Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
81267.pdf
Größe
323 kB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/427/2018
öffentlich
24.08.2018
Amt 20 Stefanie Rolfs
2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt
Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05.10.2011
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2018
be
26.09.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Im Rahmen von Gesetzesänderungen der Eigenbetriebsverordnung und der Gemeindeordnung NRW wurde die Betriebssatzung von der Betriebsleitung auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass einige Anpassungen bzw. Aktualisierungen erforderlich sind. Diese werden in der beigefügten Synopse dargestellt.
Die Betriebsleitung bittet daher um Zustimmung zur beigefügten Satzungsänderung.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung
zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb vom 05.10.2011 wird hiermit erlassen“.
Finanzielle Auswirkungen:
---Anlagen:
2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011
Synoptische Darstellung der Änderungen
Entwurf
2. Änderungssatzung
vom xx.xx.2018 zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz am 26.
September 2018 folgende Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen
Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und/oder männlicher
Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese
automatisch auch für das andere Geschlecht.
Artikel 1
1. § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben.
2. § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung:
§1
Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen Betriebes
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Stadt Erkelenz werden als
eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen – Entwässerungssatzung – der
Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung geführt.
Artikel 2
1. § 3 Absatz 3 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 3 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung:
§3
Betriebsleitung
(3)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich
und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den
Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
Artikel 3
1. § 4 Absatz 2e), 2f), 2g), 4 und 5 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 werden
aufgehoben.
2. § 4 Absatz 2e, 2f), 2g), 4 und 5 der Betriebssatzung erhalten folgende
Neufassung:
§4
Betriebsausschuss
(2)
(4)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere
entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich
übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen:
e)
Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von
50.000,00 Euro brutto übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der
laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der
Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung
der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind;
f)
Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 50.000,00
Euro brutto übersteigen;
g)
Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im
Einzelfall 5.000,00 Euro brutto übersteigen.
Ist die Einberufung des Betriebsausschusses, dem Angelegenheiten zur
Entscheidung übertragen sind, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt
entsprechend.
(5)
Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen (siehe auch
§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung).
Artikel 4
1. § 6 Absatz 2 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben.
3. § 6 Absatz 2 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung:
§6
Bürgermeister
(2)
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten
des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz rechtzeitig zu unterrichten und ihm
auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse
des Rates und des Betriebsausschusses vor.
Artikel 5
1. § 9 Absatz 1 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben.
2. § 9 Absatz 1 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung:
§9
Vertretung des Betriebes
(1)
In den Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes wird die Stadt durch
die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen.
Artikel 6
1. § 12 Absatz 2 und 3 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 werden aufgehoben.
2. § 12 Absatz 2 und 3 der Betriebssatzung erhalten folgende Neufassung:
§ 12
Wirtschaftsplan
(2)
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im
Vermögensplan um mehr als 10%, mindestens jedoch um mehr als 50.000,00
Euro brutto überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses
die des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder
eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der
Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(3)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu
erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu
unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung
des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie
unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich
zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des
Betriebsausschusses die des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des
Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden
Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 7
Inkrafttreten:
Die vorgenannten Regelungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Peter Jansen
Bürgermeister
Synoptische Darstellung der Änderungen
des Entwurfes zur 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz
Altfassung
Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05. Oktober 2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S.666/SGV. NRW.2O23), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 – GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15, zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW.
S. 963) hat der Rat der Stadt Erkelenz am
05. Oktober 2011 folgende Neufassung der
Betriebssatzung für den Städtischen
Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Neufassung (Entwurf)
2. Änderungssatzung zur Änderung der
Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05.10.2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15) zuletzt geändert durch
VO vom 08.07.2016 (GV. NRW.
S. 559) hat der Rat der Stadt Erkelenz am
26. September 2018 folgende Änderung der
Betriebssatzung für den Städtischen
Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Anmerkungen
Die Beschlussfassung durch den Rat
ist am 26.09.2018 geplant.
Aktualisierung der geänderten
Fassungen der Gesetze
§1
§1
Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen
Betriebes
Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen
Betriebes
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen (1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen
der
Stadt
Erkelenz
werden
als
der Stadt Erkelenz werden als
eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der
eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften,
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften,
den Bestimmungen dieser Betriebsden Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Satzung über die
satzung und der Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den
Entwässerung der Grundstücke, deren
Anschluss an die öffentliche AbwasserAnschluss an die öffentliche Abwasser- Aktualisierung der vollständigen
anlage - Entwässerungssatzung - der
anlage und die Entsorgung von Grund- Bezeichnung der aktuellen
Entwässerungssatzung.
Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen
stücksentwässerungsanlagen
Fassung geführt.
– Entwässerungssatzung - der Stadt
Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung
geführt.
§3
§3
Betriebsleitung
Betriebsleitung
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Für
Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84
des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich
und hat die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden. Für Schäden haftet die
Aktualisierung der geänderten
Betriebsleitung entsprechend den VorGesetze.
schriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
§4
§4
Betriebsausschuss
Betriebsausschuss
2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den 2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch
Angelegenheiten, die ihm durch
Gemeindeordnung und EigenbetriebsGemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere
verordnung übertragen sind; insbesondere
entscheidet der Betriebsausschuss in den
entscheidet der Betriebsausschuss in den
ihm vom Stadtrat ausdrücklich
ihm vom Stadtrat ausdrücklich
übertragenen Angelegenheiten sowie in
übertragenen Angelegenheiten sowie in
den folgenden Fällen:
den folgenden Fällen:
e) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert
im Einzelfall den Betrag von 50.000,00
Euro übersteigt; ausgenommen
sind die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung und Angelegenheiten, die
nach der Gemeindeordnung, der
Eigenbetriebsverordnung oder der
Hauptsatzung der Zuständigkeit des
Rates vorbehalten sind;
e) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert
im Einzelfall den Betrag von 50.000,00
Euro brutto übersteigt; ausgenommen sind Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw.
Klarstellung der bisherigen Regelung.
die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung und Angelegenheiten, die
nach der Gemeindeordnung, der
Eigenbetriebsverordnung oder der
Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates
vorbehalten sind;
f) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten,
wenn sie im Einzelfall 50.000,00 Euro
übersteigen;
f) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten,
wenn sie im Einzelfall 50.000,00 Euro
brutto übersteigen;
g) Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn sie im Einzelfall
5.000,00 Euro übersteigen.
g) Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn sie im Einzelfall
5.000,00 Euro brutto übersteigen.
Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw.
Klarstellung der bisherigen Regelung
Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw.
Klarstellung der bisherigen Regelung
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses
unterliegen, kann, falls die Angelegenheit
keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem
Rat angehörenden Ausschussmitglied des
Betriebsausschusses entscheiden. § 60
Abs. 2 Satz 2 und 3 GO gelten
entsprechend.
(4) Ist die Einberufung des Betriebsausschusses, dem Angelegenheiten zur
Entscheidung übertragen sind, nicht
rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der
allgemeine Vertreter - mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem
Ausschuss angehörenden Ratsmitglied
entscheiden. Die Entscheidung ist dem
Ausschuss in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1
Satz 4 GO NRW gilt entsprechend.
5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses
(5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses
werden vom Ausschuss für Stadtentwerden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
wicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe wahrgenommen (siehe auch
und Betriebe wahrgenommen (siehe auch
§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
in der Fassung der 10. Änderungsin der jeweils gültigen Fassung).
satzung vom 24. Februar 2017).
§6
§6
Bürgermeister
Bürgermeister
(2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister
über alle wichtigen Angelegenheiten des
Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz
rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Der
(2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister
über alle wichtigen Angelegenheiten des
Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz
rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Der
Umformulierung des Absatzes 4 und
Aktualisierung der geänderten
Gesetze. Inhaltlich liegt keine
Änderung vor.
Aktualisierung der Fassung der
geänderten Hauptsatzung.
Bürgermeister bereitet die Vorlagen für
den Betriebsausschuss und den Rat vor
und unterrichtet die Betriebsleitung
rechtzeitig über diese Vorlage.
Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des
Rates und des Betriebsausschusses vor.
§9
§9
Vertretung des Betriebes
Vertretung des Betriebes
(1) In den Angelegenheiten des Städtischen
Abwasserbetriebes wird die Stadt durch
die Betriebsleitung vertreten, sodass die
Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen
Regelungen treffen.
(1) In den Angelegenheiten des Städtischen
Abwasserbetriebes wird die Stadt durch
die Betriebsleitung vertreten, sofern die
Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen
Regelungen treffen.
§ 12
§ 12
Wirtschaftsplan
Wirtschaftsplan
(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben
(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben
des Vermögensplanes, die den Ansatz im
des Vermögensplanes, die den Ansatz im
Vermögensplan um mehr als 10%,
Vermögensplan um mehr als 10%,
mindestens jedoch um mehr als 50.000,00
mindestens jedoch um mehr als 50.000,00
€ überschreiten, bedürfen der
Euro brutto überschreiten, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses.
Zustimmung des Betriebsausschusses.
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der
Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der
Zustimmung des Betriebsausschusses die
Zustimmung des Betriebsausschusses die
Zustimmung des Bürgermeisters.
des Bürgermeisters und des Vorsitzenden
des Betriebsausschusses oder eines
Umformulierung des Absatzes 2 Satz
2, jedoch keine inhaltliche Änderung.
Austausch des Wortes „sodass“ in
„sofern“.
Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw.
Klarstellung der bisherigen Regelung
anderen dem Betriebsausschuss
angehörenden Ratsmitglieds; der
Betriebsausschuss ist unverzüglich zu
unterrichten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans
Erfolg gefährdende Mindererträge zu
erwarten, so hat die Betriebsleitung den
Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen den Zustimmung
des Betriebsausschusses, es sein denn,
dass sie unabweisbar sind. Sind sie
unabweisbar, so sind der Bürgermeister
und der Betriebsausschuss unverzüglich
zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an
die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des
Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans
erfolggefährdende Mindererträge zu
erwarten, so hat die Betriebsleitung den
Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des
Betriebsausschusses, es sein denn, dass
sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der
Betriebsausschuss unverzüglich zu
unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die
Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters und des
Vorsitzenden des Betriebsausschusses
oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der
Betriebsausschuss ist unverzüglich zu
unterrichten.
Anpassung an die geänderte Fassung
der aktuellen Eigenbetriebsverordnung
NRW.
Anpassung an die geänderte Fassung
der aktuellen Eigenbetriebsverordnung
NRW.