Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
311683.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
06.09.18, 12:00
Aktualisiert
13.09.18, 02:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0167/WP17
öffentlich
06.09.2018
Herr Schoel
Nachveranlagung Grundbesitzabgaben
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
18.09.2018
Finanzausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der
Berücksichtigung der Überdeckungen aus Vorjahren in den jeweiligen Gebührenkalkulationen zu
Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.
Vorlage FB 20/0167/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.09.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der
Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn
eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten
Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden.
In den Jahren 2015 bis 2018 erfolgten bzw. erfolgen diverse Nachveranlagungen für Vorjahre im
Bereich der Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- sowie Abfallbeseitigungsgebühren. Diese
Nachveranlagungen werden vorgenommen, da in diesen Fällen die Berechnungsgrundlagen (für den
Bereich Niederschlag und Straßenreinigung ist dies die zugewandte Grundstücksseite bzw.
versiegelte Fläche) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursache der falschen Bemessungsgrundlage liegt
überwiegend in der Ersterfassung der 80‘er/90’er Jahre, welche seither nur stichprobenhaft kontrolliert
werden konnte. Insgesamt liegt die Summe der Nachveranlagungen zwischen 200.000 € bis
1.200.000 € jährlich. Siehe hierzu auch Vorlage FB 22/0021/WP17, welche im Finanzausschuss am
15.05.2018 beraten wurde.
Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist
eine Verrechnung von Über-/Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes (IST-Abrechnung)
innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen. Entsprechend können die Gebührenerträge/einzahlungen aus Nachveranlagungen, welche die Jahre vor 2015 betreffen, nicht mehr in der
Gebührenbedarfsberechnung 2019 berücksichtigt werden und fallen somit grundsätzlich zu Gunsten
des städtischen Haushaltes an.
Gemäß der Kommentierung zum KAG NRW ist es jedoch möglich, eine sogenannte (politisch)
gewollte Unterdeckung für die Gebührenbedarfsrechnung zu beschließen. Aus diesem Grund schlägt
die Verwaltung vor, die Nachforderungen für die Jahre vor 2015 zu Gunsten der Gebührenzahler in
der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen und diese nicht dem allgemeinen städtischen
Haushalt zufließen zu lassen, der sich dadurch gegenüber Plan nicht verschlechtert, sondern auf eine
mögliche Verbesserung verzichtet.
Die entsprechende Höhe der Unterdeckungen für die Gebührenbedarfsrechnungen 2019 beliefe sich
auf:
-
Abwasser = 1.127.994,47 €.
-
Straßenreinigung = 558.627,01 €.
-
Abfallwirtschaft = 194.915,75 €.
Die jährlichen finanziellen Auswirkungen werden separat über die jeweiligen
Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und beschlossen.
Vorlage FB 20/0167/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.09.2018
Seite: 2/2