Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
81225.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/433/2018
öffentlich
24.08.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2018
be
20.09.2018
26.09.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 20.12.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, gefasst und beschlossen, die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Schwanenberg zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 27.06.2018 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
11.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 beteiligt.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen
In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wurde in der Sitzung am 21.06.2018 vorgestellt. Hinsichtlich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„1.
Der Bezirksausschuss Schwanenberg bittet die Verwaltung, auf der bereits vorhandenen Parkfläche am Sportplatz Schwanenberg (Straße „In der Schlei“), Parkplatzmarkierungen schräg versetzt aufzubringen.
2.
Der Bezirksausschuss Schwanenberg nimmt die Ausführungen zur 26. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, zustimmend zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Vorlage A 61/433/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der
Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange - der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
Übersicht über den Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
Vorlage A 61/433/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom 14.06.2017
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
LVR, Dezernat 3, 50663 Köln
Schreiben vom 06.06.2018
Hiermit leite ich Ihnen mit der Anlage die Stellungnahme meines Fachbereiches 91 zu der o.g. Maßnahme weiter.
Ferner möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass ansonsten aus
Sicht des Gebäude- und Liegenschaftsbereiches keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften
des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme bestehen.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn sind im Bauleitplanverfahren bereits um
Stellungnahme gebeten worden. Anregungen und
Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Stellungnahme des LVR. Dezernat 3,
wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
gesondert einzuholen.
Ich bedanke mich vielmals für Ihre Bemühungen und verbleibe
2
LVR, Dezernat 9, 50663 Köln
Schreiben vom 05.06.2018
Zu den Änderungen des Flächennutzungsplanes nehme ich nachfolgend aus Sicht der LVRAbteilung Kulturlandschaftspflege Stellung.
Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschaftspflege.
Im Sinne des ROG (2008 1) befasst sich diese mit den historisch geprägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt das ROB § 2 Abs. 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften
sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“
Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsverband Rheinland folgende Untersuchungsgegenstände bedeutsam:
die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes sowie
die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB.
die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung historisch gewachsener Kulturlandschaften zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Übergreifend regelt das ROG § 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln.
Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit
ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“
Anmerkung zum Umweltbericht
Die Aufstellung von umweltschutzzielen einschlägiger Fachgesetze und Verordnungen (Kapitel 1.4
S. 5 ff.) listet die für die Belange des Umweltschutzes relevanten Ziele der Fachgesetze und Fach-
Der Anmerkung des LVR, Dezernat 9, wird gefolgt
und im Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes auf das UVPG und das übergreifende ROG verwiesen.
Eine Berücksichtigung der Kulturlandschaftsbereiche
wird im Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen.
Der Stellungnahme des LVR, Dezernat 9,
wird gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
pläne. Aus Sicht der Kulturlandschaftspflege und mit Bezug zur historischen Kulturlandschaft wird
gebeten, zusätzlich noch auf das UVPG und das übergreifende ROG zu verweisen.
Schutzgut
Kulturelles Erbe
(vorm.:
KulturSachgüter)
Zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen
UVPG
„Schutzgüter im Sinne des
Gesetzes sind (…)
4.
kulturelles
Erbe
und
sonstige Sachgüter.“ (§ 2 Abs.
1 Nr. 4)
Raumordnungsgesetz
„Kulturlandschaften sind zu
erhalten und zu entwickeln.
Historisch
geprägte
und
gewachsene Merkmalen und
mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ („§ 2
Abs. 2 Nr. 5)
und
Eine Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich geschützte Bau- und/oder Bodendenkmäler ist
nicht ausreichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturellen Erbes darstellen. Bei der Betrachtung des Schutzguts Kulturelles Erbe muss der Blick immer über die Denkmäler hinausgehen.
Zur Erläuterung: In der Neufassung des UVPG vom 08.09.2017 wurde unter anderem der Schutzgüterbegriff überarbeitet. In § 2 (1), 4 heißt es jetzt: „Schutzgüter im Sinnes des Gesetzes sind (….) 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter.“ Diese inhaltliche Weitung des Begriffs bedeutet, dass nun
nicht mehr nur das materielle Gut bzw. das dinglich fassbare kulturelle Erbe zw. eingetragene Denkmal Berücksichtigung finden muss, sondern darüberhinausgehende kulturelle, d.h. insbesondere
auch flächenwirksame Äußerungen (z.B. historische Kulturlandschaften) sowie das immaterielle
Kulturerbe (vgl. Punkt 4. b) der Anlage 4 des UVP Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung).2
Historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente prägen als Bestandteil des landschaftlichen kulturellen Erbes in ihrer Gesamtheit den Landschaftsraum. Ihre wertgebenden Merkmale
(Elemente, Strukturen) unterliegen nicht zwangsläufig einem spezifischen Schutzstatus, so dass die
Auswirkungen eines Planvorhabens auf die historischen Kulturlandschaften insgesamt und auf ihre
wertgebenden Merkmale in einem Umweltbericht ermittelt werden müssen.
Die Anwendung des neuen UVPG wird auch für bereits begonnene Verfahren vielfach bereits emp-
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
fohlen.
Für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege zu
überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen (20073) und im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (20164) ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche (KLB) ergeben. Das
Plangebiet befindet sich sowohl innerhalb der Kulturlandschaft „Rheinische Börde“ im KLB 25.01
„Erkelenz – Wegberg“ des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung in
Nordrhein-Westfalen als auch im KLB 18 „Tal der Schwalm (Erkelenz, Wegberg)“ des Fachbeitrags
Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. Die Lössbörde mit ihren geschlossenen Dörfern und wenigen Gutshöfen inmitten einer weitläufigen, historisch tradierten Ackerbaunutzung ist von landesweiter
Bedeutung. Entwicklungsziele sind u.a. eine Begrenzung und Konzentration der Freiraumbeanspruchung sowie das Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges.
Nach Prüfung der mit Schreiben vom 11.05.2018 zur Verfügung gestellten Unterlagen wird festgestellt, dass die Berücksichtigung der Kulturlandschaftsbereiche im Umweltbericht nicht erfolgt ist.
Dies sollte zur Vermeidung späterer Abwägungsmängel nachgeholt werden.
Auswirkungen auf die Kulturlandschaftsbereiche sind aufgrund der oben genannten hohen Wertigkeit
und Bedeutung der historischen Kulturlandschaft im Planungsbereich gegeben, trotzdem bestehen
vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung.
Hinweis: Für künftige Planungsverfahren möchte ich als Informationsquelle für Flächenbewertungen
auf das Portal LVR-KuLaDig hinweisen (https://www.kuladig.lvr.de/). Dort finden sich neben den
Kulturlandschaften Nordrhein-Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch
Informationen zur historischen Kulturlandschaft und zum landschaftlichen kulturellen Erbe allgemein,
die bei der Einschätzung der kulturhistorischen Bedeutung von Objekten und von Eingriffsauswirkungen hilfreich sein können.
Für Fragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
________________
1
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
2
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.0.2010, zuletzt geändert durch Art.
2 G vom 08.09.2017
3
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland (2007): Kulturlandschaftlicher
Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen“. Münster, Köln (Download:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente
190/LEP Gesamtes Gutachten.pdf)
4
Landschaftsverband Rheinland (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln –
Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“. Köln (Download:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente
190/Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Koeln komplett.pdf)
3
4
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg
Schreiben vom 29.05.2018
Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser erfolgt gemäß des gültigen Konzessionsvertrages.
Eine Verlegung zusammen mit den anderen Versorgungsträgern während der Kanal- und Straßenbauarbeiten wird angestrebt.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 08.06.2018
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 82“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin
des Bergwerksfeldes „Union 82“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier
vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Berkwerksfeldes „Agathe“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Ebenfalls liegt der Planbereich über dem Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Sophia“ (zu
gewerblichen Zwecken). . Inhaberin der Erlaubnis „Sophia“ ist die PVG GmbH – Resources Services
& Management, Emscherstr. 55 in 45891 Gelsenkirchen.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis
zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsu-
Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur weiteren Beachtung und Abstimmung in dem im Parallelverfahren aufzustellenden
Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ an
das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet.
Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes
Heinsberg wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg
wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf einen
früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus wird in die Begründung der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Hinweise zu den Auswirkungen der Bergbautätigkeiten des Braunkohlentagebaus auf den Grundwasserstand sind bereits in der Begründung enthalten.
Die RWE Power AG und die EBV GmbH wurden im
Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme
gebeten. Anregungen und Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Der Grundwasserstand ist bereits in der Begründung
Die genannten Firmen, RWE Power AG und
EBV GmbH, wurden im Bauleitplanverfahren
bereits beteiligt.
Hinweise zum Bergbau sind in der Begründung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten und werden bezüglich
der Steinkohle ergänzt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
chungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen
wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß
den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch
die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in
dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der
Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten
geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte
bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon
betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2016 aus dem Revierbereichtr, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtete: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet ist den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahme ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten und wurden der Karte des Erft Verbandes
„Bereich Gewässer- Abteilung Grundwasser, Grundwassergleichenplan 1. Grundwasserstock, Stand
Oktober 2017“ entnommen.
Der Erftverband wird zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB beteiligt.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist
hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits
erfolgt ist.
5
Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 07.06.2018
Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren.
Seitens der Unteren Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden
keine Bedenken geäußert:
Gesundheitsamt:
Gegen die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden
und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes, insbesondere durch die nahegelegene Sportanlage, ausgeschlossen werden können.
Untere Bodenschutzbehörde:
Im Bereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der
Schlei),Erkelenz-Schwanenberg liegen zurzeit keine Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen bzw.
Altlasten vor.
Es bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Auf Grundlage der vorgelegten Planvorlagen bestehen gegen das o.g. Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken.
In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz des vorbeugenden Immissionsschutzes, d.h. durch eine
vorbeugende Bauleitplanung sollen schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden
werden. Die in diesem Fall heranzuziehende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) hat
keinen Leitliniencharakter in dem Sinne, dass die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte stets ausschöpfen könnte. Es wäre abwägungsfehlerhaft, wenn die Stadt Erkelenz davon
ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei. Unbeschadet dessen sollten die Sportanlagenbetreiber ihre Rechte im Rah-
Gesundheitsamt und Untere Immissionsschutzbehörde:
Zur Beurteilung der Sportgeräuschsituation wurde
eine schalltechnische Untersuchung im nachgeordnet aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In
der Schlei Ost“ durchgeführt (Kramer Schalltechnik
GmbH, Gutachten Nr. 18 02 009/01 vom 05. Juli
2018). Im Bebauungsplanverfahren wird die immissionsschutzrechtlich lösbare Sportgeräuschsituation
nachgewiesen. Die Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nicht voll
ausgeschöpft werden. Kurzzeitige Überschreitungen
durch einzelne Schallereignisse auf dem Sportanlagengelände liegen bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage generell innerhalb der nach 18.
BImSchV (5) zulässigen Grenzen. Falls sogenannte
„seltene Ereignisse“ (z.B. Fußballturniere), die über
den untersuchten „normalen“ Spielbetrieb hinausgehen stattfinden, ist ebenfalls eine Einhaltung der
nach 18. BImSchV (5) um mindestens 10 dB erhöh-
Der Anregungen des Gesundheitsamtes und
der Unteren Immissionsschutzbehörde wird
gefolgt, eine schalltechnische Untersuchung
im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren
wurde durchgeführt. In die Begründung der
Flächennutzungsplanänderung wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
men des Bauleitplanverfahrens vortragen, da sie bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV mit Einschränkungen des Sportbetriebs rechnen müssen.
Des Weiteren stellt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO eine besondere Ausprägung der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht dar. Ein Wohnbauvorhaben auf
einem durch Sportlärm erheblich vorbelasteten Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig,
wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare
Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden.
Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen Schallschutzgutachten 2001 sowie der Einschätzung
Sportlärm erachte ich eine Abwägung der tatsächlich im Plangebiet erwartbaren Sportlärmimmissionen als nicht vollumfänglich gegeben. Bei der Betrachtung möglicher Sportlärmimmissionen ist stets
von einem Worst-Case-Szenario auszugehen. Im vorliegenden Fall ist damit die gleichzeitige Nutzung der Fußballfelder bei maximal anzunehmender Zuschauerzahl (Spitzenspiel) sowie die Verwendung einer elektroakustischen Anlage anzusetzen. Auch ist der im Umfeld der Sportanlage auftretende Park- und Verkehrslärm sowie die Nutzung des Vereinsheims inkl. der Außenterrasse im
Anschluss an den eigentlichen Spielbetrieb in die Berechnung mit einzubeziehen.
Das vorgelegte Gutachten wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens In der Schlei
erstellt. Eine unmittelbare Ableitung der in dem Gutachten prognostizierten Immissionen auf das
Plangebiet einzig auf Grundlage ähnlicher Abstände maßgeblicher Immissionsorte zu den Emissionsquellen, könnte gerichtlich als abwägungsfehlerhaft gewertet werden. Eine Recherche auf der
Internetseite des SV Schwarz-Weiss Schwanenberg 1931 e.V. sowie ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn Obertüschen ergabe zudem, dass das in dem Gutachten angenommene Nutzungsszenario nicht dem aktuellen Stand der Dinge entspricht. Auch wurde das Gutachten nicht auf
Grundlage der heute gängigen VDI 3770 – Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und
Freizeitanlagen erstellt.
In der Einschätzung Sportlärm knüpft der Gutachter die schalltechnische Realisierbarkeit überdies an
die Randbedingung, dass Meisterschaftsspiele an Sonn- und Feiertagen auf dem südlichen Kunstrasenfeld stattfinden. Inwiefern diese Nutzungseinschränkung in der Baugenehmigung bzw. dem
Pachtvertrag tatsächlich festgesetzt wurde, geht aus den Planvorlagen nicht hervor. Auch sind gemäß § 5 Abs. 3 der 18. BISchV Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt
oder bereits errichtet waren, bezüglich der Festlegung von Betriebszeiten privilegiert. Demnach soll
die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um weniger als 5 dB(A) überschritten werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ten Immissionsrichtwerte zu erwarten.
Im Bebauungsplanverfahren wird zur Sicherung der
Einhaltung der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
von 13h-15h mit dem SV Schwanenberg eine Nutzungsvereinbarung für den nördlich gelegenen Naturrasenplatz getroffen.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Aus den o.g. Gründen rege ich daher an, die tatsächlich genehmigten Immissionen der Sportanlage
(inkl. der Nebenanlagen wie Parkflächen, Vereinsheim, etc.) auf die maßgeblichen Immissionsorte im
Plangebiet zu analysieren und gutachterlich bewerten zu lassen. In dieser Form wird der Abwägung
des Nutzungskonfliktes Sportlärm/Wohnen in ausreichendem Maße entsprochen.
Untere Naturschutzbehörde:
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken.
Das Plangebiet ist Teil eines Landschaftsschutzgebietes gemäß Ziffer 2.2-1 des Landschaftsplanes
III/6 Schwalmplatte. Im Rahmen der Rechtskraft der Änderung des Flächennutzungsplanes tritt die
Schutzgebietsausweisung im Plangebiet zurück.
6
Schwalmverband, Borner Str. 45 a, 41379 Brüggen
Schreiben vom 11.06.2018
Das B-Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässers Schwanenberger Fließ, für das im Jahr
2017 eine Gewässerverträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der bestehenden Einleitungen nach
BWK-Merkblatt M 7 durchgeführt wurde. Für dieses Teilgebiet sind im BWK-M7-Nachweis keine
versiegelten Flächen angesetzt worden Hier wurde von einem „natürlichen“ Einzugsgebiet ausgegangen. Alle Stadtentwässerungsanteile von bebauten Flächen mit einer Gesamtgröße von AU =
18,09 ha (Grambusch Ost + West, Schwanenberg + Schwanenberg-West und Lentholt) leiten demzufolge über das umgebaute HRB Schwanenberg (Systemelement SK 1110 des N-A-Modells) ein.
Darüber hinaus ist kein Abflussanteil von versiegelten Flächen direkt in ein Gewässer berücksichtigt
und auf Grundlage des bestehenden Nachweises nicht ohne entsprechende Retention möglich.
Daher ist momentan davon auszugehen, dass annähernd natürliche Abflussmengen aus dem BPlangebiet In der Schlei II als Einleitungsmenge in das Gewässer herzustellen sind (ca. 10 l/s*ha).
Daher sollten alle Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser oder alternative Maßnahmen zur Abflussreduzierung von Niederschlagswasser ausgeschöpft werden. Dies sollte für die
öffentlichen Flächen in jedem Fall technische realisierbar sein, aber auch die unterschiedlichsten
Möglichkeiten der dezentralen Versickerung und/oder Retention auf privaten Flächen sollten möglich
sein. Darüber hinaus können auch aktualisierte Entwässerungsdaten des benachbarten Baugebietes
In der Schlei I in den Entwässerungsnachweis einbezogen werden. Hier gibt es – nach Erkenntnis
Ihres Bauamtes – positive Auswirkungen der dort praktizierten dezentralen Versickerungsmaßnahmen.
Ein Notüberlauf des Systems kann dann sicherlich in das Gewässer erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Heinsberg einzuholen. Im Bebauungsplan ist an
der südlichen Grenze eine Teilfläche A 1 als Grünfläche dargestellt. Sofern die Höhenverhältnisse es
Das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser wird in das Hochwasserrückhaltebecken Schwanenberg eingeleitet und gedrosselt dem
Schwanenberger Fließ zugeführt. Die Einleitbedingungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Schwalmverband
umgesetzt, entsprechende Genehmigungsverfahren
durchgeführt.
Die endgültigen Planungen zur Entwässerung werden im nachgeordneten Bauleitplanverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ im
weiteren Verfahren konkretisiert und der Entwässerungsnachweis erbracht.
Die Stellungnahme des Schwalmverbandes
wird zur Kenntnis genommen. Die abschließenden Planungen zur Entwässerung, werden in dem Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“
konkretisiert.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
zulassen, könnte diese Fläche vielleicht auch sinnvoll in das Entwässerungskonzept einbezogen
werden.
7
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 14.06.2018
Aufgrund der isolierten Lage der landwirtschaftlichen Fläche, die bebaut werden soll, werden Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in diesem Fall zurückgestellt.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Erklärung zur Anpassung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Verfügung vom 24.11.2014 der Bezirksregierung Köln. Angesichts des in der Zwischenzeit vorliegenden neuen Landesentwicklungsplans regen wir an, die Anpassung unter den neuen landesplanerischen Vorgaben erneut prüfen zu lassen.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur
Kenntnis genommen.
Durch die vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebiets werden somit für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
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Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen.