerörtlichen Gemeindestraßen in den Ortsteilen in
Tempo-30-Zonen umgewandelt.
Übersicht Brunnenstraße:
Bei der Brunnenstraße handelt es sich im unteren Streckenabschnitt um eine breit ausgebaute
Ortsdurchfahrtsstraße, für die nach den heutigen Anforderungen eine Umwandlung in Tempo-30Zonen nicht mehr ohne Fahrbahnverengungen oder sonstige bauliche geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen möglich wäre. In der Straße wurden daher in diesem unteren Streckenabschnitt kurz hinter der Ortseinfahrt Fahrbahnverengungen durch Pflanzkübel vorgenommen. Im
weiteren Verlauf ist die Fahrbahnbreite geringer und es schließt sich eine geschlossene Bauweise
Seite 3 von Ratsdrucksache 1205-X
mit vielen Ein- und Ausfahrten an, so dass dort keine Fahrbahnverengungen vorgenommen wurden.
Wartelinien, Blockmarkierungen oder sog. Haifischzähne an einmündenden Straßen sind grundsätzlich nach der StVO nicht vorgesehen. Sie wurden in der Anfangszeit nach der Umwandlung
zur besseren Gewöhnung an die geänderte Vorfahrtsregelung aufgebracht. Sie werden seit vielen
Jahren jedoch nur noch dort vorgenommen, wo nachweislich Gefahrensituationen vorliegen. Zuvor
findet eine Einzelprüfung durch die Verkehrskommission statt. Dies erfolgte daher z. B. an den
Einmündungen der Rönnstraße und der Straße „Auf dem Platz“.
Übersicht Hohner Weg:
Dies gilt ebenso für den ersten Streckenabschnitt des Hohner Weges nach dem Abzweig von der
Brunnenstraße. Auch dort sind Verengungen mit Pflanzkübeln vorgenommen worden.
Der Hohner Weg weißt jedoch im letzten Streckenabschnitt vor dem Ortsende eine geringere
Fahrbahnbreite aus. Zudem wurden dort bauliche Fahrbahnverengungen durch Baumscheiben
vorgenommen. Teilweise wurden Randstreifen mit Betonsteinpflaster befestigt, die jedoch nicht
breit genug für eine Nutzung als Parkstreifen sind, jedoch bei der jetzigen Prüfung berücksichtigt
werden sollten.
Bei beiden Straßen könnte die Anlegung von Parkbuchten oder Parkstreifen abschnittsweise möglich sein. Die Standorte sind jedoch ebenfalls nur dort möglich, wo Ein- und Ausfahrten (ggf. auch
gegenüber) dies nicht verhindern.
2. Rechtliche Würdigung
Seite 4 von Ratsdrucksache 1205-X
In § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Einrichtung von Tempo-30-Zonen
rechtlich geregelt: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde
an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. [...] An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8
Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. [...]
In der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt es: „[...]
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie
der Fußgänger und Fahrradfahrer. [...] Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo
nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und
keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. [...]“
Beide Straßen dienen als innerörtliche Durchgangsstraße. Das dortige Verkehrsaufkommen ist
nicht unbedeutend. Dies ist bei einer Begutachtung durch die Verkehrskommission zu beurteilen.
Daher soll dort zunächst eine Verkehrsmessung und eine Ortsbesichtigung mit der Verkehrskommission erfolgen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Abhängig von möglichen Maßnahmen. Diese bedürfen zunächst der Beurteilung der Verkehrskommission und einer abschließenden Vorgabe durch den Ausschuss und können dann kalkuliert
werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Abhängig von möglichen Maßnahmen. Diese bedürfen zunächst der Beurteilung der Verkehrskommission und einer abschließenden Vorgabe durch den Ausschuss.
Sollten Markierungen angebracht werden, müssten diese von einem Fachunternehmer vorgenommen werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung schlägt in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift zur StVO folgende Vorgehensweise vor. Vornahme und Auswertung von Verkehrsmessungen und Beratung in der nächsten
Verkehrsschau im Oktober mit Straßenverkehrsamt und Polizei. Hierbei soll geprüft werden, wie
die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite durch Markierung von Parkflächen am Fahrbahnrand eingeengt werden kann.
Hierbei ist der Linienbusverkehr und der landwirtschaftliche Verkehr zu berücksichtigen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Straßenverkehrsamt die Aufnahme der Beratungsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Verkehrsschau im Stadtgebiet zu beantragen und
hierbei die Markierung von Parkflächen zu prüfen sowie diese wenn möglich einzurichten.