Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
13.09.18, 15:02
Aktualisiert
13.09.18, 15:02
Beschlussvorlage (Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße
Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße
Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 100 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 288/2018 1. Ergänzung Az.: 61.1 Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 06.09.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 25.09.2018 vorberatend 09.10.2018 beschließend Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße wird gem. § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 7 sowie 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung beschlossen. Begründung: Die Vorlage 288/2018 wurde auf Grund der noch offenen fach-und denkmalrechtlichen Fragen und Auswirkungen in die erneute Beratung verwiesen. Folgende Erläuterungen ergänzen nun den Sachverhalt der Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße und beantworten die Fragen der Ausschussmitglieder: 1. Mit der vorgelegten Klarstellungssatzung wird nichts in den Innenbereich einbezogen, was nicht schon jetzt zweifelsfrei dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Es wird aber eine Grenze zur „Grauzone“ der Beurteilung nach § 34 BauGB gezogen. 2. Bau- und bodendenkmalrechtlich bleibt die Rechtslage unverändert, ob eine Satzung existiert oder nicht. Die Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes wurden aber schon mit den zuständigen Dienststellen des Landschaftsverbandes abgeklärt und lösungsorientiert besprochen. 3. Lediglich beim Landschaftsrecht ist eine Klarstellung der Abgrenzung des Innenbereiches von besonderer Bedeutung für ein geplantes Bauvorhaben. Hier ist ein aufwendiges Verfahren nach Landschaftsrecht erforderlich, wenn die Gemeinde keine klare Äußerung zur Abgrenzung des Innenbereichs vorlegt. Dies wäre mit der Klarstellungsatzung erledigt. In Vertretung (Hallstein) -2-