Daten
Kommune
Erkelenz
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81198.pdf
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890 kB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/439/2018
öffentlich
23.08.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. III/9 "Oestrich Nord", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2018
be
20.09.2018
26.09.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 08.12.2015 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/9
„Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen
Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen zu
dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss ErkelenzMitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 12 vom 27. Juni 2018 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11. Juli 2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurde während des Beteiligungsverfahrens eine abwägungsrelevante Stellungnahme vorgetragen, die in der
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet ist.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
15.06.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 15.06.2018 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung am 03.07.2018 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt dem Bebauungsplan Nr. III/9 Oestrich
Nord, Erkelenz-Mitte, zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstiVorlage A 61/439/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
gen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle
vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte, ist
unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. III „Oestrich Nord“,
Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/439/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom 14.06.2017
Werkstatt Anton-Heinen-Straße/Ecke Krefelder Straße ist störend. PKW parken auf dem Gehweg bedeutet Gefährdungspotential.
Ist der Betrieb so genehmigt worden?
2
Der Überwachung des ruhenden Verkehr und Baugenehmigungsverfahren sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird
an das Ordnungsamt und das Bauaufsichtsamt der
Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
1
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Postfach 10 07 63,
47707 Krefeld
Schreiben vom 25.06.2018
Aus geowissenschaftlicher Sicht sind folgende Kennzeichnungen gemäß § 9 (5) BauGB im Bebauungs- Informationen zum bewegungsaktiven Wegberger
plan Nr. III/9 „Oestrich Nord“ der Stadt Erkelenz empfehlenswert:
Sprung und dem Einfluss der Braunkohle durch
1. Lage im Einflussbereich des bewegungsaktiven Wegberger Sprunges.
Sümpfungsmaßnahmen sind in der Begründung zum
2. Ungleichmäßige Bodenbewegungen durch den Einfluss der Braunkohle – Sümpfungsmaß- Bebauungsplan bereits aufgenommen.
Der Stellungnahme des Geologischen
Dienstes wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
nahmen sind nicht auszuschließen
Hinweis auf Lage innerhalb Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T i.V. mit DIN 4149
(2005).
Erdbebengefährdung (siehe auch OPEN.NRW:
https://open.nrw/dataset/27976bb2-59b8-4481-8b73-a56b1ec05a49bkg
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
3.
Die Planfläche ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Hinweis zu seismisch aktiven Störungen:
Für die Bauleitplanung ist zu beachten, dass gemäß DIN EN 1998-2006-04 „Auslegung von
Bauwerken gegen Erdbeben“ (Eurocode 8), Teil 5, Bauten bestimmter Bedeutungskategorien
nach Eurocode 8, Teil 1, nicht in der Nähe von aktiven tektonischen Verwerfungen eingerichtet
werden dürfen.
Bemerkung: DIN 4149-2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA
und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der
Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN
1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt
werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Schutzgut Boden: „Entwicklung von Boden“
zu Kap. 4.9 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Begründung, Seite 11, Stand: Juni
2018):
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird in die Planzeichnung und in die Begründung zum Bebauungsplan
eine Kennzeichnung vorgenommen. Für die gekennzeichnete Fläche sind unter Umständen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zu treffen. Die
gekennzeichnete Fläche liegt im Nahbereich der
bewegungsaktiven tektonischen Störung- Wegberger
Sprung. Hier sind aufgrund der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohletagebau Bodensetzungen unterschiedlicher Art zu befürchten. Bei
Baumaßnahmen in dem gekennzeichneten Bereich
ist daher die Stellungnahme der RWE (s. Stellungnahme RWE mit Anlage Meldebereich).
Informationen zur Lage innerhalb der Erdbebenzone
2 mit der Untergrundklasse T ist bereits in der Begründung Teil 2, Umweltbericht, enthalten.
Die RWE Power AG wurde im Bauleitplanverfahren
beteiligt und teilte mit, dass Neubauvorhaben gemäß
§ 110 Abs. 6 BbergG im Bereich des in der Karte rot
markierten Meldebereiches, zu melden sind. Die von
der RWE Power AG eingereichte Karte des Meldebereiches wird der Begründung als Anlage zugefügt.
Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes wird
zur Information und weiteren Beachtung an das
Bauaufsichtsamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Textanpassung zum Schutzgut Boden wird
vorgenommen.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Korrekterweise ist der Begriff „Entwicklung von Boden“ in der Bezeichnung für …“Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ enthalten. Dies ist in den
Gesetzestexten nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (B-Plan) und § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB (FNP) vorgegeben.
2
Ich bitte die Textpassagen demensprechend nach BauGB anzupassen.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 28.06.2018
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise:
Der Bebauungsplanbereich befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „SophiaJacoba A“, Im Eigentum der Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen sowie über auf
Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen alle im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Soweit eine entsprechende Abstimmung nicht bereits erfolgt ist, empfehle ich, grundsätzlich den genannten Feldeseigentümern Gelegenheit zur Stellungahme zu geben in Bezug auf mögliche zukünftige
bergbauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen aus bereits umgegangenem Bergbau, zu dort
vorliegenden weiteren Informationen bzgl. bergschadensrelevanter Fragestellungen sowie zum Erfordernis von Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Die letztgenannte Fragestellung ist grundsätzlich
privatrechtlich
zwischen
Grundeigentümer/Vorhabensträger
und
Bergwerksunternehmer/Feldeseigentümer zu regeln.
Die Thematik bergbauliche Einwirkungen des aktiven Braunkohlenbergbaus sowie die Grundwassersituation sind in die Begründung aufgenommen, der Erftverband und die RWE Power AG sind am Verfahren
beteiligt.
Ich weise nur der Vollständigkeit habler darauf hin, dass das gesamte Stadtgebiet – bis auf randliche
Bereiche – über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Sophia“ liegt. Inhaberin der Erlaubnis ist die PVG GmbH in Gelsenkirchen.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaß-
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg
wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der Bezirksregierung
Arnsberg wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“
und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Eine Thematisierung dieses befristeten Aufsuchungsrechtes auf der Ebene dieses Verfahrens erscheint
aus hiesiger Sicht nicht erforderlich.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen
Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug
auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte
öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale
des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“. Dort wird
auch die Möglichkeit erläutert, die Daten neben der Anwendung ebenfalls als Web Ma Service (WMS) zu
nutzen.
3
Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 19.07.2018
Seitens des Gesundheitsamtes, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde
wegen keine Bedenken geäußert.
Untere Bodenschutzbehörde:
Innerhalb des Plangebietes liegen der Unteren Bodenschutzbehörde Informationen über Altbetriebe
(Altstandorte) vor. Bei Altbetrieben handelt es sich um stillgelegte Gewerbe- und Industriebetriebe, die
aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit altlastenverdächtig sein können. Die Daten über Altbetriebe ent-
Untere Bodenschutzbehörde:
In die Begründung zum Bebauungsplan Nr. III/9
„Oestrich Nord“ wird der Hinweise zu der genannten
Altlast-Verdachtsfläche weiter konkretisiert und
aufgenommen, dass es Hinweise auf unterirdische
Tanks der ehemaligen Tankstelle gibt. Die Stellung-
Der Hinweis zu Altlast-Verdachtsflächen
wird in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. III/9 „Oestrich Nord“ weiter konkretisiert und die Stellungnahme an die
Ordnungsbehörde -Abfall/Umwelt sowie
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
stammen den Auswertungen des Fachbüros ahu AG (Aachen), welches im Auftrag des Kreises Heinsberg eine Erfassung von Altstandorten (stillgelegte Gewerbe- und Industriebetriebe) durchgeführt hat.
Die Erfassung erfolgte duch Auswertung von Adressbüchern, Daten der Gewerbemeldestellen und
historischen Akten aus verschiedenen Archiven. Die Erhebungsklasse 1 umfasst Branchen, bei denen
aufgrund von Verfahrensabläufen und der eingesetzten bzw. produzierten Stoffe nach allgemeinen
Erfahrungen regelmäßig Kontaminationen zu erwarten sind (z.B. Tankstellen). In die Erhebungsklasse 2
sind Branchen eingestuft, bei denen nur in einzelnen Fällen unter bestimmten Betriebsbedingungen
Kontaminationen zu erwarten sind. Die von der ahu AG ermittelten Daten können nicht ungeprüft in das
Altlast-Verdachtsflächenkataster des Kreises Heinsberg übernommen werden, da bei jedem Betrieb
zunächst überprüft werden muss, ob er sich an der genannten Adresse überhaupt befunden hat (Verifizierung des Standortes). So sind z.B. oftmals die Wohnadressen der Geschäftsführer der Firmen aufgeführt und nicht die Adresse des Firmenstandorts. Des Weiteren müssen für die Übernahme in das Kataster tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Boden- und Grundwasserverunreinigungen vorliegen, insbesondere für die Flächen der Erhebungsklasse 2. Tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor, wenn
z.B. über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen auf dem Grundstück
umgegangen wurde oder bereits Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen bekannt sind.
Die vorhandene Datenbank über Altstandorte ist also bislang zunächst ein „Verzeichnis“ über altlastverdächtige Altbetriebe. Dieses „Verzeichnis“ muss noch in ein Kataster überführt werden bzw. muss aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse noch eine Überführung der Grundstücke in das Kataster
erfolgen. Gemäß § 10 Abs. 4 LBodSchG (Landesbodenschutzgesetz) hat die zuständige Behörde denjenigen, in dessen Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über
altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten
mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, falls diese unrichtig sind.
Um einen Altbetrieb rechtssicher ins Altlasten-Verdachtsflächenkataster zu überführen, sind in der Regel
eine historische Recherche, eine Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigungen und Zeitzeugenbefragungen
vor der Aufnahme in das Kataster durchzuführen. Aufgrund der bis dato gemachten Erfahrungen muss
die Untere Bodenschutzbehörde feststellen, dass sich dies sehr zeit- und arbeitsintensiv darstellt. Zurzeit
können die Recherchen nur noch für aktuelle Bau- und Abbruchanträge durchgeführt werden. Eine
Bearbeitung innerhalb von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen mit oft mehr als 10 Altstandorten
innerhalb des Plangebietes kann nicht innerhalb der gesetzten Frist von 4 Wochen durchgeführt werden.
Die Untere Bodenschutzbehörde teilt Ihnen daher zukünftig im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die im Plangebiet liegenden Altbetriebe nachrichtlich mit. Diese Flächen sind noch nicht im
Altlast-Verdachtsflächen- und Altlastenkataster geführt, da den Eigentümern noch keine Gelegenheit
gegeben wurde, sich zu äußern. Im Rahmen von Umbau-, Abbruch und Neubaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen auf diesen Flächen bittet die Untere Bodenschutzbehörde um Beteiligung. Es werden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nahme zur Altlast-Verdachtsfläche wird im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
Weiterhin wird die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde an die Ordnungsbehörde Abfall/Umwelt sowie Bauaufsichtsbehörde der Stadt
Erkelenz zur Klärung des Sachverhaltes weitergeleitet sowie damit im Falle von Baugesuchen oder
Nutzungsänderungen eine Information an die Untere
Bodenschutzbehörde erfolgt.
Immissionsschutzbehörde:
Es liegt eine Baugenehmigung für die Flurstücke Nr.
281 und 282 (Flur 7, Gemarkung Erkelenz) vom
14.10.1985 zur Nutzungsänderung in einen KFZBetrieb vor.
In der Bauakte wird festgehalten, dass das Antragsgrundstück innerhalb des Bebauungsplanes Nr. III A
1 liegt, der gemäß § 30 Abs. 2 BauGB als einfacher
Bebauungsplan zu werten ist und infolge der Bestandsdarstellung zu Art der Nutzung keine Festsetzungen trifft. Eine Beurteilung erfolgte somit nach §
34 BauGB wonach das Gebiet als Allgemeines
Wohngebiet eingestuft wurde. Mit Datum vom
14.10.1985 wurde die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Kfz-Betrieb erteilt. In dem
Baugenehmigungsverfahren wurde u.a. auch das
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Aachen beteiligt.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Aachen hat
gegen die Erteilung der Baugenehmigung keine
Bedenken erhoben, sofern einige Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen
werden. Diese Nebenbedingungen wurden als Auflagen Nr. 27-30 in die Baugenehmigung aufgenommen. Eine am 13.01.1988 durchgeführte Überprü-
Beschlussvorschlag
an das Bauaufsichtsamt weitergeleitet.
Die Stellungnahme zur AltlastVerdachtsfläche wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Die Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörde und Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
anschließend die notwendigen Recherchen durchgeführt bzw. müssen die Eigentümer nachweisen, dass
keine Boden und/oder Grundwasserverunreinigungen durch den Altbetrieb hervorgerufen wurden. Unabhängig hiervon soll die Gemeinde/Stadt bei einer Umnutzung auf eine sensiblere Nutzungsart grundsätzlich vor Inkrafttreten des Flächennutzungs-/Bebauungsplanes eine Untersuchung durchführen bzw.
verlangen.
Von der Unteren Bodenschutzbehörde ins Altlasten-Verdachtsflächenkataster übernommene Altstandorte und Altablagerungen innerhalb des Plangebietes werden Ihnen gesondert übermittelt. Der Umgang
mit diesen Flächen ist im gem. Runderlass d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
–V A 3 – 16.21 – und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5-584.10/IV-6-3.6-21- vom 14.03.2005 „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“ beschrieben. So sind z.B. altlastverdächtige Flächen und Altlasten, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB bzw. nach § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB zu kennzeichnen.
Im Bebauungsplan Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte liegen der Unteren Bodenschutzbehörde
zurzeit folgende Altlast-Verdachtsflächen vor:
Grundstück Krefelder Str. 27, Gemarkung Erkelenz, Flur 7 Flurstücke 281 und 282
Auf diesen Flurstücken befand sich nach Angaben aus dem Altstandortkataster von 1964 –
1976 eine Tankstelle (ID 1540, 1786 und 1787) und ein Betrieb, der sich mit der Reparatur von
Kfz beschäftigte (ID 4016). Eigentümer der Tankstelle war bis 1969 Herr Th. Schmidt. Danach
wurde die Tankstelle von 1964 – 1969 von H. Mehlem und von 1969 – 1976 von P. Escher betrieben.
In der Bauakte findet sich der Hinweise auf drei unterirdische Tanks. Mit Schreiben vom
29.09.1980 teilte die Deutsche Shell AG mit, dass die Tankstelle an der Krefelder Str. 27 1976
stillgelegt wurde und im Zuge dessen ein 20 cbm fassender Benzintank ausgebaut wurde.
über den Verbleib der beiden anderen Tanks mit einem Volumen von 10 bzw. 6 cbm liegen
keine Erkenntnisse vor. Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgesagt werden, ob die Tanks
entfernt wurden.
Des Weiteren liegen der Unteren Bodenschutzbehörde keine Unterlagen über Untersuchungen des Untergrundes vor. Es ist zu klären, ob die Deutsche Shell AG oder der Eigentümer eine abschließende Untersuchung des Untergrundes in Auftrag gegeben hat. Eine mögliche
Kontamination des Bodens mit Kohlenwasserstoffen kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden. Zur Bewertung der Umweltauswirkungen hält die Untere Bodenschutzbehörde daher
eine Gefährdungsabschätzung der Fläche durch einen unabhängigen Gutachter für erforderlich. Da sich die Reparaturwerkstatt von Herrn Gisbertz (ID 4016) auf demselben Grundstück
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
fung durch das Gewerbeaufsichtsamt ergab, dass
die Auflagen erfüllt worden sind. Auflagen zum
Lärmschutz wurden von Seiten des GAA nicht gemacht.
Eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO
(„Fremdkörperfestsetzung“) ist nicht erforderlich und
wird im weiteren Verfahren verzichtet.
Im aktuellen Gewerberegister erfolgte am
22.06.2017 eine Ummeldung auf:
„Neu: Groß- und Einzelhandel u. Im- und Export von
und mit Ausstattungsgegenständen für Geschäftsbetriebe, Gegenständen elektronischer/ technischer
Art, incl. Mobile Geräte, Kommunikationsanlagen,
Telefonie, PC, Rechen- und Netzwerke sowie Meßgeräte und sonstige industrielle Ausstattungsgegenstände
Weiter bestehend: An- und Verkauf von gebrauchten
KFZ, KFZ-Werkstatt, Handel mit neuen und gebrauchten Ersatz und Zubehörteilen (Schwerpunkt)“
Der Bebauungsplan Nr. III/9 „Oestrich Nord“ setzt für
die Flurstücke Nr. 281 und 282 (Gemarkung Erkelenz, Flur 7) ein Allgemeines Wohngebiet fest.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle wird
zur Kenntnis genommen und an das Tiefbauamt der
Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
wie auch die Tankstelle befand, gilt das oben genannte hier analog. In der Begründung zum BPlan Oestrich-Nord wird für die im WA 2 an der Krefelder Straße gelegene AltlastVerdachtsfläche Kfz-Werkstatt (Gemarkung Erkelenz, Flur 7, Flurstücke 281 und 282) eine
Fremdkörperfestsetzung getroffen. Dabei sollen eine Erweiterung der baulichen Anlage sowie
die Überschreitung der GRZ bis max. 0,8 zulässig sein, wenn die bauliche Maßnahme der Sicherung des Betriebes dient und landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Aus
Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ist jedoch die Zulässigkeit der Erweiterung aus
altlastentechnischer und bauplanungsrechtlicher Sicht erst gegeben, wenn vor einer
Erweiterung der baulichen Anlage eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wurde
(siehe Altlastenerlass).
Die Forderung nach einer Bodenuntersuchung wurde bereits 2016 im Rahmen der Beteiligung
zum B-Plan Nr. III/9 (frühzeitige Behördenbeteiligung) seitens der Unteren Bodenschutzbehörde gestellt. Ein Gutachten zur ehemaligen Tankstelle und Kfz-Betrieb wurde der Unteren Bodenschutzbehörde bis dato weder von der Stadt noch vom Eigentümer vorgelegt. Der Verdacht einer Boden- und/oder Grundwasserverunreinigung kann somit nicht ausgeräumt werden. In der Zwischenzeit hat die Untere Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 05.03.2018
den Eigentümer über die Aufnahme in das Altlast-Verdachtsflächenkataster in Kenntnis gesetzt. Gemäß dem Erlass soll die Gemeinde/Stadt als Trägerin der Bauleitplanung das betroffene Grundstück zunächst einer Untersuchung in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV unterziehen. Der Untersuchungsumfang ist, wie in der Begründung zum B-Plan erwähnt, mit der
Unteren Bodenschutzbehörde (Ansprechpartner Herr Symes – 02452 – 13-6127) abzustimmen.
Altstandorte aus dem Altstandortverzeichnis für den Bereich des Bebauungsplanes liegen der Unteren
Bodenschutzbehörde nicht vor.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Gegen die hier vorliegenden Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche
Bedenken. In dem B-Plangebiet befindet sich ein Kfz-Betrieb. Von diesem Kfz-Betrieb gehen Lärmbelästigungen aus, die u.U. zu schädlichen Umwelteinwirkungen an den umliegenden Wohngebäuden führen
können. Durch die dortige Gebietsausweisung eines allg. Wohngebietes hat der Betreiber des KfzBetriebes nun kleinere Immissionsrichtwerte einzuhalten. Des Weiteren ist in allgemeinen Wohngebieten
nach Nr. 6.5 TA-Lärm für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit noch ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen. Nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde ist daher die Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte nicht sichergestellt.
Die Bedenken können ausgeräumt werden, wenn über eine schalltechnische Prognose nachgewiesen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
wird, dass von dem dortigen Kfz-Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm an den
umliegenden maßgeblichen Immissionsorten im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auftreten.
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle füge ich als Anlage bei.
Gegen die Planungen bestehen seitens der Brandschutzdienststelle keine Bedenken. Es wird darauf
hingewiesen, dass folgende Anforderungen zu erfüllen sind.
1.
Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
a.
b.
c.
offene Wohngebiete
geschlossene Wohngebiete
sonstige Gebiete
120 m - 140 m
100 m - 120 m
ca. 80 m
Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1:
Planung – verwiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nun allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben.
Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung: „Hydranten sind so
anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser … leicht möglich ist.“
2.
Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
≤2
≤3
>3
1
>1
-
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher Gefahr
der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und
Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstellund Bewegungsflächen muss der VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und
einer Achslast von 10 t befahren werden können.
Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von
mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind
zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17
und 40 BauO NRW).
An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren
Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und
Parkflächen zu beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu
§ 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere
Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen.
Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes
oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der
nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
4
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
Schreiben vom 11.07.2018
Wie Ihnen bekannt ist, wird das o.g. Plangebiet von der bewegungsaktiven tektonischen Störung „Wegberger Sprung“ gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Das o.g. Plangebiet ist bereits bebaut. Wir haben Ihnen daher in dem
Lageplan zu unserem Schreiben vom 18.08.2015 den Meldebereich „rot“ gekennzeichnet, für den wir Sie
bitten, uns auch zukünftig alle Neubauvorhaben gemäß § 110 Abs. 6 BbergG zu melden. Das Schreiben
vom 18.08.2015 gilt weiterhin unverändert. Wir haben es Ihnen hier als Anlage mit Lageplan noch einmal
angefügt.
Anlage zum Schreiben vom 11.07.2018
Im Telefonat mit Ihrem Herrn Schöbel wurde die Beteiligung unseres Hauses an den Bauleitplanungen
und den Neubauvorhaben besprochen.
Wir übersenden Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben eine Karte, worin der Meldebereich farbig markiert ist. Für dieses Gebiet bitten wir Sie, uns zukünftig alle Neubauvorhaben gemäß § 110 Abs. 6
BbergG zu melden. Die Mitteilung aller Bauvoranfragen, Bauanträge und nach § 67 BauO NW angezeigten Bauvorhaben, die mit Gründungsmaßnahmen verbunden sind und in den bezeichneten Gebieten
liegen, sollte so kurzfristig wie möglich nach Antragseingang erfolgen.
Zur Prüfung der Bauvorhaben nach Bergschadensgesichtspunkten benötigen wir folgende Angaben:
-
Adresse und Katasterbezeichnung des Baugrundstückes
Art des Bauvorhabens
Bauherr mit Anschrift
Architekt mit Anschrift
Lageplan (-Ausschnitt) zum Baugesuch oder Auszug aus der Flurkarte
Das Ergebnis unserer Überprüfung teilen wir den Bauherren schriftlich mit, sofern aus Bergschadenssicht irgendwelche Bedenken bestehen bzw. besondere Maßnahmen zu berücksichtigen sind oder
allgemeine Hinweise zur Gründungsplanung für den Bauherrn im Hinblick auf die nach unseren Unterlagen festgestellte natürliche Baugrundbeschaffenheit zweckdienlich sind. Darüber hinaus werden wir
Ihnen bei den Bauvorhaben, bei denen aus Bergschadenssicht Bedenken bestehen oder besondere
Maßnahmen zu berücksichtigen sind, eine Kopie unserer Stellungnahme zur Kenntnisnahme zusenden.
Bei den Bauvorhaben, die Sie nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NW
oder als genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 67 BauO NW innerhalb von 1 Monat bescheiden,
Die Stellungnahme der RWE Power AG wird zur
Kenntnis genommen und zur weiteren Beachtung an
das Bauaufsichtsamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB erfolgt eine Kennzeichnung der Fläche, die im Bereich der bewegungsaktiven tektonischen Störung liegt und innerhalb der Neubauvorhaben zu melden sind.
Die Stellungnahme der RWE Power AG
wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
fügen Sie bitte folgenden Text in den Bescheid oder das Hinweisblatt ein:
„Das Bauvorhaben wurde der RW Power AG in Köln zur vorsorglichen Prüfung nach Bergschadensgesichtspunkten mitgeteilt. Sofern Sie von dort vor Baubeginn noch keine Stellungnahme erhalten haben,
bitten wir Sie, sich mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, Tel.: 0221/480 22627 in Verbindung
zu setzen.“
Wir möchten Sie weiterhin bitten, uns wie bisher frühzeitig über ihre kommunalen Planungen zu informieren. Stellen Sie bitte sicher, dass für das in der Anlage farbig dargestellte Gebiet uns alle Bauleitplanungen wie die Änderungen des Flächennutzungsplanes, die Aufstellungen bzw. Änderungen von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Satzungen gemäß § 34 BauGB zur vorsorglichen Beurteilung nach Bergschadensgesichtspunkten in der Aufstellungsphase mitgeteilt werden.
Bei evtl. Rückfragen zum verabredeten Meldeverfahren stehen wir Ihnen gern e telefonisch oder zu
einem Gespräch zur Verfügung. Die Karte werden wir Ihnen zusätzlich per Mail übersenden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 13 von 13
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des
Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Beschlussvorschlag