Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
194 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
06.09.18, 18:02
Aktualisiert
06.09.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Cr
Vorlage 1003 /X.L.
Datum: 06.09.2018
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
11.09.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der
Gemeinde Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft nimmt die Ausführungen zur Baumschutzsatzung zustimmend zur Kenntnis.
Begründung:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft hat in seiner Sitzung am 07.11.2017
die Verwaltung beauftragt eine Vergleichssynopse zwischen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorzubereiten sowie entsprechende Änderungsempfehlungen auszuarbeiten.
Eine entsprechende Vergleichssynopse ist als Anlage beigefügt. Zur Bedeutung
der Baumschutzsatzung sowie zur Vergleichssynopse ergehen folgende Erläuterungen:
1.
Bedeutung der Baumschutzsatzung für die Gemeinde Nettersheim
Die Satzungshoheit der Gemeinde Nettersheim basiert auf § 7 der Gemeindeordnung NRW. Zu unterscheiden sind Pflichtsatzungen, wie zum Beispiel die Hauptsatzung, sowie freiwillige Satzungen. Bei der Baumschutzsatzung handelt es sich
um eine freiwillige Satzung. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich
in § 49 des Landschaftsgesetzes NRW. Bereits im Jahre 1985 wurde durch den
Gemeinderat eine Baumschutzsatzung beschlossen. Diese wurde 2005 aufgrund
der Euroumstellung novelliert. Seitdem sind keine Änderungen mehr vorgenommen worden. Durch die Baumschutzsatzung ist der Baumbestand (Ausnahme:
Obstbäume) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne geschützt, sofern ein Baum in 1 m Höhe
über dem Erdboden einen Stammumfang von 80 cm und mehr aufweist. Dies gilt
sowohl für private als auch für öffentliche Grundstücke.
Die Baumschutzsatzung ist für die Gemeinde Nettersheim von besonderer Bedeutung. In den vergangenen Jahren konnten hierdurch eine Vielzahl von ortstypischen und ortsbildprägenden Bäumen erhalten werden. Bei der Begrifflichkeit
Ortsbildprägung handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff, der in der Satzung
verortet ist, sondern um ein subjektives Bewertungselement der Verwaltung.
Hierunter sind Bäume zu verstehen, die in ihrer besonderen markanten Art zur
Durchgrünung sowie zum Erscheinungsbild der Orte beitragen.
Neben dem positiven Aspekt, dass vor der Beseitigung eines Baumes, der unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt, eine eingehende Bewertung und
Analyse erfolgt, ist die Kommunikation mit den Eigentümern auch von besonderer Bedeutung.
Die Bauschutzsatzung beinhaltet auch das Instrument einer Ersatzbepflanzung.
Flankiert von der Aktion „Bürger pflanzen Laubbäume“, die auch schon bereits
seit Jahrzehnten stattfindet, wurde hierdurch auch ein Beitrag dazu geleistet,
dass das ortstypische Pflanzenmaterial in den Orten stark gefördert werden
konnte und die Dörfer sich in ihrem heutigen Erscheinungsbild präsentieren.
Gleichzeitig beinhaltet diese Aktion durch die eingehenden Bestellungen auch einen entsprechenden Kontrollmechanismus.
3
Die besondere Wichtigkeit der Baumschutzsatzung wird dadurch unterstrichen,
dass gemäß Hauptsatzung (§ 12) die Befreiungsanträge dem Ausschuss für
Forst- und Landwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen sind.
Wie dargestellt, hat sich die Baumschutzsatzung und die hiermit verbundene Verfahrensweise bewährt. Sie ist auch kausal dafür, dass die gelebte Philosophie der
Gemeinde Nettersheim in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz in den
letzten Jahren mit hohen Auszeichnungen bedacht wurde. Als Beispiel ist der Titel
„Bundeshauptstadt der Biodiversität“ zu nennen.
2.
Vergleichssynopse
Baumschutzsatzung
der
Gemeinde
Nettersheim/Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
2.1
Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich und geschützte Bäume
(§ 1 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und §§
1,2 und 3 der Mustersatzung)
Prinzipiell keine wesentlichen Unterschiede. Beide Satzungswerke beziehen sich
auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteil und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne.
Die Mustersatzung schränkt den Geltungsbereich aber noch wie folgt ein:
Bebauungspläne, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder
Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf
diese Flächen erstreckt
Durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Sicherstellungsanordnung ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile, sofern Regelungen für den Baumbestand enthalten sind.
Wald
Beide Satzungswerke beziehen Obstbäume nicht ein. In den Erläuterungen zur
Mustersatzung wird diese Ausnahme damit begründet, dass hiermit die Belange
des Obstanbaus berücksichtigt werden.
2.2
Verbotene Maßnahmen
(§ 2 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 4
der Mustersatzung.)
Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. Die
Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim ist sogar noch etwas weiter gefasst (siehe § 2 Abs. 2, letzter Satz).
2.3
Anordnung von Maßnahmen
(§ 5 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 5
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine erheblichen Unterschiede auf.
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2.4
Ausnahmen und Befreiungen
(§ 3 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 6
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine erheblichen Unterscheide auf. In der
Mustersatzung wurde allerdings noch der Aspekt der Verdunklung aufgenommen.
2.5
Ersatzbepflanzungen und Ausgleichszahlungen
(§ 3 IV
und § 7 der Baumschutzsatzung
Nettersheim und § 7 der Mustersatzung)
der
Gemeinde
Keine wesentlichen Unterschiede. In der Mustersatzung werden die Ersatzbepflanzungen und Ausgleichszahlungen lediglich konkreter definiert.
2.6
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(§ 4 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 8
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf. Die Mustersatzung ist eher noch etwas enger gefasst (Bauvoranfragen).
2.7
Folgenbeseitigung
(§ 7 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 9
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf.
2.8
Verwendung von Ausgleichszahlungen
(§ 7 II der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und §
10 der Mustersatzung)
Keine wesentlichen Unterschiede. In der Mustersatzung ist die Verwendung der
Ausgleichszahlungen nur etwas konkreter definiert.
2.9
Betretungsrecht
(In der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim nicht vorhanden, § 11 der Mustersatzung)
Den kommunalen Beauftragten wird in der Musteratzung ein Betretungsrecht
eingeräumt. In der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim ist dies nicht
definiert.
2.10 Ordnungswidrigkeiten
(§ 6 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 12
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf.
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2.11 Inkrafttreten
(§ 8 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim und § 13
der Mustersatzung)
Beide Satzungswerke weisen hier keine wesentlichen Unterschiede auf.
3.
Resümee
Als Resümee ist festzuhalten, dass sich die Baumschutzsatzung der Gemeinde
Nettersheim und die hiermit verbundene Verfahrensweise bewährt hat. Darüber
hinaus weist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Nettersheim im Vergleich zur
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes keine wesentlichen Unterschiede auf.
Aus diesem Grund sind keine Änderungen vorzunehmen. Die derzeitige Verfahrensweise ist beizubehalten.
gez. Pracht
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Bürgermeister