Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
229 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
12.09.18, 11:40
Aktualisiert
12.09.18, 11:40
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1014 /X.L.
Datum: 12.09.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.09.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde
Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. für die Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Marmagen,
Flur 10 Nr. 2 von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaugebiet –
Zweckbestimmung: Ferienhausanlage“ ist die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der betroffene Bereich der Änderung ist aus
dem beigefügten Auszug aus dem Flächennutzungsplan ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Der Planauszug ist Bestandteil dieses Aufstellungsbeschlusses.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Gem. § 2a BauGB ist der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Begründung sowie ein Umweltbericht beizufügen.
4. Gem. § 2 Abs. 2 BauGB ist der Bauleitplan mit den benachbarten Kommunen
abzustimmen. Des Weiteren ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 BauGB).
5. Mit der Planerstellung sowie der Begründung und dem Umweltbericht ist das
Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom einzig begünstigen Grundstückseigentümer zu übernehmen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 12.06.2018 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, zur bauleitplanerischen Entwicklung des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 2 für die Errichtung von Wohngebäuden für das Projekt „Ferien auf
dem Bauernhof“ eine landesplanerische Anfrage an die Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) zu stellen.“
Die Bezirksregierung Köln hat zwischenzeitlich erklärt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen, sofern die vorgesehene Sonderbaufläche
mit einer entsprechenden Zweckbestimmung gem. Baunutzungsverordnung
(BauNVO) dargestellt wird.
Vorgesehen ist, den Planungsauftrag zur Erstellung der erforderlichen Planunterlagen mit Begründung und Umweltbericht an das Stadtplanungsbüro Lanzerath
aus Euskirchen zu erteilen, so dass deshalb dort eine Anfrage zur Abgabe eines
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Honorarangebotes gestellt wurde. Der Grundstückseigentümer hat eine Kostenübernahme für die Durchführung der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes
erklärt.
Es wird daher vorgeschlagen, das Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wie im Beschlussvorschlag dargestellt, einzuleiten.
gez. Pracht
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Bürgermeister