Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
13.09.18, 15:02
Aktualisiert
13.09.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 288/2018 1. Ergänzung
Az.: 61.1
Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 06.09.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
25.09.2018
vorberatend
09.10.2018
beschließend
Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße wird gem. § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch
(BauGB) i.V.m. §§ 7 sowie 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NW) als Satzung beschlossen.
Begründung:
Die Vorlage 288/2018 wurde auf Grund der noch offenen fach-und denkmalrechtlichen Fragen und
Auswirkungen in die erneute Beratung verwiesen. Folgende Erläuterungen ergänzen nun den
Sachverhalt der Klarstellungssatzung Erftstadt-Lechenich, Schloßstraße und beantworten die Fragen der Ausschussmitglieder:
1. Mit der vorgelegten Klarstellungssatzung wird nichts in den Innenbereich einbezogen, was
nicht schon jetzt zweifelsfrei dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Es wird aber eine Grenze
zur „Grauzone“ der Beurteilung nach § 34 BauGB gezogen.
2. Bau- und bodendenkmalrechtlich bleibt die Rechtslage unverändert, ob eine Satzung existiert oder nicht. Die Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes wurden aber schon mit
den zuständigen Dienststellen des Landschaftsverbandes abgeklärt und lösungsorientiert
besprochen.
3. Lediglich beim Landschaftsrecht ist eine Klarstellung der Abgrenzung des Innenbereiches
von besonderer Bedeutung für ein geplantes Bauvorhaben. Hier ist ein aufwendiges Verfahren nach Landschaftsrecht erforderlich, wenn die Gemeinde keine klare Äußerung zur
Abgrenzung des Innenbereichs vorlegt. Dies wäre mit der Klarstellungsatzung erledigt.
In Vertretung
(Hallstein)
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