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Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Borr, Sportplatz I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die öffentliche Auslegung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
13.09.18, 15:02
Aktualisiert
13.09.18, 15:02
Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Borr, Sportplatz
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung) Beschlussvorlage (Einbeziehungssatzung Erftstadt-Borr, Sportplatz
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 471/2018 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 12.09.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 25.09.2018 Bemerkungen beschließend Einbeziehungssatzung Erftstadt-Borr, Sportplatz I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die öffentliche Auslegung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I.Es wird beschlossen für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Die Satzung erhält die Bezeichnung Einbeziehungssatzung Borr, Sportplatz. II. Der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf der Einbeziehungssatzung, E. –Borr, Sportplatz wird als Entwurf beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem.13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Begründung: Mit der Einbeziehungssatzung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Bebauung eines Teilbereiches des ehemaligen Sportplatzes in Borr geschaffen werden. Bei der Außenbereichsfläche handelt es sich um die Fläche die ehemals als Parkplatz für den Sportplatzbetrieb genutzt und mit dem Umkleidegebäude bebaut war. Die Fläche schließt unmittelbar an die das Ortsbild prägende Bebauung des Bendenweges an und wird im Süden durch die vor einigen Jahren neu angelegte Streuobstwiese und eine Geländekante begrenzt. Dieser Fläche ist somit durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Die geplante Bebauung bildet zudem eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der Ortslage und ist dadurch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Nach dem BauGB sind bei der Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Danach kann auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichten werden, zumal es sich bei dieser Planung um ein städtisches Grundstück für max. 3 Wohnhäuser handelt und Planungsrestriktionen nicht erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Vorentwurf der Einbeziehungssatzung als Entwurf zu beschließen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 (einmonatige Offenlage) und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Anlagen  Anlageplan  Satzungsentwurf  Begründung  Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange In Vertretung (Hallstein) -2-