Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt 1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung 2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
128 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
13.09.18, 15:02
Aktualisiert
04.10.18, 15:02
Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung
2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung
2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung
2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung
2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung)

öffnen download melden Dateigröße: 128 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 417/2018 Az.: 51 13-00 Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 07.09.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 20.09.2018 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 02.10.2018 vorberatend Rat 09.10.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt 1. Umstellung auf ein pauschaliertes Essensgeld in städtischen Kindertagesstätten und zentrale Erhebung durch die Verwaltung 2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund der Impfberatung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: 786.000 Erträge in €: 594.000, bzw. 475.000 Folgekosten in €: dto. Kostenträger: 060 365 010 Sachkonto: Erträge 4461000 Aufwendungen:N.N. Jahr der Mittelbereitstellung: 2019 ff Mittel stehen zur Verfügung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Alternative 1: In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird das Essensgeld ab dem 01.08.2019 auf eine monatliche Pauschale i.H.v. 50,00 € für die Teilnahme an bis zu 5 Mahlzeiten in der Woche festgesetzt. Die Abrechnung und Erhebung des Essensgeldes wird von den Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltung der Stadt Erftstadt übertragen. Alternative 2 In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird das Essensgeld ab dem 01.08.2019 auf eine monatliche Pauschale i.H.v. 50,00 € für die Teilnahme an bis zu 5 Mahlzeiten in der Woche festgesetzt. Für die Teilnahme am Essen an bis zu zwei Tagen in der Woche, bei einer Buchung von 35 Stunden, wird die Pauschale auf 20,00 € festgesetzt. Die Abrechnung und Erhebung des Essensgeldes wird von den Kindertageseinrichtungen auf die Verwaltung der Stadt Erftstadt übertragen. 2. Aufgrund des verpflichtenden Nachweises einer Impfberatung wird § 3 der Benutzungsordnung erweitert. Begründung: Bereits mit der V244/2018 hat die Verwaltung den bisherigen Aufwand in den städtischen Kindertageseinrichtungen bei der Berechnung der monatlichen Essensgelder und deren Eintreibung beschrieben. Für 2019 wurden die Essensgelder nochmals unter Einbeziehung der neuen Gruppen der städtischen Kindertageseinrichtungen Friesheim und Dirmerzheim kalkuliert. Ab 2019 werden in den städt. Kindertageseinrichtungen ca. 990 Kinder an den Mahlzeiten teilnehmen. Die Ausgaben der Kindertageseinrichtungen wurden auf der Grundlage der Ergebnisse 2017 auf 2019 hochgerechnet. Für Caterer, Lebensmittel und Getränke betragen sie insg. ca. 444.356,00 € Gem. Kommentar Janssen/Dreier/Selle zu § 23 Abs. 4 KiBiz NRW kann der Träger bei der Festsetzung des Essensgeldes auch einen ggfls. vorhandenen wirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung der Mahlzeiten hinzurechnen. Die aus 2016 ermittelten Personalkosten für Kochfrauen, Küchenhilfen und deren Vertretungen betrugen 342.516,13 €. Fügt man diese Zahl den Kosten hinzu, beträgt der Gesamtbetrag für die Bereitstellung der Mahlzeiten jährlich ca. 786.000,00 € Bei der Berechnung der Kostendeckung wurde eine Schließzeit der Kindertageseinrichtungen von max. 30 Tagen und weiteren 10 Tagen für Feiertage und Fehltage kalkuliert, so dass die Einrichtungen insgesamt an 10 Monaten im Jahr geöffnet sind. Der Kostenaufwand beträgt pro Kind pro Jahr 794,00 €, mtl. 79,40 €. Bei der Verteilung auf einen in 12 Monatsraten zu zahlenden Jahresbeitrag würden 66,16 € anfallen. Somit kann die Festsetzung auf einen Monatsbeitrag i.H.v. 50,00 € als sehr moderat bezeichnet werden. Insgesamt würden Erträge i.H.v. 594.000 € erzielt. Die Unterdeckung in Höhe von ca. 192.000 € wird durch den städtischen Haushalt getragen. In diesem Durchschnittswert sind die Einrichtungen, die frisch kochen, mit eingerechnet. In den Einrichtungen wo dies gewünscht ist und auch die Voraussetzungen bestehen, kann weiterhin oder auch zukünftig frisch gekocht werden. Aktuell werden z. B. in den Kindertageseinrichtungen Friesheim und Gymnich auslaufende Gruppenmodelle mit geteilter Öffnungszeit oder Blocköffnungszeiten mit drei kurzen (bis 12.30 Uhr) und zwei langen Tagen (bis 16.00 Uhr) in der Woche angeboten. Sofern diesen Eltern die Möglichkeit angeboten werden soll, dass sie für ihr Kind bei einer Buchungszeit von 35 Stunden an bis zu zwei Tagen pro Woche eine Mahlzeit buchen können, würde in diesen Fällen ein Monatsbeitrag i.H.v. 20,00 € anfallen. Geht man von einer Inanspruchnahme von ca. 30% der Kinder aus, werden Erträge i.H.v. 475.000,- € errechnet. Stunden/Beitrag 45 Std. 35 Std. 25 Std. 50 € X X - 20 € X -2- 0€ X Geringverdienende, Bezieher von Leistungen nach dem SGB, Kindergeld oder Wohngeld haben einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhalbe nach § 28 SGB II. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung an bis zu fünf Tagen in der Woche zahlen die Eltern im Rahmen der häuslichen Ersparnis nach § 34 Abs. 6 SGB XII einen Eigenanteil von 1,- € pro Mahlzeit, 16,70 monatlich. Der Restbetrag i.H.v. 33,30 € wird vom entsprechenden Leistungserbringer aus dem BuTPaket finanziert. Bei der Buchung einer Verpflegung an bis zu zwei Tagen in der Woche würden bei den Eltern als monatlicher Anteil 6,70 € anfallen. Aus dem BuT-Paket würden 13,30 € monatlich finanziert. Nach der Umstellung auf ein pauschaliertes Abrechnungssystem ist beabsichtigt, den Kindertageseinrichtungen auf der Basis der bisherigen Aufwendungen und der Anzahl der Kinder monatlich einen entsprechenden zusätzlichen Pauschalbetrag, in Höhe von bis zu 300 €, auf die jeweiligen Essensgeldkonten zu überweisen. Aus dieser Pauschale können zweckgebundene Aufwendungen für Caterer, ergänzende Lebensmittel und Getränke usw. geleistet werden. Die Beträge für die Kitas verändern sich nicht und waren bisher in der Form auskömmlich. Diese Aufwendungen müssen mindestens zum Ende eines Haushaltsjahres von der Kindertageseinrichtung abgerechnet werden. Restmittel werden dem städtischen Haushalt zurückgeführt. Nach Ablauf eines Jahres soll die Auskömmlichkeit der Abschläge nochmals überprüft werden. Die Betreuungsverträge werden, abgesehen von außergewöhnlichen Änderungsgründen, jeweils für ein Jahr geschlossen und können erst für das nächste Kindergartenjahr verändert werden. Analog der Regelungen in § 5 Abs. 2 Elternbeitragssatzung der Stadt Erftstadt soll bei dauerhafter Erkrankung des Kindes von mehr als einem Monat oder im Falle eines über eine Woche hinausgehenden Arbeitskampfes, das Essensgeld erstattet werden. 2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ist folgende, neue Aufgabe auf die Träger und die Kitas übertragen worden: „ (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung einladen. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“ Ziel dieser Regelung ist eine höhere Beteiligung an den von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen auch bereits bei Kindern, die in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, zu erreichen. Aufgrund einer Vereinbarung der Amtsleiter der Jugendämter und Vertretern des Gesundheitsamtes des Rhein-Erft-Kreises soll bei Neuaufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung durch die Leitung geprüft werden, ob für das Kind eine Impfberatung durchgeführt wurde. Die Kinderärzte bescheinigen dies im Vorsorgeuntersuchungsheft. Falls dieser Eintrag fehlt, soll durch die Leitung eine Meldung an das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises erfolgen. Hierzu ist eine Ermächtigung in der Benutzungsordnung erforderlich. In Vertretung (Breetzmann) -3- -4-