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Beschlussvorlage (Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
168 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
06.09.18, 18:02
Aktualisiert
06.09.18, 18:02
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – Wil Vorlage 989 /X.L. Datum: 06.09.2018 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 11.09.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt folgende Befreiungen von der Baumschutzsatzung für: 1. drei Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Nettersheim, Flur 6, Nr. 5, „Rosenthalstraße“, 53947 Nettersheim 2. drei Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Tondorf, Flur 9, Nr. 19, „Hofackerstraße 12“, 53947 Nettersheim-Tondorf 3. drei Tannen, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Zingsheim, Flur 9, Nr. 202, „Auf der Heide 10“, 53947 Nettersheim-Zingsheim 4. eine Fichte und zwei Thuja, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Nettersheim, Flur 7, Nr. 325, „Auf dem Büchel 18“, 53947 Nettersheim 5. eine Birke, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim Begründung: Zu 1: Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 6, Nr. 5, „Rosenthalstraße“ stocken drei Fichten, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Die drei Fichten befinden sich mittig auf dem Grundstück nahe aneinander. Hierdurch behindern diese sich gegenseitig im Wachstum. Zudem soll das Grundstück in naher Zukunft bebaut werden. Die Bäume stören bei der Bauausführung und in Zukunft würde eine Bruch- und Sturzgefahr für das Wohnhaus ausgehen. Aus v.g. Gründen ist für die drei Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke zum Grundstück Nr. 472 zu fordern. Zu 2: Auf dem Grundstück „Hofackerstraße 12“ in Tondorf stocken 3 Fichten, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Zwei der Fichten befinden sich in der östlichen unteren Grundstücksecke und wachsen nahe aneinander und in unmittelbarer Nähe der Garage. Die dritte Tanne stockt oben in der nördlichen Grundstücksecke. Aufgrund der Größe der Bäume sind Gefahren für das Wohnhaus und Personen, vorallem bei Sturm, nicht auszuschließen. Zudem wird der Bewuchs auf dem Grundstück durch die Entnahme gefördert. Aus v.g. Gründen ist für die drei Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 3: Auf dem Grundstück „Auf der Heide 10“ in Zingsheim stocken drei Tannen, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. 3 Eine Tanne befindet sich im vorderen Grundstücksbereich links des Wohnhauses und verliert Äste. Die Äste fallen teilweise in den Zufahrtsbereich eines angrenzenden Gewerbebetriebes, wodurch die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nicht mehr gewährleistet ist. Die anderen beiden Tannen stocken im Garten, rückwertig des Wohnhauses. Das Grundstück wird in diesem Bereich geebnet und die beiden Bäume stören bei der Ausführung der Maßnahme. Des Weiteren sind die Tannen nicht ortsbildprägend. Aus v.g. Gründen ist für die drei Tannen eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke zu fordern. Zu 4: Auf dem Grundstück „Auf dem Büchel 18“ in Nettersheim stocken eine Ficht und zwei Thuja, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Die beiden Thuja stocken an der rechten Grundstücksgrenze, eine mittig des Grundstücks, nahe an der Fichte und die zweite weiter unten an der südlichen Grundstücksgrenze. Die südlich befindliche Thuja schränkt bei einer Ausfahrt aus der Hofeinfahrt die Sicht deutlich ein. Des Weiteren sind die Kinder der Anwohner, die im Garten Fußball spielen, für Verkehrsteilnehmer erst spät erkennbar. Dies bedeutet eine große Gefahr für Leib und Leben, bei einem auf die Straße rollenden Ball und darauf folgende Kinder. Da die Thuja und die Fichte nahe aneinander wachsen, behindern sie sich gegenseitig und den Mammutbaum, der erhalten bleiben soll, im Wachstum. Hierdurch sind die Bäume bereits geschwächt. Aus v.g. Gründen ist für die Fichte und die beiden Thuja eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 5: Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 7, Nr. 196, „Auf Helwen“, stockt eine Birke, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum befindet sich im öffentlichen Bankettbereich unmittelbar vor einem Grundstück das bebaut werden soll. Die Birke hat bereits eine Neigung in Richtung des zukünftigen Hauses. Des Weiteren soll in diesem Bereich ein Parkplatz entstehen. Durch die Neigung Richtung Haus und Parkplatz entsteht eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für die Gemeinde. Die Struktur der Birkenallee wird durch die Entnahme nicht unterbrochen. Aus v.g. Gründen ist für die Birke eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Laubbaumes auf dem Baugrundstück zu fordern. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister