Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
28.06.18, 13:25
Aktualisiert
28.06.18, 13:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
33
Cibura
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
27.06.2018
218/2018
Betreff
Datenhandel
Bezug: Anfrage der Fraktion Die Linke. & Piraten vom 19.06.2018
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Brandt
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 19.06.2018 hat die Fraktion „Die Linke. & Piraten“ um die
Beantwortung folgender Frage gebeten:
Beabsichtigt die Stadt Brühl, wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) es
vorschlägt, Datensätze seiner Bürger*innen gegen Zahlung an gewerbliche Unternehmen
weiterzugeben?
Die Stadt Brühl hat in der Vergangenheit weder die Datensätze ihrer Bürger/innen gegen
Zahlung an gewerbliche Unternehmen weitergegeben, noch wird dieses zukünftig
beabsichtigt.
In dem seit dem 01.11.2015 geltenden Bundesmeldegesetz (BMG) ist genau geregelt,
welche Daten und an wen diese Daten unter welchen Voraussetzungen weitergegeben
werden dürfen.
Bei der Stadt Brühl werden die Regularien dieses Gesetzes und der Datenschutz
personenbezogener Daten unbedingt beachtet.
Die in der Anfrage zitierte Aussage des DStGB-Hauptgeschäftsführers Landsberg wurde
in einer Pressemitteilung des DStGB vom 10.04.2018 dahingehend erläutert, dass sich der
Vorschlag des DStGB nicht auf die Weitergabe personenbezogener oder schutzwürdiger
Drucksache 218/2018
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Daten bezieht. Vielmehr zielte der Vorschlag darauf ab, personenunabhängige
Datenbestände, wie z.B. Klimadaten, Katasterdaten, Geodaten, Emissionswerte, Daten
zur Lärmbelästigung, zur Mobilitätsanalyse u. ä., die von kommerziellem Interesse für
Unternehmen sein können, gegebenenfalls auch kostenpflichtig abzugeben. Hier sollte es
in der Entscheidung jeder einzelnen Kommune liegen, ob und zu welchen Konditionen sie
diese Daten abgibt. Der DStGB stellte nochmals heraus, dass völlig unstrittig ist, dass die
Kommunen auch in Zukunft den Datenschutz beachten werden.