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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
81335.pdf
Größe
257 kB
Erstellt
05.09.18, 12:00
Aktualisiert
12.09.18, 22:08
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/428/2018 öffentlich 24.08.2018 Amt 20 Sandra-Alisa Hillemacher Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG hier: Anpassung der Satzung der NEW AG (mittelbare Beteiligung über die Kreiswerke Heinsberg GmbH) Beratungsfolge: Datum Gremium 20.09.2018 26.09.2018 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Durch die Einbringung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW HoldingModell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten) zu insgesamt 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding hält wiederum 60,05 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die Stadt Erkelenz als KWH-Gesellschafter rd. 0,41 % mittelbare Beteiligung an der NEW AG. Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligung ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei der Änderung von Beteiligungsverhältnissen oder bei der Neugründung von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG. So führen solche Angelegenheiten bei einer Tochter- oder Enkelgesellschaft der NEW AG letztlich auch zu Veränderungen der mittelbaren Beteiligung der KWH-Gesellschafter. Im vorliegenden Fall sollen die §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG geändert werden. Da es sich bei der beabsichtigten Änderung um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) einer Zustimmung des Rates. Die Gründe, die für die Änderung der §§ 6, 7 der Satzung der NEW AG maßgeblich sind, können der beigefügten Sitzungsvorlage des Kreises Heinsberg für die Sitzung des Kreistages am 27.09.2018 entnommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf diese als Anlage beigefügte Sitzungsvorlage, einschl. der dazugehörigen Anlagen verwiesen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt. 2. Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW AG, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig. 3. Die Vertreter der Stadt in den NEW-Gremien der beteiligten Gesellschaften werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbar keine. Anlagen: Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung Heinsberg Synopse der Satzung der NEW AG Vorlage A 20/428/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Sitzung: öffentlich Beteiligung der NEW Kommunalholding GmbH an der NEW AG hier: Anpassung der Satzung der NEW AG Beratungsfolge: 18.09.2018 Kreisausschuss 27.09.2018 Kreistag Finanzielle Auswirkungen: nein Leitbildrelevanz: nein Inklusionsrelevanz: nein Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG: Kreis Heinsberg Stadt Geilenkirchen Stadt Übach-Palenberg Stadt Hückelhoven Stadt Wassenberg Stadt Heinsberg Stadt Erkelenz Gemeinde Gangelt Gemeinde Selfkant Gemeinde Waldfeucht Stadt Wegberg Gemeinde Niederkrüchten rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. rd. 5,03 % 0,93 % 0,85 % 0,78 % 0,50 % 0,43 % 0,41 % 0,37 % 0,30 % 0,30 % 0,10 % 0,03 % zusammen rd. 10,0 % Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Da es sich bei der Anpassung der §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages. Sachverhalt: Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der NEW AG besteht der Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Durch den Tod von Herrn Marx ist der Vorstand gegenwärtig unterbesetzt. Diese Unterbesetzung hat zur Folge, dass der verbliebene Vorstand in Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, alleine nicht handlungsfähig ist. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der NEW AG unterliegen wichtige Angelegenheiten oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Tragweite für die Gesellschaft der gemeinsamen Entscheidung des Vorstands in seiner Gesamtheit. Dazu zählen z. B. die Einberufung der Hauptversammlung, die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Entscheidung in grundsätzlichen Organisations- und Personalangelegenheiten. Auch das Aktiengesetz weist dem Gesamtvorstand weitere Leitungsaufgaben zu, wie etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren Vorlage an den Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG). Auf Basis der gegenwärtigen Satzung, die einen aus mehreren Personen bestehenden Gesamtvorstand vorsieht, ist der gegenwärtige Alleinvorstand Herr Kindervatter in den genannten Angelegenheiten nicht handlungsfähig. Da eine kurzfristige Nachbesetzung der vakanten Vorstandsstelle nicht realistisch erscheint, andererseits aber die Notwendigkeit besteht, die derzeitige Handlungsunfähigkeit des Vorstands schnellstmöglich zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die §§ 6 und 7 der Satzung entsprechend der beigefügten Synopse anzupassen. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 6 der Satzung wird die oben beschriebene Handlungsunfähigkeit kurzfristig beseitigt. Die Änderung stellt zudem eine flexible Regelung dar, da sie die Anzahl der Vorstandsmitglieder in das Ermessen des Aufsichtsrats stellt. Auf dieser Basis kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Vorstand (bis auf weiteres) nur noch aus einer Person besteht. Er hat aber auch jederzeit die Möglichkeit, weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen. Nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors unberührt bleiben. Da die NEW AG aber nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegt, ist die vorgesehene Vorschrift in § 6 Absatz 1 Satz 2 nur deklaratorischer Natur. Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft besteht derzeit das Problem, dass eine sogenannte „unechte“ Gesamtvertretung, wonach eine Gesellschaft durch ein einziges vorhandenes Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem Prokuristen vertreten wird, allgemein als unzulässig angesehen wird, da sie dem Prokuristen faktisch ein Vetorecht einräumt und der Vorstand somit von der Zustimmung des Prokuristen abhängig ist. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 der Satzung löst diese Problematik auf, indem sie festlegt, dass, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, dieses alleinvertretungsberechtigt ist. Die entsprechenden Beschlüsse der Räte und des Kreistages sind der Kommunalaufsicht gemäß § 115 GO NRW (für den Kreis i. V. m. § 53 KrO NRW) anzuzeigen; dies ist im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf. Beschlussvorschlag: 1. Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt. 2. Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW AG, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig. 3. Die Vertreter des Kreises in den NEW-Gremien der beteiligten Gesellschaften werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Anlage: Synopse der Satzung der NEW AG Synopse der Satzung der NEW AG Satzung der NEW AG (Stand: 03.09.2015) Geänderte Satzung gemäß Aufsichtsratsbeschluss 07.06.2018 §6 Vorstand §6 Vorstand (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus (1) Solange der Aufsichtsrat nicht ein oder mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen mehrere weitere Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der bestellt hat, besteht der Vorstand aus Mitglieder des Vorstands. einer Person. Ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen, besteht der Vorstand aus (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands nach dieser Maßgabe. (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. §7 Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch zwei §7 Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemein- Mitglieder des Vorstands gemein- schaftlich oder durch ein Mitglied des schaftlich oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Prokuristen vertreten. Besteht der Vorstand der Gesellschaft nur aus (2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Gesellschaft mit sich als einem Mitglied, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Vertreter eines Dritten zu vertreten. § 112 Aktiengesetz bleibt unberührt. (2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten. § 112 Aktiengesetz bleibt unberührt.