Daten
Kommune
Wesseling
Größe
107 kB
Datum
27.09.2018
Erstellt
10.09.18, 18:07
Aktualisiert
10.09.18, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
139/2018
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
15
Vorlage für
Bau- und Vergabeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
15
02.07.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 139/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
02.07.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Bau- und Vergabeausschuss
Betreff:
Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Zur Sitzung des Hauptausschusses am 16. Mai 2017, TOP 7, Neufassung der Ordnung über die Vergabe
von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - Vorlage
230/2016, wurde seitens der SPD-Fraktion unter dem Datum 8. Mai 2017 ein Ergänzungsantrag mit Beschlussentwurf und Begründung eingebracht.
In der Sitzung wurde bezüglich dieses Antrages beschlossen: „Aufgrund des Ergänzungsantrags der SPDFraktion vom 08.05.2017 wird folgendes beschlossen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW im Bau- und Vergabeausschuss vorzustellen.“
a) Aktuelle Rechtslage
Das aktuelle Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW ist seit dem 30. März 2018 in Kraft (GV NRW S.
172 / SGV NRW 701). Es wurde vom Landtag NRW mittels des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I“ (Artikel 2) beschlossen und ersetzt
seitdem das bisherige TVgG NRW.
Auf Grund des vorher geltenden TVgG vom 21. Januar 2017 hatte die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Landesregierung am 21. Februar 2017 die „Verordnung zur Durchführung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW“ in Kraft gesetzt. Nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung war deren Zweck „die Konkretisierung
und Umsetzung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar
2017“. Dabei ergänzte diese Verordnung „neben den Vorschriften für die einzelnen Regelungsbereiche die
Grundsätze der Vergabe gemäß § 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (Anm.: aus Januar 2017) NRW“.
Diese Verordnung ist, ebenso wie das TVgG 2017, durch Artikel 15 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Gesetzes zum
Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I aufgehoben worden.
Eine neue Rechtsverordnung gemäß § 3 TVgG 2018 besteht aktuell nicht.
b) Zentrale Vergabestelle der Stadt Wesseling
Seit Januar 2017 besteht, organisatorisch eingebunden in den Bereich 60-Bauverwaltung und -aufsicht, eine
Zentrale Vergabestelle (ZVS), besetzt mit 2 Vollzeitsachbearbeitern, die für alle städtischen Vergaben ab
einem Auftragswert von 10.000 € netto zuständig ist. Vergaben unterhalb dieses Auftragswertes werden, wie
bisher, komplett in den sachlich zuständigen Bereichen der Stadtverwaltung abgewickelt.
Seit August 2017 werden in der ZVS alle Vergaben mittels des Vergabemanagementsystems (VMS)
COSINEX abgewickelt. Dieses VMS stellt sicher, dass die Vergaben (alle erforderlichen Schritte) auf der
Basis des TVgG und weiterer für Vergaben relevanter Rechtsvorschriften durchgeführt und revisionssicher
dokumentiert werden.
Für die tägliche verwaltungsinterne Arbeit wurde durch den Bürgermeister die „Geschäftsanweisung Zentrale
Vergabestelle der Stadt Wesseling“ erlassen; in Ergänzung hierzu durch die Leitung der ZVS (Bereichsleitung 60) noch ein Leitfaden zur Durchführung eines Vergabeverfahrens für alle Vergabearten herausgegeben. Geschäftsanweisung und Leitfaden sind von allen städtischen Beschäftigten, die mit Vergabeangelegenheiten befasst sind, strikt zu beachten.
Die Implementierung des VMS (eingebunden in die KDVZ Rhein-Erft-Rur) verursachte im Jahr 2017 einmalige Anschaffungs- und Installationskosten in Höhe von rd. 35.000 €.
Jährlich ab 2018 fallen weitere Wartungs- und Supportkosten von ca. 12.370 € an, die über die KDVZ abgerechnet werden.