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Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
194 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
06.09.18, 18:02
Aktualisiert
06.09.18, 18:02
Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Cr Vorlage 1003 /X.L. Datum: 06.09.2018 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 11.09.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft nimmt die Ausführungen zur Baumschutzsatzung zustimmend zur Kenntnis. Begründung: Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft hat in seiner Sitzung am 07.11.2017 die Verwaltung beauftragt eine Vergleichssynopse zwischen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorzubereiten sowie entsprechende Änderungsempfehlungen auszuarbeiten. Eine entsprechende Vergleichssynopse ist als Anlage beigefügt. Zur Bedeutung der Baumschutzsatzung sowie zur Vergleichssynopse ergehen folgende Erläuterungen: 1. Bedeutung der Baumschutzsatzung für die Gemeinde Nettersheim Die Satzungshoheit der Gemeinde Nettersheim basiert auf § 7 der Gemeindeordnung NRW. Zu unterscheiden sind Pflichtsatzungen, wie zum Beispiel die Hauptsatzung, sowie freiwillige Satzungen. Bei der Baumschutzsatzung handelt es sich um eine freiwillige Satzung. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 49 des Landschaftsgesetzes NRW. Bereits im Jahre 1985 wurde durch den Gemeinderat eine Baumschutzsatzung beschlossen. Diese wurde 2005 aufgrund der Euroumstellung novelliert. Seitdem sind keine Änderungen mehr vorgenommen worden. Durch die Baumschutzsatzung ist der Baumbestand (Ausnahme: Obstbäume) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne geschützt, sofern ein Baum in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 80 cm und mehr aufweist. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Grundstücke. Die Baumschutzsatzung ist für die Gemeinde Nettersheim von besonderer Bedeutung. In den vergangenen Jahren konnten hierdurch eine Vielzahl von ortstypischen und ortsbildprägenden Bäumen erhalten werden. Bei der Begrifflichkeit Ortsbildprägung handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff, der in der Satzung verortet ist, sondern um ein subjektives Bewertungselement der Verwaltung. Hierunter sind Bäume zu verstehen, die in ihrer besonderen markanten Art zur Durchgrünung sowie zum Erscheinungsbild der Orte beitragen. Neben dem positiven Aspekt, dass vor der Beseitigung eines Baumes, der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt, eine eingehende Bewertung und Analyse erfolgt, ist die Kommunikation mit den Eigentümern auch von besonderer Bedeutung. Die Bauschutzsatzung beinhaltet auch das Instrument einer Ersatzbepflanzung. Flankiert von der Aktion „Bürger pflanzen Laubbäume“, die auch schon bereits seit Jahrzehnten stattfindet, wurde hierdurch auch ein Beitrag dazu geleistet, dass das ortstypische Pflanzenmaterial in den Orten stark gefördert werden konnte und die Dörfer sich in ihrem heutigen Erscheinungsbild präsentieren. Gleichzeitig beinhaltet diese Aktion durch die eingehenden Bestellungen auch einen entsprechenden Kontrollmechanismus. 3 Die besondere Wichtigkeit der Baumschutzsatzung wird dadurch unterstrichen, dass gemäß Hauptsatzung (§ 12) die Befreiungsanträge dem Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen sind. Wie dargestellt, hat sich die Baumschutzsatzung und die hiermit verbundene Verfahrensweise bewährt. Sie ist auch kausal dafür, dass die gelebte Philosophie der Gemeinde Nettersheim in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz in den letzten Jahren mit hohen Auszeichnungen bedacht wurde. Als Beispiel ist der Titel „Bundeshauptstadt der Biodiversität“ zu nennen. 2. Vergleichssynopse Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim/Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes 2.1 Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich und geschützte Bäume (§ 1 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und §§ 1,2 und 3 der Mustersatzung) Prinzipiell keine wesentlichen Unterschiede. Beide Satzungswerke beziehen sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteil und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne. Die Mustersatzung schränkt den Geltungsbereich aber noch wie folgt ein:    Bebauungspläne, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt Durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Sicherstellungsanordnung ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, sofern Regelungen für den Baumbestand enthalten sind. Wald Beide Satzungswerke beziehen Obstbäume nicht ein. In den Erläuterungen zur Mustersatzung wird diese Ausnahme damit begründet, dass hiermit die Belange des Obstanbaus berücksichtigt werden. 2.2 Verbotene Maßnahmen (§ 2 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 4 der Mustersatzung.) Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim ist sogar noch etwas weiter gefasst (siehe § 2 Abs. 2, letzter Satz). 2.3 Anordnung von Maßnahmen (§ 5 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 5 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine erheblichen Unterschiede auf. 4 2.4 Ausnahmen und Befreiungen (§ 3 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 6 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine erheblichen Unterscheide auf. In der Mustersatzung wurde allerdings noch der Aspekt der Verdunklung aufgenommen. 2.5 Ersatzbepflanzungen und Ausgleichszahlungen (§ 3 IV und § 7 der Baumschutzsatzung Nettersheim und § 7 der Mustersatzung) der Gemeinde Keine wesentlichen Unterschiede. In der Mustersatzung werden die Ersatzbepflanzungen und Ausgleichszahlungen lediglich konkreter definiert. 2.6 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (§ 4 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 8 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. Die Mustersatzung ist eher noch etwas enger gefasst (Bauvoranfragen). 2.7 Folgenbeseitigung (§ 7 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 9 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. 2.8 Verwendung von Ausgleichszahlungen (§ 7 II der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 10 der Mustersatzung) Keine wesentlichen Unterschiede. In der Mustersatzung ist die Verwendung der Ausgleichszahlungen nur etwas konkreter definiert. 2.9 Betretungsrecht (In der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim nicht vorhanden, § 11 der Mustersatzung) Den kommunalen Beauftragten wird in der Musteratzung ein Betretungsrecht eingeräumt. In der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim ist dies nicht definiert. 2.10 Ordnungswidrigkeiten (§ 6 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 12 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. 5 2.11 Inkrafttreten (§ 8 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 13 der Mustersatzung) Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. 3. Resümee Als Resümee ist festzuhalten, dass sich die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und die hiermit verbundene Verfahrensweise bewährt hat. Darüber hinaus weist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim im Vergleich zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes keine wesentlichen Unterschiede auf. Aus diesem Grund sind keine Änderungen vorzunehmen. Die derzeitige Verfahrensweise ist beizubehalten. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister