Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
81335.pdf
Größe
257 kB
Erstellt
05.09.18, 12:00
Aktualisiert
12.09.18, 22:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/428/2018
öffentlich
24.08.2018
Amt 20 Sandra-Alisa Hillemacher
Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG
hier: Anpassung der Satzung der NEW AG (mittelbare Beteiligung
über die Kreiswerke Heinsberg GmbH)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
20.09.2018
26.09.2018
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Durch die Einbringung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW HoldingModell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten) zu
insgesamt 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding
hält wiederum 60,05 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die Stadt Erkelenz
als KWH-Gesellschafter rd. 0,41 % mittelbare Beteiligung an der NEW AG.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligung ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung von Beteiligungsverhältnissen oder bei der Neugründung von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG. So führen solche Angelegenheiten bei einer Tochter- oder Enkelgesellschaft der NEW AG letztlich auch
zu Veränderungen der mittelbaren Beteiligung der KWH-Gesellschafter.
Im vorliegenden Fall sollen die §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG geändert werden. Da es sich bei der beabsichtigten Änderung um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) einer Zustimmung des Rates.
Die Gründe, die für die Änderung der §§ 6, 7 der Satzung der NEW AG maßgeblich
sind, können der beigefügten Sitzungsvorlage des Kreises Heinsberg für die Sitzung
des Kreistages am 27.09.2018 entnommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf diese als Anlage beigefügte Sitzungsvorlage, einschl. der dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„1.
Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
2.
Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW AG, die die Vertragsinhalte
nicht wesentlich verändern, sind zulässig.
3.
Die Vertreter der Stadt in den NEW-Gremien der beteiligten Gesellschaften
werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Unmittelbar keine.
Anlagen:
Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung Heinsberg
Synopse der Satzung der NEW AG
Vorlage A 20/428/2018 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Sitzung: öffentlich
Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG
hier: Anpassung der Satzung der NEW AG
Beratungsfolge:
18.09.2018 Kreisausschuss
27.09.2018 Kreistag
Finanzielle Auswirkungen:
nein
Leitbildrelevanz:
nein
Inklusionsrelevanz:
nein
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige
Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen)
an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg
Stadt Geilenkirchen
Stadt Übach-Palenberg
Stadt Hückelhoven
Stadt Wassenberg
Stadt Heinsberg
Stadt Erkelenz
Gemeinde Gangelt
Gemeinde Selfkant
Gemeinde Waldfeucht
Stadt Wegberg
Gemeinde Niederkrüchten
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
rd.
5,03 %
0,93 %
0,85 %
0,78 %
0,50 %
0,43 %
0,41 %
0,37 %
0,30 %
0,30 %
0,10 %
0,03 %
zusammen
rd. 10,0 %
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich
hieraus weitere Konsequenzen. Da es sich bei der Anpassung der §§ 6 und 7 der Satzung der
NEW AG um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108
Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der Beschlüsse der Räte bzw. des
Kreistages.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der NEW AG besteht der Vorstand der Gesellschaft aus
mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der
Vorstandsmitglieder.
Durch den Tod von Herrn Marx ist der Vorstand gegenwärtig unterbesetzt. Diese
Unterbesetzung hat zur Folge, dass der verbliebene Vorstand in Angelegenheiten, die dem
Gesamtvorstand vorbehalten sind, alleine nicht handlungsfähig ist. Gemäß § 3 der
Geschäftsordnung für den Vorstand der NEW AG unterliegen wichtige Angelegenheiten oder
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Tragweite für die Gesellschaft der gemeinsamen
Entscheidung des Vorstands in seiner Gesamtheit. Dazu zählen z. B. die Einberufung der
Hauptversammlung, die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Entscheidung in
grundsätzlichen Organisations- und Personalangelegenheiten. Auch das Aktiengesetz weist
dem Gesamtvorstand weitere Leitungsaufgaben zu, wie etwa die Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren Vorlage an den Aufsichtsrat
(§ 170 Abs. 1 AktG).
Auf Basis der gegenwärtigen Satzung, die einen aus mehreren Personen bestehenden
Gesamtvorstand vorsieht, ist der gegenwärtige Alleinvorstand Herr Kindervatter in den
genannten Angelegenheiten nicht handlungsfähig.
Da eine kurzfristige Nachbesetzung der vakanten Vorstandsstelle nicht realistisch erscheint,
andererseits aber die Notwendigkeit besteht, die derzeitige Handlungsunfähigkeit des
Vorstands schnellstmöglich zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die §§ 6 und 7 der Satzung
entsprechend der beigefügten Synopse anzupassen.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 6 der Satzung wird die oben beschriebene Handlungsunfähigkeit kurzfristig beseitigt. Die Änderung stellt zudem eine flexible Regelung dar,
da sie die Anzahl der Vorstandsmitglieder in das Ermessen des Aufsichtsrats stellt. Auf dieser
Basis kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Vorstand (bis auf weiteres) nur noch aus
einer Person besteht. Er hat aber auch jederzeit die Möglichkeit, weitere Vorstandsmitglieder
zu bestellen.
Nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen die Vorschriften über die
Bestellung eines Arbeitsdirektors unberührt bleiben. Da die NEW AG aber nicht der
paritätischen Mitbestimmung unterliegt, ist die vorgesehene Vorschrift in § 6 Absatz 1 Satz 2
nur deklaratorischer Natur.
Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft besteht derzeit das Problem, dass eine
sogenannte „unechte“ Gesamtvertretung, wonach eine Gesellschaft durch ein einziges
vorhandenes Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem Prokuristen vertreten wird,
allgemein als unzulässig angesehen wird, da sie dem Prokuristen faktisch ein Vetorecht
einräumt und der Vorstand somit von der Zustimmung des Prokuristen abhängig ist. Die
vorgeschlagene Änderung des § 7 der Satzung löst diese Problematik auf, indem sie festlegt,
dass, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, dieses alleinvertretungsberechtigt ist.
Die entsprechenden Beschlüsse der Räte und des Kreistages sind der Kommunalaufsicht
gemäß § 115 GO NRW (für den Kreis i. V. m. § 53 KrO NRW) anzuzeigen; dies ist im
vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf.
Beschlussvorschlag:
1. Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten
Synopse wird zugestimmt.
2. Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW AG, die die Vertragsinhalte nicht
wesentlich verändern, sind zulässig.
3. Die Vertreter des Kreises in den NEW-Gremien der beteiligten Gesellschaften werden
ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.
Anlage:
Synopse der Satzung der NEW AG
Synopse der Satzung der NEW AG
Satzung der NEW AG
(Stand: 03.09.2015)
Geänderte Satzung gemäß Aufsichtsratsbeschluss 07.06.2018
§6
Vorstand
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
(1) Solange der Aufsichtsrat nicht ein oder
mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen
mehrere weitere Vorstandsmitglieder
bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der
bestellt hat, besteht der Vorstand aus
Mitglieder des Vorstands.
einer Person. Ist ein Arbeitsdirektor zu
bestellen, besteht der Vorstand aus
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf.
mindestens zwei Mitgliedern. Der
Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der
Mitglieder des Vorstands nach dieser
Maßgabe.
(2) Der Aufsichtsrat kann einen
Vorsitzenden des Vorstandes sowie
einen stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstands ernennen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrats bedarf.
§7
Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei
§7
Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei
Mitglieder des Vorstands gemein-
Mitglieder des Vorstands gemein-
schaftlich oder durch ein Mitglied des
schaftlich oder durch ein Mitglied des
Vorstands in Gemeinschaft mit einem
Vorstands in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen gesetzlich vertreten.
Prokuristen vertreten. Besteht der
Vorstand der Gesellschaft nur aus
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind
berechtigt, die Gesellschaft mit sich als
einem Mitglied, vertritt dieses die
Gesellschaft allein.
Vertreter eines Dritten zu vertreten.
§ 112 Aktiengesetz bleibt unberührt.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind
berechtigt, die Gesellschaft mit sich als
Vertreter eines Dritten zu vertreten. §
112 Aktiengesetz bleibt unberührt.