Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
313015.pdf
Größe
1,3 MB
Erstellt
13.09.18, 12:00
Aktualisiert
27.11.18, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Personal und Organisation
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0196/WP17
öffentlich
13.09.2018
Förderprogramm ´Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration´
-TeilhabechancengesetzBeratungsfolge:
TOP: 6
Datum
Gremium
Zuständigkeit
04.10.2018
11.10.2018
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme
Personal- und Verwaltungsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis. Dem Ausschuss ist über die Ergebnisse der weiteren Prüfungen in der kommenden
Sitzung zu berichten.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die personalrechtlichen Fragen
zu klären und die finanziellen Auswirkungen zu beziffern sowie in der Sitzung am 06.12.2018 über das
Ergebnis zu berichten.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 56/0196/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.09.2018
Seite: 1/9
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
Zurzeit nicht bezifferbar.
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Ausdruck vom: 13.09.2018
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Erläuterungen:
Ausgangssituation:
Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in
den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von
arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen. Diese Gruppe bezieht seit langem Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat ohne
besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung.
Absicht der Bundesregierung ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur
Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Das Bundeskabinett beschloss am 18.07.2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung
des
Zweiten
Buches
Sozialgesetzbuch
-
Schaffung
neuer
Teilhabechancen
für
Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz 10. SGB II-ÄndG). Mit dem Gesetz werden neue Lohnkostenzuschüsse im Sozialgesetzbuch II
eingeführt. Es soll ab 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen
und dem sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern,
wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von
Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird §
16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss
geschaffen. (siehe Anlage 1).
Im Rahmen der Erarbeitung eines „Städteregionsweiten Gewerbeflächenkonzeptes“ hat die AGIT eine
regional- bzw. sozioökonomische Analyse erstellt, die überblicksartig Erkenntnisse über Zustand und
Entwicklungstrends der sozialen Lage, des Wohlstands und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
StädteRegion und der Stadt Aachen bietet. Herr Meyer von der AGIT hat eine Zusammenfassung der
sozioökonomischen Lage in der Sitzung des AfSID vom 07.12.2017 vorgestellt.
Aufgrund der dargestellten Situation hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt unter Einbeziehung
des Ausschusses für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft und der Sozialkonferenz geeignete
Maßnahmen zu erarbeiten, um den in dem Bericht der AGIT festgestellten negativen Entwicklungen
entgegen zu wirken und eine Image-Linie zu entwickeln, die dem Wahrnehmungsdefizit entgegen
wirkt. Die Maßnahmen sind mit der StädteRegion und dem Jobcenter zu koordinieren.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 hat die Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen einen Antrag auf
Einrichtung eines kommunalen Förderprogramms „Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration“
gestellt (siehe Anlage 2)
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1. Kernelemente des Teilhabechancengesetzes
Das Teilhabechancengesetz soll die zunehmende Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit in den
Kommunen bekämpfen. Dazu ist es zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser
Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern.
Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen
Arbeitsmarkt angeboten werden.
Arbeitgeber können unter anderem Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Langzeitarbeitslose über
einen längeren Zeitraum sozialversichert in der Privatwirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei
Kommunen beschäftigen. Der Zuschuss soll sich am gesetzlichen Mindestlohn orientieren.
a) Für arbeitsmarktferne Menschen wird mit § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am
Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den
letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser
Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.
Eckdaten:
Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum
Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei
einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei
Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden
Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut
("Coaching"), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.
Qualifizierung ist in angemessenem Umfang durch erforderliche Weiterbildung oder
betriebliche Praktika bei anderen Arbeitgebern möglich. Der Zuschuss zu den Kosten kann
bis zu 50 % der Weiterbildungskosten, höchsten aber 1.000 Euro betragen.
b) Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens
zwei Jahren arbeitslos sind. Der bestehende § 16e SGB II wird mit dem Instrument "Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen"
neu
gefasst
und
eine
Rechtsgrundlage
für
einen
weiteren
neuen
Lohnkostenzuschuss geschaffen.
Eckdaten:
Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im
zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Gefördert
werden
sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse
bei
allen
Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem
Ende der Förderung.
Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung
("Coaching").
Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch
genommen werden.
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Als Anlage ist ein Infoblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beigefügt. (siehe Anlage 3)
Reaktionen und Nachbesserungsbedarfe
Generell begrüßen der Deutsche Städtetag sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege das
Vorhaben der Bundesregierung soziale Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Aus Sicht der Verbände
ist eine öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine arbeitsmarktpolitische
Maßnahme, um arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen eine Perspektive zu bieten. Das neue
Instrument ist auf Beschäftigung in privaten und öffentlichen Unternehmen ausgerichtet, dabei wird
eine besondere Vorbildfunktion bei Unternehmen der öffentlichen Hand gesehen. Berücksichtigung
findet, dass es sich um eine Personengruppe handelt, die in den seltensten Fällen direkt in
Wirtschaftsunternehmen bzw. im Markt arbeiten können.
Nachbesserungen bedarf der Gesetzesentwurf aus Sicht des Städtetages, der Verbände, und der
Agentur für Arbeit u.a.in folgenden Gesichtspunkten:
Keine Förderung nach Mindestlohn, sondern Förderung nach ortsüblichem Tariflohn, um
Arbeitsplätze in tarifgebundenen Unternehmen, Kommunen und Wohlfahrtsverbänden bereitstellen zu können (Ausgleich der Differenz zwischen Tarif- und Mindestlohn für den
Arbeitgeber).
Ausweitung von Coaching: Gebraucht werden zielgruppenspezifische Coachings, welche
sich an den Bedürfnissen der Menschen orientieren.
2. Umsetzung des neuen Teilhabechancengesetzes für Langzeitarbeitslose auf dem
allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt in der Stadt Aachen
Die Langzeitarbeitslosigkeit ist eine der zentralen sozialpolitischen Herausforderungen in den
Großstädten - auch in Aachen. Trotz rückläufiger Arbeitslosenzahlen im SGBII der StädteRegion
Aachen gibt es hohe absolute Zahlen von Langzeitarbeitslosen, die weit vom ersten Arbeitsmarkt
entfernt sind. In der Städteregion Aachen gab es im Juli 2018 im Bestand des Jobcenters
(Rechtskreises SGBII) 14 830 Arbeitslose. Von diesen waren 8122 Personen langzeitarbeitslos. Das
Förderprogramm ist somit auf eine Zielgruppe ausgerichtet, die bisher kaum Zugang zum regulären
Arbeitsmarkt hatten.
Definition der Personengruppe
Als Langzeitarbeitslose gelten alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr und
länger arbeitslos gemeldet waren (bei Teilnahme an geförderten Maßnahmen, Langzeiterkrankungen
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ggf. erneute Berechnung). Kennzeichnend für diese Menschen sind multiple Vermittlungshemmnisse:
relativ hohes Alter, mangelnde berufliche Qualifikationen, psychische Probleme, Sucht- oder
Schuldenprobleme, fehlende deutsche Sprachkenntnisse. Häufig sind es Menschen, die jahrelang
keinen Kontakt zur Arbeitswelt hatten bzw. eine hohe Fluktuation im Arbeitsleben aufweisen.
2.1. Die Stadt Aachen als kommunaler Arbeitgeber
Bis 2015 kooperierten Stadt (FB02) und Jobcenter bei der Umsetzung des Bundesprogramms
„Perspektive50 Plus“, welches bis zum Programmende langzeitarbeitslose Personen über 50 Jahre
bei der Rückkehr in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützte. Bereits seit 2005 erfolgt in
Kooperation mit dem Jobcenter der StädteRegion die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach
§16d SGB II in verschiedenen Förderperioden über den damaligen Fachbereich Wirtschaftsförderung
/Europ. Angelegenheiten (FB02). Seit 2017 werden Arbeitsgelegenheiten in verschiedenen
städtischen Fachbereichen und Eigenbetrieben über die im Asylbereich neu eingerichtete
Clearingstelle
im
Fachbereich
Beschäftigungsaktivitäten
Wohnen,
werden
seit
Soziales
2016
und
über
Integration
das
fortgeführt.
Weitere
Bundesarbeitsmarktprogramm
„Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung angeboten.
Mit der aktuellen Gesetzgebung kann die Kommune als Arbeitgeber aktiv Einfluss auf die regionale
Arbeitsmarktpolitik
nehmen.
Aus
Sicht
der
Verwaltung
ist
die
Umsetzung
des
Teilhabechancengesetzes bei der Stadt Aachen sinnvoll, um über öffentlich geförderte Beschäftigung
soziale Teilhabe zu gewährleisten und Transferleistungen einzusparen.
Geht man davon aus, dass für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Jobcenters der StädteRegion
Aachen ab dem Jahr 2019 rund 400 Arbeitsplätze durchgehend gemäß § 16i SGB II gefördert werden
können, so bedeutet das für den Bereich der Stadt Aachen die Einrichtung von rund 200
Arbeitsplätzen.
Nach einem ersten Abstimmungsgespräch von Stadt und StädteRegion mit der Geschäftsführung des
Jobcenters soll der Aufbau nachhaltiger Strukturen auf kommunaler Ebene für einen sozialen und
allgemeinen Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Unter der Voraussetzung von tragbaren
Förderbedingungen sollen Kooperations- und Umsetzungsstrukturen geschaffen werden, um ein
möglichst dauerhaft öffentlich gefördertes Beschäftigungsprogramm zu implementieren.
Dafür erforderlich sind:
die Prüfung/Anpassung bereits vorhandener und Erschließung neu zu entwickelnder
kommunaler Arbeitsbereiche, die im Sinne einer Serviceleistung im öffentlichen Interesse
liegen.
die Akquise von sinnstiftenden Arbeitsfeldern in städtischen Fachbereichen und
Eigenbetrieben unter kollegialer Einbindung städtischer Führungskräfte und MitarbeiterInnen.
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Mögliche Einsatzfelder könnten z.B. sein:
-
Hilfshausmeister in den Bereichen Kinder, Jugend und Schule, Wohnen, Soziales
und Integration und FB 56 und im Gebäudemanagement
-
Hilfskräfte im Bereich des Sicherheitsdienstes
-
Küchenhilfen im Kita-Bereich,
-
Cityservicekräfte in der Innenstadt,
-
Hilfskräfte im Aachener Stadtbetrieb
auf
die
Zielgruppe
Arbeitsumgebungen
angepasste
sowie
über
Erwartungshaltungen,
Leistungsanforderungen
Arbeitsverträge
daran
und
geknüpften
und
Rechte
(Urlaubsanspruch, Rentenversicherung) „Normalität“ einer sozialen Teilhabe vermitteln.
Einsatz von Personal- und Verwaltungsressourcen
Das neue Förderprogramm „Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration“ sieht keine
Finanzierung von Personal- und Verwaltungskosten für Arbeitgeber vor. Nur über eine koordinierte
Steuerung von Verfahrensabläufen und Bündelung von Personalressourcen kann daher eine
erfolgreiche Umsetzung und spätere Implementierung eines sozialen Arbeitsmarktprogrammes in der
Stadtverwaltung Aachen erreicht werden.
Vorhandene bzw. notwendige Personalstrukturen:
a) Der Fachbereich Personal und Organisation wird die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und
finanziellen Auswirkungen prüfen. Dabei ist zu klären, welche Kosten durch die auf den
Mindestlohn beschränkte Förderung im Bereich Personal entstehen. Auch ist die tarifrechtliche
Möglichkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen zu prüfen.
b) Im Fachbereich Wohnen, Soziales, Integration (FB56) wurde bereits eine Koordinatorenstelle
„Arbeitsmarktintegration“ zur Vernetzung der vor Ort tätigen Arbeitsmarktakteure eingerichtet.
Damit steht seitens der Stadt Aachen ein zentraler Ansprechpartner für Institutionen und
Netzwerke zur Verfügung. Die Steuerung des internen und externen Abstimmungsprozesses, die
Koordination der beteiligten Partner sowie die Unterstützung bei der Schaffung notwendiger
Strukturen zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes werden über die Koordinationsstelle im
FB 56 gewährleistet.
c)
Durch das Jobcenter StädteRegion Aachen erfolgt ein Coaching der Beschäftigten und der
Arbeitgeber bei Fragen und Problemen im ersten Jahr der Beschäftigung und wenn erforderlich
auch bis zum Ende der Förderung.
Für den Fall, dass 50 Stellen bei der Stadt Aachen eingerichtet werden, würden zwei Jobcoachs
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für deren Betreuung gefördert. Damit wäre eine personelle und fachliche Kontinuität
gewährleistet. Die Jobcoachs wären eng in die Abstimmungsprozesse bei den jeweiligen
städtischen Fachbereichen und Eigenbetrieben eingebunden, sie erwerben Kenntnisse über
Verwaltungsstrukturen und -abläufe und städtische Ansprechpartner. Weiterhin wird eine enge
Abstimmung mit den Fallmanagern des Jobcenters in den jeweiligen Einzelfällen gewährleistet.
d) Abhängig vom Umfang und Form der Unterstützung durch die Jobcoachs des Jobcenters ist es
gegebenenfalls notwendig bei der Stadt Aachen darüber hinaus ein eigenes Fallmanagement
einzurichten. Dieses würde als zentraler Ansprechpartner für die städtischen Einsatzstellen
fungieren und als Bindeglied zum Jobcenter agieren. Das Fallmanagement würde die
Einsatzstellen bei der Betreuung der Beschäftigten unterstützen, notwendige Gespräche mit den
Beschäftigten führen und Unterstützungsmaßnahmen mit dem Jobcenter abstimmen.
Über die notwendigen Personalkosten hinaus werden auch Sachkosten z.B. für die Einrichtung eines
Arbeitsplatzes oder für Arbeitskleidung bei der Einstellung Langzeitarbeitsloser entstehen. Auch
hierfür sieht das Programm keine zusätzlichen Mittel für die Arbeitgeber vor.
Zu beachten ist gleichzeitig, dass durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit Leistungen nach dem SGB
II eingespart werden. Der kommunale Haushalt würde durch die eingesparten Unterkunftskosten
entlastet.
2.2. Kooperationspartner Jobcenter StädteRegion Aachen
Vorrangiges Ziel der Arbeit des Jobcenters ist es, Langzeitarbeitslosen Chancen einer sozialen
Teilhabe zu ermöglichen und diese über Instrumente der Arbeitsförderung und über individuelle
Qualifizierungsansätze auf einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Das geplante Teilhabechancengesetz ist jedoch erst von Erfolg geprägt, wenn Arbeitgeber bereit sind,
Menschen mit Defiziten eine Chance zu geben über einen längeren Zeitraum hinaus im Unternehmen
tätig zu sein. Entscheidend für ein erfolgreiches Einmünden und Verbleiben in einer geförderten
versicherungspflichtigen Tätigkeit sind vorbereitende und begleitende individuelle Beratungs-und
Qualifizierungsangebote über das Fallmanagement des Jobcenters.
2.3. Akquise von Arbeitgebern
Für eine erfolgreiche Umsetzung des Teilhabechancengesetzes reicht es nicht aus, dass die Stadt
Aachen zusätzliche Arbeitsstellen bereitstellt und so als gutes Beispiel voran geht. Auch Arbeitgeber
aus dem Bereich der freien Wirtschaft müssen davon überzeugt werden, Langzeitarbeitslose im
Rahmen dieses Beschäftigungsprogrammes eine Chance zu bieten. Hier stellt die Koordinationsstelle
„Arbeitsmarktintegration“ beim FB 56 ein wichtiges Bindeglied zwischen Jobcenter, Stadt Aachen und
den Unternehmen am lokalen Arbeitsmarkt dar. In enger Absprache mit dem Jobcenter sollen
Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt werden. Die Arbeitgeber müssen hinsichtlich der
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Fördermöglichkeiten beraten werden und bei der bürokratischen Abwicklung unterstützt werden, z.B.
indem entsprechende Kontakte zu den Ansprechpartnern beim Jobcenter hergestellt werden.
3. Ausblick:
Öffentlich geförderte Beschäftigung ist ein wirksames Element einer aktiven Arbeitsmarktförderung.
Mit der avisierten Ausrichtung auf einen „Sozialen Arbeitsmarkt“ in der Stadt Aachen werden über
geförderten Arbeitsstellen Unterstützungsangebote einer sozialen Teilhabe für Menschen geschaffen,
die keine oder kaum Chancen eines regulären Arbeitsverhältnisses haben. Die Umsetzung und
nachhaltige Implementierung des Förderprogramms ist als ein Lösungsansatz zu verstehen, Armut in
Aachen abzuschwächen.
Bei der Stadt Aachen und den Eigenbetrieben sollen im Rahmen des Teilhabechancengesetzes ab
dem Jahr 2019 bis zu 50 Stellen eingerichtet werden. Hierbei soll der Fokus auf Stellen gemäß § 16 i
SGB-II liegen. Mögliche Einsatzfelder sollen definiert werden. Arbeitsrechtlichen Voraussetzungen
und finanziellen Auswirkungen werden geprüft.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Einrichtung von weiteren Stellen bei städtischen Tochterunternehmen
denkbar. Diesbezüglich wurden über das städtische Dezernat VI (Wohnen, Soziales und
Wirtschaftsförderung)
erste
Kontakte
zu
APAG,
ASEAG,
Stawag,
Gewoge
und
RegioIT
aufgenommen. Teilweise wurden bereits mögliche Bedarfe bestätigt.
Das Teilhabechancengesetz liegt bisher nur als Gesetzentwurf vor, welcher nach derzeitigem Stand
bis zum Jahresende, voraussichtlich in der letzten Sitzungsperiode des Bundestages im Dezember,
endgültig verabschiedet werden wird. Nach Vorliegen tragbarer Fördervoraussetzungen des
Arbeitsmarktprogrammes werden Detailfragen der Umsetzung mit den beteiligten Akteuren geklärt
und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet abgestimmt.
Anlage/n:
Anlage 1:
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.07.2018
(Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf
dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB IIÄndG)
Anlage 2:
Ratsantrag Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen vom 04.12.2017
Anlage 3:
Teilhabechancengesetz- Infoblatt
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
A. Problem und Ziel
Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame
Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Ziel ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine
Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Dazu ist es zum einen erforderlich,
die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt geschaffen.
Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu
fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen,
die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach
dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Der
Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und sinkt danach um 10 Prozentpunkte jährlich. Die
Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der
Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. Aus diesem Grund werden eine
ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.
Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren
Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und
zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren
arbeitslos sind. Der neue Lohnkostenzuschuss knüpft weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen noch bei der Dauer und Höhe der Förderung an Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen an. Dadurch unterscheidet er sich
vom Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und
von dem Zuschuss nach dem bisher geltenden § 16e SGB II. Er beträgt pauschal im ersten
-2Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Er ist damit für die Verwaltung einfach zu handhaben und auch für
Arbeitgeber transparent. Es findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
statt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zur Ermöglichung der mit diesem Gesetz verbundenen Ziele und Mehrausgaben stellt der
Bund im Bundeshaushalt beim Einzelplan 11 Titel 1101 685 11 „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ insgesamt vier Milliarden Euro für den Zeitraum bis zum Jahr 2022 zur Verfügung. Der Bund schafft darüber hinaus für die Jobcenter im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts zusätzlich entsprechende Voraussetzungen, um die durch Maßnahmen nach §
16i SGB II eingesparten Ausgabemittel des Bundes für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Finanzierung der Maßnahmen nach § 16i SGB II
einzusetzen.
Die aus den Änderungen durch dieses Gesetz resultierenden tatsächlichen Ausgaben hängen von der Inanspruchnahme der neuen Instrumente ab und lassen sich daher nicht beziffern. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme im Rahmen des vorhandenen Budgets
verbleibt in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter.
Je 1 000 Förderfälle nach § 16e SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu
18 Millionen Euro je Jahr. Dem stehen Einsparungen aus dem Wegfall der bisherigen Regelung gegenüber. Die Neufassung erleichtert die Inanspruchnahme der Leistung. Die Förderkosten für diese Leistung sowie für Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB II sind durch
das Budget nach § 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II auf höchstens 20 Prozent der auf die Jobcenter entfallenden Mittel für gesetzliche Eingliederungsleistungen begrenzt. Durch den
Wegfall des § 16e SGB II alte Fassung ist auf der Grundlage der Ausgaben für dieses
Instrument im Jahr 2017 mit Einsparungen innerhalb des Eingliederungstitels von bis zu
100 Mio. Euro jährlich zu rechnen, die dadurch für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Hiervon entfallen rund 80 Mio. Euro auf die gemeinsamen Einrichtungen und 20 Mio.
Euro auf die zugelassenen kommunalen Träger.
Je 10 000 Förderfälle nach § 16i SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu
240 Millionen Euro je Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Neuregelungen in § 16e SGB II im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand je Förderfall.
-3Der Wirtschaft entsteht je 10 000 Förderfälle nach § 16i SGB II ein Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 225 000 Euro. Zusätzlich entsteht je 10 000 Förderfälle, in denen Arbeitgeber einen Antrag auf Förderung von Weiterbildung stellen, ein Erfüllungsaufwand von
60 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand wird bei Vorliegen der Gesamtfallzahl nach Ablauf der
ersten 12 Monate nachquantifiziert. Die Kompensation des Erfüllungsaufwandes wird außerhalb dieses Regelungsvorhabens mit einem anderen Vorhaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erreicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch eine neue Informationspflicht nach § 16i SGB II entsteht für 10 000 Förderfälle ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 65 000 Euro.
Durch eine weitere Informationspflicht nach § 16i SGB II für diejenigen Arbeitgeber, die
einen Antrag auf Förderung von Weiterbildung stellen, entsteht für 10 000 Fälle ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 60 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Neuregelung des § 16e SGB II ergibt sich rechnerisch je 1 000 Förderfälle ein
Minderbedarf von gut einem Vollzeitäquivalent an Personalkapazität. Dem entspricht eine
Einsparung beim Erfüllungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Vergleich zur bisherigen Rechtslage von rund 85 000 Euro. Die tatsächliche
Wirkung auf den Personalbedarf hängt auch von der Veränderung der Inanspruchnahme
ab. Maßgebend ist der begründete Bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit führt derzeit eine
Personalbedarfsermittlung durch. Geringere Personal- und Sachkosten führen im Rahmen
des für die Verwaltungsausgaben im SGB II bestehenden Budgets insofern nicht zu Minderausgaben für den Bundeshaushalt.
Der zusätzliche Personalaufwand in den Jobcentern für Maßnahmen nach § 16i SGB II
hängt von der konkreten Inanspruchnahme des Instruments ab. Rechnerisch ergibt sich je
10 000 Förderfälle ein Mehrbedarf von gut zehn Vollzeitäquivalenten an Personalkapazität.
Dem entspricht ein Erfüllungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende von rund 850 000 Euro. Je 10 000 Teilnehmenden an der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung fällt zudem ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
210 000 Euro an. Gegebenenfalls weiteres erforderliches Personal, insbesondere zur Betriebsakquise, ist derzeit noch nicht absehbar und bleibt daher unberücksichtigt. Maßgebend ist der begründete Bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit führt derzeit eine Personalbedarfsermittlung durch. Die für Maßnahmen nach § 16i SGB II anfallenden zusätzlichen
Personal- und Sachkosten werden ebenfalls im Rahmen des bestehenden Budgets für die
Verwaltungsausgaben im SGB II finanziert und belasten insofern nicht den Bundeshaushalt.
Die Entwicklung der Teilnehmerzahlen in den beiden neuen Instrumenten und anderen
Maßnahmen und Programmen, die ebenfalls dem Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit dienen, wird in einem begleitenden Monitoring erfasst und regelmäßig veröffentlicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
-4-
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:
„§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“.
b)
Nach der Angabe zu § 16h wird folgende Angabe zu § 16i eingefügt:
„§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
2.
§ 16e wird wie folgt gefasst:
„§ 16e
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem
Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein
Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches
entsprechende Anwendung.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses
75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu be-
-5rücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu
berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) § 92 des Dritten Buches ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
Abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches ist der
für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen.
2.
Die Nachbeschäftigungszeit im Sinne von § 92 Absatz 2 Satz 5 des Dritten Buches
beträgt sechs Monate.
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll
eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für
eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.“
3.
Dem § 16g wird folgender Absatz angefügt:
„ (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach
§ 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten
Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.“
4.
Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:
„§ 16i
Teilhabe am Arbeitsmarkt
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum
Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
1.
in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
2.
im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
3.
im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
4.
im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Der Zuschuss bemisst sich
-6nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss
nach Absatz 1 erhält.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
1.
sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sie für insgesamt mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten acht Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,
3.
sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
4.
für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf
Jahren erbracht worden sind.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch
diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem
Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent
der Weiterbildungskosten, höchstens aber 1 000 Euro je Weiterbildung, erhalten.
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer
Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines
Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber
kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu
vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1.
die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2.
eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund
nicht mehr in Anspruch nimmt.
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf
Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt
ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer
von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages
zulässig.
-7(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat
die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme des Örtlichen Beirats, insbesondere
zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, anzufordern.
§ 18d Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie
seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat.
Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz
2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 27 Absatz 3 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird die Angabe
„§16e“ durch die Wörter „den §§ 16e und 16i“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
-8-
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat sich das Ziel der Vollbeschäftigung gesetzt. Angestrebt wird, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit
durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und
arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf
dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Zur Prävention gegen sich
weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst
und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne
Langzeitarbeitslose beschränken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes sollte vielmehr
auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit
in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt werden.
II.
1.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einführung eines Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch
Für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die bisher trotz vielfältiger Anstrengungen
nicht integriert werden konnten, bedarf es eines neuen Regelinstruments, das eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht.
Mit diesem Gesetz wird daher ein neues gesetzliches Förderinstrument im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch eingeführt, das wesentliche Erkenntnisse aus dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt aufgreift: Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen über 25 Jahren begründen, werden durch Lohnkostenzuschüsse gefördert. Durch diese Förderung und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung wird diesem Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische
Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. Aus diesem Grund werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika
während der Förderung ermöglicht.
2.
Weiterentwicklung des § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll auch die Reintegration von Personen mit einer
längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt sowie die Möglichkeiten der Förderung mit Lohnkostenzuschüssen erweitert werden. Mit diesem Gesetz wird daher, aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen mit dem
ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit, ein neuer, für die Verwaltung möglichst einfach zu handhabender erhöhter Lohnkostenzuschuss, unterstützt durch
ein flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung,
eingeführt. Die einfache und transparente Ausgestaltung des Instrumentes soll es für Arbeitgeber besonders attraktiv machen, Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten. Wie der Eingliederungszuschuss
-9nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt auch der neue Lohnkostenzuschuss deshalb darauf, einen finanziellen Anreiz zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen zu geben, verzichtet aber auf den Ausgleich einer bestehenden Minderleistung und
befördert durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zusätzlich die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen. Insgesamt werden damit die Beschäftigungschancen von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Einer weiteren Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit wird vorgebeugt.
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im SGB II folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die
Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes, der Arbeitsmarktlage und des Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der Arbeitsvermittlung wird verhindert, dass sich das Sozialgefüge innerhalb der Bundesrepublik auseinanderentwickelt.
Die Regelungen in Artikel 1 zur Änderung des SGB II zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen für die Förderung von Langzeitarbeitslosen mit Lohnkostenzuschüssen. Bundeseinheitliche Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese
Änderungen den Ländern überlassen, so bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher
Leistungshöhen und -dauern in den verschiedenen Ländern. Hierdurch würden Arbeitgeber
in denjenigen Ländern benachteiligt, in denen entweder gar keine oder aber nur geringere
Zuschüsse und/oder kürzere Förderdauern eingeführt würden. Eine solche Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Zudem würde bei unterschiedlichen Ausgestaltungen von Lohnkostenzuschüssen in den Ländern die Gefahr eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht bestehen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen
im SGB III folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz.
V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
Insbesondere handelt es sich bei den vorgesehenen Lohnkostenzuschüssen nicht um eine
Beihilfe im Sinne von Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV), sondern um eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme. Die Lohnkostenzuschüsse nach den §§ 16e und 16i SGB II
- 10 neue Fassung sind nicht selektiv, da sie keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Vielmehr steht die Beantragung dieser Lohnkostenzuschüsse allen
Arbeitgebern unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region offen.
VI.
1.
Gesetzesfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die gesetzlichen Instrumente für Langzeitarbeitslose unbürokratischer auszugestalten und damit den in den Jobcentern für deren
Umsetzung entstehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorgesehenen Änderungen entsprechen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Sie zielen darauf ab, arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen neue Perspektiven sowohl auf dem allgemeinen als auch auf dem sozialen Arbeitsmarkt zu bieten, ihre Teilhabe
am Arbeitsmarkt zu fördern und sie, wenn möglich, in Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu vermitteln. Damit betreffen die vorgesehenen Änderungen insbesondere
die Regel Nummer 10 und die Indikatoren 1.1.a (materielle Deprivation), 8.5.a (Erwerbstätigenquote insgesamt) und 8.5.b (Erwerbstätigenquote Ältere) der Nachhaltigkeitsstrategie.
3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die aus den Änderungen durch dieses Gesetz resultierenden Kosten hängen von der Inanspruchnahme der neuen Instrumente ab. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme verbleibt in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter.
Je 1 000 Förderfälle nach § 16e SGB II neuer Fassung entstehen dem Bund Förderkosten
von bis zu 18 Millionen Euro je Jahr.
Je 10 000 Förderfälle nach § 16i SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu 240
Millionen Euro je Jahr. Diese umfassen sowohl die Lohnkostenzuschüsse, die ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung sowie gegebenenfalls Qualifizierungskosten.
Im Zusammenhang mit diesem Gesetz stockt der Bund die Ausgabemittel bei Titel
1101 685 11 „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ im Bundeshaushalt um insgesamt vier
Milliarden Euro für den Zeitraum bis zum Jahr 2022 auf. Der Bund schafft in diesem Zusammenhang des Weiteren die Voraussetzungen im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts,
um die durch Maßnahmen nach § 16i SGB II eingesparten Ausgabemittel des Bundes für
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusätzlich für die Finanzierung der Maßnahmen nach § 16i SGB II zur Verfügung zu stellen.
4.
Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Neuregelungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht durch die Neuregelungen in § 16e SGB II im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Allerdings ist es erklärtes Ziel,
dass von dem neuen Instrument wesentlich stärker Gebrauch gemacht wird als von
§ 16e SGB II in seiner aktuellen Fassung.
Der Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand für Anträge auf Lohnkostenzuschüsse nach
§ 16i SGB II. Es entsteht eine einmalige Informationspflicht für diejenigen Arbeitgeber, die
einen Lohnkostenzuschuss beantragen. Ausgehend von einem zeitlichen Bearbeitungsauf-
- 11 wand von 12 Minuten je Fall für die Beantragung des Lohnkostenzuschusses und Arbeitskosten von 32,20 Euro je Stunde bedeutet dies je 10 000 Förderfälle einen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 65000 Euro. Zudem entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgehend von einem zeitlichen Bearbeitungsaufwand von 30 Minuten je Fall. Dies
bedeutet je 10 000 Förderfälle einen Erfüllungsaufwand von Höhe von 160 000 Euro.
Hinsichtlich der in § 16i SGB II vorgesehenen Förderung von Weiterbildungen wird eine
neue Informationspflicht für diejenigen Arbeitgeber, die hiervon Gebrauch machen wollen,
eingeführt. Bei einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von 11 Minuten je Antrag
auf Förderung einer Weiterbildung führt dies unter den gegebenen Personalkostensätzen
von 32,20 Euro je 10 000 Fälle einer Weiterbildung zu einem Erfüllungsaufwand rund
60 000 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für § 16e SGB II, der den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Antragsprüfung und -bewilligung entsteht, wird sich bezogen auf den Einzelfall verringern, da künftig auf prüfungsintensive Tatbestandsvoraussetzungen wie das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen oder einer Minderleistung verzichtet wird. Hinzu
kommt lediglich Erfüllungsaufwand für die Organisation einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung. Aufgrund der Vereinfachung der zu prüfenden Voraussetzungen wird sich der zeitliche Bearbeitungsaufwand insgesamt von etwa vier auf zwei Stunden reduzieren (schnellere Prüfung durch Wegfall der übrigen Voraussetzungen), so dass
es je 1 000 Förderfällen zu einer Einsparung von rund 85 000 Euro kommt.
Für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsteht durch § 16i SGB II je 10 000
Förderfällen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 850 000 Euro, ausgehend
von einer Bearbeitungszeit von etwa zwei Stunden je Fall. Je 10 000 Teilnehmenden an
der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung fällt zudem ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 210 000 Euro an, ausgehend von einer Bearbeitungszeit von etwa
30 Minuten je Fall.
5.
Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.
Demografische Auswirkungen des Gesetzes
Da das Instrument auf eine Zielgruppe ausgerichtet ist, die von der guten Konjunktur bisher
nicht profitieren konnte, sind positive Effekte auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die
Fachkräfteproblematik und die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten - allesamt auch
Themen und Handlungsfelder der Demografiestrategie der Bundesregierung. Personen,
deren Arbeitsverhältnisse gefördert werden, erwerben zum Beispiel höhere Rentenanwartschaften durch die Beschäftigung. Obwohl die geförderte Beschäftigung erfahrungsgemäß
in der Mehrzahl einfache Tätigkeitsfelder umfasst, führen diese jedoch in der Regel zu einer
Entlastung von Fachkräften, die von Hilfsarbeiten freigestellt werden. Dadurch werden zum
Beispiel Angebote in der Pflege, der Kinderbetreuung oder sonstige kommunale Leistungen
verbessert. In der Bedarfsgemeinschaft selbst ist zudem davon auszugehen, dass sich
durch die Beschäftigung positive Rollenvorbilder für zum Beispiel jugendliche Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft oder das familiäre Umfeld ergeben, da diese die positive Wirkung der
Beschäftigung erleben. Für ältere Langzeitarbeitslose ist zu erwarten, dass sich die soziale
Situation insgesamt verbessert. Geförderte Beschäftigung hilft hier, Isolationstendenzen
und dem Gefühl des „Nicht-gebraucht-werdens“ entgegenzuwirken.
7.
Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung
sind die Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen.
- 12 VII.
Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die wesentlichen Inhalte der gesetzlichen Neuregelungen in §§ 16e und 16i SGB II bereits im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zum
Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sowie des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt erprobt wurden und sich dort als erfolgreich erwiesen haben. So hat sich im
ESF-Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit gezeigt, dass Arbeitgeber
mit einer kombinierten Förderung aus einem Lohnkostenzuschuss und beschäftigungsbegleitender Betreuung für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen gewonnen werden können und diese Beschäftigungsverhältnisse mit einem Anteil von negativen Abbrüchen (erneute Arbeitslosmeldung) von unter 20 Prozent vergleichsweise stabil sind. Für das Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt wurde festgestellt, dass schon einige Zeit
nach der Aufnahme der Beschäftigung wesentliche Merkmale für soziale Teilhabe bessere
Werte annehmen als bei Nicht-Teilnehmern. Das betrifft insbesondere Lebenszufriedenheit, Selbstvertrauen, Anerkennung, Gesundheitszustand und Kollegialität.
Die Untersuchung der Wirkungen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und der Arbeitsförderung sind Schwerpunkt der im SGB II und SGB III geregelten Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und damit ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Der
Einsatz des mit diesem Gesetz eingeführten Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“
ist - wegen des neuartigen Charakters des Instruments und des damit unmittelbar zusammenhängenden erhöhten Erkenntnisbedarfs - in der Wirkungsforschung nach § 55 SGB II
schwerpunktmäßig zu berücksichtigen und zeitnah auf seine Wirkungen hin zu untersuchen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen für die Ausweitung des Forschungsprogramms des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit
(IAB) sind nach § 46 Absatz 1 SGB II aus Steuermitteln zu finanzieren.
Die Evaluierung wird die folgenden Regelungsziele laufend überprüfen: Führen die neuen
Förderinstrumente zu einer nachhaltigen Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und chancen der Teilnehmenden? Führt die Förderung nach § 16i SGB II zu einer Verbesserung
der sozialen Teilhabe der Teilnehmenden? Entsprechende Indikatoren zur Abbildung dieser Ziele werden seit längerem in der Arbeitsmarktforschung verwendet. Als Datengrundlage können zunächst Prozessdaten genutzt werden, darüber hinaus wird eine Reihe von
Erhebungen erforderlich sein.
Das IAB legt zum 31. Dezember 2021 einen Bericht vor, der Ergebnisse zur Umsetzung
beider Instrumente, zur Frage der Genauigkeit der Auswahl von Teilnehmenden (Vermeidung von Lock-in-Effekten), einer möglichen Verdrängung von nicht-geförderten Arbeitgebern, einer möglichen Mitnahme durch geförderte Arbeitgeber und zu den Wirkungen auf
die soziale Teilhabe der Geförderten enthält. Zum 31. Dezember 2024 legt das IAB einen
Bericht vor, der zusätzlich zu den genannten Themen für beide Instrumente Ergebnisse zur
Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden und zu den Beschäftigungswirkungen für die Teilnehmenden enthält. Auf der Grundlage der vorgelegten Berichte unterrichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Deutschen Bundestag über
die Umsetzung der §§ 16e und 16i SGB II.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die Eintritte und Bestände in beiden
Instrumenten im Rahmen eines Monitorings erfassen.
- 13 B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 2
(§ 16e)
An die Stelle des bisherigen § 16e SGB II tritt im Zusammenhang mit der Einführung des
Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eine Rechtsgrundlage für einen Lohnkostenzuschuss, der sich deutlich von dem bestehenden Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB
III sowie dem neuen Regelinstrument nach § 16i SGB II abgrenzt. Mittel- und langfristiges
Ziel der Förderung ist die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen
Langzeitarbeitslosen und deren langfristige Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Wie der Eingliederungszuschuss setzt auch der neue Lohnkostenzuschuss einen
Anreiz bei Arbeitgebern zur Einstellung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit, verzichtet aber auf den Ausgleich einer bestehenden Minderleistung
und befördert durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zusätzlich die
Beschäftigungsfähigkeit der oder des Langzeitarbeitslosen. Mit der Regelung wird ein einfach anzuwendender Lohnkostenzuschuss, der auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt abzielt und sich verstärkt auch an privatwirtschaftliche Arbeitgeber richtet, geschaffen. Die Erfahrungen aus dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit werden aufgegriffen: Die vorgesehene Ausgestaltung des § 16e SGB II unterstützt ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter und insbesondere die gezielte
Stellenakquise in der direkten Arbeitgeberansprache und ermöglicht eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer. Der neue § 16e
SGB II fügt sich in die bestehenden Sanktionsregelungen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB
II) ein.
Zu Absatz 1
Zielgruppe der neuen Förderung sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Bestimmte Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Maßnahmeteilnahme, Kinderbetreuungszeiten) bleiben dabei unberücksichtigt (§ 18 Absatz 2 SGB III). Eine Förderung
kommt in der Regel in Betracht, wenn bereits anderweitige Vermittlungsbemühungen über
mindestens sechs Monate erfolgt sind und diese Leistungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich waren. Der Verzicht auf weitere Fördervoraussetzungen, wie besondere Vermittlungshemmnisse oder erwartete Minderleistung, macht den
Lohnkostenzuschuss für die Verwaltung einfach handhabbar. Zudem führt dies dazu, dass
auch eine Eingliederung in sehr niedrigschwellige Tätigkeiten, bei denen die Feststellung
einer Minderleistung kaum möglich ist, eröffnet wird. Mit einer mindestens zweijährigen Arbeitslosigkeit gehen in aller Regel zunehmende Vermittlungshemmnisse einher. Eine weitere Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit kann zu diesem Zeitpunkt aber noch vermieden werden.
- 14 Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arten
von Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Lohnkostenzuschüsse stellen für Arbeitgeber einen besonderen Anreiz dar, Langzeitarbeitslose zu
integrieren. Die Ausgestaltung als klassischer Lohnkostenzuschuss ist für Arbeitgeber attraktiv. Anders als bei einer Maßnahme besteht keine temporäre Zuweisung; die Förderung
knüpft allein daran an, dass ein mindestens zweijähriges Arbeitsverhältnis begründet wird.
Zudem steigen die Wirkungen einer geförderten Beschäftigung auf die Beschäftigungsfähigkeit mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Chancen auf einen Übergang in eine
ungeförderte Beschäftigung verbessern sich damit.
Das Potenzial für die Zielgruppe nach Absatz 1 lässt sich nicht exakt ermitteln. Statistisch
gab es im Mai 2018 im Rechtskreis SGB II rund 450.000 Arbeitslose mit einer Dauer der
Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren. Ob eine Person aus dem potenziellen Teilnehmerkreis für eine Förderung nach § 16e SGB II geeignet ist, liegt im Ermessen des
Jobcenters.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Höhe und Dauer der Förderung. Die Vorschrift stellt weder Förderhöhe noch
-dauer in das Ermessen des Jobcenters, da der Lohnkostenzuschuss - anders als der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III - keinen Ausgleich für eine individuelle Minderleistung der geförderten Person darstellen soll. Vielmehr bietet der Lohnkostenzuschuss den
Arbeitgebern einen Anreiz zur Beschäftigung Langzeitarbeitsloser.
Der bewusste Verzicht auf einzelfallabhängige Kriterien zur Bemessung der Förderhöhe
wie etwa eine individuelle Minderleistung dient zudem der Verwaltungsvereinfachung durch
die Schaffung einer möglichst unbürokratischen Regelung. Die regelmäßige Prüfung und
Dokumentation solch individueller Kriterien würde bei den Jobcentern Ressourcen binden,
die zweckmäßiger in die Akquise geförderter Arbeitsplätze sowie in die Auswahl geeigneter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer investiert werden sollten.
Nach Satz 3 ist für die Bemessung der Förderung entsprechend § 91 Absatz 1 SGB III das
vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich, das den allgemeinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschreiten darf. Die Bestimmung des zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelts erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen Regelungen
des SGB IV einschließlich der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Der pauschalierte
Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dient der Verwaltungsvereinfachung. Er vermeidet, dass für jeden Einzelfall der konkrete Beitragssatz zur Krankenversicherung ermittelt werden muss. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht den
geltenden pauschalierten Beitragssatz jährlich in den Amtlichen Nachrichten der BA
(ANBA). Angesichts dessen, dass mit den vorgesehenen Lohnkostenzuschüssen bereits
ein Anreiz zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gesetzt wird, gilt §
22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes nach Satz 4 nicht für Arbeitsverhältnisse, für
die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
Zu Absatz 3
Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, regelt Absatz 3 die Rechtsfolgen, wenn das geförderte
Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraums gestört wird und/oder die erforderliche
Nachbeschäftigung nicht erfolgt. Absatz 3 Nummer 1 stellt sicher, dass die Höhe der Rückzahlung im angemessenen Verhältnis zu einer erfolgten Beschäftigung steht. Absatz 3
Nummer 2 sieht - in Anlehnung an die Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm zum
Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit - eine Pflicht zur Nachbeschäftigung von sechs Monaten vor.
Zu Absatz 4
- 15 Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) ist erforderlich, um
die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern und dessen Fortbestand zu sichern
(Stabilisierung). Eine fortdauernde intensive Betreuung durch das Jobcenter hat sich im
Rahmen des ESF-Bundesprogramms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit als zielführend erwiesen. Über den umfassenden Beratungsauftrag nach § 14 SGB II sowie die Fördermöglichkeiten des § 45 SGB III ist sichergestellt, dass das Jobcenter auch bereits vor
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine beschäftigungsstabilisierende Betreuung erbringen kann. Durch Absatz 4 wird geregelt, dass eine solche Leistung auch während der Ausübung eines geförderten Arbeitsverhältnisses erfolgen kann und erfolgen soll. Ziel der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ist es, das Leistungsvermögen der nunmehr beschäftigten Person zu steigern, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und damit eine
dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung soll in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch
während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Betriebes oder am Arbeitsplatz stattfinden. Bestandteil der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sollen auch die betrieblichen und sozialen Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, sein. Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Unterstützung der oder des
Langzeitarbeitslosen gerade zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses stellt Absatz 4
Satz 2 klar, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in den ersten
sechs Monaten der Beschäftigung in angemessenem Umfang für eine regelmäßige ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen hat.
Inhalte des Coachings können insbesondere sein:
−
Beratung der Bedarfsgemeinschaft,
−
Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag,
zum Beispiel im Bereich der Selbstorganisation und Problemlösung in der Arbeitswelt,
−
Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum,
−
Hilfen bei Behördengängen/Antragstellungen,
−
Hilfe bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a
SGB II,
−
Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme
von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII),
−
Alltagshilfen (zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld,
Einkauf, Erscheinungsbild),
−
Soziale Aktivierung, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen
im Arbeitsalltag (pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers und ähnliches),
−
Verhaltenstraining, zum Beispiel Umgang mit dem Arbeitgeber/den Kollegen am Arbeitsplatz,
−
Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz,
−
Übergangsmanagement zum Ende der Nachbeschäftigung beziehungsweise zum
Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses.
Bedarfsorientiert gefördert werden können darüber hinaus:
−
Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch
Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung,
Empathie),
−
Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit,
Konfliktfähigkeit),
−
Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation,
Lernfähigkeit, Einordnung und Bewertung von Wissen),
−
Interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie im
Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen).
Die Jobcenter haben in der Ermessensausübung Spielräume, um die bedarfsgerechte Förderleistung im Einzelfall festzulegen. Die Intensität des Coachings soll an die individuellen
- 16 Bedarfe und die im Förderverlauf zunehmende Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses angepasst werden.
Das Gesetz regelt keine bestimmte formale Qualifikation für Personen, die die ganzheitliche
beschäftigungsbegleitende Betreuung durchführen. Die Erfahrungen aus dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit zeigen, dass die Betreuungspersonen
über einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss oder einen anderen mindestens dem
Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten formalen Abschluss verfügen
und mindestens zwei Jahre beruflich tätig gewesen sein sollten. Vorteilhaft sind einschlägige berufliche Erfahrungen in der Arbeit mit arbeitslosen Menschen. Entscheidend ist die
Eignungsbeurteilung des Jobcenters aufgrund der vorliegenden beruflichen Erfahrungen
der Betreuungsperson.
Zu Nummer 3
(§ 16g)
Die Neuregelung in § 16g Absatz 3 SGB II eröffnet den Jobcentern die Möglichkeit, flankierend zu einem Lohnkostenzuschuss nach den §§ 16e oder 16i SGB II Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung für den gesamten Bewilligungszeitraum
zu erbringen, selbst wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt. Hierdurch soll die Eingliederung in
den Arbeitsmarkt nachhaltig gesichert und zugleich die Betreuungskontinuität durch die
Jobcenter gewährleistet werden.
Zu Nummer 4
(§ 16i)
Mit der Einführung des neuen Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im SGB II wird die
Möglichkeit geschaffen, für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern. Durch diese Förderung, ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter, insbesondere die gezielte Stellenakquise in der direkten Arbeitgeberansprache sowie eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung wird diesem Personenkreis, der in absehbarer
Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und damit der Übergang aus
der geförderten in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. § 16i SGB II fügt sich in seiner Ausgestaltung als Maßnahme in
die bestehenden Sanktionsregelungen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ein.
Zu Absatz 1
Um für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose Teilhabechancen am Arbeitsmarkt zu
eröffnen, regelt Absatz 1 die Möglichkeit, dass Arbeitgeber, die ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person begründen, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt, mit einem Lohnkostenzuschuss gefördert werden können.
Die Fördermöglichkeit richtet sich an alle Arbeitgeber unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region und gleich ob es sich um erwerbswirtschaftlich tätige, gemeinnützige oder
öffentliche Arbeitgeber handelt. Die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse sind keine Fördervoraussetzung. Dadurch werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und weitere Tätigkeitsfelder für öffentlich geförderte Beschäftigung eröffnet.
- 17 Die Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig mit Ausnahme der Versicherungspflicht nach dem SGB III (siehe Artikel 2) und unterliegen dem allgemeinen und besonderen
Arbeitsrecht. Es können sowohl Arbeitsverhältnisse in Vollzeit wie auch in Teilzeit begründet werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Höhe und Dauer der Förderung. Die Förderung ist langfristig angelegt und
durch feste Fördersätze transparent ausgestaltet. Ebenso wie § 16e soll der Lohnkostenzuschuss keinen Ausgleich für eine individuelle Minderleistung der geförderten Person darstellen, sondern zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und damit die Arbeitgeber ermutigen,
sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose dort zu beschäftigen. Eine Verdrängung regulärer Arbeitsplätze findet wegen des geringen Mehrwertes und des mit der Beschäftigung
dieses Personenkreises verbundenen zusätzlichen Aufwandes nicht statt. Die Ausführungen in Absatz 2 der Begründung zu § 16e Absatz 2 gelten entsprechend.
Der Lohnkostenzuschuss ist der Höhe nach pauschal festgelegt und degressiv ausgestaltet. Die degressive Ausgestaltung berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit im Regelfall mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt. Dies rechtfertigt es, den Anreiz für die
Beschäftigung nach und nach abzusenken.
Berechnungsbasis für die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist die jeweils aktuelle Höhe
des allgemeinen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Wird der Mindestlohn angepasst, ist auch die Höhe des Lohnkostenzuschusses entsprechend anzupassen.
Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts erfolgt ebenso wie bei § 16e in
Anlehnung an die einschlägigen Regelungen des SGB IV einschließlich der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Auch wenn sich die Höhe des Lohnkostenzuschusses am gesetzlichen Mindestlohn bemisst, bleibt eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer höheren Vergütung, etwa eines durch Rechtsverordnung oder allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorgegebenen Mindestlohns oder eines einschlägigen Tariflohns bestehen. Zusätzlich
ist auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des
Beitrags zur Arbeitsförderung berücksichtigungsfähig, der wie bei § 16e aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung pauschaliert berücksichtigt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.
Nach Satz 2 ist Bemessungsgrundlage für den Zuschuss die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung des Zuschusses ist also die aktuelle Mindeststundenlohnhöhe nach dem MiLoG mit der vereinbarten Arbeitszeit zu multiplizieren.
Angesichts dessen, dass mit den vorgesehenen Lohnkostenzuschüssen bereits ein Anreiz
zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gesetzt wird, gilt § 22 Absatz
4 Satz 1 MiLoG nach Satz 3 nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen
Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 können für bis zu fünf Jahre gefördert werden. Die lange
Förderdauer hat zunächst das Ziel, die erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen zu
stabilisieren und eine nachhaltige Teilhabewirkung auszulösen. Wenn dies gelingt, werden
durch die geförderte Beschäftigung die Beschäftigungsfähigkeit der Personen dauerhaft erhöht und letztlich Übergangschancen in ungeförderte Beschäftigung geschaffen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert die Zielgruppe des neuen Instruments. Eine öffentlich geförderte Beschäftigung mit der hier vorgesehenen hohen und längerfristigen Förderung muss sich auf sehr
arbeitsmarktferne Personen beschränken, um Creaming und Einsperreffekte zu vermeiden.
- 18 Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die gewünschten arbeitsmarktpolitischen Effekte verfehlt werden oder sich sogar ins Negative verkehren. Der neue Lohnkostenzuschuss nach
Absatz 2 soll sich daher auf den Personenkreis derjenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken, die in absehbarer Zeit keine ungeförderte Beschäftigung finden
können.
Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen,
bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur
sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen.
Ein sehr langer Leistungsbezug stellt einen geeigneten Indikator zur Bestimmung dieser
arbeitsmarktfernen Zielgruppe dar. Es ist vielfach belegt, dass eine lange Dauer des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein schon ein signifikantes
Vermittlungshemmnis darstellt und in aller Regel mit weiteren Vermittlungshemmnissen wie
gesundheitlichen Einschränkungen, Qualifikationsdefiziten oder Alter einhergeht. Durch die
Leistungsbezugsdauer als Voraussetzung der Förderung wird außerdem sichergestellt,
dass auch Personen erfasst werden, die aufgrund von Kinderbetreuungszeiten nach § 10
Absatz 1 Nummer 3 SGB II nicht als arbeitslos geführt wurden. Das Regelinstrument steht
demnach in besonderer Weise Personen mit Kindern, auch Alleinerziehenden, offen. Dagegen sind jugendliche Leistungsbezieher unter 25 Jahren für eine Förderung nach § 16i
nicht vorgesehen. Hier sollten Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung im Vordergrund stehen.
Zudem ist die Dauer des Leistungsbezugs ein objektives und mit geringem Verwaltungsaufwand zu erhebendes Kriterium. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Kriterium in
der Form von „sieben Jahren in den letzten acht Jahren“ definiert wird, da dies mit geringerem Aufwand zu ermitteln ist.
Durch die Regelung in Nummer 3 werden erwerbstätige Leistungsberechtigte, deren Einkommen nicht bedarfsdeckend ist, sowie Leistungsberechtigte, die aufgrund vergangener
Erwerbstätigkeit in den letzten acht Jahren nicht als besonders arbeitsmarktfern anzusehen
sind, ausgeschlossen. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist die in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtige
Beschäftigung. Beschäftigungen, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei
sind, sind nicht erfasst. Eine nur kurzzeitige Erwerbstätigkeit steht der Zuweisung nach Absatz 1 nicht entgegen. Bis zu welcher Grenze eine Erwerbstätigkeit noch als „kurzzeitig“
angesehen werden kann, ist dabei unter Berücksichtigung des Ziels zu bewerten, das Instrument auf eine sehr arbeitsmarktferne Zielgruppe zu beschränken.
Mit der Regelung in Nummer 4 soll eine erneute Förderung nach § 16i SGB II ausgeschlossen werden, nachdem eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits die maximale Förderdauer von fünf Jahren in einem oder mehreren geförderten Arbeitsverhältnissen verbracht hat.
Das Potenzial für die Zielgruppe nach Absatz 3 lässt sich nicht exakt ermitteln. Statistisch
gab es im Juni 2017 rund 800 000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit sieben Jahren und länger ohne längere Unterbrechungen Regelleistungen im SGB II bezogen haben und zu diesem Zeitpunkt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten. Ob eine Person aus dem potenziellen Teilnehmerkreis für eine Förderung nach § 16i SGB II geeignet ist, liegt im Ermessen des Jobcenters.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“).
Diese kann durch das Jobcenter selbst oder durch vom Jobcenter beauftragte Dritte durch-
- 19 geführt werden. Im Falle der Durchführung durch Dritte werden die Kosten einer erforderlichen ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung während der gesamten Förderdauer getragen.
Dass bereits vor Aufnahme eines nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisses ein
„Coaching“ der potenziellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Jobcenter im
Sinne einer die Beschäftigung vorbereitenden Beratung und Betreuung erfolgen kann, ist
durch den umfassenden Beratungsauftrag nach § 14 SGB II sowie die Fördermöglichkeiten
des § 45 SGB III sichergestellt.
Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung hat die Aufgabe, die Aufnahme
des Arbeitsverhältnisses zu begleiten, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und vorzeitige
Abbrüche zu verhindern. Zudem sollen im Rahmen der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung regelmäßig die Integrationsfortschritte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer überprüft und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung sowohl während der
laufenden Förderung als auch zu deren Ende unterstützt und begleitet werden. Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung soll in der Regel in einzelfallbezogenen
Kontaktgesprächen erfolgen, die nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch während
der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Betriebs oder am Arbeitsplatz stattfinden können. Bestandteil der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sollen auch die betrieblichen und sozialen Anforderungen
sein, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt.
Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Unterstützung gerade zu Beginn eines neuen
Arbeitsverhältnisses soll die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des ersten
Jahres der Förderung regelmäßig an der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung teilnehmen. Der Arbeitgeber ist in dieser Zeit dazu verpflichtet, gegebenenfalls die
Durchführung der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung während der Arbeitszeit auf seinem Betriebsgelände zu ermöglichen sowie die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer für die Zeiten der erforderlichen ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden
Betreuung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Die möglichen Inhalte des Coachings sind in der Begründung zu § 16e Absatz 4 erläutert.
Zu Absatz 5
Menschen, die seit langer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren, benötigen bei Aufnahme einer Beschäftigung häufig Weiterbildungen, um
fehlende Fähigkeiten zu erwerben oder veraltete Kenntnisse zu aktualisieren. Unter einer
Weiterbildung im Sinne dieser Vorschrift sind alle Arten von Qualifizierungen zu verstehen.
In angemessenem zeitlichem Umfang sollen erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika bei anderen Arbeitgebern ohne Unterbrechung der Förderung erfolgen können. Dies begrenzt den Verwaltungsaufwand in den Jobcentern, zumal es sich angesichts
der sehr arbeitsmarktfernen Zielgruppe ganz überwiegend um kürzere, niedrigschwellige
Weiterbildungen handeln dürfte. Durch betriebliche Praktika sollen Übergange in nachhaltige ungeförderte Arbeitsverhältnisse erleichtert werden. Zudem können die Kosten der
Weiterbildung, die dem Arbeitgeber entstehen, anteilig erstattet werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Möglichkeiten der Abberufung und Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses. Es soll sichergestellt werden, dass ein kurzfristiger Wechsel in ungeförderte
Beschäftigung arbeitsrechtlich jederzeit möglich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass
Menschen nicht dauerhaft vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Zudem
- 20 ist eine Abberufung möglich, wenn die Förderung durch das Jobcenter aus anderen Gründen, etwa wegen Verstoßes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegen Mitwirkungspflichten oder wegen Verweigerung der Teilnahme an der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung, beendet wird.
Die Abberufung wegen der Möglichkeit der Vermittlung in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung ist Ausdruck der Nachrangigkeit der geförderten Beschäftigung gegenüber einer
ungeförderten Beschäftigung sowie einer Ausbildung. Der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen zudem die Möglichkeit haben, das geförderte Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen zu können, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann. Zudem können die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das
geförderte Arbeitsverhältnis fristlos beenden, um an einer Maßnahme der Berufsausbildung
oder an einer auf einen Berufsabschluss abzielenden beruflichen Weiterbildung teilzunehmen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt Förderausschlüsse. Nummer 1 dient der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie missbräuchlicher Inanspruchnahme der Förderung. Dies betrifft auch den
Fall, dass Arbeitgeber ein nach Absatz 1 gefördertes Arbeitsverhältnis beenden, um ein
neues Arbeitsverhältnis mit einem prozentual höheren Lohnkostenzuschuss nach Absatz 1
eingehen zu können. Nummer 2 soll vermeiden, dass bereits erfolgte Förderungen für ein
bestimmtes Arbeitsverhältnis durch eine Förderung nach Absatz 1 abgelöst werden.
Zu Absatz 8
Absatz 8 regelt, dass mit zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im
Sinne von Absatz 3 ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden kann, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zur Dauer von fünf
Jahren kann ein zunächst kürzer befristeter Arbeitsvertrag höchstens einmalig verlängert
werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Zu Absatz 9
Hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen, die für öffentlich geförderte Beschäftigung
besonders geeignet sind, ist es in der Regel zielführend, wenn ein lokaler Konsens erreicht
wird. In diesem Zusammenhang sollen die Örtlichen Beiräte der Jobcenter im Rahmen ihres
gesetzlichen Beratungsauftrags (vergleiche § 18d SGB II) beteiligt werden. Nach § 18d Satz
2 zweiter Halbsatz SGB II hat das Jobcenter Stellungnahmen des Beirats, insbesondere
diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu berücksichtigen. Entsprechend sieht Absatz 9 eine Verpflichtung der Jobcenter vor, den Örtlichen Beirat jährlich um
Stellungnahme zu den Einsatzfeldern des Instruments aufzufordern. In dieser Stellungnahme soll sich der Beirat insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten äußern.
Zu Absatz 10
Neben der in Absatz 3 definierten allgemeinen Zielgruppe soll der Zugang zu einer Förderung nach § 16i SGB II unter bestimmten Voraussetzungen auch solchen Personen eröffnet
werden, die zuvor in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, das durch einen Zuschuss
nach § 16e SGB II in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen
des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde. Sowohl die
Förderung von Arbeitsverhältnissen als auch das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ richten sich an arbeitsmarktferne Personen. Diese Personen sollen nicht allein deswegen von einer Förderung mit dem neuen Regelinstrument des § 16i SGB II ausgeschlossen werden, weil sie bereits eine geförderte Beschäftigung ausgeübt haben.
- 21 Bei der Entscheidung über eine Zuweisung in ein nach § 16i SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis ist jedoch streng darauf zu achten, ob die jeweilige Person auch zum Zeitpunkt der
Zuweisung noch sehr arbeitsmarktfern im Sinne der obigen Ausführungen zu Absatz 3 ist.
Da der von Absatz 10 erfasste Personenkreis gegenüber dem von Absatz 3 erfassten Personenkreis nicht bessergestellt werden soll, werden die bereits in einem nach
§ 16e SGB II a.F. oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“
geförderten Arbeitsverhältnis verbrachten Zeiten sowohl hinsichtlich der Förderhöhe als
auch der Förderdauer auf die Förderung nach Absatz 2 angerechnet. Dies hat zur Folge,
dass die Zuschusshöhe unter Umständen bereits zu Beginn der Förderung unter 100 Prozent liegt. Hinsichtlich der Förderdauer werden die anrechenbaren Zeiten auf die maximal
fünfjährige Förderhöchstdauer nach Absatz 3 angerechnet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Wie bei Arbeitsverhältnissen, die nach § 16e bisheriger wie auch neuer Fassung gefördert
werden, stellt der Ausschluss von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) für nach § 16i SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse sicher, dass durch
die aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende geförderten Arbeitsverhältnisse
keine Arbeitslosengeldansprüche erworben werden können. Dies vermeidet Drehtüreffekte
im Leistungsbezug. Bei dem neuen Instrument des § 16i SGB II steht die Heranführung an
eine längerfristige, ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Ziel ist der mit der geförderten Beschäftigung verbundene Zugewinn an fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen, nicht dagegen der Aufbau neuer
Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld. Bestünde die Möglichkeit solche aufzubauen, könnte dies zu Fehlanreizen bei der Aufnahme der geförderten Beschäftigung führen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
„MitArbeit“ Teilhabe am Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose
Teilhabechancengesetz
Worum es geht:
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Koalitionsvertrages zum
Ziel gesetzt, dass Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind,
wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt eröffnet wird.
Hierfür wurde nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, dass die
Aufnahme von zwei neuen Förderinstrumenten vorsieht. Das Gesetz
soll zum 01. Januar 2019 in Kraft treten.
Kernelemente des Teilhabechancengesetzes sollen die „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ und die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ durch
die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sein.
Aktuelle Informationen finden Sie auch auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Teilhabe am Arbeitsmarkt
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
§ 16i SGB II
§ 16e SGB II
Eckpunkte
Eckpunkte
Ziel
Ziel
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen oder
Frühzeitiger Ansatz zur Verhinderung länger andauernder Arbeitslosigkeit.
sozialen Arbeitsmarkt für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose.
Wer wird gefördert?
Wer wird gefördert?
Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und besonders lange –
also insgesamt mindestens sieben innerhalb der letzten acht Jahre –
Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Regelleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen.
Wie wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Zuschuss zum Arbeitsentgelt im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit: In den
und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten
Arbeitsentgelts.
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(ohne Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Beschäftigung
bei
Arbeitgebern
der
Wirtschaft,
in
Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren,
bei
Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten
nach dem Ende der Förderung.
Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende
werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen auf jeden Fall
Betreuung ("Coaching"). Das Coaching kann während der gesamten Förderdauer
im ersten Jahr unterstützt und betreut ("Coaching"), wenn erforderlich auch
erbracht werden. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
während der gesamten Förderung.
Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
Qualifizierung: In angemessenen zeitlichem Umfang durch erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika bei anderen Arbeitgebern. Der Zuschuss
kann bis zu 50% der Weiterbildungskosten, höchstens aber 1.000€ betragen.
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
sozialen
Einrichtungen oder bei Kommunen.
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne
Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungspflichtiger
Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent
weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer
maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; in jedem
Keine Nachbeschäftigungspflicht.
Qualifizierungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach
den allgemeinen Vorschriften des SGB II in Anspruch genommen werden