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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
81267.pdf
Größe
323 kB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:09

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/427/2018 öffentlich 24.08.2018 Amt 20 Stefanie Rolfs 2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Beratungsfolge: Datum Gremium 18.09.2018 be 26.09.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Im Rahmen von Gesetzesänderungen der Eigenbetriebsverordnung und der Gemeindeordnung NRW wurde die Betriebssatzung von der Betriebsleitung auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass einige Anpassungen bzw. Aktualisierungen erforderlich sind. Diese werden in der beigefügten Synopse dargestellt. Die Betriebsleitung bittet daher um Zustimmung zur beigefügten Satzungsänderung. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb vom 05.10.2011 wird hiermit erlassen“. Finanzielle Auswirkungen: ---Anlagen: 2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Synoptische Darstellung der Änderungen Entwurf 2. Änderungssatzung vom xx.xx.2018 zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz am 26. September 2018 folgende Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und/oder männlicher Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese automatisch auch für das andere Geschlecht. Artikel 1 1. § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben. 2. § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung: §1 Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen Betriebes (1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Stadt Erkelenz werden als eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen – Entwässerungssatzung – der Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung geführt. Artikel 2 1. § 3 Absatz 3 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 3 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung: §3 Betriebsleitung (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes. Artikel 3 1. § 4 Absatz 2e), 2f), 2g), 4 und 5 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 werden aufgehoben. 2. § 4 Absatz 2e, 2f), 2g), 4 und 5 der Betriebssatzung erhalten folgende Neufassung: §4 Betriebsausschuss (2) (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen: e) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro brutto übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind; f) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 50.000,00 Euro brutto übersteigen; g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 Euro brutto übersteigen. Ist die Einberufung des Betriebsausschusses, dem Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen sind, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. (5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen (siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung). Artikel 4 1. § 6 Absatz 2 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben. 3. § 6 Absatz 2 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung: §6 Bürgermeister (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor. Artikel 5 1. § 9 Absatz 1 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben. 2. § 9 Absatz 1 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung: §9 Vertretung des Betriebes (1) In den Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes wird die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. Artikel 6 1. § 12 Absatz 2 und 3 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 werden aufgehoben. 2. § 12 Absatz 2 und 3 der Betriebssatzung erhalten folgende Neufassung: § 12 Wirtschaftsplan (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 10%, mindestens jedoch um mehr als 50.000,00 Euro brutto überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Artikel 7 Inkrafttreten: Die vorgenannten Regelungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Peter Jansen Bürgermeister Synoptische Darstellung der Änderungen des Entwurfes zur 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz Altfassung Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW.2O23), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 – GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 05. Oktober 2011 folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Neufassung (Entwurf) 2. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) zuletzt geändert durch VO vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 26. September 2018 folgende Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Anmerkungen Die Beschlussfassung durch den Rat ist am 26.09.2018 geplant. Aktualisierung der geänderten Fassungen der Gesetze §1 §1 Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen Betriebes Gegenstand des eigenbetriebsähnlichen Betriebes (1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen (1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Stadt Erkelenz werden als der Stadt Erkelenz werden als eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der eigenbetriebsähnlicher Betrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Betriebsden Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Satzung über die satzung und der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche AbwasserAnschluss an die öffentliche Abwasser- Aktualisierung der vollständigen anlage - Entwässerungssatzung - der anlage und die Entsorgung von Grund- Bezeichnung der aktuellen Entwässerungssatzung. Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen stücksentwässerungsanlagen Fassung geführt. – Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz in der jeweils gültigen Fassung geführt. §3 §3 Betriebsleitung Betriebsleitung (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Aktualisierung der geänderten Betriebsleitung entsprechend den VorGesetze. schriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes. §4 §4 Betriebsausschuss Betriebsausschuss 2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den 2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Angelegenheiten, die ihm durch Gemeindeordnung und EigenbetriebsGemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere verordnung übertragen sind; insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss in den entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen: den folgenden Fällen: e) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind; e) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro brutto übersteigt; ausgenommen sind Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw. Klarstellung der bisherigen Regelung. die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind; f) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigen; f) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 50.000,00 Euro brutto übersteigen; g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 Euro übersteigen. g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 Euro brutto übersteigen. Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw. Klarstellung der bisherigen Regelung Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw. Klarstellung der bisherigen Regelung (4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO gelten entsprechend. (4) Ist die Einberufung des Betriebsausschusses, dem Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen sind, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. 5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses (5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für Stadtentwerden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung wicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen (siehe auch und Betriebe wahrgenommen (siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der Fassung der 10. Änderungsin der jeweils gültigen Fassung). satzung vom 24. Februar 2017). §6 §6 Bürgermeister Bürgermeister (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Umformulierung des Absatzes 4 und Aktualisierung der geänderten Gesetze. Inhaltlich liegt keine Änderung vor. Aktualisierung der Fassung der geänderten Hauptsatzung. Bürgermeister bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor und unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über diese Vorlage. Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und des Betriebsausschusses vor. §9 §9 Vertretung des Betriebes Vertretung des Betriebes (1) In den Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes wird die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten, sodass die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. (1) In den Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes wird die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. § 12 § 12 Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 10%, Vermögensplan um mehr als 10%, mindestens jedoch um mehr als 50.000,00 mindestens jedoch um mehr als 50.000,00 € überschreiten, bedürfen der Euro brutto überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters. des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines Umformulierung des Absatzes 2 Satz 2, jedoch keine inhaltliche Änderung. Austausch des Wortes „sodass“ in „sofern“. Ergänzung des Wortes „brutto“, bzw. Klarstellung der bisherigen Regelung anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen den Zustimmung des Betriebsausschusses, es sein denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sein denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Anpassung an die geänderte Fassung der aktuellen Eigenbetriebsverordnung NRW. Anpassung an die geänderte Fassung der aktuellen Eigenbetriebsverordnung NRW.