Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
13.09.18, 15:02
Aktualisiert
13.09.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 471/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 12.09.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
25.09.2018
Bemerkungen
beschließend
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Borr, Sportplatz
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I.Es wird beschlossen für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Einbeziehungssatzung
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Die Satzung erhält die Bezeichnung Einbeziehungssatzung Borr, Sportplatz.
II. Der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf der Einbeziehungssatzung, E. –Borr, Sportplatz
wird als Entwurf beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem.13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.
2 BauGB durchzuführen.
Begründung:
Mit der Einbeziehungssatzung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Bebauung eines
Teilbereiches des ehemaligen Sportplatzes in Borr geschaffen werden.
Bei der Außenbereichsfläche handelt es sich um die Fläche die ehemals als Parkplatz für den
Sportplatzbetrieb genutzt und mit dem Umkleidegebäude bebaut war. Die Fläche schließt unmittelbar an die das Ortsbild prägende Bebauung des Bendenweges an und wird im Süden durch die
vor einigen Jahren neu angelegte Streuobstwiese und eine Geländekante begrenzt. Dieser Fläche
ist somit durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Die geplante Bebauung bildet zudem eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der Ortslage und ist
dadurch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Nach dem BauGB sind bei der Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB die Vorschriften
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2
BauGB anzuwenden. Danach kann auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
verzichten werden, zumal es sich bei dieser Planung um ein städtisches Grundstück für max. 3
Wohnhäuser handelt und Planungsrestriktionen nicht erkennbar sind.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Vorentwurf der Einbeziehungssatzung als Entwurf zu beschließen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 (einmonatige Offenlage) und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Anlagen
Anlageplan
Satzungsentwurf
Begründung
Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange
In Vertretung
(Hallstein)
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