Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
81225.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:08

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/433/2018 öffentlich 24.08.2018 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 18.09.2018 be 20.09.2018 26.09.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 20.12.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, gefasst und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Schwanenberg zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 11 vom 08.06.2018 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 27.06.2018 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 beteiligt. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wurde in der Sitzung am 21.06.2018 vorgestellt. Hinsichtlich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „1. Der Bezirksausschuss Schwanenberg bittet die Verwaltung, auf der bereits vorhandenen Parkfläche am Sportplatz Schwanenberg (Straße „In der Schlei“), Parkplatzmarkierungen schräg versetzt aufzubringen. 2. Der Bezirksausschuss Schwanenberg nimmt die Ausführungen zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, zustimmend zur Kenntnis.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Vorlage A 61/433/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg Übersicht über den Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg Vorlage A 61/433/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 14.06.2017 2 Öffentlichkeit Schreiben vom Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB 1 LVR, Dezernat 3, 50663 Köln Schreiben vom 06.06.2018 Hiermit leite ich Ihnen mit der Anlage die Stellungnahme meines Fachbereiches 91 zu der o.g. Maßnahme weiter. Ferner möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass ansonsten aus Sicht des Gebäude- und Liegenschaftsbereiches keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme bestehen. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind im Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme gebeten worden. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Stellungnahme des LVR. Dezernat 3, wird zur Kenntnis genommen. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag gesondert einzuholen. Ich bedanke mich vielmals für Ihre Bemühungen und verbleibe 2 LVR, Dezernat 9, 50663 Köln Schreiben vom 05.06.2018 Zu den Änderungen des Flächennutzungsplanes nehme ich nachfolgend aus Sicht der LVRAbteilung Kulturlandschaftspflege Stellung. Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die Kulturlandschaftspflege. Im Sinne des ROG (2008 1) befasst sich diese mit den historisch geprägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rheinland. Übergreifend regelt das ROB § 2 Abs. 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ Aus kulturlandschaftlicher Sicht sind für den Landschaftsverband Rheinland folgende Untersuchungsgegenstände bedeutsam:    die im § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgelisteten Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannte Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB. die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG geforderte Bewahrung historisch gewachsener Kulturlandschaften zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Übergreifend regelt das ROG § 2 Nr. 5: „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ Anmerkung zum Umweltbericht Die Aufstellung von umweltschutzzielen einschlägiger Fachgesetze und Verordnungen (Kapitel 1.4 S. 5 ff.) listet die für die Belange des Umweltschutzes relevanten Ziele der Fachgesetze und Fach- Der Anmerkung des LVR, Dezernat 9, wird gefolgt und im Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes auf das UVPG und das übergreifende ROG verwiesen. Eine Berücksichtigung der Kulturlandschaftsbereiche wird im Umweltbericht zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. Der Stellungnahme des LVR, Dezernat 9, wird gefolgt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung pläne. Aus Sicht der Kulturlandschaftspflege und mit Bezug zur historischen Kulturlandschaft wird gebeten, zusätzlich noch auf das UVPG und das übergreifende ROG zu verweisen. Schutzgut Kulturelles Erbe (vorm.: KulturSachgüter) Zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen UVPG „Schutzgüter im Sinne des Gesetzes sind (…) 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) Raumordnungsgesetz „Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.“ („§ 2 Abs. 2 Nr. 5) und Eine Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich geschützte Bau- und/oder Bodendenkmäler ist nicht ausreichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturellen Erbes darstellen. Bei der Betrachtung des Schutzguts Kulturelles Erbe muss der Blick immer über die Denkmäler hinausgehen. Zur Erläuterung: In der Neufassung des UVPG vom 08.09.2017 wurde unter anderem der Schutzgüterbegriff überarbeitet. In § 2 (1), 4 heißt es jetzt: „Schutzgüter im Sinnes des Gesetzes sind (….) 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter.“ Diese inhaltliche Weitung des Begriffs bedeutet, dass nun nicht mehr nur das materielle Gut bzw. das dinglich fassbare kulturelle Erbe zw. eingetragene Denkmal Berücksichtigung finden muss, sondern darüberhinausgehende kulturelle, d.h. insbesondere auch flächenwirksame Äußerungen (z.B. historische Kulturlandschaften) sowie das immaterielle Kulturerbe (vgl. Punkt 4. b) der Anlage 4 des UVP Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung).2 Historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente prägen als Bestandteil des landschaftlichen kulturellen Erbes in ihrer Gesamtheit den Landschaftsraum. Ihre wertgebenden Merkmale (Elemente, Strukturen) unterliegen nicht zwangsläufig einem spezifischen Schutzstatus, so dass die Auswirkungen eines Planvorhabens auf die historischen Kulturlandschaften insgesamt und auf ihre wertgebenden Merkmale in einem Umweltbericht ermittelt werden müssen. Die Anwendung des neuen UVPG wird auch für bereits begonnene Verfahren vielfach bereits emp- Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme fohlen. Für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus der Fachsicht Kulturlandschaftspflege zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für die im kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen (20073) und im Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (20164) ausgewiesenen historischen Kulturlandschaftsbereiche (KLB) ergeben. Das Plangebiet befindet sich sowohl innerhalb der Kulturlandschaft „Rheinische Börde“ im KLB 25.01 „Erkelenz – Wegberg“ des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesentwicklungsplanung in Nordrhein-Westfalen als auch im KLB 18 „Tal der Schwalm (Erkelenz, Wegberg)“ des Fachbeitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. Die Lössbörde mit ihren geschlossenen Dörfern und wenigen Gutshöfen inmitten einer weitläufigen, historisch tradierten Ackerbaunutzung ist von landesweiter Bedeutung. Entwicklungsziele sind u.a. eine Begrenzung und Konzentration der Freiraumbeanspruchung sowie das Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges. Nach Prüfung der mit Schreiben vom 11.05.2018 zur Verfügung gestellten Unterlagen wird festgestellt, dass die Berücksichtigung der Kulturlandschaftsbereiche im Umweltbericht nicht erfolgt ist. Dies sollte zur Vermeidung späterer Abwägungsmängel nachgeholt werden. Auswirkungen auf die Kulturlandschaftsbereiche sind aufgrund der oben genannten hohen Wertigkeit und Bedeutung der historischen Kulturlandschaft im Planungsbereich gegeben, trotzdem bestehen vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung. Hinweis: Für künftige Planungsverfahren möchte ich als Informationsquelle für Flächenbewertungen auf das Portal LVR-KuLaDig hinweisen (https://www.kuladig.lvr.de/). Dort finden sich neben den Kulturlandschaften Nordrhein-Westfalens und den historischen Kulturlandschaftsbereichen auch Informationen zur historischen Kulturlandschaft und zum landschaftlichen kulturellen Erbe allgemein, die bei der Einschätzung der kulturhistorischen Bedeutung von Objekten und von Eingriffsauswirkungen hilfreich sein können. Für Fragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. ________________ 1 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.0.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 08.09.2017 3 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen“. Münster, Köln (Download: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente 190/LEP Gesamtes Gutachten.pdf) 4 Landschaftsverband Rheinland (2016): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“. Köln (Download: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente 190/Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Koeln komplett.pdf) 3 4 Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg Schreiben vom 29.05.2018 Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser erfolgt gemäß des gültigen Konzessionsvertrages. Eine Verlegung zusammen mit den anderen Versorgungsträgern während der Kanal- und Straßenbauarbeiten wird angestrebt. Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom 08.06.2018 Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 82“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 82“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Eigentümerin des Berkwerksfeldes „Agathe“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ebenfalls liegt der Planbereich über dem Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Sophia“ (zu gewerblichen Zwecken). . Inhaberin der Erlaubnis „Sophia“ ist die PVG GmbH – Resources Services & Management, Emscherstr. 55 in 45891 Gelsenkirchen. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsu- Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde zur weiteren Beachtung und Abstimmung in dem im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ an das Tiefbauamt der Stadt Erkelenz weitergeleitet. Die Stellungnahme des Kreiswasserwerkes Heinsberg wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf einen früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus wird in die Begründung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Hinweise zu den Auswirkungen der Bergbautätigkeiten des Braunkohlentagebaus auf den Grundwasserstand sind bereits in der Begründung enthalten. Die RWE Power AG und die EBV GmbH wurden im Bauleitplanverfahren bereits um Stellungnahme gebeten. Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Der Grundwasserstand ist bereits in der Begründung Die genannten Firmen, RWE Power AG und EBV GmbH, wurden im Bauleitplanverfahren bereits beteiligt. Hinweise zum Bergbau sind in der Begründung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten und werden bezüglich der Steinkohle ergänzt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme chungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2016 aus dem Revierbereichtr, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtete: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet ist den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahme ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten und wurden der Karte des Erft Verbandes „Bereich Gewässer- Abteilung Grundwasser, Grundwassergleichenplan 1. Grundwasserstock, Stand Oktober 2017“ entnommen. Der Erftverband wird zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls den o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 5 Kreis Heinsberg, 52523 Heinsberg Schreiben vom 07.06.2018 Anbei erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Kreises Heinsberg zum o.g. Verfahren. Seitens der Unteren Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers für die Kreisstraßen werden keine Bedenken geäußert: Gesundheitsamt: Gegen die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes, insbesondere durch die nahegelegene Sportanlage, ausgeschlossen werden können. Untere Bodenschutzbehörde: Im Bereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei),Erkelenz-Schwanenberg liegen zurzeit keine Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen bzw. Altlasten vor. Es bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und aus altlastentechnischer Sicht keine Bedenken. Untere Immissionsschutzbehörde: Auf Grundlage der vorgelegten Planvorlagen bestehen gegen das o.g. Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken. In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz des vorbeugenden Immissionsschutzes, d.h. durch eine vorbeugende Bauleitplanung sollen schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Die in diesem Fall heranzuziehende Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) hat keinen Leitliniencharakter in dem Sinne, dass die Bauleitplanung die in ihr festgesetzten Immissionsrichtwerte stets ausschöpfen könnte. Es wäre abwägungsfehlerhaft, wenn die Stadt Erkelenz davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei. Unbeschadet dessen sollten die Sportanlagenbetreiber ihre Rechte im Rah- Gesundheitsamt und Untere Immissionsschutzbehörde: Zur Beurteilung der Sportgeräuschsituation wurde eine schalltechnische Untersuchung im nachgeordnet aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ durchgeführt (Kramer Schalltechnik GmbH, Gutachten Nr. 18 02 009/01 vom 05. Juli 2018). Im Bebauungsplanverfahren wird die immissionsschutzrechtlich lösbare Sportgeräuschsituation nachgewiesen. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nicht voll ausgeschöpft werden. Kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne Schallereignisse auf dem Sportanlagengelände liegen bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportanlage generell innerhalb der nach 18. BImSchV (5) zulässigen Grenzen. Falls sogenannte „seltene Ereignisse“ (z.B. Fußballturniere), die über den untersuchten „normalen“ Spielbetrieb hinausgehen stattfinden, ist ebenfalls eine Einhaltung der nach 18. BImSchV (5) um mindestens 10 dB erhöh- Der Anregungen des Gesundheitsamtes und der Unteren Immissionsschutzbehörde wird gefolgt, eine schalltechnische Untersuchung im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren wurde durchgeführt. In die Begründung der Flächennutzungsplanänderung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. . Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme men des Bauleitplanverfahrens vortragen, da sie bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV mit Einschränkungen des Sportbetriebs rechnen müssen. Des Weiteren stellt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO eine besondere Ausprägung der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht dar. Ein Wohnbauvorhaben auf einem durch Sportlärm erheblich vorbelasteten Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen Schallschutzgutachten 2001 sowie der Einschätzung Sportlärm erachte ich eine Abwägung der tatsächlich im Plangebiet erwartbaren Sportlärmimmissionen als nicht vollumfänglich gegeben. Bei der Betrachtung möglicher Sportlärmimmissionen ist stets von einem Worst-Case-Szenario auszugehen. Im vorliegenden Fall ist damit die gleichzeitige Nutzung der Fußballfelder bei maximal anzunehmender Zuschauerzahl (Spitzenspiel) sowie die Verwendung einer elektroakustischen Anlage anzusetzen. Auch ist der im Umfeld der Sportanlage auftretende Park- und Verkehrslärm sowie die Nutzung des Vereinsheims inkl. der Außenterrasse im Anschluss an den eigentlichen Spielbetrieb in die Berechnung mit einzubeziehen. Das vorgelegte Gutachten wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens In der Schlei erstellt. Eine unmittelbare Ableitung der in dem Gutachten prognostizierten Immissionen auf das Plangebiet einzig auf Grundlage ähnlicher Abstände maßgeblicher Immissionsorte zu den Emissionsquellen, könnte gerichtlich als abwägungsfehlerhaft gewertet werden. Eine Recherche auf der Internetseite des SV Schwarz-Weiss Schwanenberg 1931 e.V. sowie ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Herrn Obertüschen ergabe zudem, dass das in dem Gutachten angenommene Nutzungsszenario nicht dem aktuellen Stand der Dinge entspricht. Auch wurde das Gutachten nicht auf Grundlage der heute gängigen VDI 3770 – Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen erstellt. In der Einschätzung Sportlärm knüpft der Gutachter die schalltechnische Realisierbarkeit überdies an die Randbedingung, dass Meisterschaftsspiele an Sonn- und Feiertagen auf dem südlichen Kunstrasenfeld stattfinden. Inwiefern diese Nutzungseinschränkung in der Baugenehmigung bzw. dem Pachtvertrag tatsächlich festgesetzt wurde, geht aus den Planvorlagen nicht hervor. Auch sind gemäß § 5 Abs. 3 der 18. BISchV Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV genehmigt oder bereits errichtet waren, bezüglich der Festlegung von Betriebszeiten privilegiert. Demnach soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Abwägungsvorschlag der Verwaltung ten Immissionsrichtwerte zu erwarten. Im Bebauungsplanverfahren wird zur Sicherung der Einhaltung der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13h-15h mit dem SV Schwanenberg eine Nutzungsvereinbarung für den nördlich gelegenen Naturrasenplatz getroffen. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Aus den o.g. Gründen rege ich daher an, die tatsächlich genehmigten Immissionen der Sportanlage (inkl. der Nebenanlagen wie Parkflächen, Vereinsheim, etc.) auf die maßgeblichen Immissionsorte im Plangebiet zu analysieren und gutachterlich bewerten zu lassen. In dieser Form wird der Abwägung des Nutzungskonfliktes Sportlärm/Wohnen in ausreichendem Maße entsprochen. Untere Naturschutzbehörde: Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken. Das Plangebiet ist Teil eines Landschaftsschutzgebietes gemäß Ziffer 2.2-1 des Landschaftsplanes III/6 Schwalmplatte. Im Rahmen der Rechtskraft der Änderung des Flächennutzungsplanes tritt die Schutzgebietsausweisung im Plangebiet zurück. 6 Schwalmverband, Borner Str. 45 a, 41379 Brüggen Schreiben vom 11.06.2018 Das B-Plangebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässers Schwanenberger Fließ, für das im Jahr 2017 eine Gewässerverträglichkeitsuntersuchung auf Grundlage der bestehenden Einleitungen nach BWK-Merkblatt M 7 durchgeführt wurde. Für dieses Teilgebiet sind im BWK-M7-Nachweis keine versiegelten Flächen angesetzt worden Hier wurde von einem „natürlichen“ Einzugsgebiet ausgegangen. Alle Stadtentwässerungsanteile von bebauten Flächen mit einer Gesamtgröße von AU = 18,09 ha (Grambusch Ost + West, Schwanenberg + Schwanenberg-West und Lentholt) leiten demzufolge über das umgebaute HRB Schwanenberg (Systemelement SK 1110 des N-A-Modells) ein. Darüber hinaus ist kein Abflussanteil von versiegelten Flächen direkt in ein Gewässer berücksichtigt und auf Grundlage des bestehenden Nachweises nicht ohne entsprechende Retention möglich. Daher ist momentan davon auszugehen, dass annähernd natürliche Abflussmengen aus dem BPlangebiet In der Schlei II als Einleitungsmenge in das Gewässer herzustellen sind (ca. 10 l/s*ha). Daher sollten alle Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser oder alternative Maßnahmen zur Abflussreduzierung von Niederschlagswasser ausgeschöpft werden. Dies sollte für die öffentlichen Flächen in jedem Fall technische realisierbar sein, aber auch die unterschiedlichsten Möglichkeiten der dezentralen Versickerung und/oder Retention auf privaten Flächen sollten möglich sein. Darüber hinaus können auch aktualisierte Entwässerungsdaten des benachbarten Baugebietes In der Schlei I in den Entwässerungsnachweis einbezogen werden. Hier gibt es – nach Erkenntnis Ihres Bauamtes – positive Auswirkungen der dort praktizierten dezentralen Versickerungsmaßnahmen. Ein Notüberlauf des Systems kann dann sicherlich in das Gewässer erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Heinsberg einzuholen. Im Bebauungsplan ist an der südlichen Grenze eine Teilfläche A 1 als Grünfläche dargestellt. Sofern die Höhenverhältnisse es Das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser wird in das Hochwasserrückhaltebecken Schwanenberg eingeleitet und gedrosselt dem Schwanenberger Fließ zugeführt. Die Einleitbedingungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Schwalmverband umgesetzt, entsprechende Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die endgültigen Planungen zur Entwässerung werden im nachgeordneten Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ im weiteren Verfahren konkretisiert und der Entwässerungsnachweis erbracht. Die Stellungnahme des Schwalmverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die abschließenden Planungen zur Entwässerung, werden in dem Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 1200.5/1 „In der Schlei Ost“ konkretisiert. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag zulassen, könnte diese Fläche vielleicht auch sinnvoll in das Entwässerungskonzept einbezogen werden. 7 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 14.06.2018 Aufgrund der isolierten Lage der landwirtschaftlichen Fläche, die bebaut werden soll, werden Bedenken gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in diesem Fall zurückgestellt. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Erklärung zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG mit Verfügung vom 24.11.2014 der Bezirksregierung Köln. Angesichts des in der Zwischenzeit vorliegenden neuen Landesentwicklungsplans regen wir an, die Anpassung unter den neuen landesplanerischen Vorgaben erneut prüfen zu lassen. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen. Durch die vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebiets werden somit für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 2 Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen.