Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
81201.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
04.09.18, 12:00
Aktualisiert
11.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/438/2018
öffentlich
27.08.2018
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 "Hinter Klüschgarten", Erkelenz-Kückhoven
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2018
be
20.09.2018
26.09.2018
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 19.04.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des in der Sitzung vorgestellten städtebaulichen
Entwurfes den Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen, über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten, der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung zu geben und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Kückhoven zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 13 vom 16.06.2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 28.06.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteili-
gungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet
sind.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
10.06.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Kückhoven wurde mit Schreiben vom 10.06.2016 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 08.05.2017 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Kückhoven nimmt die Ausführungen zum Bebauungsplan Nr.
1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 25.04.2017, des Hauptausschusses vom 27.04.2017 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 03.05.2017 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, nach Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. 17 vom 07.07.2017 in der Zeit vom 17.07.2017 bis 18.08.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
5.
Erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 24.04.2018, des Hauptausschusses vom 26.04.2018 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 02.05.2018 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, nach Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. 9 vom 11.05.2018 in der Zeit vom 22.05.2018 bis 22.06.2018 erneut
öffentlich ausgelegt.
Während der erneuten öffentlichen Auslegung konnten Stellungnahmen gem. § 4a
Abs. 3 Satz 2 nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen schriftlich vorgetragen
werden.
Durch folgende Planänderungen wurde eine erneute Offenlage erforderlich:
Die während des Aufstellungsverfahrens erfolgten Planungen zur Vorbereitung der
Realisierung des Bebauungsplanes sollten im Bebauungsplan berücksichtigt werden,
Vorlage A 61/438/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/4
dies betraf die Planung der Entwässerungsanlagen und der Verkehrsanlagen.
Aufgrund der unzureichenden Bodenverhältnisse im Plangebiet soll das Niederschlagswasser nicht versickert, sondern in das Wahnenbuschfließ eingeleitet werden. Hierzu war die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Flächen für die
Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Flächen für die Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser zu ändern in „Flächen für die Entsorgung
von Niederschlagwasser“.
Aufgrund vorliegender Entwurfsplanung der Verkehrsanlagen wurde der Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO mit der geplanten Ausbauhöhe in Meter NHN der Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Die nummerierten Koordinatenpunkte der Straßenbegrenzungslinie wurden in die Zeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen.
Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen mit Baugrenzen gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 2 BauGB wurden im Übergangsbereich der Stichstraßen zu den Wendeanlagen
festgesetzter Verkehrsflächen ersetzt durch die Festsetzung Stellplätze, Carports
und Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB.
Während der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 4a Abs. 3 BauGB wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes, hier der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB,
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie erneuten Offenlage gem.
§ 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, soll in
dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat)
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB sowie erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB von
der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelanVorlage A 61/438/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/4
2.
ge vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter
Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven,
wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter
Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
XXX
Schreiben vom 08.07.2016
Vielen Dank für das angenehme Gespräch am Freitag, dem 08.07.2016 in In der Stellungnahme wird zur BerückIhrem Büro.
sichtigung der Belange des Anliegers
Kiefernweg im Bereich der nördlichen
Bei diesem Termin stellte ich Ihnen die von unserem Büro entwickelte Plangebietsgrenze eine Änderung der
Überarbeitung Ihres Städtebaulichen Entwurfes vor. Diesen Plan habe ich städtebaulichen Planung gemäß der
Ihnen erörtert und alsdann überlassen. Die gelb markierten Flächen stellen als Anlage beigefügten Planung angedie Veränderungen dar, welche sich aus den Vorstellungen der angrenzen- regt.
den Nachbarschaften ergeben. Diese sind Ihnen bereits aus Vorgesprächen Mit der angeregten nördlichen Verlänteilweise bekannt. Den größten Teil der Veränderungsvorstellungen be- gerung der Verkehrsflächen der Stichkommen Sie noch von der Nachbarschaft Hasenweg gesondert dargestellt. straßen um jeweils ca. 17 m sowie
Bei den Belangen der Nachbarschaft Kiefernweg geht es in erster Linie da- Verlagerung möglicher Baukörper in
rum, die derzeit hoch zu bewertende Ortsrandlage, nicht so gravierend, wie östlicher und westlicher Richtung soll
in Ihrem Entwurfsvorschlag dargestellt, zu verbauen.
ein „verbauen“ der Ortsrandlage gemildert, ein „versperren“ der gesamten
Daher wurde die Stichstraße hinter meinem Grundstück zum Feld hin, leicht Aussicht verhindert und ein „wenig
in Richtung Grünzug verdreht, und somit parallel zu den Stichstraßen Fernsicht“ gewährleistet werden.
Waldweg und Hasenweg geplant. Ferner wurden die Wendehämmer in den Infolge der angeregten Planänderung
Stichstraßen, Richtung Kiefernweg, ans Ende der Stichstraße gesetzt, damit wird die Breite der überbaubaren
die querliegenden Baukörper nicht die gesamte Aussicht versperren. Durch Grundstücksfläche im Bereich der
diese geringfügige Planungsänderung hat niemand einen Nachteil, aber die Wendeanlagen um jeweils ca. 10 m
Anwohner des Kiefernweges den Vorteil, dass sie zumindest noch ein wenig auf ca. 13 m reduziert, eine KopfbeFernsicht haben. Bei den Grundstücksgrößen an den Stichwegen hat sich bauung der platzartigen Wendeanla-
Den Anregungen der Stellungnahme zur Planänderung
wird nicht gefolgt. Die Gesamtlänge der überbaubaren
Grundstücksflächen an der
nördlichen Plangebietsgrenze
zwischen Kirchweg und mittiger öffentlicher Grünfläche ist
zu reduzieren.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 57
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
durch diese geringfügige Verdrehung des Weges und Verlagerung der gen zurückgenommen und mögliche
Wendehämmer nichts verändert.
Baukörper parallel der südlichen
Grundstücksgrenzen der Angrenzer
Den von uns erstellten Plan mit den gelben Markierungen schickt Ihnen verschoben. Die Anzahl möglicher
mein Mitarbeiter XXX heute mit gesonderter Mail zu.
Baugrundstücke und Baukörper sowie
deren Abstand zu den nördlichen
Ich bitte um wohlwollende Beachtung der Interessen der Nachbarschaft Grundstücken der Angrenzer KiefernKiefernweg.
weg werden hierdurch nicht verändert.
Für das Flurstück 193, 82 und 207
Falls Fragen und Abklärungen mit mir gewünscht werden, so bitte ich um entstehen gemäß der angeregten
Kontaktaufnahme ab dem 01.08.16.
Planänderung Sichtbeziehungen über
die Verkehrsflächen der Stichstraßen
Vielen Dank für die Beachtung unserer Anliegen.
auf die südlichste Bebauung im Plangebiet. Für die weiteren Grundstücke
an der nördlichen Plangebietsgrenze
tritt keine Veränderung ein, bzw. eine
mögliche parallele Neubebauung wird
auf diese Grundstücksgrenzen beschränkt. Mit der angeregten Planänderung ist eine Erhöhung des Verkehrsflächenanteils um rd. 190 m² verbunden, der Anteil der Wohngebietsflächen wird entsprechend verringert.
Auch mit der angeregten Planänderung ist weiterhin eine Bebauung parallel der nördlichen Plangebietsgrenze
möglich, an der rd. 140m Plangebiets-
Beschlussvorschlag
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18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
grenze zwischen Kirchweg und mittiger öffentlicher Grünfläche verändern
sich mit angeregter Planänderung die
Sichtverhältnisse für Grundstücke Kiefernweg auf einer Länge von rd, 40m.
Der Abstand möglicher Bebauung zu
den Grundstücksgrenzen Kiefernweg
ist mit mindestens 7 bis ca. 12 m größer als die Mindesttiefe der Abstandsflächen gemäß BauO NRW. Die Bebauung Kiefernweg befindet sich in
einem Abstand von rd. 20 bis 25m zur
Plangebietsgrenze. Parallel der nördlichen Plangebietsgrenze festgesetzte
öffentliche Grünfläche und Fußweg
vergrößern die Abstände und trennen
die vorhandenen und geplanten
Grundstücke. Belangen nördlicher
Angrenzer wird damit ausreichend
Rechnung getragen. Mit Siedlungserweiterungen an bebauten Ortslagen
zur Deckung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung ist eine Veränderung der
Sichtbeziehungen für bestehende, an
den Freiraum grenzende Grundstücke
nicht zu vermeiden, in der Ortslage
Kückhoven betrifft dies nördlich und
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 57
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
östlich dem Plangebiet angrenzende
Grundstücke. Das Interesse an der
Erhaltung des Blicks auf eine unverbaute freie Landschaft, der Schutz
einer freien Aussicht ist in aller Regel
nicht abwägungserheblich. Aufgrund
der festgesetzten offenen Bauweise
mit Einzel- und Doppelhäusern, den
zwischen der geplanten Bebauung
verbleibenden Gartenflächen sowie
den öffentlichen Grünflächen in der
Plangebietsmitte, ist die planbedingte
Einschränkung zumutbar. Das städtebauliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit Grund- und Boden,
die Minimierung von Eingriffen in Natur
und Landschaft, das städtebauliche
Ziel den Zwischenraum einzelner Gebäude im Bereich der Straßenräume
zu gestalten ist weiterhin zu beachten.
Eine teilweise Berücksichtigung der
Stellungnahme und Minderung möglicher Bebauung im nördlichen Bereich
des Plangebietes kann durch eine Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen erreicht werden. Unter
Wahrung ausreichender Bebaubarkeit
Beschlussvorschlag
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18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
möglicher Wohnbaugrundstücke kann
die Gesamtlänge der überbaubaren
Grundstücksflächen an der nördlichen
Plangebietsgrenze zwischen Kirchweg
und mittiger öffentlicher Grünfläche
von rd. 48 m auf rd, 28 m reduziert
werden.
Die Darstellungen in der Plananlage
der
Stellungnahme
zu
Grundstücksaufteilungen und Verkehrsinseln
sind nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.
Hinsichtlich anderer Planbetroffener,
der lt. Stellungnahme von der Nachbarschaft Hasenweg gesondert vorzutragenden, in der Plananlage der Stellungnahme dargestellten Verkehrsanbindungen und Lage Regenrückhaltebecken, wird auf die Stellungnahme
und Abwägung zu lfd. Nr. 2 Öffentlichkeit verwiesen.
2
XXX
Schreiben vom 05.08.2016
In der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir die Vertretung der „Inte- In der Stellungnahme wird zur Berück- Den Anregungen der Stelressengemeinschaft Hasenweg“ in Kückhoven an; unsere ordnungsgemäße sichtigung der Belange der Anlieger lungnahme zur Planänderung
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert, schriftliche Vollmacht auf der Straße Hasenweg (Stichweg) eine wird nicht gefolgt.
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Wunsch gerne nachgereicht. Die Interessengemeinschaft besteht aus einer
Vielzahl von Grundstückseigentümern und Mietern im Bereich der Wohnlage Hasenweg in Kückhoven. Die einzelnen Mitglieder wollen Sie bitte der
anliegenden, von den einzelnen Beteiligten eigenhändig unterzeichneten
Liste entnehmen. Wir sind beauftragt und legitimiert, die im wesentlichen
gleichlautenden Einwendungen gegen den eingangs genannten Bebauungsplan für alle Beteiligten vorzutragen.
Unsere Einschaltung versteht sich vor dem Hintergrund des zurzeit laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“. Auf die
Vorlage der Verwaltung A 61/364/2016 vom 17.03.2016 hat der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe in seiner
Sitzung vom 19.04.2016 den Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2
Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr.
1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kükhoven, sowie Einleitung des
frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat am 28.06.2016 stattgefunden.
Die Vorstellung der Planung hat ein Teil der Mitglieder meiner Mandantin
dazu genutzt, bereits mündlich Bedenken gegen bestimmte Aspekte der
aktuellen Planvorstellungen zu äußern.
Mit der vorliegenden Stellungnahme knüpfen wir hieran an und geben noch
einmal folgendes zu bedenken:
Die Kritik der Mitglieder unserer Mandantin entzündet sich ganz wesentlich
an dem Umstand, dass die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebietes in ihrer jetzigen Form zu erheblichen, letztlich unzumutbaren Belastun-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Änderung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes, hier der Anbindung an das örtliche Verkehrsnetz,
angeregt.
Zur Begründung wird angeführt, dass
die geplante Erschließung zu „unzumutbaren Belastungen derjenigen Eigentümer führt, die ihre Grundstücke
im Bereich des Hasenweg haben“. Für
die Anwohner und Verkehrsteilnehmer
würde ein „erhebliches Gefahrenpotenzial eröffnet“, die Straße Hasenweg
(Stichstraße) sei aufgrund ihrer Gestaltung nicht als alleinige Zufahrtstraße
geeignet, der Einfahrtbereich würde
wegen unübersichtlicher Lage von
vielen Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet, es bestünden bereits derzeit hohe Verkehrsbelastungen die zu mehr Begegnungsverkehr
und Rückstau führten, eine unzumutbare Belastung durch Bauverkehr käme hinzu.
In der Stellungnahme wird auf den in
der Anlage beigefügten Plan, „Änderungen zum städtebaulichen Entwurf
Stand April 2016“ als Planalternative
Beschlussvorschlag
Für die Zeit der Realisierung
des Bebauungsplanes ist unter Berücksichtigung besonderer
Sicherungsmaßnahmen
der freien Strecke eine Baustellenzufahrt von der K33 mit
dem Baulastträger der K33 zu
prüfen.
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18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
gen derjenigen Eigentümer führt, die ihre Grundstücke im Bereich des Ha- verwiesen. Vorgeschlagen werden
senweg haben. Der Übersichtlichkeit halber haben wir den Bereich, um den neben den im Entwurf des Bebaues geht, in der nachstehen Übersicht markiert:
ungsplanes vorgesehenen Erschließungen mit Anbindung an den Hasen1. Die Erschließung des Baugebietes soll ausschließlich in nördlicher Rich- weg (Stichstraße) und Waldweg zutung über den Hasenweg erfolgen, und zwar mit der Begründung, dass die- sätzliche Anbindungen an den Kirchse Straße bereits in dem Bebauungsplan Nr. 1000.2/1 „Am Dorf“ hierzu vor- weg im Osten und die K 33 Katzemer
gesehen und entsprechend ausgebaut worden sei. Über den Hasenweg, Straße im Westen als „primäre Erder in den Kreisverkehr Katzemer Straße/Pescher Straße mündet, sei somit schließung“.
eine ausreichende Anbindung an das überörtliche Netz gesichert; die innere Mit der Aufstellung des BebauungsErschließung des Baugebietes soll durch mehrere Stichstraßen erfolgen.
planes wird der im seit 2001 rechtskräftigen Flächennutzungsplan der
Nach den bisherigen Mitteilungen legt die Verwaltung hierbei – ohne dass Stadt Erkelenz zur gezielten Entwickdies aus der Planvorlage sicher erkennbar wird – ein Verkehrsaufkommen lung und Wohnraumversorgung des
im neuen Baugebiet von 450 Fahrzeugbewegungen täglich zu Grunde.
Siedlungsschwerpunktes Kückhoven
dargestellte Wohnbauflächenstandort
Wir halten das für eine ausgesprochen moderate Annahme. Es ist mit ei- 1200.2 weiter entwickelt.
nem dauerhaft hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen, zumal während der Ein erster Teilabschnitt wurde mit AufBauzeit. Besonders misslich erscheint der Umstand, dass die GEE den Ei- stellung des Bebauungsplanes Nr.
gentümern der Grundstücke im Bereich Hasenweg den Erwerb seinerzeit 1200.2/1 „Am Dorf“, Rechtskraft 2009,
ausdrücklich mit dem Argument schmackhaft gemacht hatte, es handele bereits realisiert. Hierbei wurde der
sich um eine ruhige Wohnlage, die für junge Familien geradezu ideal sei. Wohnbauflächenstandort des FläWenn die Stadt ihre jetzigen Planungen verwirklichen wollte, bleibt von dem chennutzungsplanes insgesamt hinVersprechen der GEE nichts mehr übrig.
sichtlich der Erschließung und Anbindung an das örtliche Verkehrsnetz
2. Die Belastung für die Anwohner des Hasenweg ist unzumutbar. Der süd- betrachtet. Die Festsetzungen der
westliche Abschnitt des Hasenweg ist als Stichstraße ausgebaut mit der Verkehrsflächen des Bebauungspla-
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
verkehrsrechtlichen Anordnung einer Spielstraße. Schon das zeigt, dass die
Straße – nicht von ihrer Ausbaubreite, sondern von ihrer Gestaltung insgesamt – nicht als alleinige Zufahrtstraße für ein derart großes Baugebiet dienen kann. Vom Kreisverkehr Katzemer Straße/Hasenweg kommend, stellt
der vordere Abschnitt des Hasenweg, der die Zuwegung bilden soll, ein Nadelöhr dar. Für Anwohner und Verkehrsteilnehmer wird ein erhebliches Gefahrenpotential eröffnet. Dabei treten in dem Bereich schon jetzt genügend
Probleme auf, denn viele Verkehrsteilnehmer beachten den Einfahrtbereich
in den Hasenweg wegen der unübersichtlichen Lage nicht hinreichend. Bei
den hier anzustellenden Überlegungen ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen aus der Ortsmitte in Richtung Kreisverkehr zu den Spitzenzeiten sehr hoch ist, weshalb es dann zu noch mehr
Begegnungsverkehr im Bereich vor der Abbiegung in den Seitenteil des
Hasenweg kommen wird. Dass sich Verkehr zurückstaut, ist keinesfalls
ausgeschlossen.
In dem Bereich wohnen viele Eltern mit kleinen und kleinsten Kindern.
Schon jetzt gibt es insgesamt 10 Kinder im Vorschulalter, was wie gesagt
niemanden verwundern sollte, denn die Grundstücke wurde mit dem Argument „familienfreundliche Lage“ von der GEE beworben und verkauft. Die
Eltern haben schlichtweg Angst vor einer exorbitant zunehmenden Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung ihrer Kinder. Der
PKW-Verkehr ist schon belastend genug, wenn aber der Bauverkehr für 60
bis 70 Grundstücke hinzukommt, ist die Situation schlichtweg unzumutbar.
3. Wie bereits mündlich vorgetragen, ist die Entlastung des Hasenweg als
Zufahrtstraße daher zwingend geboten. Es bestehen mehrere Möglichkei-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nes Nr. 1000.2/1 „Am Dorf“ berücksichtigen bereits die Erschließung der
südlichen Teilfläche, der Stichweg
Hasenweg wird mit einer Verkehrsflächenbreite von 11,0 m festgesetzt.
Eine Festsetzung der Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“
wurde daher nicht vorgenommen.
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1000.2/1 „Am Dorf“ wird unter
Punkt 4.1 darauf hingewiesen, „Die
südlich von der Straße Hasenweg
ausgehende Erschließung von 11,0 m
Breite ist für eine eventuell spätere
Erschließung weiterer Wohnbauflächen des Flächennutzungsplanes im
Süden vorgesehen“, unter Punkt 5.2
wird ausgeführt, dass der nach Süden
ausgerichtete Stich so ausgelegt ist,
dass er zukünftig auch eine Erschließungsfunktion für die südlich angrenzenden im Flächennutzungsplan dargestellten Baulandreserven übernehmen kann.
Im Verkehrsentwicklungsplan, Fortschreibung 2005 – 2008, ist das Verkehrsnetz der Ortslage Kückhoven
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ten, wie dies geschehen könnte. Allen ist gemein, dass der Hasenweg gemäß der Netzfunktion gegliedert.
selbstverständlich zur Erschließung eingebunden bleibt, aber spürbar ent- Zusammen mit der Straße In Kücklastet wird.
hoven und der Servatiusstraße ist die
in west-ost-Richtung verlaufende StraDie von mir vertretene Interessengemeinschaft Hasenweg betreibt keine ße Hasenweg als Sammelstraße klasSankt-Florians-Politik, das heißt, sie verlagert nicht einfach die hier ange- sifiziert und übernimmt diese Funktion
sprochenen Probleme in Richtung anderer Beteiligter. Es geht nicht um mit der Servatiusstraße für die südliVerhinderung, sondern um konstruktiven Dialog. Um den Beteiligten aus che Ortslage.
Verwaltung und Politik die Ernsthaftigkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen, Der nach Süden führende Stichweg
haben die Anlieger sich gerade nicht nur Gedanken darüber gemacht, was Hasenweg im Plangebiet des Bebauaus ihrer Sicht nicht geht, sondern sie unterbreiten nachstehend Vorschlä- ungsplanes Nr. 1000.2/1 „Am Dorf“ ist
ge, wie es besser gehen könnte. Dazu reichen wir die anliegende Übersicht entsprechend den Festsetzungen rea„Änderungen zum städtebaulichen Entwurf Stand April 2016“ zu den Akten, lisiert, im Trennprinzip mit ausreichendie eine aus unserer Sicht sinnvolle Alternative zu dem bislang vorliegenden den Fahrbahn- und Gehwegbreiten
Konzept darstellt.
sowie Kurvenradien für seine vorgesehene Funktion ausgebaut. Die VerDas Konzept besticht in verschiedener Hinsicht:
kehrsfunktion einschränkende Sichtverhältnisse bestehen nicht. Für dieEs gibt zwei Grundstücke weniger als nach der aktuellen Planung, doch sen Abschnitt des Hasenweg wurde
bringt das sogar Vorteile. Zum einen bleibt die zu vermarktende Fläche un- verkehrsrechtlich eine Tempo 30-Zone
ter dem Strich gleich groß, das heißt, der Stadt Erkelenz – respektive der (Verkehrszeichen 274.1) angeordnet.
GEE – entsteht kein finanzieller Nachteil. Zum anderen konnten einige der Der Bebauungsplan Nr. 1000.2/1 „Am
im nördlichen Teil des Plangebietes gelegenen Grundstücke durch die Um- Dorf“ wird mit Begründung seit
planung größer und damit attraktiver zugeschnitten werden.
Rechtskraft mit Bekanntmachung vom
18.12.2009 zu jedermanns Einsicht
Die zentrale Erschließung innerhalb des neuen Gebietes geschieht weiter- bereitgehalten, über den Inhalt wird
hin durch eine Querstraße (W/O-Achse) und jeweils davon in nördlicher auf Verlangen Auskunft gegeben. In
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Richtung abgehende kleinere Seitenstraßen. Der Hasenweg ist als Erschließung weiter vorhanden, auch bleibt die Verbindung zum Waldweg
bestehen. Neu ist eine nach Osten gehende Verbindung in den Kirchweg,
so dass der Bereich auch von dort für Verkehr aus der Ortsmitte angeschlossen ist. In diesem Bereich konnten nun auch einige Besucherparkplätze angeordnet werden, die vorher gänzlich fehlten.
Die entscheidende Änderung gegenüber der bisherigen Planung besteht
darin, dass es im westlichen Teil des Plangebietes nun eine Einmündung
von der bzw. in die K 33 als primäre Erschließung des Plangebietes gibt.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie eine Anbindung der Erschließungsstraße an die K 33 geschehen könnte. Dabei muss man sich vor allen
Dingen vergegenwärtigen, dass die Umsetzung des Baugebietes dazu führt,
dass die „geschlossene Ortschaft“ Kückhoven im verkehrsrechtlichen Sinne
weiter südlich beginnt und demzufolge auch das Ortschild (Zeichen 310)
weiter südlich aufgestellt werden kann. Damit könnte zugleich eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen, um den aus Richtung Katzem kommenden Verkehr „herunter zu bremsen“. Auch hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, die im Gebiet der Stadt Erkelenz durchaus erprobt sind.
Sowohl das Straßen- wie auch das Straßenverkehrsrecht sehen eine Verlegung des Ortseinganges (Beginn der geschlossenen Ortschaft) vor, was
durch Umsetzung des Ortsschildes dokumentiert würde. Gemäß § 5 Abs. 4
FStrG ist eine geschlossene Ortslage derjenige Teil des Gemeindebezirkes,
der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr ent-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
der Stellungnahme wird nicht vorgetragen, dass eine nicht eindeutige,
unvollständige oder auch falsche Auskunft über den Bebauungsplan Nr.
1000.2/1 „Am Dorf“ durch die Verwaltung erteilt wurde.
Zur Berücksichtigung der Umweltbelange wurde eine Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“ erstellt,
in der auch die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf bestehenden Straßen im Zusammenhang mit
dem Vorhaben durch den Quell- und
Zielverkehr des Plangebietes bewertet
wird. Nach den Ergebnissen der Untersuchung werden aufgrund des zu
erwartenden
Verkehrsaufkommens
und den Abstandsverhältnissen die
Immissionsgrenzwerte
durch
den
Plangebietsverkehr innerhalb eines
Reinen oder Allgemeinen Wohngebietes tags und auch nachts weder erreicht noch überschritten. Ein Erreichen der Zumutbarkeitsschwelle im
Bereich bestehender baulicher Nutzungen wird ausgeschlossen. Grund-
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Nr.
Stellungnahme
zogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.06.2010 (3 A 295/08) kommt es für die Bejahung einer geschlossenen Ortschaft auch im Straßenverkehrsrecht auf eine Verknüpfung
mit dem innerörtlichen Verkehr an; es sollen letztlich die aus dem FStrG
bekannten Abgrenzungskriterien herangezogen werden können. Die neue
Bebauung würde als in jeder Hinsicht dazu führen, dass sich die Ortschaft
Kückhoven nach Süden erweitert und dort auch im rechtlichen Sinne beginnt.
Das wiederum führt dazu, dass die Erschließungsstraße genauso an die K
33 – bzw. dann erweiterte Katzemer Straße – angeschlossen werden könnte, wie dies etwa im Bereich des zuletzt erschlossenen Baugebietes „Am
Dorf“ geschehen ist. Dort wurde – ausgehend von der Katzemer Straßeeine u-förmig verlaufende Straße durch das Baugebiet geführt, so dass diese Straße gleich an zwei Punkten auf die Katzemer Straße trifft. Zur Verdeutlichung fügen wir einen Ausschnitt aus dem damaligen Bebauungsplan
hier bei. Dort, wo die – als Spielstraße festgesetzte – Anwohnerstraße auf
die bevorrechtigte Katzemer Straße trifft, ist der Bordstein abgesenkt und
der Ein-/Ausfahrtbereich optisch hervorgehoben. Dieselbe Lösung wurde für
den Orteil „Pesch – Neu“ gefunden. Dieser liegt fast auf gleicher Höhe wie
das Baufeld „Am Dorf“, allerdings auf der gegenüberliegenden Seite und
wird ebenfalls über eine von der Katzemer Straße abgehende Anwohnerstraße erschlossen. Hier wie dort hat es nach Kenntnis des Unterzeichners
bislang keinerlei Probleme oder gar Unfälle gegeben. Die Ein- und Ausfahrtbereiche sind gut sichtbar und werden sowohl von den ein/ausfahrenden Fahrzeugen wie auch von dem bevorrechtigten Verkehr auf
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
lage der Betrachtung war ein abgeschätzter Ziel- und Quellverkehr des
Plangebietes von ca. 450 Kfz/24h.
In einer Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 „Hinter
Klüschgarten“ sind die in Zukunft zu
erwartenden Verkehrsbelastungen aus
der Überlagerung der heutigen Verkehre, festgestellt mittels aktueller
Verkehrszählung, mit den zusätzlichen
Verkehren aus dem Bebauungsplangebiet ermittelt. Die Berechnungsergebnisse ergeben für die Spitzenstunde ausreichende Qualitäten des Verkehrsablaufes mit der Verkehrsqualität
A in den Knotenpunkten Kreisverkehrsplatz
Katzemer
Straße
(K33)/Pescher Straße / Hasenweg,
Hasenweg / Stichstraße Hasenweg
(Vorfahrtsregelung „rechts vor links“)
und Hasenweg / Waldweg. Für die
Stichstraße Hasenweg wurde der ungünstigste Fall angenommen, der gesamte zusätzliche Verkehr infolge der
geplanten Bebauung wird über die
Stichstraße Hasenweg geführt. In den
untersuchten Knotenpunkten ist ein
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Nr.
Stellungnahme
der Katzemer Straße akzeptiert und beachtet. Zur Veranschaulichung der
Situation verweisen wir auf die nachfolgenden Fotos (Stand Juli 2016)
Es gibt kein vernünftiges Argument, das dagegen spricht, diese Lösung
auch für das neue Baufeld „Hinter Klüschgarten“ zu wählen. Die Befürchtung, wonach der Verkehr von der Kreisstraße nicht vor dem Beginn der
Ortschaft „ausgebremst“ werden könnte, verfängt jedenfalls nicht, da sich
der Ortseingang – wie oben aufgezeigt – nach Süden verschiebt.
Festzuhalten bleibt mithin:
Von seiner Struktur her wäre das Baugebiet in der hier vorgeschlagenen Variante besser und gleichmäßiger erschlossen, und zwar sowohl
im Innern als auch von außen. Das Verkehrsaufkommen würde sich
gleichmäßiger und verträglicher verteilen, es fände sich Platz für Besucher und theoretisch böte die Einmündung von der K 33 sogar die
Möglichkeit, das Baugebiet im Bedarfsfalle noch weiter nach Süden zu
entwickeln.
4. Wir gehen davon aus, dass die Anbindung und Erschließung dauerhaft
über die K 33/Verlängerte Katzemer Straße gelingen kann. Die Kosten dürften sich in einer überschaubaren Größenordnung bewegen und sind im
Verhältnis zu den Kosten der Gesamtmaßnahme sehr angemessen.
Selbst wenn zu Beginn der Arbeiten im neuen Baugebiet diese Erschließung/Anbindung noch nicht fertig ausgebaut worden sein sollte, müsste in
jedem Fall – und sei es mittels einer provisorischen Lösung – eine Entlastung des Hasenweg erfolgen, denn der Bauverkehr für bis zu 70 Grund-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
reibungsloser Verkehrsablauf ohne
Rückstauerscheinungen zu erwarten.
Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, wie z. B. Änderung der
Betriebsform und /oder Anlegen von
zusätzlichen Abbiegespuren sind nicht
erforderlich. Neben der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
wurden auch die verkehrlichen Auswirkungen im Hinblick auf steigende
Verkehrsbelastungen in der Stichstraße Hasenweg untersucht. Gemäß der
ermittelten zukünftigen Verkehrsbelastung infolge der geplanten Bebauung
werden die Stichstraße Hasenweg rd.
608 PKW-E am Tag zusätzlich benutzen. In der nachmittäglichen Spitzenstunde liegt die Erhöhung bei rd. 19
PKW-E im Quell- und rd. 36 PKW im
Zielverkehr. Die Zusatzbelastung der
Stichstraße Hasenweg am Nachmittag
beträgt insgesamt rd. 55 PKW-E pro
Stunde. Die Höhe der Zusatzbelastung
als auch der Gesamtbelastung im
Straßenquerschnitt, die für beide
Fahrtrichtungen einschließlich geplanter Bebauung in Zukunft bei rd. 68
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
stücke kann schlechterdings nicht über den Hasenweg geführt wer- PKW-E in der Spitzenstunde liegt, ist
den.
als gering einzustufen.
Die aktualisierten Verkehrsdaten wurDer Unterzeichner kann aus eigener Anschauung über das (Bau-) Ver- den in der Schalltechnischen Untersukehrsaufkommen weit kleinerer Baumaßnahmen berichten. Die Handwerker chung zum Bebauungsplan ergänzend
gehen größtenteils rücksichtslos zu Werke, jeder sucht sich den seiner Mei- betrachtet, die Auswirkungen durch
nung nach angemessenen Weg und Parkplatz. Wenn „schweres Gerät“, den Ziel- und Quellverkehr des Planetwa für die Tiefbau- oder Gartenarbeiten, benötigt wird, kommt es mitunter gebietes auf öffentlichen Straßen sind
zu tumultartigen Szenen, weil dann gar keine Stellplätze mehr vorhanden aus schalltechnischer Sicht weiterhin
sind und Handwerker, Bauherren, Architekten und Besucher froh sein kön- nicht beurteilungsrelevant.
nen, ihre Baustelle überhaupt noch zu erreichen. Gerade im vorliegenden Zusammenfassend ist festzustellen,
Falle, in dem der gesamte Bauverkehr über das Nadelöhr Hasenweg abge- dass durch die Planung unzumutbare
wickelt werden soll, wird es zu Rückstauungen und Engpässen kommen. Belastungen der Eigentümer im BeDass zugleich mit ganzjähriger Verschmutzung, der Gefahr von Beschädi- reich des Hasenweg nicht zu erwarten
gungen und einem unzumutbaren Lärmaufkommen in dem Straßenab- sind.
schnitt gerechnet werden muss, kommt noch hinzu.
Auch ein „erhebliches Gefahrenpotenzial“ und Verkehrsprobleme im Bereich
Wir bitten darum, die vorstehenden Einwendungen ernsthaft zu bedenken Stichstraße Hasenweg sind nicht erund am besten noch vor Einleitung des förmlichen Planaufstellungsverfah- sichtlich.
rens in die Planung einfließen zu lassen. Sollte die Verwaltung indes an Eine Änderung der mit dem Bebauihrer bisherigen Planung festhalten, kündigen wir bereits jetzt vorsorglich an, ungsplan geplanten Verkehrserschliealle Einwendung auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB vorzubringen, ßung ist demzufolge aus verkehrlichen
damit die Mitglieder unserer Mandantin sich nicht die Präklusionswirkung und städtebaulichen Gründen sowie
des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mit den daran anknüpfenden Rechtfolgen vor- aus Gründen des vorbeugenden Imhalten lassen müssen.
missionsschutzes nicht erforderlich.
Auch eine weitere Erschließung mit
Für eine gemeinsame Erörterung der hiesigen Vorstellung – auch außerhalb Anbindung an die Straße Kirchweg für
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
der förmlichen Abschnitte des BauGB – steht Ihnen der Unterzeichner den Fahrverkehr ist nicht erforderlich,
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
die mit Bebauungsplanung mögliche
fußläufige Verbindung zum Kirchweg
Wir bitten höflich um Weiterleitung der vorliegenden Eingabe an die mi Rat bleibt hiervon unberührt. Eine Verleder Stadt Erkelenz vertretenen Fraktionen.
gung der Regenversickerungsanlage,
wie in der Plananlage der Stellungnahme dargestellt, ist darüber hinaus
aufgrund der Geländesituation aus
entwässerungstechnischen Gründen
nicht zu empfehlen.
Unabhängig hiervon kann zur Minderung von Belastungen während der
Realisierung des Bebauungsplanes
unter Berücksichtigung besonderer
Sicherungsmaßnahmen der freien
Strecke eine Baustellenzufahrt von der
K33 mit dem Baulastträger der K33
geprüft werden.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
1
XXX
Schreiben vom 05.08.2017
In der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir die Vertretung der „Inte-
In der Verkehrsuntersuchung zum Be- Den Anregungen der Stel-
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ressengemeinschaft Hasenweg“ in Kückhoven an, unsere ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert, schriftliche Vollmacht auf
Wunsch gerne nachgereicht. Die Interessengemeinschaft besteht aus einer
Vielzahl von Grundstückseigentümern und Mietern im Bereich der Wohnanlage Hasenweg in Kückhoven. Die einzelnen Mitglieder wollen Sie bitte der
anliegenden, von den einzelnen Beteiligten eigenhändig unterzeichneten
Liste entnehmen. Wir sind beauftragt und legitimiert, die im Wesentlichen
gleichlautenden Einwendungen gegen den eingangs genannten Bebauungsplan für alle Beteiligten vorzutragen.
I.
Unsere Einschaltung versteht sich vor dem Hintergrund des zurzeit laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“. Auf die
Vorlage der Verwaltung A 61/364/2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe in seiner Sitzung vom
19.04.2016 den Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter
Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven, sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung hat am 28.06.2016 stattgefunden. Die Vorstellung der Planung hat ein Teil der Mitglieder meiner Mandantin dazu genutzt,
bereits mündlich Bedenken gegen bestimmte Aspekte der aktuellen Planvorstellungen zu äußern.
II.
bauungsplan wurde auf der Grundlage
von Verkehrszählungen, der Abschätzung des Einwohner- und Besucherverkehrs gemäß bauplanungsrechtlichen Festsetzungen anzunehmenden
Wohnbebauung bzw. Wohneinheiten
einer Einfamilienhausbebauung und
der für den Kreis Heinsberg durchgeführten
Mobilitätsuntersuchungen,
sowie auf Basis der „Shell-PKWSzenarien bis 2040“ die Verkehrsbelastung im Prognosejahr 2031 sachgerecht ermittelt. Die zu erwartende Verteilung der zusätzlichen Verkehre der
geplanten Bebauung und zukünftige
Verkehrsbelastung an dem zu untersuchenden Straßenabschnitt wurde
abgeleitet. Darüber hinaus wurde der
ungünstigste Fall angenommen, dass
der gesamte zusätzliche planbedingte
Verkehr über die Stichstraße Hasenweg geführt wird, eine untergeordnete
Erschließung über die Straße Waldweg wurde nicht berücksichtigt.
Die Methode zur Beurteilung des Verkehrsplanerischen Sachverhaltes ist
einschlägig, Anhaltspunkte das die
Beschlussvorschlag
lungnahme zur Planänderung
wird nicht gefolgt.
Für die Zeit der Realisierung
des Bebauungsplanes ist unter Berücksichtigung besonderer
Sicherungsmaßnahmen
der freien Strecke eine zusätzliche Baustellenzufahrt von
der K33 mit dem Baulastträger
der K33 zu prüfen.
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Nr.
Stellungnahme
Mit der vorliegenden Stellungnahme knüpfen wir hieran an und geben noch
einmal folgendes zu bedenken:
Die Kritik der Mitglieder unserer Mandantin entzündet sich ganz wesentlich
an dem Umstand, dass die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebietes in ihrer jetzigen Form zu erheblichen, letztlich unzumutbaren Belastungen derjenigen Eigentümer führt, die ihre Grundstücke im Bereich des Hasenweg haben. Der Übersicht halber haben wir den Bereich, um den es
geht, in der nachstehenden Übersicht markiert:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Ermittlung und Prognose der Verkehrsbelastung fachwissenschaftlichen
Anforderungen nicht genügt, sind nicht
erkennbar.
Gemäß der ermittelten zukünftigen
Verkehrsbelastung infolge der geplanten Bebauung werden die Stichstraße
Hasenweg rd. 608 PKW-E am Tag
zusätzlich benutzen, in der Spitzenstunde liegt die Erhöhung bei rd. 19
PKW-E im Quell- und rd. 36 PKW-E im
Zielverkehr, insgesamt am Nachmittag
rd. 55 PKW-E pro Spitzenstunde zusätzlich.
Die Stichstraße Hasenweg ist keine
verkehrsrechtlich angeordnete „Spielstraße“, die Straße ist mit einer Gesamtbreite von 11,00 m im Trennprinzip ausgebaut, verkehrsrechtlich ist
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
Tempo-30 angeordnet. Die Straße ist
demnach für die in der Bauleitplanung
vorgesehene Funktion geeignet.
Diese Straßenkategorie entspricht
nach der Richtlinie für die Anlage von
Stadtstraßen
der Straßenkategorie
Wohnstraße und „verkraftet“ eine Ver-
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
kehrsbelastung von bis zu 400 Kfz pro
Stunde. Die Gesamtbelastung Verkehrsbelastung von rd. 68 PKW-E pro
Stunde liegt deutlich unterhalb des
vorgenannten Wertes. Die Stichstraße
Hasenweg besitzt mit einer zukünftigen Belastung einschließlich geplanter
Bebauung von 68 PKW-E in der Spitzenstunde eine geringere Belastung
als ein Wohnweg n. Richtlinie für die
Anlage von Stadtstraßen, der bei einer
Ausbaubreite von 4,5m eine Belastung
von rd. 150 Kfz pro Stunde aufweisen
darf.
Die Höhe der Zusatzbelastung als
auch der Gesamtbelastung im Straßenquerschnitt, die für beide Fahrtrichtungen einschließlich geplanter Bebauung in Zukunft bei rd. 68 PKW-E in
1.
der Spitzenstunde liegt, ist als gering
Die Erschließung des Baugebietes soll ausschließlich in nördlicher Richtung einzustufen. Die Leistungsfähigkeit der
Knotenpunkte wurde untersucht, demüber den Hasenweg erfolgen und zwar mit der Begründung, dass diese
Straße bereits in dem Bebauungsplan Nr. 1000.2/1 „Am Dorf“ hierzu vorge- nach ist ein reibungsloser Verkehrsabsehen und entsprechend ausgebaut worden sei. Über den Hasenweg, der in lauf zu unterstellen. Sowohl Über den
als Kreisverkehrsplatz ausgebauten
den Kreisverkehr Katzemer Straße/Pescher Straße mündet, sei somit eine
Knotenpunkt Pescher Straße / Katzeausreichende Anbindung an das überörtliche Netz gesichert; die innere Ermer Straße / Hasenweg sowie Kno-
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
schließung des Baugebietes soll durch mehrere Stichstraßen erfolgen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
tenpunkt Hasenweg / Stichstraße Hasenweg ist ein reibungsloser VerNach den bisherigen Mitteilungen legt die Verwaltung hierbei – ohne dass
kehrsablauf mit Qualitätsstufe A bzw.
dies aus der Planvorlage sicher erkennbar wird – ein Verkehrsaufkommen
A/B zu erwarten.
im neuen Baugebiet von 450 Fahrzeugbewegungen täglich zu Grunde.
In der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurden die
Wir halten das für eine ausgesprochen moderate Annahme. Es ist mit einem aktualisierten Verkehrsdaten ergändauerhaft hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen, zumal während der Bau- zend betrachtet, die Auswirkungen
zeit. Besonders misslich erscheint der Umstand, dass die GEE den Eigendurch den Ziel- und Quellverkehr des
tümern der Grundstücke im Bereich Hasenweg den Erwerb seinerzeit ausPlangebietes auf öffentlichen Straßen
drücklich mit dem Argument schmackhaft gemacht hatte, es handele sich
sind aus schalltechnischer Sicht weium eine ruhige Wohnlage, die für junge Familien geradezu ideal sei. Wenn
terhin nicht beurteilungsrelevant.
die Stadt ihre jetzigen Planungen verwirklichen wollten, bleibt von dem Ver- Zusammenfassend ist festzustellen,
sprechen der GEE nichts mehr übrig.
dass durch die Planung unzumutbare
Belastungen der Eigentümer im Be2.
reich des Hasenweg nicht zu erwarten
sind.
Die Belastung für die Anwohner des Hasenweg ist unzumutbar. Der südAuch ein „erhebliches Gefahrenpotenwestliche Abschnitt des Hasenweg ist als Stichstraße ausgebaut mit der
verkehrsrechtlichen Anordnung einer Spielstraße. Schon das zeigt, dass die zial“ und Verkehrsprobleme im Bereich
Stichstraße Hasenweg sind nicht erStraße – nicht von ihrer Ausbaubreite, sondern von ihrer Gestaltung insgesichtlich. Aufgrund der vorliegenden
samt – nicht als alleinige Zufahrtstraße für ein derart großes Baugebiet dieUntersuchungsergebnisse ist ersichtnen kann. Vom Kreisverkehr Katzemer Straße/Hasenweg kommend, stellt
der vordere Abschnitt des Hasenweg, der die Zuwegung bilden soll, ein Na- lich, dass für die Planung eine Verdelöhr dar. Für Anwohner und Verkehrsteilnehmer wird ein erhebliches Ge- kehrssituation vorauszusehen ist, die
üblicherweise in einem Allgemeinen
fahrenpotential eröffnet. Dabei treten in dem Bereich schon jetzt genügend
Probleme auf, denn viele Verkehrsteilnehmer beachten den Einfahrtbereich Wohngebiet zu erwarten ist, die betrifft
sowohl die Verkehrsbelastungen als
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
in den Hasenweg wegen der unübersichtlichen Lage nicht hinreichend. Bei
den hier anzustellenden Überlegungen ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen aus der Ortsmitte in Richtung Kreisverkehr zu den Spitzenzeiten sehr hoch ist, weshalb es dann zu noch mehr
Begegnungsverkehr im Bereich vor der Abbiegung in den Seitenteil des
Hasenweg kommen wird. Dass sich Verkehr zurückstaut, ist keinesfalls
ausgeschlossen.
Im Bereich wohnen viele Eltern mit kleinen und kleinsten Kindern. Schon
jetzt gibt es insgesamt 10 Kinder im Vorschulalter, was wie gesagt niemanden verwundern sollte, denn die Grundstücke wurde mit dem Argument
„familienfreundliche Lage“ von der GEE beworben und verkauft. Die Eltern
haben schlichtweg Angst vor einer exorbitant zunehmenden Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefährdung ihrer Kinder. Der PKWVerkehr ist schon belastend genug, wenn aber der Bauverkehr für 60 bis 70
Grundstücke hinzukommt, ist die Situation schlicht unzumutbar.
3.
Wie bereits mündlich vorgetragen, ist die Entlastung des Hasenweg als Zufahrtstraße daher zwingend geboten. Es bestehen mehrere Möglichkeiten,
wie dies geschehen könnte. Allen ist gemein, dass der Hasenweg selbstverständlich zur Erschließung eingebunden bleibt, aber spürbar entlastet
wird.
Die von mir vertretene Interessengemeinschaft Hasenweg betreibt keine
Sankt-Florians-Politik, das heißt sie verlagert nicht einfach die hier ange-
auch Verkehrssicherheitsbelange.
Eine Änderung der mit dem Bebauungsplan geplanten Verkehrserschließung ist demzufolge aus verkehrlichen
und städtebaulichen Gründen sowie
aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht erforderlich.
Die für die Realisierung des Bebauungsplanes einzurichtenden Baustellen und damit verbundenen Baustellenverkehre unterliegen eigenen gesetzlichen Vorschriften bzw. behördlichen Maßnahmen. Zur Minderung von
Belastungen während der Realisierung
des Bebauungsplanes kann unter Berücksichtigung
besonderer
Sicherungsmaßnahmen der freien Strecke
eine weitere Baustellenzufahrt von der
K33 mit dem Baulastträger der K33
geprüft werden.
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
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Stellungnahme
sprochenen Probleme in Richtung anderer Beteiligter. Es geht nicht um
Verhinderung, sondern um konstruktiven Dialog. Um den Beteiligten aus
Verwaltung und Politik die Ernsthaftigkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen,
haben die Anlieger sich gerade nicht nur Gedanken darüber gemacht, was
aus ihrer Sicht nicht geht, sondern sie unterbreiten nachstehend Vorschläge, wie es besser gehen könnte. Dazu reichen wir anliegende Übersicht
„Änderungen zum Städtebaulichen Entwurf Stand April 2016“ zu den Akten,
die eine aus unserer Sicht sinnvolle Alternative zu dem bislang vorliegenden
Konzept darstellt.
Das Konzept besticht in verschiedener Hinsicht:
Es gibt zwei Grundstücke weniger als nach der aktuellen Planung,
doch bringt das sogar Vorteile. Zum einen bleibt die zu vermarktende Fläche unter dem Strich gleich groß, das heißt, der Stadt Erkelenz – respektive der GEE – entsteht kein finanzieller Nachteil.
Zum anderen konnten einige der im nördlichen Teil des Plangebietes
gelegenen Grundstücke durch die Umplanung größer und damit attraktiver zugeschnitten werden.
Die zentrale Erschließung innerhalb des neuen Gebietes geschieht
weiterhin durch eine Querstraße (W/O-Achse) und jeweils davon in
nördlicher Richtung abgehende kleinere Seitenstraßen. Der Hasenweg ist als Erschließung weiter vorhanden, auch bleibt die Verbindung zum Waldweg bestehen. Neu ist eine nach Osten gehende
Verbindung in den Kirchweg, so dass der Bereich auch von dort für
Verkehr aus der Ortsmitte angeschlossen ist. In diesem Bereich
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
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Nr.
Stellungnahme
konnten nun auch einige Besucherparkplätze angeordnet werden,
die vorher gänzlich fehlten.
Die entscheidende Änderung gegenüber der bisherigen Planung besteht darin, dass es im westlichen Teil des Plangebietes nun eine
Einmündung von der bzw. in die K 33 als primäre Erschließung des
Plangebietes gibt.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie eine Anbindung der
Erschließungsstraße an die K 33 gehen könnte. Dabei muss man
sich vor allen Dingen vergegenwärtigen, dass die Umsetzung des
Baugebietes dazu führt, dass die „geschlossene Ortschaft“ Kückhoven im verkehrsrechtlichen Sinne weiter südlich beginnt und demzufolge auch das Ortschild (Zeichen 310) weiter südlich aufgestellt
werden kann. Damit könnte zugleich eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen, um den aus Richtung Katzem kommenden Verkehr
„herunter zu bremsen“. Auch hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, die im Gebiet der Stadt Erkelenz durchaus erprobt sind.
Sowohl das Straßen- wie auch das Straßenverkehrsrecht sehen eine
Verlegung des Ortseinganges (Beginn der geschlossenen Ortschaft)
vor, was durch Umsetzung des Ortsschildes dokumentiert würde.
Gemäß § 5 Abs. 4 FStrG ist eine geschlossene Ortslage derjenige
Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Nach
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Nr.
Stellungnahme
einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
04.06.2010 (3 A 295/08) kommt es für die Bejahung einer geschlossenen Ortschaft auch im Straßenverkehrsrecht auf eine Verknüpfung
mit dem innerörtlichen Verkehr an; es sollen letztlich die aus dem
FStrG bekannten Abgrenzungskriterien herangezogen werden können. Die neue Bebauung würde als in jeder Hinsicht dazu führen,
dass sich die Ortschaft Kückhoven nach Süden erweitert und dort
auch im rechtlichen Sinne beginnt.
Das wiederum führt dazu, dass die Erschließungsstraße genauso an
die K 33 – bzw. dann erweiterte Katzemer Straßen – angeschlossen
werden könnte, wie dies etwa im Bereich des zuletzt erschlossenen
Baugebiet „Am Dorf“ geschehen ist. Dort wurde – ausgehend von
der Katzemer Straße – eine u-förmig verlaufende Straße durch das
Baugebiet geführt, so dass diese Straße gleich an zwei Punkten auf
die Katzemer Straße trifft. Zur Verdeutlichung fügen wir einen Ausschnitt aus dem damaligen Bebauungsplan hier bei. Dort, wo die –
als Spielstraße festgesetzte – Anwohnerstraße auf die bevorrechtigte Katzemer Straße trifft, ist der Bordstein abgesenkt und der Ein/Ausfahrtbereich optisch hervorgehoben. Dieselbe Lösung wurde für
den Ortsteil „Pesch-Neu“ gefunden. Dieser liegt fast auf gleicher Höhe wie das Baufeld „Am Dorf“, allerdings auf der gegenüberliegenden Seite und wird ebenfalls über eine von der Katzemer Straße abgehende Anwohnerstraße erschlossen. Hier wie dort hat es nach
Kenntnis des Unterzeichners bislang keinerlei Probleme oder gar
Unfälle gegeben. Die Ein- und Ausfahrtbereiche sind gut sichtbar
und werden sowohl von den ein-/ausfahrenden Fahrzeugen wie
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Stellungnahme
auch von dem bevorrechtigten Verkehr auf der Katzemer Straße akzeptiert und beachtet. Zur Veranschaulichung der Situation verweisen wir auf die nachfolgenden Fotos (Stand Juli 2016).
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Stellungnahme
Es gibt kein vernünftiges Argument, das dagegen spricht, diese Lösung auch für das neue Baufeld „Hinter Klüschgarten“ zu wählen.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Befürchtung, wonach der Verkehr von der Kreisstraße nicht vor
dem Beginn der Ortschaft „ausgebremst“ werden könnte, verfängt
jedenfalls nicht, da sich der Ortseingang wie oben aufgezeigt – nach
Süden verschiebt.
Festzuhalten bleibt mithin:
Von seiner Struktur her wäre das Baugebiet in der hier vorgeschlagenen Variante besser und gleichmäßiger erschlossen,
und zwar sowohl im Innern als auch von außen. Das Verkehrsaufkommen wurde sich gleichmäßiger und verträglicher verteilen, es fände sich Platz für Besucher und theoretisch böte die
Einmündung von der K 33 sogar die Möglichkeit, das Baugebiet
im Bedarfsfalle noch weiter nach Süden zu entwickeln.
4.
Wir gehen davon aus, dass die Anbindung und Erschließung dauerhaft über
die K 33/verlängerte Katzemer Straße gelingen kann. Die Kosten dürften
sich in einer überschaubaren Größenordnung bewegen und sind im Verhältnis zu den Kosten der Gesamtmaßnahme sehr angemessen.
Selbst wenn zu Beginn der Arbeiten im neuen Baugebiet diese Erschließung/Anbindung noch nicht fertig ausgebaut worden sein sollte, müsste in
jedem Fall – und sei es mittels einer provisorischen Lösung – eine Entlastung des Hasenweg erfolgen, denn der Bauverkehr für bis zu 70 Grundstücke kann schlechterdings nicht über den Hasenweg geführt werden.
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Der Unterzeichner kann aus eigener Anschauung über das (Bau-) Verkehrsaufkommen weit kleinerer Baumaßnahmen berichten. Die Handwerker
gehen größtenteils rücksichtslos zu Werke, jeder sucht sich den seiner Meinung nach angemessenen Weg und Parkplatz. Wenn „schweres Gerät“,
etwa für die Tiefbau- oder Gartenarbeiten, benötigt wird, kommt es mitunter
zu tumultartigen Szenen, weil dann gar keine Stellplätze mehr vorhanden
sind und Handwerker, Bauherrn, Architekten und Besucher froh sein können, ihre Baustelle überhaupt noch zu erreichen. Gerade im vorliegenden
Falle, in dem der gesamte Bauverkehr über das Nadelöhr Hasenweg abgewickelt werden soll, wird es zu Rückstauungen und Engpässen kommen.
Dass zugleich mit ganzjähriger Verschmutzung, der Gefahr von Beschädigungen und einem unzumutbaren Lärmaufkommen in dem Straßenabschnitt gerechnet werden muss, kommt noch hinzu.
Wir bitten darum, die vorstehenden Einwendungen ernsthaft zu bedenken
und am besten noch vor Einleitung des förmlichen Planaufstellungsverfahrens in die Planung einfließen zu lassen. Sollte die Verwaltung indes an
ihrer Planung festhalten, kündigen wir bereits jetzt vorsorglich an, alle Einwendungen auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB vorzubringen, damit
die Mitglieder unserer Mandantin sich nicht die Präklusionswirkung des § 3
Abs. 2 S. 2 BauGB mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen vorhalten
lassen müssen.
Für eine gemeinsame Erörterung der hiesigen Vorstellung – auch außerhalb
der förmlichen Abschnitte des BauGB – steht Ihnen der Unterzeichner
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Wir bitten höflich um Weiterleitung der vorliegenden Eingabe an die im Rat
der Stadt Erkelenz vertretenen Fraktionen.
2
XXX
E-Mail vom 16.08.2017
Fristgerecht beziehe ich für die Interessengemeinschaft, Kückhoven Kiefernweg, als angrenzende Nachbarschaft, Stellung zum offengelegten Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 "Hinter Klüschgarten in Erkelenz Kückhoven" .
Am 8.7.16 wurde dem Planungsamt der Stadt Erkelenz bereits eine schriftliche Stellungnahme mit einer detaillierten Städtebaulichen Planungsgrundlage überreicht. (siehe Anlage zu dieser Mail )
In dieser Stellungnahme beziehe ich mich ausschließlich auf die Belange
der lt. B-Plan vorgesehenen Bebauung zu den Nachbargrundstücken des
Kiefernweges.
(Die anderweitigen Stellungnahmen von der Interessengemeinschaft Hasenweg, sind auch in meinem Plankonzept dargestellt. Diese werden, unabhängig hiervon, gesondert von dieser Interessengemeinschaft vertreten.)
In meinem damaligen Planentwurf waren die Belange der Kiefernweg
Nachbarschaft, zu dieser zuvor benannten Bebauung .....gelinde gesagt....
recht bescheiden.
Aber leider wurden diese bescheidenen, aber aus nachbarschaftlicher Sicht
markanten Vorstellungen, bei der Aufstellung des jetzigen B-Planes nicht
Eine Verbindung zwischen dem nörd- Den Anregungen der Stellich und östlich bestehendem Wohn- lungnahme zur Planänderung
gebiet und dem Plangebiet wird durch wird nicht gefolgt.
einen Anschluss an den Waldweg /
Kiefernweg, Fahr- und Fussweg sowie
Kirchweg, Fussweg hergestellt. An den
südlichen Grundstücksgrenzen des
Kiefernweges verläuft parallel eine
öffentliche Grünfläche mit einem integrierten Fussweg, dieser ist auch über
die oben angeführten Verbindungen
erreichbar und nutzbar. Weitere Anbindungen an das nördliche Wohngebiet sind nur mit Eingriffen in bestehende Grundstückssituationen herstellbar. Der geplante Fussweg ist von
allen Grundstücken sowie der öffentlichen Grünfläche aus einsehbar, „Angriffe“ zu den Grundstücken Kiefernweg sind mit Bauleitplanung nicht verbunden.
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Nr.
Stellungnahme
berücksichtigt.
Die Nachbarschaft Kiefernweg versteht nicht, warum man das neue Wohngebiet so betont von der Nachbarschaft Kiefernweg, abgrenzt
Der geplante Schleichweg zwischen den Grundstücken des Kiefernweges
und der Neubebauung ist zwar sinnvoll, aber warum wird dieser Weg so
extrem zu den beiden nördlich gelegenen Wendehämmern abgegrenzt?
Nur durch die Schluchten zwischen Garagen gibt es eine Anbindung an das
neue Wohngebiet. Bei der Anbindung an den Waldweg hat man es richtig
gemacht.
Der somit stark abgeschottete und uneinsichtige Fußweg verleitet regelrecht
zu ungebetenen Angriffen zu den Grundstücken der Kiefernweg Anwohner.
Wenn man schon einen solchen Fußweg plant, warum ist dieser denn nicht
offener an das neue Wohngebiet angeschlossen ?
In meinem damaligen Planentwurf waren die Wendehämmer nur um ein
Grundstück näher zu den Kiefernweg Grundstücken geplant.
Dadurch ergibt sich zum einen ...
-
ein besserer kommunikativer Anschluss zu den Quartiersplätzen
(Wendehämmer ) im neuen Wohngebiet,
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Eine gegenüber ursprünglicher Planfassung in ihrer Breite reduzierte Bebauung an den Wendeanlagen und
Minderung möglicher Bebauung im
nördlichen Bereich des Plangebietes
ist durch eine Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen gewährleistet. Unter Wahrung ausreichender
Bebaubarkeit möglicher Wohnbaugrundstücke ist die Gesamtlänge der
überbaubaren Grundstücksflächen an
der nördlichen Plangebietsgrenze zwischen Kirchweg und mittiger öffentlicher Grünfläche von rd. 48 m auf rd,
28 m reduziert. Die Grundstücke Kiefernweg grenzen gartenseitig an
Grundstücke der geplanten Bebauungen, öffentlichen Grünflächen und
Fusswegen, eine Abtrennung mit der
Schaffung öffentlicher Flächen ist nicht
ersichtlich.
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Nr.
Stellungnahme
-
und zum anderen die offene Verknüpfung der TrennungsSchleichwege, zwischen bestehender Nachbarschaft und dem neuen Baugebiet .
Hinzu kommt noch, dass sich das neue Wohngebiet auf Grund der nördlichen Verlagerung der Wendehämmer, mehr zur bestehenden Nachbarschaft Kiefernweg öffnet und ein optimaler nachbarschaftlicher Anschluss zu
den Stichstraßen-Anwohnern gegeben ist.
Auf Grund der jetzigen B-Planung fühlt sich die Nachbarschaft Kiefernweg,
durch die zwischen Wendehämmer und Kiefernweg Grundstücke geplanten
Häuser und Garagen, regelrecht abgetrennt.
Warum wird die Kiefernweg Nachbarschaft so markant vom neuen Wohngebiet abgeschottet ?
Die wichtigsten Grundgedanken einer Städtebaulichen Wohngebietserweiterung innerhalb eines Dorfes, werden bei dieser Aufstellung des B-Planes
nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt noch, dass sich diese Grundgedanken mit den Vorstellungen
der bestehenden Nachbarschaft Kiefernweg decken.
Städtebaulich kann man durch feinfühlige... Berücksichtigungen und Planungen... Nachbarschaften wunderbar miteinander verbinden.
Sowohl den Planern als auch den Politikern sollte daran gelegen sein, dass
derartige Verknüpfungen unbedingt bei einer Neuaufstellung eines B-
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Nr.
Stellungnahme
Planes, Berücksichtigung finden.
Die Politiker, als Vertreter der Bürger sollten die Interessen bestehender
Nachbarschaften vorrangig beachten, denn diese Bürger sind deren bisherige Wähler.
Es kann nicht angehen, dass ausschließlich Planungsideen in Koalitionszwänge übergehen.
Das Leben der Menschen vor Ort muss Berücksichtigung finden.
Es darf nicht bestimmt werden durch politische Machtzwänge.
In erster Linie sind dafür die politischen Vertreter der Kückhovener Bürger
verantwortlich und natürlich die Planer der Verwaltung !!!
Für die Nachbarschaft Kiefernweg beantrage ich, dass meine eingereichten
Planungsideen bzgl. der Fußweganbindungen und der Verlegung der Wendehämmer in nördliche Richtung, Berücksichtigung finden (siehe anhängende Planung).
Für diese geringen Planänderungen darf und kann es keine Abwägungsgrundlagen geben. Vorausgesetzt es liegen kein Planungsstarrsinn und kein
Koalitionszwang vor.
Gerne bin ich zu einem klärenden Gespräch mit Planern und Politikern bereit. Meine bisherigen Gesprächs-und Erläuterungs-Angebote blieben bisher
unberücksichtigt.
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Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
XXX
Scheiben vom 18.08.2017
Im Bezug auf die Offenlegung des Bebauungsplanes möchte ich folgende
Anregungen geben:
1. Es wird eine GRZ von 0,3 ausgewiesen. Eine solche Festsetzung ist
m.E. nicht zeitgemäß. Seit Jahren werden die Grundstücksgrößen
aufgrund der steigenden Preise ständig kleiner, zudem ist auf die
GRZ 1 gemäß geltender BauNVO z.B. die Terrassenfläche mit anzurechnen. Durch diese Festsetzung werden die Bebaubarkeit der
Grundstücke sowie die Gartengestaltung (Terrassenbereich) massiv
eingeschränkt, daher halte ich eine GRZ von 0,4 für angemessen.
Der ausgewiesene Grünflächenanteil sollte einer zu dichten Bebauung genügend entgegenwirken.
2. Die Dachüberstände im Traufbereich sollten nicht mindestens 1,00
m sondern maximal 1,00 m betragen.
3. Die Traufhöhenbeschränkung auf 4,50 m ist seit Jahren gängige
Praxis. Hier wird den erhöhten Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht Rechnung getragen. Aufgrund mehrfach verschärfter Anforderungen ist der Dämmstandard im Dachbereich erheblich
gestiegen, die Konstruktionsdicke eines Steildachaufbau beträgt
heute nicht selten bis zu 40 cm (UK Sparren bis OK Dachhaut) und
mehr. Zudem sind Dämmmaßnahmen gegen das Erdreich ebenfalls
In den Baugebieten der Ortsrandlage
soll eine leicht reduzierte Dichte erzielt
werden. Dementsprechend werden die
Festsetzungen zum Maß der Nutzung
in den Baugebieten mit einer Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,3, Geschossflächenzahl (GFZ) max. 0,5,
Traufhöhe max. 4,5m und Gebäudehöhe max. 9,5m getroffen. Mit der
festgesetzten GRZ von 0,3 n. § 19
BauNVO als Höchstmaß werden einerseits ausreichende Grundflächen je
Grundstücksfläche ermöglicht, andererseits wird dem Integritätsinteresse
von Natur- und Landschaft, einer möglichst naturschonenden Ausgestaltung
des Eingriffes, einer „eingriffsminimierenden“
Vermeidungsmaßnahme
Rechnung getragen. Nach der „Bodenschutzklausel“ sind Bodenversiegelungen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Die Inan-
Den Anregungen zur Änderung der Festsetzung der
Grundflächenzahl und Traufhöhe wird nicht gefolgt. In der
Festsetzung II. 1.4 Dachüberstände ist die Festsetzung
„mindestens“ durch „maximal“
zu ersetzen.
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Nr.
Stellungnahme
in den letzten Jahren in erheblichem Maß gestiegen. Hieraus resultiert die Erhöhung der Rohbauhöhe des Erdgeschosses. Es ist m.E.
dringend an der Zeit diesem Umstand Rechnung zu tragen und die
Traufhöhenbeschränkung entsprechend auf mindestens 4,75 m anzupassen.
4. Ich vermisse Grundstücke für Reihen- und Doppelhäuser, die gerne
von im Stadtgebiet ansässigen und Gewerbesteuer zahlenden Bauträgern erworben werden, um hier auch für sozial schwächere Bauinteressenten preiswertere Doppelhaushälften und Reihenhäuser zu
errichten (dies Anmerkung ist nicht auf den Bebauungsplan Kückhoven beschränkt).
Es würde mich freuen, wenn meine Anregungen aufgenommen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
spruchnahme von Flächen nach einer
Innenentwicklung, Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung ist in
ihren nachteiligen Auswirkungen auf
den Boden so gering wie möglich
durchzuführen.
Für Garagen und Stellplätze sowie
Nebenanlagen darf die zulässige
Grundfläche um bis zu 50% überschritten werden, die maximal zulässige
GRZ beträgt hiernach 0,45. Im Einzelfall kann bei Überschreitungen mit
geringfügigen Auswirkungen auf die
natürliche Funktion des Bodens oder
wenn die Einhaltung zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen
würde, von der Einhaltung der Grenzen abgesehen werden. Seitens der
Bauaufsichtsbehörde können Überschreitungen von geringfügigen Ausmaß zu gelassen werden.
Durch Trauf- und Firsthöhe wird die
zulässige Kubatur einer Bebauung und
damit das Maß der Nutzung begrenzt.
Die Traufhöhen von Gebäuden prägen
den Straßenraum in besonderer Weise
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
in seiner räumlichen Wirkung, die städtebauliche Struktur wird hierdurch
sichtbar. Mit festgesetzter Traufhöhe
soll eine eindeutig ablesbare, durchlaufend gestaltete harmonische Straßeneinfassung erzielt werden, größere
Versprünge in der Höhe, ungeordnete,
stark abweichende Gebäudehöhen
sollen vermieden werden. Auf die
Festsetzung einer Geschosszahl wird
verzichtet, ein möglicher Dachausbau
über mehrere Ebenen wird nicht reglementiert. Zusammen mit den Höhenfestsetzungen besteht ein ausreichender Spielraum für eine Bebauung mit
Gebäuden ohne Dachausbau
und
Gebäuden mit Dachausbau.
Im Plangebiet sind gemäß der festgesetzten Bauweise sowohl Einzel- als
auch Doppelhäuser zulässig.
Die mit Wirksamwerden der Anhebung
der energetischen Anforderungen an
Neubauten in der Energieeinsparverordnung (EnEV) betreffen u. a. die
Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle. Die Festsetzung der Traufhöhe baulicher Anlagen, die Differenz
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zwischen der Höhe des Bezugspunktes und dem Schnittpunkt der Außenkante der Außenwand mit der Oberkante der traufseitigen Dachhaut,
steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Anforderungen der
Energieeinsparverordnung. Die energetischen Anforderungen sind auch
ohne Anhebung der Traufhöhen in der
Kubatur von Gebäuden zu erreichen.
Die festgesetzte Traufhöhe von 4,5m
und Firsthöhe von 9,5m sind als maximale Höhen festgesetzt, dies eröffnet
genügend Spielraum für eine individuelle Gestaltung der Gebäudehöhe, der
Dachneigung und der Nutzung des
Dachraumes. Zulässig sind hiermit
sowohl Gebäude mit flacher geneigtem Dach ohne ausgebauten Dachraum als auch Gebäude mit ausgebauten Dachraum ohne Einschränkung
durch die Geschosszahl.
Der Bebauungsplan setzt unter Punkt
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Dachüberstände geneigter Dächer
von mindestens 1,0m fest. Die mit einem offensichtlichen Schreibfehler
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
getroffene Festsetzung unter Punkt II.
1.4 ist zu korrigieren, die Festsetzung
„mindestens“ ist durch die Festsetzung
„maximal“ zu ersetzen.
Stellungnahme der Öffentlichkeit während der erneuten öffentlichen
Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle
Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom: 13.07.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen genommen. Zu der Inanspruchnahme
Nutzung bereits auf Regionalplanungsebene und im Rahmen des Flächen- landwirtschaftlicher Flächen am ASB
nutzungsplans getroffen worden sind.
Erkelenz-Kückhoven besteht keine
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW,
Kreisstelle Heinsberg, wird zur
Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 40 von 57
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Bezüglich der Kompensationsmaßnahmen haben wir zur Kenntnis genommen, dass diese im Plangebiet vorgenommen werden sollen und der entstehende Kompensationsüberschuss dem Ökokonto der Stadt Erkelenz
gutgeschrieben werden soll. Damit wird landwirtschaftliche Fläche über Gebühr für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen, was u.E. § 15
Abs. 3 BNatSchG widerspricht. Es ist ein Beispiel dafür, dass Ökokonten
nicht per se zur Vermeidung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.
2
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Alternative, der Standort ist auch gemäß den Zielen der Raumordnung
gezielt zu entwickeln. Auf agrarstrukturelle Belange wird Rücksicht genommen. Die für eine wohnbauliche Nutzung aufgrund immissionsrechtlicher
Situation nicht nutzbaren Ausgleichsflächen im Plangebiet, sind auch für
eine nachhaltige landwirtschaftliche
Nutzung aufgrund der Lage und Flächengröße nur eingeschränkt geeignet. Für die Ausgleichsflächen am
westlichen Plangebietsrand ist eine
mit den Entwicklungszielen vereinbare
landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt.
Träger: NEW Netz GmbH, Postfach 11 04,
52501 Geilenkirchen
Schreiben vom: 16.06.16
Zur Sicherstellung der öffentlichen
Gegen den oben genannten Bebauungsplan erheben wir aus versorgungs- Stromversorgung wird eine Fläche für
technischer Sicht keine Einwände.
Versorgungsanlagen,
Zweckbestimmung Elektrizität gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
Für die Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung möchten wir Sie 12 BauGB an dem vorgeschlagenen
bitten, uns einen Standort für eine Trafostation auszuweisen. Diesen haben Standort am westlichen Rand der Ver-
Der Stellungnahme der NEW
Netz GmbH wird mit Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen und Beteiligung
in der weiteren Planung gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 41 von 57
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
wir Ihnen im Anhang markiert. Die Größe der Fläche für eine Trafostation
sollte ca. 3 m x 6 m betragen. Beim Stationsstandort ist es wichtig, dass
sich dieser nicht unterhalb von Baumkronen befindet. Die mittelspannungsseitige Versorgung erfolgt vom Hasenweg.
kehrsfläche südlich der Straße Waldweg festgesetzt. Die hier bisher festgesetzte Grünfläche ist zurückzunehmen, es ist darauf zu achten das
Baumkronen sich außerhalb von StaDes Weiteren bitten wir Sie, uns an den weiteren Planungsgesprächen früh- tionsfläche und Versorgungstrasse
zeitig zu beteiligen und uns einen Ausführungstermin mitzuteilen.
befinden.
Die NEW Netz GmbH wird an der weiteren Planung auch in der Ausführungsphase beteiligt.
3
Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 07.07.2016
Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt hat keine Einwendungen erhoben.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
Für die Versickerung von Niederschlagswasser über die festgesetzte
Versickerungsanlage wird bei der Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt.
Die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten
wird
zur
Kenntnis genommen.
Zur frühzeitigen Berücksichtigung des
Lärmschutzes bei der Errichtung auch
Der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird gefolgt, eine wasserrechtliche
Erlaubnis wird beantragt.
Die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und
Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis
genommen.
Der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 42 von 57
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
-
von der Straßenbaubehörde
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
genehmigungsfreier Anlagen, kann wie
von der Unteren Immissionsschutzbedes Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. hörde angeregt, in den BebauungsBauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
plan ein Hinweis auf den „Leitfaden für
die Verbesserung des Schutzes gegen
Im Übrigen wird auf Nachfolgendes hingewiesen:
Lärm bei stationären Geräten“ der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz – LAI aufgenommen
werden.
Untere Wasserbehörde
Für die Versickerung von Niederschlagswasser über die geplante Versickerungsanlage ist beim Landrat des Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde – eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dem Antrag ist eine
Kategorisierung nach Trennerlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2004 beizufügen. Auskünfte erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde unter der Tel.Nr. 02452/136119.
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Vorhaben.
Die Untere Landschaftsbehörde begrüßt die Festsetzungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) zum Artenschutz sowie die
Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes. Sie empfiehlt den Maßnahmen hinsichtlich Bepflanzung und Artenschutz vollumfänglich zu entspre-
Beschlussvorschlag
wird gefolgt, ein entsprechender Hinweis auf den „Leitfaden
für die Verbesserung des
Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der
Bund/LänderArbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI ist in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
chen.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben
keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Auflagen in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes übernommen werden:
1. Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luftund Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des
„Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären
Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI
(www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
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lfd.
Nr.
4
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach,
44025 Dortmund
Schreiben vom 08.07.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende
Hinweise und Anregungen:
Die Hinweise der Bezirksregierung
Arnsberg zu verliehenen BergwerksDer Bebauungsplanbereich liegt über dem auf Steinkohle verliehenen feldern und zu den Auswirkungen von
Bergwerksfeld „Rombach 8“ sowie über den auf Braunkohle verliehenen Sümpfungsmaßnahmen des BraunBergwerksfeldern „Union 19“ und „Union 20“.
kohlentagebaus werden zur Kenntnis
genommen. Die RWE Power AG und
Eigentümer der Bergwerksfelder „Rombach 8“ und „Rombach 12“ ist die der Erftverband wurden im Rahmen
inzwischen insolvente Firma Concordia Bergbau AG.
der Aufstellung des Bebauungsplanes
beteiligt. In den Bebauungsplan ist ein
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Diffe- Hinweis bereits aufgenommen, dass
renzenpläne mit Stand: 1.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Aus- das Plangebiet im Bereich der durch
wirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: den Braunkohlentagebau bedingten
61.42.63 – 2000 -1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlen- Grundwasserbeeinflussung und im
bergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellung- Einwirkungsbereich
des
früheren
nahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider Steinkohlenbergaus liegt.
& Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden an der Planung beteiligt.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird
zur Kenntnis genommen, ein
Hinweis zu der durch den
Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung ist in den Bebauungsplan bereits aufgenommen.
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Baunkohlentagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Soweit noch nicht erfolgt, empfehle ich Ihnen diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die bergbautreibende RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
5
LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
Schreiben vom: 26.07.2016R
Für das Plangebiet wurde in 2015 eine
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen, aber ich bitte die Prospektion zur systematischen Unverspätete Stellungnahme zu entschuldigen.
tersuchung und Ermittlung der Belange des Bodendenkmalschutzes mit
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 ist in Kapitel 8. auf die Sondagen durch die LVR-Außenstelle
archäologische Bedeutung des Plangebietes hingewiesen worden und dass Nideggen durchgeführt (NW 2015 /
Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird ein Vorrang vor
Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler
eingeräumt.
Die Sicherstellung der wis-
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Zuge der Abwägung prinzipiell 0003).
eine Ausgrabung der bandkeramischen Siedlungsreste nicht ablehnt. In
einem Schreiben vom 27.07.2015 wies Frau Ermert darauf hin, dass dies Im Abschlussbericht vom 11.06.2015
wird das Untersuchungsergebnis der
unter Anwendung des § 29 DSchG dann zu erfolgen hat.
Prospektion wie folgt zusammengeIn Ihrem Umweltbericht und in den Hinweisen zum Bebauungsplan wird fasst:
aber nur auf die § 15,16 DSchG NRW hingewiesen, was erfahrungsgemäß
zu einer Zerstörung des Bodendenkmals führt, da in der Regel keine Mel- „Aus dem Plangebiet waren, abgesehen von einer einzelnen mittelalterlidungen von Bodendenkmälern erfolgen.
chen Scherbe, bisher keine Funde
Ich bitte Sie den Bebauungsplan dementsprechend zu ändern, dass eine bekannt, die auf archäologische FundAusgrabung der bandkeramischen Siedlung sichergestellt wird. Falls dies plätze hätten schließen lassen. Durch
nicht mehr möglich ist, ist eine Eintragung der bandkeramischen Siedlung die Sachverhaltsermittlung der Außenerforderlich, da die bisherigen Ergebnisse bereits die Kriterien eines Boden- stelle Nideggen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland
denkmals erfüllen.
konnte gezeigt werden, dass in der
östlichen Hälfte und in der Mitte – von
einem Kolluvium überdeckt – mit einem bisher nicht bekannten linearbandkeramischen Siedlungsplatz gerechnet werden muss.
Römische Flurgräben und Gruben
ganz im Nordwesten des Plangebietes
sprechen dafür, dass sich der Randbereich eines römischen Siedlungsplatzes, vermutlich einer Villa rustica, von
Beschlussvorschlag
senschaftlichen
Untersuchung, Bergung von archäologischen Funden und Dokumentation der Befunde erfolgt
nach §§ 13,29 DSchG NW.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Nordwesten in das Plangebiet erstreckt.
Schützengräben des Zweiten Weltkriegs wurden in der Mitte und der
westlichen Hälfte des Plangebietes
erfasst. Weitere Befunde des 19./20.
Jahrhunderts in den Schnitten Stelle 9
und 10 scheinen sich am bestehenden
Straßenverlauf der K33 zu orientierten.
Möglicherweise geben Archivunterlagen hierzu weitere Informationen. Hier
wurde auch der Ausschnitt einer wohl
in das 19. Jahrhundert zu datierenden
Mergelgrube erfasst.“
Die archäologische Bewertung des
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
vom 21.07.2015 kommt zu folgenden
Ergebnis:
„Innerhalb der insgesamt 25x7 m großen Sondagen wurden insgesamt 69
Befunde von der Jungsteinzeit bis in
die jüngste Vergangenheit aufgedeckt.
Insgesamt 35 vorgeschichtliche (Jung-
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
steinzeit und Metallzeit) Gruben und
Pfostengruben, die vorwiegend im
Osten des Plangebietes gefunden
wurden, lassen auf Siedlungen dieser
Zeitstellungen schließen. 7 Gruben
und Gräben datieren in die römische
Zeit. Aufgrund des kleinen Ausschnitts
der Sondagen können bislang keine
klaren Aussagen darüber gemacht
werden, um was für Siedlungsbefunde
es sich hier gehandelt hat. Die Gräben
könnten Hinweise auf römische Flurrelikte sein. Darüber hinaus wurden
noch Schützengräben des II. Weltkrieges aufgedeckt.“
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen
des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
In der Abwägung n. § 1Abs, 7 BauGB
sind die Belange des Bodendenkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu
berücksichtigen. An der Erhaltung und
Sicherung sowie sinnvollen Nutzung
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7,8 11 DSchG
NW). Die Aufstellung des Bebauungsplanes und Entwicklung des hiermit
geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung und gezielten Entwicklung am Siedlungsschwerpunkt
Kückhoven erforderlich. Die Flächenausdehnung vermuteter Bodendenkmäler und Fundplätze umfasst einen
erheblichen Anteil der geplanten
Wohngebietsfläche, so dass eine sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei
Erhalt und Sicherung von Bodendenkmälern nicht möglich ist. Alternative Wohngebietsstandorte stehen für
stehen für die Ortslage Kückhoven für
eine aktuelle und mittelfristige Wohnraumversorgung nicht zur Verfügung.
Dem belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher im
Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen ein
Vorrang vor Erhalt und Sicherung der
Bodendenkmäler eingeräumt. Eine
wissenschaftliche Untersuchung, Ausgrabung und Dokumentation der Bo-
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
dendenkmäler als Sekundärquelle ist
nach Maßgabe einer Erlaubnis n. §§
13, 29 DSchG NW vor Beginn der
Baumaßnahmen durchzuführen. Die
archäologischen Maßnahmen und
weitere notwendige Untersuchungen
der Flächen für bauliche und verkehrliche Nutzungen werden in Absprache
mit den Denkmalbehörden und dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland vorgenommen. Ein Hinweis
im Bebauungsplan zur Sicherstellung
der wissenschaftlichen Untersuchung,
Bergung von Funden und Dokumentation der Befunde gemäß §§ 13, 29
DSchG NW wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis über
die Meldepflicht und das Veränderungserbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern gemäß §§ 15,16
DSchG NW ist bereits auf der Planurkunde und in der Begründung vermerkt.
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Träger
während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Kreis Heinsberg, Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
52523 Heinsberg
Schreiben vom 03.08.2017
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen keine grundsätzlichen Nach § 1a BauGB sind in der AbwäBedenken gegen das Vorhaben.
gung auch die Vermeidung und der
Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
Aus den Gutachten geht hervor, dass die Festsetzungen zum Schutz von in
Natur
und
Landschaft
–
Natur und Landschaft dazu führen, dass der Eingriff vollständig innerhalb Eingriffsregelung nach dem Naturdes Plangebietes kompensiert werden könne und sogar ein Überschuss in schutzgesetz – zu berücksichtigen.
Höhe von 8.410 ökologischen Wertpunkten verbleibe. Dieser Überschuss Der Ausgleich voraussichtlich erheblisolle dem Ökokonto der Stadt Erkelenz angerechnet werden.
cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Ein Ökokonto bezeichnet eine konkret geplante Fläche, auf der spezielle Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
Maßnahmen für Natur und Landschaft umgesetzt werden, sodass die Flä- erfolgt durch geeignete Festsetzungen
chen sowie deren Umgebung eine deutliche ökologische Aufwertung erfah- nach § 9 BauGB als Flächen oder
ren. Sie dienen zur Strukturanreicherung der Landschaft, als Rückzugsort Maßnahmen zum Ausgleich. Das
für Tiere und Pflanzen sowie als verbindende Elemente in der Landschaft. BauGB verlangt eine abwägungsgeDie Art der Maßnahme orientiert sich an der Beschaffenheit der Umgebung, rechte planerische Lösung des sich
vorhandenen Strukturen sowie Biotopverbünden.
aus den Eingriffen in Natur und LandIm Plangebiet selbst gelegene Ausgleichsflächen mit einem bilanzierten schaft ergebenden AusgleichserforÜberschuss an ökologischen Wertpunkten, die im Rahmen eines Bebau- dernisses. Besteht trotz hinreichender
ungsplanverfahrens zufällig entstehen, zählen sicher nicht dazu. Sie ent- Berücksichtigung von Vermeidungssprechen nicht den oben genannten Anforderungen an ein Ökokonto. Die und Ausgleichsmaßnahmen auf den
Der Stellungnahme zur Anrechnung des bilanzierten
Überschusses auf dem ÖkoKonto der Stadt Erkelenz wird
nicht gefolgt.
Die
Stellungnahme
der
Brandschutzbehörde wird zur
Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 52 von 57
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Obstwiese, die im B-Plan-Verfahren angelegt werden soll, liegt östlich einer
Kreisstraße sowie südlich und östlich von (zukünftiger) Wohnbebauung. Sie
ist demnach an drei Seiten von Störeinflüssen umgeben. Dazu zählen u.a.
Straßenlärm, die Wohnbebauung selbst sowie streunende Haustiere. Von
einem Rückzugsort für Tiere und Pflanzen kann hier sicher nicht die Rede
sein. Die Obstwiese mag zwar dazu geeignet sein, das Plangebiet sowohl
ökologisch als auch optisch für die Bewohner aufzuwerten. Sie genügt jedoch nicht den Anforderungen eines Ökokontos, über das weitere (Bau-)
Maßnahmen kompensierbar wären.
Der bilanzierte Überschuss kann daher nicht dem Ökokonto der Stadt Erkelenz angerechnet werden.
Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und Amtes für Bauen und
Wohnen (Immissionsschutz und Brandschutz) sind diesem Schreiben als
Anlage beigefügt.
Hiermit nehmen wir Stellung zum o.g. Bebauungsplan und machen Angaben über die Zufahrten, Hydrantenabstände und den Löschwasserbedarf
sowie zur Gestaltung des 2. Rettungsweges für den Bebauungsplan.
Brandschutzdienststelle
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Eingriffsgrundstücken weiterer Ausgleichsbedarf, sind im Rahmen der
gemeindlichen Planungshoheit zusätzliche auf einen Ausgleich abzielende
Regelungen außerhalb der Eingriffsgrundstücke zu prüfen. Im Bebauungsplan Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“ sind u. a. Maßnahmen nach §
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB für gemeindliche Flächen zwischen der K33 und
dem westlichen Baugebiet (ca. 6.200
m² Baumwiese/Obstwiese) konkret
geplant und festgesetzt. Die Entwicklungsziele des Flächennutzungsplanes
mit Darstellung einer Ortsrandeingrünung, die u. a. die Hochstammreihe
zwischen Kückhoven und Katzem gestalterisch ergänzt (vgl. Festsetzung
Landschaftsplan 5.1-60), werden hierbei berücksichtigt. Zwar befinden sich
diese Maßnahmenflächen nicht unmittelbar in den im Flächennutzungsplan
dargestellten „Suchräumen“ für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. lokaler Biotopverbund), dennoch dienen sie der
Strukturanreicherung der ausgeräumten Landschaft und erfüllen damit das
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
1. Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände Entwicklungsziel des Landschaftspla(gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
nes „Erhalt einer mit natürlichen Landschaftselementen
ausgestatteten
a. offene Wohngebiete
120 m - 140 m
Landschaft bzw. Anreicherung einer im
ganzen erhaltungswürdigen Landb. geschlossene Wohngebiete
100 m - 120 m
schaft mit gliedernden und belebenden
Elementen“. Die errechneten Ökoc. sonstige Gebiete
ca. 80 m.
Punkte die über den durch die Planung
verursachten Eingriff hinausgehen
können für das Öko-Konto angerech2. Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächs- net werden.
ten Seite angeführten Tabelle:
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bezieht sich auf allgemeine Anforderungen im Zuge der Planung und Realisierung von Bauvorhaben. In die Begründung des Bebauungsplanes werden entsprechende
Hinweise aufgenommen.
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h) unter Berücksichtigung der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
Kerngebiete (MK)
Industrieallgem. Wohngebiete (WA) Gewerbegebiete (GE) gebiete
besondere
Wohngebiete
(GI)
(WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Die Stellungnahme der Brandschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
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Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
18.09.2018, des Hauptausschusses am 20.09.2018 und des Rates am 26.09.2018
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
≤2
≤3
>3
1
>1
-
Geschossflächenzahl (GFZ)
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
Baumassenzahl
(BMZ)
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher
Gefahr der
Brandausbreitun
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
9
96
192
groß
96
96
192
192
3. Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten
möglich ist.
4. Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der
Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 55 von 57
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1000.2/2 „Hinter Klüschgarten“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am
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Nr.
Stellungnahme
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausfüh
rung inklusive der Aufstell- und Bewegungsflächen muss der VV
BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
5. Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine
freie Öffnungsfläche von mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und
für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind zur öffentlichen
Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17 und 40 BauO NRW).
6. An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das
Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich
sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und Parkflächen zu
beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
7. Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese
Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei
Treppenräume) sicherstellen.
8. Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf
Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten
lässt, wird im Laufe der nächsten Jahre eher kleiner werden. Das
liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum
anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des zweiten Rettungsweges
speziell für diese Nutzungsform.
Beteiligung der Träger und sonstiger Träger öffentlicher Belange während der erneuten öffentlichen Auslegung
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
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