Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
311599.pdf
Größe
13 MB
Erstellt
05.09.18, 12:00
Aktualisiert
15.09.18, 03:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/1049/WP17
öffentlich
35081-2010
05.09.2018
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 806 - Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II und
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes 1980 Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
hier: Erneuter Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
04.10.2018
Planungsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
806 - Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II - in der vorgelegten Fassung.
Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes 1980 - Gewerbegebiet
Schlottfeld Teil II - erneut öffentlich auszulegen.
Vorlage FB 61/1049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.09.2018
Seite: 1/5
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Für das Plangebiet, das südlich des Pariser Ringes / Toledoringes liegt, wurde bereits 2002 eine
Offenlage durchgeführt. Der Bereich lag ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
795 – Gewerbegebiet Schlottfeld -, der seit dem 26.03.1998 rechtskräftig ist. Das Plangebiet wurde
damals vor Satzungsbeschluss aus dem Geltungsbereich genommen, da es Bedenken des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege gab bzw. Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler.
Durch eine vom Eigentümer veranlasste Prospektion konnten die Bedenken ausgeräumt werden.
Daraufhin wurde das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 806 – Gewerbegebiet
Schlottfeld
Teil II - aufgenommen. Bereits im November 1997 hatte der Stadtentwicklungsausschuss die
Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 806 beschlossen, die Offenlage wurde jedoch
nicht durchgeführt, da Unklarheit über die Lage der erforderlichen Ausgleichsflächen bestand. Es
wurde vereinbart die Ausgleichsflächen auf einem Grundstück des Eigentümers nördlich der L 260
nachzuweisen, sodass 2002 erneut der Offenlagebeschluss gefasst und die Offenlage des
Bebauungsplanes Nr. 806 sowie die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 21.02. bis
22.03.2002 durchgeführt wurde.
Der Satzungsbeschluss im Rat sollte ursprünglich im September 2002 erfolgen. Das Verfahren wurde
aber erneut auf Veranlassung des Grundstückseigentümers unterbrochen, da noch keine Einigkeit
über verschiedene Regelungen im städtebaulichen Vertrag bestanden (Erschließung / Ausgleich).
Das Verfahren ruhte anschließend. 2009 legte der Eigentümer eine konkrete Planung vor, die aber
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes entsprach. Die Planung bezog sich auf den
zwischenzeitlich vorliegenden Masterplan Campus West. Parallel hierzu erfolgte im Rahmen der
Verkehrsplanung Campus West die Prüfung einer Erschließungsvariante, die das Plangebiet
einbezog. 2013 wurde jedoch entschieden, diese Erschließungsvariante nicht weiterzuverfolgen.
Aufgrund verschiedener Abstimmungsprobleme verzögerte sich die Wiederaufnahme des Verfahrens
erneut. Nun liegen die Voraussetzungen vor, um den Bebauungsplanentwurf und die Änderung Nr. 65
des Flächennutzungsplanes 1980 erneut offen zu legen.
Der Beschluss des Umweltberichtes erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Klimaschutz am 10.10.2017 (s. Vorlage FB 36/0207/WP17).
Nachdem am 21.03.2018 der Tagesordnungspunkt abgesetzt wurde, erfolgte am 30.05.2018 in der
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg die Empfehlung zum Offenlagebeschluss.
Im Planungsausschuss wurde sowohl am 22.03.2018 als auch am 26.04.2018 der
Tagesordnungspunkt zurückgestellt, da Beratungsbedarf bestand. Am 28.06.2018 erfolgte der
Beschluss, mit dem Investor über die Umstellung des Verfahrens auf einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan oder über eine andere adäquate Sicherung der Gestaltungsqualität zu verhandeln
und dem Ausschuss nach der Sommerpause über das Ergebnis zu berichten.
Vorlage FB 61/1049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.09.2018
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Am 06.09.2018 wurde über das Ergebnis der Verhandlung berichtet. Es wurde eine Präsentation
vorgestellt, die Aufschluss gibt über die künftige Gestaltung der geplanten Bebauung.
Die Umstellung auf einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bedingt, dass ein konkretes Vorhaben
umgesetzt wird. Der Investor benötigt jedoch hinsichtlich der Gebäudeform und der Gestaltung eine
ausreichende Flexibilität, da der oder die künftigen Nutzer noch nicht feststehen. Er ist aber bereit,
sich über den städtebaulichen Vertrag an Qualität-Standards zu binden. Er teilte der Verwaltung mit,
dass in Teilen die Gespräche mit potentiellen Mietern weit vorangeschritten und die mit diesen Mietern
verbundenen Anforderungen an die Mietfläche sehr spezifisch sind. Nicht nur der Eigentümer,
sondern auch der Mieter hat einen besonders hohen Anspruch an die architektonische, aber auch
ökologische Qualität des Bauvorhabens. Um weiterhin flexibel auf mögliche Nutzeranforderungen
reagieren zu können und zudem einen kompletten Neustart der Planung im Zusammenhang mit
einem anderen Verfahren zu vermeiden, sollte aus Sicht des Investors auf ein Wettbewerbsverfahren
sowie auf den Wechsel auf einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet werden.
Um die Ausbildung einer angemessenen Raumkante im Übergang zum Campus West zu
gewährleisten, empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan zu ändern und außer einer maximalen
auch eine minimale Gebäudehöhe festzusetzen. Hierdurch wird eine Gebäudehöhe zwischen 11,0
und 19,0 m erreicht.
Bis Satzungsbeschluss wird geprüft, welche weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Qualität über
den städtebaulichen Vertrag möglich sind.
2.
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 2002 nur zwei Stellungnahmen ein.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege empfahl die Aufnahme eines Hinweises zur Lage des
Gebietes im Schutzbereich des Bodendenkmals „Offene Siedlung, römisch“. Diese Empfehlung wurde
durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises berücksichtigt.
Der BUND hatte Bedenken geäußert, ob eine Kaltluftschneise ausreichend berücksichtigt wurde.
Da aber beide Eingaben inzwischen 15 Jahre alt sind, sollte eine Abwägung erst nach einer erneuten
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Nur auf Grundlage von aktuellen
Stellungnahmen können alle Belange ausreichend in der Planung berücksichtigt werden.
3.
Offenlagebeschluss
Durch den Bebauungsplan Nr. 806 -Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II- soll für eine künftige
gewerbliche Nutzung Planungsrecht geschaffen werden. Aufgrund der Nähe zu Wohngebieten
können nur nicht wesentlich störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt werden. Es
sollen daher alle Betriebe unzulässig sein, die einen größeren Abstand als 200 m zu Wohngebieten
erfordern.
Die GRZ soll mit 0,6 festgesetzt werden, um einen höheren Anteil an begrünten bzw. nicht
versiegelten Flächen im Plangebiet zu gewährleisten. Damit liegt sie unter der in Gewerbegebieten
maximal zulässigen GRZ von 0,8.
Der Planentwurf enthält eine Teilfläche des bereits bestehenden Gewerbegebietes Schlottfeld. In
diesem Bereich soll entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 die maximale
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Höhe mit 194,5 m festgesetzt werden – dies entspricht einer 10,0 m hohen Bebauung. Für die 8,0 m
tiefer gelegene Hauptfläche soll eine maximale Höhe von 198,0 m festgesetzt werden – dies
entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 19,0 m bzw. einer 5-geschossigen Bebauung. Durch den
Geländeversprung, aber vor allem durch die Planung für den angrenzenden Campus West ist diese
Höhe aus Sicht er Verwaltung vertretbar. Wie oben beschrieben wurde zur Sicherung einer
angemessenen Raumkante auch eine Mindesthöhe im Bebauungsplan von 190 m festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen als großflächiges Baufenster festgesetzt werden, um
eine flexible Bebauung zu ermöglichen.
Die Erschließung erfolgt über einen Privatweg von der Straße Im Süsterfeld aus, der durch ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden soll.
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie des
Schießlärms (Eisenbahnsportverein) wurde im Rahmen des Verfahrens ein Gutachten erstellt, das die
Auswirkungen ermittelte. In Bezug auf den Schießlärm wurde eine Überschreitung der Grenzwerte
festgestellt, die in der Regel aktive Schutzmaßnahmen auslösen würden. Aufgrund der
eingeschränkten und in der Genehmigung festgeschriebenen Zeiten der Schießstandnutzung
(dienstags und donnerstags zwischen 17:30 und 21:30 Uhr sowie 10x jährlich am Wochenende), die
weitgehend außerhalb üblicher Arbeitszeiten liegen und eine weniger schutzwürdige gewerbliche
Nutzung betreffen, werden innerhalb des Plangebietes passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Ergänzende Regelung sollen bis Satzungsbeschluss auch in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen werden.
Hinsichtlich der klimatischen Bedingungen wird die vorhandene Kaltluftbahn zwar in ihrer Größe
verringert, aufgrund der geringen Größe des Plangebietes wird die Durchlüftungsfunktion jedoch nicht
wesentlich beeinträchtigt.
Durch Beibehaltung des Baum- und Strauchbestandes im Bereich der Grundstücksgrenzen wird sich
das Landschaftsbild nicht erheblich negativ verändern. Im Bereich der vorhandenen Gehölzstrukturen
sollen Bindungsflächen für den Erhalt und die Bepflanzung festgesetzt werden mit weitergehenden
Auflagen im städtebaulichen Vertrag.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde Bestand und Planung gegenübergestellt. (s. Anlage 6
und 7).
Durch die Bebauung bzw. Versiegelungen im Plangebiet entsteht ein Eingriff in die vorhandenen
Biotopstrukturen, der einen Ausgleich erfordert (3.732 Wertpunkte). Dies soll durch externen
Ausgleich aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft erfolgen. Auch diese Lösung soll vertraglich gesichert werden.
Da sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren vom Investor übernommen
werden, entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Der
Bebauungsplan Nr. 806 setzt ein Gewerbegebiet fest. Zur Umsetzung der Planung muss daher der
Flächennutzungsplan geändert werden. Der Geltungsbereich entspricht nicht vollständig dem des
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Bebauungsplanes, da der Bereich der Zuwegung bereits heute als gewerbliche Baufläche dargestellt
ist.
Die Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplans1980 erfolgt im Parallelverfahren, die für das
Plangebiet zukünftig „Gewerbliche Bauflächen“ darstellt.
Die landesplanerische Zustimmung erfolgte bereits 1992.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
Im Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand frühzeitige Beteiligung Mai
2014) wurde die Darstellung des den in Rede stehenden Bereiches als „Gewerbliche Baufläche“
bereits überführt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 806 -Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II- in der vorliegenden Form
öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
B-Plan - Übersichtsplan
2.
B-Plan - Luftbild
3.
B-Plan - Entwurf des Rechtsplanes
4.
B-Plan - Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
B-Plan - Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
6.
Biotoptypen - Bestand
7.
Biotoptypen - Planung
8.
FNP Nr. 65 - Übersichtsplan
9.
FNP Nr. 65 - Luftbild
10. FNP Nr. 65 - Planentwurf zur FNP-Änderung
11. FNP Nr. 65 - Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
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Bebauungsplan Nr. 806 - Schlottfeld II
Toledoring
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Bebauungsplan Nr. 806 - Schlottfeld II
Toledoring
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 806
- Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II für den Bereich zwischen dem Gelände der Deutschen Bahn, Pariser Ring/Toledoring,
Süsterfeldstraße und dem vorhandenen Gewerbegebiet im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(erneuter Offenlagebeschluss)
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 806
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 18.12.2017
gemäß
§ 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NW (BauO NW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung
wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet (GE)
1.1
Das festgesetzte Gewerbegebiet wird auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 06.06.2007 (MBl. NW. 2007, S. 659) wie folgt gegliedert:
Nicht zulässig sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI und Betriebe mit gleichem oder
höherem Emissionsverhalten.
Es wird folgende Ausnahme festgesetzt:
Im Gewerbegebiet sind auch Betriebsarten und Anlagen der nächst niedrigeren Abstandsklasse (VI) zulässig,
wenn nachgewiesen wird, dass schädliche Umwelteigenschaften, erhebliche Belästigungen oder sonstige
Gefahren in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten / Nutzungen vermieden werden bzw. durch geeignete
technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen vermieden werden können.
Die in der Abstandsliste VII der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NW vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten
207
Autolackierereien einschließlich Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
216
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
218
Bauhöfe
220
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
221
Analgen zur Runderneuerung von reifen, soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden
sind generell unzulässig.
1.2
Im Gewerbegebiet sind die allgemein zulässigen Tankstellen sowie Bordelle oder bordellartige Nutzungen nicht
zulässig.
1.3
Im Gewerbegebiet sind die allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.
1.4
Im Gewerbegebiet sind die nachfolgenden ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
- Vergnügungsstätten.
1.5
Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind
nicht zulässig.
Hiervon abweichend sind Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen ausnahmsweise zulässig,
wenn:
- Die Art der Waren bzw. Sortimente in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und
Bearbeitung der Produkte oder von Reparatur- und Serviceleistungen stehen und
- Die Lage im räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen Gewerbe- und
Handwerksbetrieb steht und
- Der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche der entsprechenden
Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet.
1.6
Die der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen sind innerhalb des Gewerbegebietes als
Ausnahme zugelassen
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Bebauungsplan Nr. 806
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II2.
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 18.12.2017
Maß der baulichen Nutzung
Gebäudehöhe (GH)
Die festgesetzten Höhen werden gemessen über Normalhöhennull (NHN).
Unter Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude einschließlich Attika,
Dachrandabdeckungen, Brüstung oder ähnlicher Bauteile zu verstehen.
Technische Aufbauten
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen durch folgende Aufbauten
ausnahmsweise überschritten werden:
1. nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzte sein müssen
(Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) bis zu einer Höhe von
maximal 1,50 m,
2. Lüftungs- und Klimaanlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
3. Brüstungen und Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
4. Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m.
Die unter 1. bis 4. genannten Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser kann auf den
Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt ist. Grundsätzlich sind technische Aufbauten einzuhausen. Die Einhausung ist optisch in die
Fassadengestaltung einzubinden.
3.
Ein- und Ausfahrten
Ein- und Ausfahrten in das Plangebiet sind nur im Bereich des festgesetzten Einfahrtsbereiches zulässig.
4.
Stellplätze und Garagen
Innerhalb des Plangebietes sind Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Außerhalb sind Stellplätze nur innerhalb der zu diesem Zweck festgesetzten
Flächen zulässig.
5.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
5.1
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche
sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die
Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der
nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von
Gebäuden einzuhalten:
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB.
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämm-Maß
gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen
können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016.
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Bebauungsplan Nr. 806
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II6.
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 18.12.2017
Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten und mit 1 im Quadrat gekennzeichneten Flächen zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden Gehölze zu erhalten und zu pflegen.
Der an das östlich gelegene Baufeld anschließende Randbereich ist als wiesenartiger, grasig-krautiger Saum
durch Selbstbegrünung durch zweischürige Mahd mit Austrag des Mähguts zu entwickeln, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten und mit 2 im Quadrat gekennzeichneten Flächen zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die bestehende ruderalisierte, wiesenartige Vegetation zu
erhalten und zu pflegen.
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten und mit 3 im Quadrat gekennzeichneten Flächen zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden Gehölze zu erhalten und zu pflegen.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Das Plangebiet liegt im Schutzbereich des ortsfesten Bodendenkmals „Offene Siedlung, römisch“
(Bodendenkmal AA 57). Die als Bodendenkmal geschützte Fläche unterliegt den Schutzvorschriften des
Denkmalschutzgesetzes. Jede mittelbare oder unmittelbare Veränderung des Bodendenkmals bedarf einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NW.
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
2.
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung
Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiensts eine
Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder einem von ihm beauftragten
Vertragsunternehmen durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst
aufgenommen werden.
3.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Schießlärm der angrenzenden Schießanlage vorbelastet. Die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (GE) werden deutlich überschritten. Hierzu wird auf die Lärmkarten der
Anlage 1 des Schallimmissionstechnischen Fachbeitrags „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden
Immissionen aus der benachbarten Schießanlage Eisenbahner Sportverein Aachen 1922 e.V. Abteilung
Sportschützen nach DIN 18005 / VDI 3745 / TA Lärm“ (IBK Schallimmissionsschutz, Alsdorf, 17.09.2013)
hingewiesen.
In Abhängigkeit der tatsächlichen Raumnutzungen und der Raumgeometrie sind durch geeignete Maßnahmen
(z.B. durch Orientierung der Räume zu lärmabgewandten Seiten, Vorhangfassade und /oder Verzicht von
Fenstern zur lärmzugewandten Seite, verbindliches Schließen von Fenstern während der Nutzungszeiten der
Schießanlage etc.) die festgesetzten Mittelungspegel und Maximalpegel einzuhalten. Dies ist im
Baugenehmigungsverfahren verbindlich nachzuweisen.
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Bebauungsplan Nr. 806
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II4.
Schriftliche Festsetzungen zur erneuten Offenlage
Fassung vom 18.12.2017
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an
den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 806
- Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II für den Bereich zwischen dem Gelände der Deutschen Bahn, Pariser Ring/Toledoring,
Süsterfeldstraße und dem vorhandenen Gewerbegebiet im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(erneuter Offenlagebeschluss)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation.................................................................... 4
Beschreibung des Plangebietes ...................................................................................................................... 4
Regionalplan.................................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 4
Landschaftsplan .............................................................................................................................................. 5
Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................................................ 5
2.
Anlass der Planung ....................................................................................................................................... 5
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.8.1.
3.8.2.
3.8.3.
3.8.4.
3.8.5.
3.8.6.
3.8.7.
Ziel und Zweck der Planung ......................................................................................................................... 5
Allgemeine Ziele .............................................................................................................................................. 5
Ziel der Planung .............................................................................................................................................. 5
Erschließung.................................................................................................................................................... 6
Gebäudetypologien ......................................................................................................................................... 7
Freiraumkonzept.............................................................................................................................................. 7
Soziale Infrastruktur......................................................................................................................................... 7
Jugend- und Familienfreundlichkeit ................................................................................................................. 7
Klimaschutz und Klimaanpassung ................................................................................................................... 7
Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................ 7
Städtebaulicher Entwurf .................................................................................................................................. 8
Solare Wärme- und Energiegewinnung ........................................................................................................... 8
Umgang mit Freiflächen .................................................................................................................................. 8
Umgang mit Niederschlagswasser .................................................................................................................. 8
Umgang mit der Energieversorgung ................................................................................................................ 8
Vertragliche Regelungen ................................................................................................................................. 8
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.8.1.
4.8.2.
4.8.3.
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................... 8
Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................................ 9
Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................................................. 10
Stellplätze und Garagen ................................................................................................................................ 10
Ein- und Ausfahrten ....................................................................................................................................... 10
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..................................................................................................................... 11
Lärmschutz .................................................................................................................................................... 11
Grünordnung ................................................................................................................................................. 12
Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern..................................................................................... 12
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................................. 12
Artenschutz.................................................................................................................................................... 12
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
Umweltbericht .............................................................................................................................................. 12
Einleitung ....................................................................................................................................................... 12
Lage und Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................... 12
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans (BP) ................................................................................................... 13
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange .......................................................... 13
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .............................................................................. 14
Schutzgut Mensch ......................................................................................................................................... 14
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
5.7.
5.8.
5.9.
5.10.
5.11.
5.12.
5.12.1.
5.12.2.
5.12.3.
5.12.4.
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „ Landschaft....................................................... 16
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................... 17
Schutzgut Fläche ........................................................................................................................................... 18
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................... 18
Schutzgüter Luft und Klima ........................................................................................................................... 19
Zusätzliche Angaben ..................................................................................................................................... 20
Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten ................................... 20
Geplanten Maßnahmen zur Überwachung .................................................................................................... 20
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................................................................. 20
Referenzliste der Quellen .............................................................................................................................. 22
6.
Auswirkungen der Planung ........................................................................................................................ 23
7.
Kosten .......................................................................................................................................................... 24
8.
Städtebaulicher Vertrag .............................................................................................................................. 24
9.
Plandaten ..................................................................................................................................................... 24
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
1.
1.1.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Aachen, im Stadtbezirk Laurensberg, unmittelbar südlich des Pariser Ringes / Toledorings (L 260). Das Plangebiet wird begrenzt durch den Pariser Ring / Toledoring im
Norden und der Süsterfeldstraße im Osten. Im Südwesten wird das Plangebiet von der Straße Im Süsterfeld
und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der gewerblich genutzten Baugrundstücke Im Süsterfeld Hausnummern 4 und 6 begrenzt. Im Westen grenzt das Grundstück an den Schießstand des EisenbahnerSportvereins Aachen an, der im weiteren westlichen Verlauf von der Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach begrenzt wird. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.
Situation innerhalb des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um brach liegendes Grünland (Ackerbrache). Es wird nach
Westen, Osten und Süden durch Gehölzstrukturen eingefasst, die sich vor allem an den Grenzen des Geltungsbereiches auf bis zu ca. 10 m hohen Böschungen befinden. Bei den Gehölzen handelt es sich überwiegend um typisches Verkehrsflächenbegleitgrün mit einzelnen Großbäumen (Weide, Ahorn). Im Norden
begrenzt der Pariser Ring, der in etwa 10 m Entfernung zur Plangebietsgrenze jenseits eines ca. 3 m hohen
Stützmauers in Tieflage verläuft, das Plangebiet. Von der Straße Im Süsterfeld verläuft ein versiegelter Wirtschaftsweg in das Plangebiet hinein. Im südlichen Teil wird dieser Weg auch als wilder Parkplatz für die
Mitarbeiter und Besucher der angrenzenden Bürogebäude genutzt. Im Weiteren verläuft der Weg parallel
zur südlichen Plangebietsgrenze (teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereiches) bis zu der
westlich anschließenden Freifläche des dort bestehenden Schießstandes. Das Plangebiet fällt von Westen
nach Osten gleichmäßig ab. Der höchste Punkt im Südwesten beträgt ca. 181 m ü. NHN, der niedrigste
Punkt im Nordosten ca. 177 m ü. NHN.
Situation außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist von unterschiedlichen Nutzungsstrukturen umgeben. Im Süden schließt das bereits teilweise bebaute Gewerbegebiet Schlottfeld an. Auf einem, in Bezug zum Plangebiet, bis zu 10 m höherem
Gelände wurden großflächige zwei- bis dreigeschossige Büro-, Labor- und Werkstattgebäude errichtet. Östlich, nördlich und westlich wird die Umgebung durch Freiflächen geprägt, die von der Schienenverkehrstrasse (Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach) und von Hauptverkehrsstraßen (L 260 Toledoring/Pariser
Ring, Anschlussstelle zur L 260, Süsterfeldstraße) durchzogen sind. Die Freiflächen werden zum Teil als
landwirtschaftliche Flächen und zum Teil als Verkehrsgrün genutzt. Der Freiraum westlich und nordwestlich
des Plangebietes ist geprägt durch waldartige Gehölzstrukturen. In diesem sind nördlich des Pariser Rings
Tennisplätze und unmittelbar westlich des Plangebiets ein Schießstand angesiedelt worden. Die Nutzung
des von dem Eisenbahner Sportverein Aachen, Abteilung Sportschützen betriebenen Schießstands ist auf
zwei Abende in der Woche zwischen 17.30 und 21.30 Uhr sowie 10 x jährlich am Wochenende begrenzt.
1.2.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand April 2013) wird der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
Eine Änderung auf Regionalplanebene ist somit nicht erforderlich.
1.3.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt das Plangebiet im Hauptplan
überwiegend als „Grünflächen“ dar. Ein westlich gelegener Teilbereich wird, wie die dort anschließenden
Flächen, als „Flächen für die Bahnanlagen“ dargestellt. Nördlich und östlich des Plangebietes schließt die
Darstellung von „Grünflächen“ an. Die südlich des Plangebiets gelegenen Flächen werden als „Gewerbliche
Bauflächen“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 806 setzt ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die geplante Festsetzung ist nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans soll geändert werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung
von Gewerbebetreiben zu schaffen. Dazu wird im Parallelverfahren die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Innerhalb des Plangebiets werden dann „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellt.
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1.4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplans 1988 der Stadt Aachen. Für die Flächen innerhalb des
Plangebiets und die umgebenden Flächen wird in der Entwicklungskarte großräumig das Entwicklungsziel 6
„Erhaltung der Landschaft bis zur Realisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung“ dargestellt. In der Festsetzungskarte wird der „Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Gewässern“
festgesetzt. Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der Aufstellung eines Bebauungsplans außer Kraft.
1.5.
Bestehendes Planungsrecht
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 806 besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Bereits im November 1997 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 806 beschlossen, die Offenlage
wurde jedoch nicht durchgeführt, da Unklarheiten über die Lage der erforderlichen Ausgleichsflächen bestand. Im Januar 2002 wurde die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 806 mit der dazugehörigen
65. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Offenlage fand von Ende Februar bis März
2002 statt. Der Bebauungsplan ist jedoch nicht bis zum Satzungsbeschluss weitergeführt worden.
2.
Anlass der Planung
Ursprünglich lag das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 795 – Gewerbegebiet Schlottfeld. Es wurde jedoch aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da das
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege in diesem Bereich Bodendenkmäler vermutete. Durch eine Prospektion
des Geländes sind die Bedenken des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege mittlerweile ausgeräumt worden.
Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung eines Gewerbegebiets kann jetzt mit diesem Bebauungsplan
umgesetzt werden. Anschließend wurden für das Plangebiet verschiedene Bebauungskonzepte untersucht,
die aus unterschiedlichen Gründen nicht weiterverfolgt wurden. Zuletzt wurde geprüft, ob das Plangebiet in
den künftigen Campus West einbezogen werden sollte. Nachdem nun entschieden wurde, dass das Plangebiet nicht für die Erschließung des RWTH Campus West in Anspruch genommen werden muss, ist eine
Fortführung der Planung zur Realisierung einer gewerblichen Nutzung vorgesehen.
3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
weiterer Gewerbeflächen auf einer derzeit brachliegenden Fläche im unmittelbaren Anschluss an ein bereits
bestehendes Gewerbegebiet. Die Gewerbeflächen dienen der Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs
für Dienstleistungs- und kleinteilige Gewerbebetriebe. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Fortführung des
Gewerbegebiets Schlottfeld bis zu dem nördlich gelegenen Toledoring sinnvoll. Das Plangebiet ist bereits
weitgehend erschlossen und kann aufgrund seiner geringen Größe ohne die Schaffung neuer aufwendiger
Infrastruktur an die umliegenden Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen werden. Die Nähe zu der
Auffahrt auf die L 260 trägt auch mit dazu bei, dass der zu erwartende zusätzliche gewerbliche Verkehr
schnell auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgeleitet werden kann.
3.2.
Ziel der Planung
Städtebauliches Ziel ist die Arrondierung der überwiegend durch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe geprägten Flächen östlich und westlich der Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des RWTH Campus West auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Aachen
West.
Im Masterplan Aachen*2030 werden „Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt
Aachen“ benannt. Für das Plangebiet werden im Handlungsfeld „Wirtschaft“ u.a. die folgenden konkreten
Ziele, die unter dem Oberziel „Innovativer Wirtschaftsstandort“ zusammengefasst sind, formuliert: „Verknüpfung von Hochschulen, Forschung und Entwicklung mit den Wirtschaftsstandorten stärken“, „Profilierung
vorhandener Gewerbestandorte“ und „Gewerbeflächenpotentiale im Bestand aktivieren“. Darüber hinaus
wird im Masterplan das Plangebiet im Handlungsfeld „Hochschulen“ unter dem Oberziel „WissenschaftsSeite 5 / 24
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stadt stärken/profilieren“ als Fläche für die „Verknüpfung von Forschungs- und Entwicklungsstandorte sowie
Technologiestandorte“ dargestellt und als Fläche deren „Standorteignung für auslagerbare Hochschulfunktionen“ zu prüfen ist. Diesen Zielen wird in diesem Bebauungsplan durch Ausweisung eines Gewerbegebietes, das auch für hochwertige und zukunftsorientierte gewerbliche Ansiedlungen oder auszulagernde Hochschulfunktionen offen steht, in unmittelbarer Nähe zu dem projektierten RWTH Campus West und eines
vorhandenen Dienstleistungsstandortes, in besonderem Maße Rechnung getragen. Durch Einhaltung der
bestehenden Anbauverbotszone, die einer Umgestaltung des nördlich angrenzenden Pariser Rings nicht
entgegensteht und die Festsetzung eines Baufeldes, das die punktuelle bauliche Fassung des Straßenraums ermöglicht, wird das unter dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „Stärkung und Qualifizierung
der Ringe und Radialen für eine stadtverträgliche Verkehrsführung und städtebauliche Aufwertung“ aufgegriffen. Die geplante, dem Umfeld angepasste in der Höhenentwicklung zurückhaltende Baustruktur steht
dem, insbesondere für die westlich und südlich des Plangebietes projektierte Entwicklung des RWTH Campus – West, unter dem Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“ genannten Ziel der „Sichtbarmachung der Hochschulstadt Aachen; baukulturelle Highlights“ nicht entgegen. Die unter den Handlungsfeldern „Freiraum“,
„Natur und Umwelt – Teilaspekt Boden, Wasser, Klima“ und „Natur und Umwelt – Teilaspekt Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ für die nördlich des Pariser Rings / Toledorings gelegenen Flächen genannten Ziele „Grünfinger dauerhaft sichern“, „Siedlungsbereiche mit den Grünfingern verknüpfen“, „Erhalt schutzwürdiger Böden“ und „Erhalt und Aufbau eines Biotopverbundsystems“ werden insoweit berücksichtigt, dass in
diesem Bereich der erforderliche externe Ausgleich nachgewiesen werden soll.
Im Masterplan werden unter dem Handlungsfeld „Wohnen“ u.a. die folgenden konkreten Ziele, die unter
dem Oberziel „Wohnungsmarktoffensive“ zusammengefasst sind, formuliert: „derzeitige Baulandentwicklung
forcieren“ und „Anforderungen an den Wohnungsbau durch die Campus-Entwicklung“. Diese Ziele können
jedoch im Plangebiet aufgrund der erheblichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und insbesondere dem
Schießlärm durch die unmittelbar angrenzende Schießanlage, unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, nicht umgesetzt werden.
Weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die landschaftsgerechte Einpassung der Bebauung unter Berücksichtigung der Topografie und dem Erhalt der an den Plangebietsgrenzen zum Teil vorhandenen und schützenswerte Gehölzstrukturen.
3.3.
Erschließung
Verkehr
Das Plangebiet ist verkehrstechnisch von der Straße Im Süsterfeld aus erschlossen, die unmittelbar westlich
in die Süsterfeldstraße einmündet. Von der Süsterfeldstraße besteht wiederum der direkte Anschluss an
den Pariser Ring / Toledoring (L 260) sowie die Roermonder Straße, wodurch eine schnelle Anbindung an
das innerstädtische und überregionale Hauptverkehrsnetz gewährleistet ist. Zu der nördlich angrenzenden
und außerhalb des Plangebiets liegenden L 260 wird ein 20 m breiter Streifen (gemessen vom Fahrbahnrand) als anbaufreie Zone gesichert und dient damit u.a. der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der L 260.
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich über eine private Grundstückszufahrt, die
von der Straße Im Süsterfeld nach Norden mit einer Breite von 7,0 m in das Plangebiet hineingeführt wird.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde die Zufahrt so weit entfernt wie möglich von der Einmündung in
die Süsterfeldstraße gelegt. Die private Erschließung soll auch zur Andienung der möglicherweise erforderlichen Trafostation durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge dienen.
Für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Gewerbebetriebe stehen innerhalb der überbaubaren Flächen und den als Flächen für Stellplätze festgesetzten Bereichen ausreichende Flächen zur
Verfügung.
Die Erschließung des Plangebiets durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die auf
der Süsterfeldstraße verkehrenden Buslinien 7, 24, 30, 74 und 173 mit der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegenden Bushaltestelle „Gewerbegebiet Schlottfeld“ in guter Qualität sichergestellt. Damit bestehen
umsteigefreie Busverbindungen in Richtung Laurensberg, Campus Melaten, Uniklinik und Vaals sowie in die
Aachener Innenstadt. Darüber hinaus bestehen über den in wenigen Busfahrminuten zu erreichenden
„Bahnhof Aachen West“ gute Anschlüsse an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr.
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Die Anbindung und Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer ist ebenfalls über die angrenzende Verkehrsfläche der Straße Im Süsterfeld gegeben.
Stadttechnische Erschließung
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekomunikation wird über die in den
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen verlaufenden Leitungstrassen sichergestellt.
Schmutzwasserbeseitigung:
Das anfallende Schmutzwasser soll über den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwassersammler nördlich des Plangebietes abgeleitet und der Kläranlage Soers zugeleitet werden.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das Niederschlagswasser soll ebenfalls dem nördlich im Pariser Ring / Toledoring verlaufenden Mischwasserkanal zugeführt werden. Gegebenenfalls ist die Schaffung von Rückhalteräumen (z.B. Staukanal) im
Plangebiet erforderlich. Dies ist abhängig von der hydraulischen Kapazität des vorhandenen Kanals und von
der tatsächlich angeschlossenen befestigten Fläche. Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist jedoch keine zusätzliche Rückhaltung im Plangebiet erforderlich, da die Fläche bereits in den hydrologischen Nachweisen zur Hochwassersicherheit im Bereich Wildbach berücksichtigt wurde.
3.4.
Gebäudetypologien
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsplan. Konkrete Hochbauplanungen liegen für
die beiden Baufelder innerhalb des Plangebietes noch nicht vor. Unter Beachtung der einzuhaltenden
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, der Mindestgebäudehöhe (GHmin) von 190 m ü NHN (entspricht einer
absoluten Höhe über Grund von ca. 11,0m) und max. Gebäudehöhe von (GHmax) 198,0 m ü. NHN (entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 19,0m) bzw. 194,5 m ü. NHN für das Baufeld, welches das
bereits im Bebauungsplan Nr. 795 festgesetzte Baufeld ergänzt, sind sowohl flächige zusammenhängende
Baustrukturen als auch einzelne freistehende Baukörper zulässig.
3.5.
Freiraumkonzept
Die umgebenden Gehölzsäume sollen erhalten bleiben und bilden damit eine die Bebauung einrahmende
Kulisse. Die Anlage von Gehölz- und Rasenflächen bindet die geplanten Hochbauten in den Übergang vom
Siedlungsbereich zur freien Landschaft ein. Darüber hinausgehende detaillierte Freiraumplanungen sind im
Rahmen des Bebauungsplans aufgrund seines Charakters als Angebotsplan mit den damit möglichen unterschiedlichen Baukonzepten nicht vorgesehen. Bei den jeweiligen Bauantragsverfahren sollen die freiraumplanerischen Qualitäten jedoch gesichert werden. Die Durchführung der Freiraumplanung wird über
entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
3.6.
Soziale Infrastruktur
Aufgrund der vorgesehenen ausschließlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes, in dem
auch sonst ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig sind, ist die Betrachtung der umgebenden sozialen Infrastruktur
nicht erforderlich.
3.7.
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Aufgrund der vorgesehenen ausschließlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes sind Aspekte der Jugend- und Familienfreundlichkeit nicht betroffen.
3.8.
3.8.1.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan derzeit als Grünfläche dargestellt. Im Rahmen der im Parallelverfahren aufgestellten 65. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung einer Gewerbefläche
vorgesehen. Das Plangebiet liegt in enger räumlicher Verbindung zu dem bereits teilweise entwickelten südlich angrenzenden Gewerbegebiet Schlottfeld I. Durch die Nutzung von Flächen im unmittelbaren Anschluss
an das vorhandene Gewerbegebiet mit der dort vorhandenen Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsanlagen, werden ökologisch wertvollere Flächen am Stadtrand auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt.
Durch die Nähe der Arbeitsstätten zu Wohngebieten können Verkehrsbewegungen mit Pkw minimiert werden. Dies kann sich positiv auf die CO2 – Bilanzierung der Kommune auswirken und greift das Prinzip des
sparsamen Umgangs mit Neuversiegelung von Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB auf.
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3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf
Das kompakte Baufeld und die mit einer GRZ von 0,6 nicht vollständige Ausnutzung der in einem Gewerbegebiet maximal zulässigen GRZ von 0,8 tragen zur Minimierung des Flächenverbrauchs bei.
3.8.3.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist möglich. Die Höhenfestsetzungen berücksichtigen die Errichtung über eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Überschreitung der
Gebäudehöhen zu diesem Zweck.
3.8.4.
Umgang mit Freiflächen
Der Erhalt der umgebenden Gehölzstrukturen dient der Minimierung der negativen Auswirkungen auf das
Kleinklima und reduziert das Aufheizen der Flächen in den Sommermonaten.
3.8.5.
Umgang mit Niederschlagswasser
Die Einleitung des Niederschlagswassers soll über das Mischwassernetz der Abwasserreinigungsanlage
Soers in die Wurm entwässert. Eine gesonderte Festsetzung ist hierfür nicht erforderlich.
3.8.6.
Umgang mit der Energieversorgung
Der Anschluss des Plangebiets an eine Fernwärmeversorgung ist nicht vorgesehen. Die dafür erforderliche
Infrastruktur außerhalb des Plangebiets ist nicht vorhanden. Konkrete Planungen zur Energieversorgung
sind derzeit aufgrund der Angebotsplanung und der damit noch nicht feststehenden Nutzungen (Büro- oder
Lagergebäude etc.) nicht möglich.
3.8.7.
Vertragliche Regelungen
Die Umsetzung der Anpflanzungen wird über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
4.
4.1.
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Planungszielen, an dem Standort nicht wesentliches störendes Gewerbe anzusiedeln
sowie der gewerblichen Vorprägung der südlich anschließenden Umgebung soll innerhalb des Plangebietes
gemäß § 8 BauNVO ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden.
Die Abstände des Gewerbegebiets zur bestehenden Wohnbebauung Süsterau reichen nicht aus, um die
Funktion der Abschirmung gegenüber möglichen negativen Auswirkungen (Lärm-, Luft-, Schadstoff- bzw.
Geruchsbelastungen) auszuüben. Das Gewerbegebiet soll deshalb in der Nutzung so eingeschränkt werden, dass nur wohnverträgliche Gewerbebetriebe zulässig sind. Zu diesem Zweck soll das Gewerbegebiet
auf Grundlage der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden. Es sollen daher alle Betriebe unzulässig sein, die einen größeren Abstand als 200 m zu
Wohngebieten erfordern. Dies sind alle Betriebe der Abstandsklassen I bis VI.
Zugelassen werden können jedoch Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VI, wenn im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen soweit beschränkt werden, dass in den zu schützenden
Wohngebieten schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Einschränkung soll eine Übermaßregelung vermeiden und den örtlichen sowie jeweils technischen Gegebenheiten und Erfordernissen
besser gerecht werden. Diese Erleichterungen sind auch erforderlich, weil im Einzelfall durch über den
Stand den Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Beschränkungen – insbesondere Verzicht auf
Nachtarbeit – die Immissionen einer später zu bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der Bauantrags- oder
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Genehmigungsunterlagen geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierte baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als
auch unvermeidbar. Eine Abweichung von dieser typisierten Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb vom Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist der Antragssteller in
den Genehmigungsverfahren nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach
der Erfahrung oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben auch in Gebieten zugelassen werden, in dem derartige
Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen gelten jedoch nicht für
die städtebaulich an dieser Stelle unerwünschten Betriebsarten Autolackierereien einschließlich Karosseriebau, Großwäschereien oder chemische Reinigungsanlagen, Bauhöfe, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
und Anlagen zur Runderneuerung von Reifen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden sollen die in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Tankstellen und die
in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für einen bestimmten Personenkreis, Anlagen
für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Außerdem sollen Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution im Bebauungsplan nicht zulässig sein, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da Geschäftsmodelle mit Prostitution bei geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe und sichere Gewinne erwarten lassen, sind sie
geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Dadurch soll entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes gewährleistet werden,
dass sich innerhalb des Plangebiets Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie Handwerksund Gewerbebetriebe ansiedeln. Darüber hinaus begründet sich der Ausschluss der betriebsbezogenen
Wohnungen auch in der Vorbelastung durch den Verkehrs- und Schießlärm, die ein gesundes Wohnen nicht
gewährleistet.
Anlagen für sportliche Zwecke sollen ausnahmsweise zulässig sein. Dadurch soll vor allem die Möglichkeit
geschaffen werden, Fitness-Einrichtungen, die als Freizeitangebot im Zusammenhang mit Büronutzungen
errichtet werden, zuzulassen. Der Grundsatz der Gebiets- und Umgebungsverträglichkeit gilt auch für diese
Betriebsarten.
Im Gewerbegebiet sollen Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher unzulässig sein. Die Festsetzung soll die Einzelhandelsnutzungen in den zentralen Versorgungsbereichen zu schützen. Dies ist nicht bei Einzelhandelsnutzungen, die im Zusammenhang mit produzierenden sowie ver- und bearbeitenden gewerblichen Tätigkeiten stehen, wie etwa Reparatur- und Serviceleistungen, zu befürchten. Deren Verkaufsfläche, die auf maximal 200 m² bzw. 20 % der Nutzfläche beschränkt
sein soll, ergänzt lediglich das jeweilige Handwerks- und Dienstleistungsangebot und ist nicht geeignet,
schädlich auf die Versorgungsstandorte zu wirken. Diese Betriebe mit untergeordneter Verkaufsfläche sollen daher allgemein zulässig sein.
Aus versorgungstechnischer Sicht kann, da die Art der sich ansiedelnden Betriebe sowie deren Erfordernis
an elektrischer Anschlussleistung bei der Planerstellung nicht bekannt ist, noch nicht beurteilt werden, ob
und in welchem Umfang zusätzliche Trafostationen im Plangebiet erforderlich sind. Eine Trafostation ist
aber im Geltungsbereich oberirdisch nach § 14 BauNVO zulässig. Die Standorte von einer Trafostation sind
im Rahmen der weiteren Planung mit dem Energieversorger abzustimmen.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 16 BauNVO ff. durch die Grundflächenzahl (GRZ) sowie
die Höhe der bauliche Anlagen [Gebäudehöhe (GH)], die über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, in
der Planzeichnung definiert.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die GRZ soll mit 0,6 festgesetzt werden und liegt damit unter der in Gewerbegebieten (GE) maximal zulässigen GRZ von 0,8. Die Festsetzung der GRZ von 0,6 dient dem Ziel, den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen zu minimieren.
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Höhe baulicher Anlagen
Zur Festlegung der Höhenentwicklung sollen innerhalb des Geltungsbereichs maximale Gebäudehöhen
(GH) festgesetzt werden. Diese orientieren sich für das südwestlich gelegene Baufeld mit einer GH von maximal 194,5 m ü. NHN (dies entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 10,0 m) an dem südlich
anschließenden Gebäude Im Süsterfeld, Hausnummer 4 (Oberkante Gebäude ca. 194,4 m ü. NHN) und
den Festsetzungen im dort geltenden Bebauungsplan Nr. 795. Damit soll eine bauliche Erweiterung des Bestandes mit gleicher Höhenentwicklung gewährleistet werden.
Innerhalb des Baufeldes auf der bis zu 8 m tiefer liegenden Grundstücksfläche soll eine minimale Gebäudehöhe von 190 m ü NHN und eine maximale Gebäudehöhe von 198,0 m ü. NHN festgesetzt werden. Dies
entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 11,0 bis 19,0 m. Diese Gebäudehöhen vermitteln zwischen der bestehenden Bebauung des Gewerbegebietes Süsterfeld und den Höhen des geplanten südwestlich angrenzenden Campus West, in dem eine überwiegend sechsgeschossige Bebauung geplant ist.
Die höhere Bebauung im Plangebiet gegenüber der südlichen Bebauung ist städtebaulich als baulicher Abschluss der gewerblichen Nutzungen im Übergang zum Campus West vertretbar. Die Festsetzung einer
Mindesthöhe von ca. 11 m über Grund soll die Ausbildung einer angemessenen Raumkante in der Nachbarschaft zum Campus West gewährleisten. Bei einer Büronutzung entspricht dies einem drei- bis viergeschossigen Gebäude.
Technische Aufbauten
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Brüstungen und Absturzsicherungen) zulässig sein. Diese Anlagen dürfen um bis zu 1,5 m die
festgesetzten GH überschreiten. Hiervon abweichend dürfen Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser
bis zu 2,5 m die festgesetzte GH überschreiten. Die Aufbauten, mit Ausnahme der Aufzugmaschinenhäuser
und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten.
4.3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß § 23 (3) BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt werden. Das südöstliche Baufeld arrondiert die in dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 795 festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Damit wird eine verträgliche bauliche Erweiterung des Bestandes ermöglicht.
Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen sollen als großflächiges Baufenster festgesetzt werden. Damit wird ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum bei der Errichtung der zukünftigen Baukörper unter Berücksichtigung des Erhalts der angrenzenden Grünstrukturen und der Einhaltung der Anbauverbotszone zur
nördlich angrenzenden Landesstraße gewährleistet. Somit wird sichergestellt, dass abhängig von der geplanten Nutzung unterschiedliche Bauformen (z.B. großflächige Lager- oder Produktionsgebäude oder kleinteiligere Bürogebäude) errichtet werden können.
4.4.
Stellplätze und Garagen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Gewerbebetriebe sollen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und den als Flächen für Stellplätze festgesetzten Bereichen zulässig sein. Damit soll ein
Verlust der bestehenden Randeingrünungen durch Flächenversiegelungen verhindert werden.
4.5.
Ein- und Ausfahrten
Die Ein- und Ausfahrt der geplanten inneren privaten Erschließung ist nur an dem zeichnerisch festgesetzten Standort zulässig. Damit wird einerseits verhindert, dass weitere Zufahrten zum Plangebiet errichtet
werden. Andererseits soll so die Zufahrt an der am weitesten vom Einmündungsbereich der Straße Im Süsterfeld in die Süsterfeldstraße errichtet werden, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den angrenzenden Straßen sicher zu stellen.
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4.6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Erschließung des inneren Plangebiets soll ein privater Erschließungsweg in das Plangebiet hereingeführt werden. Damit neben der Erschließung des Baufeldes eine verkehrstechnische Erschließung der Verund Entsorgungsfläche sichergestellt werden kann und die in dem Gewerbegebiet Tätigen sowie die Verund Entsorgungsträger zum Befahren den inneren Erschließungsweg befahren dürfen, soll für diese Fläche
ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt werden. Zur
technischen Anbindung soll dieses Recht auf ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
erweitert werden.
4.7.
Lärmschutz
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie des Schießlärms
wurden durch das Büro IBK – Schallimmissionsschutz eine „Ermittlung und Beurteilung der auf das Planvorhaben einwirkenden Verkehrsgeräusche aus den tangierenden Straßen sowie der östlich tangierenden
DB-Strecke Aachen-Mönchengladbach im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005“, Alsdorf,
17.09.2013 sowie eine „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten
Schießanlage Eisenbahner Sportverein Aachen 1922 e.V. Abteilung Sportschützen nach DIN 18005 / VDI
3745 / TA Lärm“, Alsdorf, 17.09.2013 erstellt. Da innerhalb des Plangebietes ausschließlich gewerbliche
Nutzungen, ohne betriebsbezogene Wohnungen, zulässig sind, wurde der Schutzanspruch in den Räumen
zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse ausschließlich für den Tageszeitraum ermittelt.
Danach sind wegen des Zusammenwirkens der Verkehrsgeräusche der nördlich und östlich verlaufenden
Straßen (Pariser Ring/Toledoring, Süsterfeldstraße) und der westlich gelegenen Bahnstrecke im Plangebiet
Immissionsbelastungen von bis zu 71 dB(A) und damit deutlich oberhalb des für Gewerbegebiete (GE) geltenden Orientierungswerts gemäß DIN 18005 von 65 dB(A)/tags zu erwarten. Aufgrund des dominanten
Straßenverkehrslärms treten die höchsten Werte im nördlichen Teil des Plangebietes in den oberen Geschosslagen auf. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar und
wären aufgrund der geringen Minderungswirkung für die oberen Geschosse nicht sinnvoll. Daher ist ein
passiver Schallschutz in Form der Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. In einem 20 m breiten
Streifen parallel zum Pariser Ring / Toledoring soll daher der Lärmpegelbereich V und für die übrigen Bauflächen der Lärmpegelbereich VI festgesetzt werden. Von dieser Maximalforderung, die unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung festgesetzt wird, kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile (z.B. durch Eigenabschirmung und sonstige Pegelminderungen wie etwa
niedrigere Geschossebene) anzusetzen sind.
Durch den Schießlärm der unmittelbar westlich angrenzenden Schießanlage wird der maßgebliche Orientierungswert gemäß DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A)/tags sowie der nach
TA Lärm zulässige Maxmalpegel für Geräuschspitzen von 95 dB(A) innerhalb von Gewerbegebieten (GE)
deutlich überschritten. Unmittelbar an der Plangebietsgrenze wurden demnach Mittelungspegel von über 95
dB(A) und Maximalpegel bis zu 148 dB(A) ermittelt. Hierzu wird im Einzelnen auf die Lärmkarten der Anlage
1 des Schallimmissionstechnischen Fachbeitrags „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten Schießanlage Eisenbahner Sportverein Aachen 1922 e.V. Abteilung Sportschützen nach DIN 18005 / VDI 3745 / TA Lärm“ hingewiesen.
Ein Nachweis der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte vor den geöffneten Fenstern ist
im Rahmen eines Angebotsbebauungsplanes sowohl technisch als auch wirtschaftlich über aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht umsetzbar. Aufgrund der eingeschränkten und in der Genehmigung festgeschriebenen Zeiten der Schießstandnutzung (dienstags und donnerstags zwischen 17:30 und 21:30 Uhr sowie
10x jährlich am Wochenende), die weitgehend außerhalb üblicher Arbeitszeiten liegen und eine weniger
schutzwürdige gewerbliche Nutzung betreffen, werden innerhalb des Plangebietes passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. In Abhängigkeit der tatsächlichen Raumnutzungen und der Raumgeometrie sind
bei der Gebäudeplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Orientierung der Räume zu lärmabgewandten Seiten, Vorhangfassade und / oder Verzicht von Fenstern zur lärmzugewandten Seite, verbindliches Schließen von Fenstern während der Nutzungszeiten der Schießanlage etc.) die nach VDI-Richtlinie
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2719 Innenpegel (Mittelungspegel und Maximalpegel) einzuhalten. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren
verbindlich nachzuweisen.
Durch die vorgenannten Maßnahmen, deren Umsetzung über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag gewährleistet wird, kann ein gesundes Arbeiten sichergestellt werden.
4.8.
4.8.1.
Grünordnung
Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft und aus gestalterischen Gründen ist der Erhalt und
Entwicklung der an den Gebietsrändern vorhandenen Gehölzstrukturen vorgesehen. Ein wiesenartiger,
gras-krautiger Saum soll darüber hinaus im Bereich der derzeitigen Zuwegung entlang der Süsterfeldstraße
und des neuen Erschließungsstiches entwickelt werden.
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen
Vertrag sichergestellt werden.
4.8.2.
Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Baumaßnahme geht eine Ackerbrache verloren. Des Weiteren wird ein kleiner Teil der vorhandenen Randbegrünung durch die geplante Zufahrt versiegelt. Im Bereich der derzeitigen Zuwegung kommt es
zu geringfügigen Entsiegelungen. Die Eingriffsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen und die abiotischen Strukturen durch die geringfügige Entsiegelung und die Neuanpflanzungen innerhalb des Plangebietes nicht vollständig kompensiert werden kann. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 3.732 Wertpunkten. Dieses soll durch externen Ausgleich aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft erfolgen. Ein entsprechender Vertrag
wurde vereinbart. Die Maßnahmen, die auf externen Flächen zum Ausgleich des Defizits ergriffen werden,
werden durch vertragliche Regelungen mit der Stadt Aachen dauerhaft gesichert.
4.8.3.
Artenschutz
Bei der im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführten Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden keine naturschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten vorgefunden. Der Gutachter geht davon aus, dass der Laubfrosch,
als einzige planungsrelevante Amphibienart (gemäß der betreffenden Liste des Fachinformationssystems
Artenschutz), im Plangebiet nicht vorkommt. Vogel-Nistplätze planungsrelevanter oder streng geschützten
Vogelarten wurden innerhalb des Plangebietes bei den durchgeführten Begehungen nicht ermittelt. Im
Plangebiet wurden ausschließlich Zwergfledermäuse, die häufigste heimische Fledermausart, bei Jagdaktivitäten detektiert. An den Bäumen im Plangebiet und an deren Grenzen konnten keine Spalten- oder Hohlräume nachgewiesen werden, die als Tagesquartiere oder Fortpflanzungsstätten dienen könnten. Der durch
die geplante Bebauung zu erwartende Verlust der Fläche als Jagdhabitat für Fledermäuse ist aufgrund seiner geringen Größe sowie den anschließenden Freiflächen als nicht populationserheblich einzustufen.
Sonstige Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege- Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I, S.2542), die der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 806 entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar.
5.
5.1.
Umweltbericht
Einleitung
Gemäß § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hierfür wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt untersucht und bewertet sowie in einem Umweltbericht dokumentiert werden. Gemäß
§ 2 a BauGB ist der Umweltbericht gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
5.2.
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das etwa 1 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg. Es wird im Norden von der etwa
5 m hohen Stützmauer des in Tieflage befindlichen Toledorings (L 260), im Osten von der Süsterfeldstraße,
im Süden von dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet Schlottfeld mit daran anschließender WohnbebauSeite 12 / 24
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ung sowie im Westen von dem Schießstand und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach begrenzt. Das
Gebiet ist an seiner Ost-, Süd- und Westseite von bis zu 6 m hohen Böschungen mit Gehölzbewuchs umgeben. Es handelt sich überwiegend um eine Ackerbrache, die über einen Wirtschaftsweg erschlossen wird,
der von der Straße „Im Süsterfeld“ abzweigt. Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene) und
den Schießlärm vorbelastet.
5.3.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans (BP)
Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein gegliedertes Gewerbegebiet mit einer GRZ1 von 0,6 auszuweisen. Im
Plangebiet sind Stellplätze nicht nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sondern auch außerhalb in den dafür eigens festgesetzten Flächen (St) zulässig. Zudem soll eine minimale und eine maximale
Höhe der Baukörper festgeschrieben werden (Lt. Plan liegt das Limit bei 198,0 m bzw. 194,5 Normalhöhennull (NHN), was in etwa einer Gebäudehöhe zwischen 11 bis 19 m entspricht). Die Erschließung erfolgt weiterhin von der Straße „Im Süsterfeld“ aus. Es werden drei Flächen zur Sicherung von Vegetationsbeständen
sowie zur Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Des Weiteren werden Lärmpegelbereiche (LPB) ausgewiesen.
5.4.
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur Berücksichtigung des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Für den hier zu beurteilenden Bebauungsplan sind folgende Ziele zu beachten, auf die bei den einzelnen Schutzgütern noch näher eingegangen wird:
−
−
−
−
Es sind gesunde Arbeitsverhältnisse insbesondere im Hinblick auf den Lärmschutz zu gewährleisten.
Es ist ein sorgsamer Umgang mit dem teils üppigen Baum- und Strauchbestand geboten.
Für den Eingriff in den Naturhaushalt ist ein Ausgleich zu schaffen.
Die wassertechnische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten.
1
Mit der GRZ = Grundflächenzahl wird angegeben, wieviel Prozent der Fläche durch bauliche Anlagen insbesondere
Gebäude versiegelt werden darf.
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5.5.
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Umweltprüfung zeigt, dass durch
die Darstellung einer Gewerbefläche die folgenden Schutzgüter nicht bzw. nicht erheblich betroffen sein
werden:
− Es handelt sich weder um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung noch um ein Europäisches Vogelschutzgebiet.
− Der Artenschutz spielt eine untergeordnete Rolle, zum einen wegen des Fehlens planungsrelevanter Arten vor Ort zum anderen, weil das Plangebiet nur einen kleinen Teil des Nahrungshabitats der im Bereich Süsterfeld lebenden Fledermausart einnimmt.
− Der ursprünglich bestehende Altlastenverdacht konnte ausgeräumt werden.
− Besonders schützenswerte Böden werden nicht mehr angetroffen, da durch Umlagerung bereits die natürlichen Böden überformt wurden.
− Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten.
− Das sich neu bildende Grundwasser wird größtenteils über die Drainage des angrenzenden Brückenbauwerks am Toledoring aus dem Gebiet abgeführt.
− Ein Oberflächengewässer ist nicht vorhanden.
− Weil die archäologischen Funde bereits durch jüngere Überschüttung zerstört sind, kommt dem Schutzgut Kultur- und Sachgüter keine Bedeutung mehr zu.
Die folgenden Umweltbelange (Schutzgüter) werden im Hinblick auf ihre Erheblichkeit in der verbindlichen
Bauleitplanung weitergehend untersucht:
− Schutzgut Mensch mit den Themen
− Schutz vor verkehrsbedingten Luftschadstoffen
− Schutz vor Lärmimmissionen, die von den Lärmquellen Bahn, Straße, Schießstand ausgehen
− Versorgung mit der Erholung dienenden Grün- und Freiflächen
− Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, hier: Eingriff in den Naturhaushalt und dessen Ausgleich
− Schutzgut Boden, hier: Bodenbewegungen, Mutterboden
− Schutzgut Fläche
− Schutzgut Wasser, hier: Niederschlagswasser und Abwässer
− Schutzgut Klima, hier: Kaltluft/Ventilation
5.6.
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch stehen die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt im Vordergrund. Grundsätzlich sind Aspekte
wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität und somit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im
konkreten Planvorhaben ist es das Ziel, gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Daher wird auf die
Themen Lärmbelastung, Luftschadstoffe und Grün- und Freiflächen weiter eingegangen.
Thema Lärmbelastung
Lärmsensible Nutzungen sind im Plangebiet derzeit nicht vorhanden. Auf das Plangebiet wirken als Lärmquellen die Bahn, die umgebenden Straßen sowie der Schießstand ein. Der Bereich selbst fungiert als Abstandsraum zwischen den oben angesprochenen Lärmquellen und dem bestehenden Gewerbe sowie der
Wohnnutzung im Süden.
Im Hinblick auf die Nutzungsänderung wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Beurteilungsmaßstäbe für das Leitziel „gesunde Arbeitsverhältnisse“ des BauGB bzw. bezüglich der Erheblichkeit
von Lärmimmissionen ergeben sich u. a. aus den Grenz- bzw. Orientierungswerten der DIN218005, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), TA3-Lärm sowie VDI4-Richtlinie 3745 Blatt 1 (Beurteilung von
2
3
DIN= Deutsches Institut für Normung
TA = Technische Anleitung
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Schießgeräuschen). Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden.
Verkehrslärm
Zur Beurteilung der Immissionen aus Verkehrsgeräuschen gelten für die Ausweisung eines Gewerbegebietes nachfolgende Orientierungswerte der DIN 18005:
Tagzeit 06.00 -22.00 Uhr
65 dB(A)5
Nachtzeit 22.00-06.00 Uhr
55 dB(A)
Im Ergebnis beträgt die Beaufschlagung durch die Fahrzeuge auf den betrachteten Straßen im Norden des
Plangebietes zur Tagzeit zwischen 68 dB(A) und 72 dB(A); damit wird der für die vorgegebene Gebietsausweisung GE (Gewerbegebiet) geltende Orientierungswert von 65 dB(A) zur Tagzeit überschritten. Mit zunehmendem Abstand nimmt die Beaufschlagung ab. Im südlichen Teil des Plangebietes kann aufgrund des
Abstandes zu den Lärmquellen sogar mit einer Unterschreitung des Orientierungswertes gerechnet werden.
Im Gegensatz zum Straßenlärm liegen die ungünstigsten Immissionsbeurteilungspegel für die Bahn zwischen 53 dB(A) und 58 dB(A), so dass der Orientierungswert von 65 dB(A) zur Tagzeit deutlich unterschritten wird.
Schießlärm
Bei dem Schießstand handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach der 4. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Zuge der Genehmigung wurde eine Begutachtung vorgenommen. Es wurden Messungen für verschiedene Waffenarten in einer Entfernung von
250 m Abstand zu den nächst gelegenen schutzwürdigen Immissionsorten im Umfeld vorgenommen. Dabei
wurden keine Überschreitungen der Richtwerte festgestellt.
Auswirkungen der Lärmbelastung
Bei Etablierung eines Gewerbegebietes wirken verkehrsbedingte Lärmbelastungen oberhalb des geltenden
Orientierungswerts von 65 dB(A) ein, so dass gesundes Arbeiten und Wohnen fraglich ist. Dauerhafte
Lärmbelastungen können zu Gesundheitsproblemen führen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt diese
Schwelle regelmäßig bei 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags an. In der Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass ab 55 dB(A) konzentrierte geistige Arbeit - wie z.B. Büroarbeit - nur noch eingeschränkt möglich
ist.
Zudem rückt die künftige gewerbliche Nutzung auf weniger als 10 Meter an den bestehenden Schießstand
heran, so dass eine neue Begutachtung im Hinblick auf die Verträglichkeit der Nutzungen erfolgte. Im Ergebnis wird das Plangebiet teilweise deutlich oberhalb des Immissionsrichtwertes von 65 dB(A) zur Tagzeit
aus dem Schießbetrieb insbesondere in der Nähe der Schießanlage beaufschlagt. Dieser Richtwert ist nach
gängiger Rechtsprechung vor dem Gebäude einzuhalten. Bei der Prognose sind die genehmigten Zeiten
des Schießbetriebs zu berücksichtigen:
Dienstag
Donnerstag
Samstag
10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
17.00 Uhr bis 21.30 Uhr
17.00 Uhr bis 21.30 Uhr
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Weiter maßgeblich sind die verwendeten Waffentypen und Schusszahlen sowie deren zeitliche Verteilung
oder Häufung im Schießbetrieb. Bei den Beurteilungspegeln handelt es sich um über die Tagzeit gemittelte
Immissionen aus dem Schießbetrieb zwischen 17.30 Uhr und 21.30 Uhr. Während des Schießbetriebes
können deutlich höhere Pegel bis hin zu den berechneten Maximalpegeln von 148 dB(A) auftreten.
4
5
VDI = Verein Deutscher Ingenieure
dB (A) = Dezibel (Maß für die Stärke eines Geräusches) sowie A für die im Bauwesen übliche A-Linie
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Es muss dann davon ausgegangen werden, dass bei den zu erwarteten Beaufschlagungen ohne besondere
Vorkehrungen ein konzentriertes und gesundes Arbeiten nicht, erst recht nicht bei geöffneten Fenstern während des Schießbetriebs möglich sein wird.
Im Bebauungsplan werden als Minimallösung im Hinblick auf den Verkehrslärm Lärmpegelbereiche dargestellt und durch entsprechende Festsetzungen der Anforderungen an die Außenbauteile die Mindestanforderungen für den baulichen Schallschutz vorgegeben. Es werden weder planerische Maßnahmen, z.B. Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände zu den Schallquellen, Vermeidung einer direkten Sichtverbindung zur Schallquelle, Aufteilung eines Gebietes nach schalltechnischen Gesichtspunkten getroffen werden,
noch aktiver Lärmschutz in Form von Wänden, Erdwällen, Steilwällen, Pflanzwällen betrieben. Weil im
Rahmen der Baugenehmigung für die Einzelvorhaben die Richtwerte an den neu geschaffenen Immissionsorten eingehalten werden müssen, ist die Lärmthematik auf Ebene der Bauleitplanung nicht abschließend
gelöst. Um die Nutzung des Schießstandes nicht zu gefährden, sind entsprechende Regelungen in einem
städtebaulichen Vertrag zu treffen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
− Es werden die Lärmpegelbereiche dargestellt und die Mindestanforderung an Außenbauteile festgesetzt.
− In einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässiges Wohnen (z. B. für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonal) ist auszuschließen.
Thema Luftschadstoffe
Neben der Lärmbelastung verursacht der Schienen- und Straßenverkehr Luftschadstoffe, die sich negativ
auf die Gesundheit der im zukünftigen Gewerbegebiet arbeitenden Menschen auswirken können. Zur Beurteilung dieser Luftschadstoffbelastungen wurde durch das Büro AVISO GmbH eine Untersuchung durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Grenzwerte für das Jahresmittel sowie die Kurzzeitwerte
für alle drei Luftschadstoffe (NO2, PM10 und PM2,5) sicher eingehalten werden.
Thema Grün- und Freiflächen zur Erholung
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum unter anderem dem Aufenthalt im Freien, der
Erholung sowie Spiel- und Sportzwecken. Sie verbessern bei entsprechender Ausgestaltung das Kleinklima
und die Luftreinheit für den Aufenthalt von Menschen und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung bei. Daher sind begrünte Freiräume auch im Bereich von Gewerbegebieten von besonderer Bedeutung.
Für den gelegentlichen Aufenthalt von Menschen ist derzeit nur der Wirtschaftsweg im Plangebiet zu nennen, der zusätzlich als Zuwegung für die Brachfläche und teilweise als Zufahrt für den Schießstand und die
Tennisplätze nördlich des Toledorings fungiert. Eine für Grün- und Freiflächen typische Ausstattung für Begegnung, Gespräch, Sitzen, Ruhen, Spiel ist im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der bereits beschriebenen Lärmbelastung ist die Aufenthaltsfunktion bereits stark beeinträchtigt.
Neben dem Erhalt des Baum- und Strauchbestandes in den Randbereichen des Gebietes liegt es zunächst
in der Hand des jeweiligen Gewerbetreibenden, wie er die Gestaltung der Freiflächen vornimmt, um Bereiche mit Aufenthaltsqualität zu schaffen.
Ab September 2017 gilt in Aachen die Grün- und Gestaltungssatzung, die für Gewerbebetriebe Begrünungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Stellplatzbegrünung, Eingrünung von Lagerflächen) vorschreibt, die
entsprechend umzusetzen sind.
5.7.
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „ Landschaft
Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für Mensch und Tier auch künftigen Generationen dauerhaft zu
erhalten ist Ziel eines umfassenden Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG). Im Rahmen der Bauleitplanung
geht es um die Sicherung des Baum- und Strauchbewuchs im Plangebiet sowie des planungsrechtlichen
Ausgleichs einmal im Hinblick auf das Landschaftsbild zum anderen durch den entstehenden Eingriff in den
Naturhaushalt.
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Der Landschaftsplan weist das Plangebiet als „Fläche mit besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und
Gewässern“ aus. Der Standort stellt sich derzeit überwiegend als ungenutztes Grünlandbrache am Rande
des Siedlungsbereichs dar, die insbesondere nach Westen und Süden von Baum- und Strauchbestand eingerahmt wird.
Bei Durchführung der Planung ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:
− Wegen des Fehlens planungsrelevanter Arten im Plangebiet ist der Artenschutz im Wesentlichen nicht
betroffen.
− In der Bauphase wird die Tierwelt durch die Veränderung der Umgebung sowie den Lärm gestört werden.
− Ein Großteil des bestehenden Bewuchses entfällt und damit auch dauerhaft Lebensraum für die Tierwelt.
− Die gewerbliche Nutzung wird das Landschaftsbild verändern. Durch den weitgehenden Erhalt des
Baum- und Strauchbestands sowie Neuanpflanzungen erfolgt eine visuell gut wahrnehmbare Abschirmung zur Nachbarschaft. Dennoch wird durch die intensive Bebauung des Geländes eine Verstädterung
eingeleitet.
− Durch die zukünftige Bebauung entfällt dauerhaft eine Grünfläche, was einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt, der zu bewerten und auszugleichen ist. Dies erfolgt in Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LPF) unter Zugrundelegung des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft“. Die Bilanz fällt negativ aus, so dass eine externe Ausgleichsmaßnahme festzulegen ist (Minus von 3.732 Wertepunkten) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
− Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Flächen zum Erhalt des westlichen und südwestlichen
Teils des Gehölzstreifens getroffen, die sich positiv auf das Landschaftsbild sowie die Eingriffsbilanz
auswirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Neuanpflanzung.
− Darüber hinaus ist ein gebietsexterner Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich, der durch die
Aktivierung von Ökopunkten aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft erfolgen soll.
5.8.
Schutzgut Boden
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) gesetzlich geregelt. Schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG)
sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1
BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Im Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen.
Für den Bereich liegt keine Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden 1.50.000, GD NRW) zurückgegriffen wird. Für das Plangebiet
werden sehr schutzwürdige Böden (natürliche Bodenfruchtbarkeit) ausgewiesen. Es wird aber gemäß der
Beschreibung der Böden im Geotechnischen Bericht (2008) davon ausgegangen, dass bereits umgelagerte
und damit keine naturbelassenen Böden mehr vorliegen. Ohne die Planung wird der vorhandene Zustand
unverändert bleiben.
Bei einer Realisierung der beabsichtigten Nutzung wird der größere Teil des Bodens versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen größtenteils vollständig verloren gehen. Weiterhin sind
Bodenumlagerungen durch Baumaßnahmen und zur Oberflächengestaltung, baubedingte Bodenverdichtungen und Gefügeveränderungen im Bereich der Baustellentätigkeit zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Gutachterliche Begleitung
Es kann für den Bereich des Ausläufers der Altablagerung AA 9211 nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
dass in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende ZusammensetSeite 17 / 24
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zung des Bodenmaterials mit erhöhtem Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt. Der dann ggf. anfallende Bodenaushub ist anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. In dem späteren bauaufsichtlichen Verfahren werden dazu entsprechende Auflagen erteilt.
Bodenschutz in der Bauphase
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung
von Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Daher werden im Baugenehmigungsverfahren hierzu ebenfalls entsprechende
Auflagen formuliert.
5.9.
Schutzgut Fläche
Die Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB fordert den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden. Als flächenpolitisches Ziel gilt der landesplanerische 5-ha-Grundsatz bis 2020 für den Siedlungsbau in NRW. Dabei soll der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung gegeben werden.
Daraus abgeleitet ergibt sich für Aachen als Zielvorgabe ein maximaler Flächenverbrauch von 15 ha/Jahr
bis 2020 und 7,5 ha/Jahr bis 2030. Siedlungs- und Verkehrsflächen umfassen die Nutzungsarten Gebäudeund Freiflächen, Betriebsflächen (ohne Anbauflächen), Erholungsfläche (insbes. Grünanlagen), Verkehrsfläche und Friedhof und sind somit nicht mit 'versiegelter Fläche' gleichzusetzen.
Durch Ausweisung des Plangebiets als Gewerbegebiet ist diese den Siedlungsflächen zuzurechnen. Dies
führt zu einem Plus an Neuversiegelung von rund 1 ha, dem kein Ausgleich im Stadtgebiet Aachen gegenübersteht (z. B. eine Entsiegelungsmaßnahme).
5.10.
Schutzgut Wasser
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung zu schützen.
Das weitgehend unversiegelte Plangebiet liegt außerhalb der Schutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen
der Stadtwerke Aachen AG als auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw. Burtscheider
Thermenquellzuges. Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß vorliegender Karten bei ca. fünf Metern.
Grundsätzlich trägt der Boden zur Grundwasserneubildung bei, wenn auch wegen der Bodenbeschaffenheit
der Deckschichten nur in geringem Maße. Jedoch fließt der Teil des Niederschlagswassers, der die Deckschichten durchdringt, nach Nordosten zu den Drainagen der Tunnelanlage des Toledorings und wird dort
abgeleitet. Infolge der Geländeneigung sind Einschnitte ins Erdreich durch Bebauung möglich. Wegen des
angenommenen Grundwasserflurabstands von ca. fünf Metern wird dennoch ein Einbinden der geplanten
Baukörper ins Grundwasser nicht erwartet, so dass es zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers kommen wird.
Der Planbereich gehört zum Einzugsgebiet des Schwarzbaches, der in den Wildbach mündet, des Wildbaches sowie der Wurm. Auf dem Gelände selbst sind keine Gewässer vorhanden. Momentan gelangt keine
nennenswerte Niederschlagswassermenge vom unbebauten Grundstück in ein Oberflächengewässer. Im
Wurmtal unterhalb des Stadtgebietes von Aachen ist eine latente Hochwassergefahr vorhanden. Es dürfen
daher keine zusätzlichen, maßgeblichen quantitativen Belastungen durch die Einleitung von Niederschlagswasser neuer Baugebiete hervorgerufen werden.
Durch die Verwirklichung des Gewerbegebietes wird die derzeit unversiegelte Fläche befestigt und versiegelt. Dadurch reduziert sich die versickernde Regenwassermenge und der Anfall von Abwasser erhöht sich.
Da keine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer vorgesehen ist, sind die nächstgelegenen Gewässer Schwarzbach und Wildbach von künftigen Baumaßnahmen nicht betroffen. Die Wurm wird
durch eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers indirekt über die Mischkanalisation beaufschlagt, was zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr beitragen kann.
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Schmutzwasser fällt im unbebauten Plangebiet nicht an. Durch die Bebauung wird ein Anschluss an die
städtische Kanalisation erforderlich. Aufgrund von Engpässen im städtischen Kanalsystem im maßgeblichen
Bereich ist eine private Rückhaltung vorzuschalten. Aufgrund des Charakters der Angebotsplanung ist die
Menge des abzuleitenden Wassers erst in der Umsetzungsphase genau zu quantifizieren.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da das Gelände erstmalig einer baulichen Nutzung zugeführt wird, ist die wassertechnische Erschließung
unter Beachtung der Vorgabe zur Rückhaltung auf eigenem Gelände insbesondere im Hinblick auf den
Hochwasserschutz zu sichern. Darüber hinaus ist der Umgang mit dem durch die gewerbliche Nutzung verursachten Schmutzwasser zu regeln und in einem Entwässerungskonzept darzulegen.
5.11.
Schutzgüter Luft und Klima
Entsprechend dem Gesamtstädtischen Klimagutachten gilt als Zielvorgabe die Erhaltung der Kaltluftströme
und damit Gewährleistung guter Durchlüftungsverhältnisse in den Siedlungsbereichen, was letztendlich
ebenfalls der Gesunderhaltung der Bevölkerung dient.
Zur Beurteilung der Klimaverhältnisse wurde im Auftrag der Stadt Aachen im Jahre 2000 das Gesamtstädtische Klimagutachten erstellt. In der darin enthaltenen synthetischen Klimafunktionskarte sind alle räumlichfunktionalen klimatisch-lufthygienischen Einheiten (auch Klimatop genannt) in ihrer Lage enthalten. Des
Weiteren werden Planungsempfehlungen formuliert. Außerdem liegt das „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“ seit 2014 vor, in dem neben den Fragestellungen lokaler
Kaltluft mehrere Belastungsarten und die Sensitivitäten zusammengefasst und in eine Zukunftsperspektive
eingeordnet werden
Ausschnitt aus der Karte der Kaltluftuntersuchung (2013) mit Eintragungen Plangebiet und Baufeld
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Das Plangebiet liegt im Bereich einer kleineren Kaltluftschneise, die für einen räumlich abgegrenzten Luftaustausch vor allem während austauscharmer Witterung (z.B. Inversionswetterlagen) sorgen kann (Kaltluftzuführung und Durchlüftung), was zur Verbesserung des Kleinklimas vor Ort beiträgt. Der Kaltluftstrom
kommt von Süden aus einem Nebenbachtal vom Wildbach / Dorbach - daher kleinerer und bezüglich der
Wirkung begrenzter Kaltluftnebenstrom, bezeichnet als Kaltluftschneise - und schwenkt dann von West
nach Ost in Richtung Laurensberg, Roermonder Straße bis zur Soersniederung. Für den zu beurteilenden
Ortsbereich in Laurensberg sind Kaltluftmächtigkeiten zwischen 20 und 25 m anzunehmen. Das Gebiet ist
noch dem Freilandklimatop zuzuordnen; es wird begrenzt von den Klimatopne gewerblicher Flächen im Süden sowie großflächiger Bahnanlagen und Straßenflächen im Westen und Norden.
Mit der Aufgabe der Grünfläche zugunsten einer baulichen Nutzung entfällt die Luftströmung. Da die genaue
Gebäudeformen und -dimensionen sowie Flächenversiegelungen nicht bekannt sind, sind die durch die Bebauung bedingten Veränderungen des Kaltluftabflusses und des lokalen Kleinklimas nicht abschätzbar. Im
Hinblick auf den Klimawandel ist zu erwarten, dass sich die bioklimatischen Belastungsgebiete ausweiten
und auch die heutigen Siedlungsränder und damit das Plangebiet erfassen werden. Daher sollte die Längsachsen-Ausrichtung eines Gebäudes auf dem Baufeld mit dem Kaltluftströmungsverlauf in der Talmulde
(West - Ost - Strömung, talabwärts Richtung Roermonderstraße) weitgehend übereinstimmen. Die Gebäudehöhe spielt dann keine dominierende Rolle, wenn eine schmale Gebäudeseite in Richtung des Strömungsverlaufs realisiert wird (schmale Gebäudeseite möglichst < 15 m, um den Strömungswiderstand gering zu halten).
5.12.
5.12.1.
Zusätzliche Angaben
Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten
Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Gutachten dargelegt. Auf den noch offenen Konflikt beim Thema Lärmschutz wurde hingewiesen.
5.12.2.
Geplanten Maßnahmen zur Überwachung
− Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme - externer Ausgleich ist zu überwachen.
− In der Bauphase ist der Schutz des Gehölzbestandes zu kontrollieren.
− Die Durchführung der Neuanpflanzung ist mittels Abrechnung der Fachfirma nachzuweisen.
− Für den Bereich des Ausläufers der Altablagerung AA 9211 ist eine gutachterliche Begleitung vorzunehmen und nachzuweisen.
− In dem späteren bauaufsichtlichen Verfahren sind zu den Umweltbelangen entsprechende Auflagen zu
erteilen und zu überprüfen.
− Das erstellte „Entwässerungskonzept“ wird auf seine Wirksamkeit geprüft.
− Die Lösung des Lärmkonflikts ist überwachen. Dabei werden die in der Abwägung vorgeschlagenen
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit geprüft.
5.12.3.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Zur Verwirklichung des Gewerbebauprojektes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Die hier
durchgeführte Umweltprüfung, die in dem Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Ackerbrache, die von Gehölzstreifen eingerahmt wird. Im
Landschaftsplan ist er als „Fläche mit besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ ausgewiesen. Das Gebiet liegt in einer Kaltluftbahn. Sie kommt von Süden und wirkt sich auf die Siedlungsbereiche Laurensberg, Roermonder Straße bis hin in die Soersniederung aus. Durch die angrenzenden Verkehrswege (Bahn und Schiene) sowie den Schießstand ist das Gebiet mit Lärm vorbelastet. Es selbst übernimmt die Funktion einer Abstandsfläche zwischen der südlich gelegenen Bebauung (Gewerbe und Wohnen) und den vorgenannten Lärmquellen. Der ursprünglich angenommene Altlastenverdacht konnte ausgeräumt werden. Besonders schützenswerte Böden sind bereits durch Überschüttungen vernichtet. In dem
Gebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. Auch ist es nicht Teil eines Wasserschutzgebietes oder
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Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Überschwemmungsgebietes. Im Falle der Nullvariante werden keine wesentlichen Änderungen des Umweltzustandes erwartet.
Bei der Nutzung der Fläche als Gewerbegebiet werden die nachfolgend beschriebenen Umweltzielen verfolgt. Die wassertechnische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu
gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die städtische Kanalisation die anfallenden Wässer aufnehmen
kann, sofern diese gedrosselt eingeleitet werden. Daher wird eine Rückhaltung des im Gebiet anfallenden
Niederschlagswasser innerhalb des Plangebiets erforderlich. Dies ist beim Bau der Erschließungswege innerhalb des Grundstücks in Form eines Staukanals möglich. Da die einzelnen Gewerbebetriebe noch nicht
bekannt sind, kann die Dimensionierung noch nicht vorgenommen werden. Dies erfolgt erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Die Freifläche ist Teil des Naturraums, in den durch die Schaffung eines Gewerbegebietes massiv eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist so gering wie möglich zu halten und ansonsten auszugleichen. Planungsrelevante Arten sind nicht vorhanden. Durch entsprechende Festsetzungen kann ein Großteil des Baum- und
Strauchbewuchs in den Gehölzstreifen an den Grundstücksgrenzen gesichert und ergänzt werden. Darüber
hinaus wurde der Eingriff anhand des Aachener Leitfadens ermittelt und bewertet. Die Bewertung wird in einer Punktzahl ausgedrückt. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Ausgleichsbedarf in Höhe von 3.732 Wertepunkten. Als Maßnahme ist die Aktivierung von Ökopunkten aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vorgesehen.
Es sind gesunde Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Als umweltbedingt sind die Themen Lärm, Luftschadstoffe
und Freiräume bereits Bebauungsplanverfahren zu betrachten. Es wurde eine Begutachtung im Hinblick auf
eine verkehrsbedingt Schadstoffbelastung vorgenommen. Die relevanten Grenzwerte sind alle unterschritten.
Die verkehrsbedingten und durch den Schießstand verursachten Lärmbelastungen für die künftigen Beschäftigten wurden durch einen Gutachter untersucht. Bereits die verkehrsbedingten Lärmwerte liegen über
dem Orientierungswert von 65 dB(A) der maßgeblichen DIN 18005, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Hinzu kommt die Lärmbelastung während des Schießbetriebes, die weit über den Richtwerten liegt und konzentriertes Arbeiten unmöglich macht. Allerdings sind die genehmigten Zeiten für den
Schießstand auf dienstags und donnerstags in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr sowie Zeitfenster an
Samstagen beschränkt. Außerhalb dieser Zeiten kann ein Gewerbe betrieben werden, wenn der bauliche
Schallschutz gegen den Verkehrslärm beachtet wird. Aussagen zur Lärmbelastung während der Bauphase
und des Betriebs der hinzukommenden Gewerbeanlagen können nicht gemacht werden, da die konkreten
Betriebe noch nicht bekannt sind.
Begrünte Freiflächen tragen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität der Betriebsstätten für die Arbeitsbevölkerung bei. Daher hat die Stadt Aachen eine Grün- und Gestaltungssatzung erlassen, die für Gewerbebetriebe verbindlich Begrünungsmaßnahmen wie Dachbegrünung, Stellplatzbegrünung, Eingrünung von
Lagerflächen vorschreibt, die hier zum Tragen kommen wird.
Im Hinblick auf den Klimawandel sind die mit den Bachtälern einhergehenden Kaltluftbahnen zu erhalten.
Besonders wichtig ist, dass nicht quer zur Strömungsrichtung gebaut wird, so dass der Kaltluftstrom zum Erliegen kommt. Für das Plangebiet wurde eine entsprechend Betrachtung vorgenommen. Solange die Bebauung parallel zur Fließrichtung erfolgt, werden keine erheblichen negativen Auswirkungen erwartet. Zusammen mit einem ungehinderten Luftaustausch tragen Begrünungsmaßnahmen dazu bei, Aufheizflächen
zu minimieren. So kann einem Hitzestau in den Sommermonaten vorgebeugt werden, der negative Folgen
für die Gesundheit nach sich ziehen kann.
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen durch die vorgesehene Nutzungsänderung ist bei
Einhaltung der gesetzlich und/oder vertraglich geregelten Schutzmaßnahmen nicht anzunehmen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden nicht wahrgenommen.
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Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
5.12.4.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Referenzliste der Quellen
Der Umweltbericht (UB) gründet sich insbesondere
−
−
−
−
−
auf den Lageplan der Bestandssituation (Vermessung),
den bauleitplanerischen Entwurf (3D Architekten Aachen, fortgeführt VSU GmbH, Herzogenrath),
die Kartierung der Biotoptypen (vgl. Anlagen zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag)
Luftbild- und Kartenauswertung
mehrere örtliche Begehungen, zuletzt in den Monaten Juni bis September 2013 sowie April 2014
− nachfolgend genannte Gutachten sowie verschiedene Grunddatenwerke und Informationssysteme:
Gutachten
− AVISO GmbH, XII-2013, Beurteilung der Luftschadstoffbelastungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 806 Schlottfeld, Schlussbericht, Aachen
− Ing.-Büro
Dipl.-Ing.
Kandansky-Sommer,
Schallimmissionstechnischer
Fachbeitrag
Nr.
DDA/12/13/BPVL/029.1 Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten Schießanlage des Eisenbahner Sportvereins Aachen 1922 e.V. nach DIN 18005/VDI3745/TA Lärm,
September 2013
− Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Ermittlung und Bewertung der auf das Planvorhaben einwirkenden Verkehrsgeräusche aus den tangierenden Straßen sowie der östlich tangierenden DB Strecke Aachen-Mönchendladbach im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005, September 2013
− Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen im Plangebiet aus den benachbarten Hauptverkehrsstraßen und der DB-Strecke 2550 Aachen – Mönchengladbach im Rahmen der Bauleitplanung
nach DIN 18005, Juni 2017
− Ingenieurbüro Berg & Partner, Lageplan Entwässerungskonzept B-Plan Nr. 806 Süsterfeld – Gewerbegebiet Schlottfeld II in Aachen M 1:250, Dez. 2013
− Ingenieurbüro Berg & Partner, Entwässerungsgutachten gem. § 51aLWG B-Plan 806 Süsterfeld – Gewerbegebiet Schlottfeld II in Aachen, 2 S. Text, 3 Anl. (Tabellen), 31.01.2014
− Prof. Dieler + Partner GmbH, Aachen, Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung,
04.09.2008
− R. Beckmann, 2014, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPF) zum Bebauungsplan Schlottfeld 2 in
der Stadt Aachen
− Robert Beckmann, Artenschutzprüfung (ASP) B-Plan und Vorhabengenehmigung im Siedlungsbereich,
In: PLANERIN 01/2012 S. 25
− Altablagerung AA 211 (heute AA 9211) und AA 224 (heute AA 9229) Süsterfeldstraße/geplante L 260
(Dipl.-Geol. M. Eckardt, 1992)
− Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung (Prof. Dieler & Partner, 2008) Pariser
Ring/Süsterfeldstraße
Veröffentlichungen
− „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“
− BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft Aachen; RWTH Aachen, Geographisches Institut, Lehr- und
Forschungsgebiet „Physische Geographie und Klimatologie“, Aachen Oktober 2014
− Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen, 2000
− Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010, Ziff. 2.1
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Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
− Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die kommunale Planungspraxis (LABO,
2009)
−
Stadt Aachen, FB Umwelt 2006, „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“
−
−
−
−
Planwerke
Regionalplan:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/zeichnung/images/ZD5302.pdf
Bez. Reg. Köln, 2003, Gebietsentwicklungsplan – Region Aachen (Ausschnitt)
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen
Landschaftsplan der Stadt Aachen
Fachinformationssystem
− Artenschutz:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/arten-kreisenrw.pdf
− Geologischer Dienst NRW, 2004, Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld
− Altlastenverdachtsflächenkataster
− Auf der Grundlage der DGK5-Bo (Bodenschätzkarte) erstellte Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000
für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich (hierbei wurden die Bodeneinheiten in
die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die
Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes
NRW)
− Karte der schutzwürdigen Böden (1:50.000) des GD NRW
− Verzeichnis der Denkmäler im Gebiet der Stadt Aachen
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem Bedarf an zentrums- und hochschulnahen Gewerbeflächen Rechnung getragen und das unmittelbar südlich angrenzende Gewerbegebiet Schlottfeld arrondiert.
Damit wird eine schon vor ca. 20 Jahren mit dem Bebauungsplan Nr. 795 eingeleitete städtebauliche Entwicklung abgeschlossen.
Die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen im unmittelbaren Anschluss an bestehende Infrastrukturen ist
eine wirtschaftlich und städtebaulich Alternative zu suburbanen Flächenentwicklungen mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf zusätzlichen Landschaftsverbrauch. Durch die Nähe zu Wohnstandorten können Verkehrsbewegungen möglichst gering gehalten werden.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 806 setzt ein Gewerbegebiet fest. Zur Umsetzung der Planung muss daher der Flächennutzungsplan geändert werden. Diese Änderung erfolgt im Parallelverfahren durch die 65. Änderung des Flächennutzungsplans, die für das Plangebiet „Gewerbliche Bauflächen“ darstellt.
Zur Verwirklichung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.
Umweltauswirkungen
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärm vorbelastet. Zur Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse sind
hinsichtlich des Verkehrslärms die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß
DIN 4109 zu erfüllen. Zum Schutz vor dem Schießlärm sind Lärmschutzmaßnahmen abhängig von der vorgesehenen Nutzung und der Anordnung der Gebäude innerhalb des Plangebietes erforderlich. Diese Maßnahmen (z.B. durch Orientierung der Räume zu lärmabgewandten Seiten, Vorhangfassade und / oder Verzicht von Fenstern zur lärmzugewandten Seite, verbindliches Schließen von Fenstern während der Nutzungszeiten der Schießanlage etc.) müssen sicherstellen, dass die für die jeweiligen Nutzungen in dem Bebauungsplan festgesetzten Innenpegel eingehalten werden können. Diese Vorgehensweise ist aufgrund der
eingeschränkten und in der Genehmigung festgeschriebenen Zeiten der Schießstandnutzung (dienstags
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und donnerstags zwischen 17:30 und 21:30 Uhr sowie 10x jährlich am Wochenende), die weitgehend außerhalb üblicher Arbeitszeiten liegen und eine weniger schutzwürdige gewerbliche Nutzung betreffen, tolerierbar. Insbesondere, da innerhalb des Plangebietes jegliche Wohnnutzungen, also auch betriebsbezogene
Wohnungen, unzulässig sind.
Durch das Vorhaben gehen Freiflächen verloren, die nur zu einem geringen Teil durch Neuanpflanzungen
bzw. Entsiegelungen im Plangebiet kompensiert werden können. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit,
durch Maßnahmen aus dem in Aufstellung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ ausgeglichen werden kann.
Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der unter den einzelnen Schutzgütern
genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Hiervon ausgenommen ist das
Schutzgut Boden. Bei Realisierung des Bebauungsplanes wird ein Großteil des Bodens versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend verloren gehen. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen Bodenmaterial mit einem erhöhten Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, ist der dann anfallende Bodenaushub anhand repräsentativer Proben zu untersuchen,
abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen.
7.
Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungsplan
entstehen der Stadt Aachen keine Kosten, da diese vom Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen innerhalb des Gewerbegebietes
(GE) werden der Stadt Aachen ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese ebenfalls durch die Eigentümer
der Baugrundstücke ausgeführt werden.
Die private Erschließungsfläche, die über eine Fläche für Geh-, Fahr und Leitungsrechte gesichert ist, wird,
einschließlich der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an der Straße Im Süsterfeld, durch den Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 hergestellt und Instand gehalten.
Die Freiflächen inklusive der Pflanzung von Bäumen und sonstigen Gehölzen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden durch die Eigentümer der jeweiligen Baugrundstücke hergestellt und
gepflegt.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss zwischen dem Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 und der Stadt Aachen ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Darin verpflichtet sich der Eigentümer im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu folgenden Maßnahmen:
- Erschließungsmaßnahmen (Anschluss der Grundstückszufahrt an die öffentliche Verkehrsfläche)
- Lärmschutzmaßnahmen (im Rahmen der Baugenehmigungsplanung)
- Grünordnerische Maßnahmen (wiesenartiger grasig-krautiger Saum),
- Externe Kompensationsmaßnahme zum Ausgleich des ökologischen Defizites,
- Freiflächenplanung (im Rahmen der Baugenehmigungsplanung),
- Abstimmung der Entwässerungsplanung (u.a. ggf. erforderliche Rückhaltemaßnahmen)
- Maßnahmen zum Bodenschutz (ggf. Untersuchung von Bodenproben, Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Bauausführung)
- Sicherstellung einer angemessenen architektonischen Qualtät
9.
Plandaten
Plangebiet
Gewerbegebiet (GE)
ca. 9.950 qm
ca. 9.950 qm
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 806
- Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II für den Bereich zwischen dem Gelände der Deutschen Bahn, Pariser Ring/Toledoring,
Süsterfeldstraße und dem vorhandenen Gewerbegebiet im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
(erneuter Offenlagebeschluss)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 806
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Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation.................................................................... 4
Beschreibung des Plangebietes ...................................................................................................................... 4
Regionalplan.................................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 4
Landschaftsplan .............................................................................................................................................. 5
Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................................................ 5
2.
Anlass der Planung ....................................................................................................................................... 5
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.8.1.
3.8.2.
3.8.3.
3.8.4.
3.8.5.
3.8.6.
3.8.7.
Ziel und Zweck der Planung ......................................................................................................................... 5
Allgemeine Ziele .............................................................................................................................................. 5
Ziel der Planung .............................................................................................................................................. 5
Erschließung.................................................................................................................................................... 6
Gebäudetypologien ......................................................................................................................................... 7
Freiraumkonzept.............................................................................................................................................. 7
Soziale Infrastruktur......................................................................................................................................... 7
Jugend- und Familienfreundlichkeit ................................................................................................................. 7
Klimaschutz und Klimaanpassung ................................................................................................................... 7
Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................ 7
Städtebaulicher Entwurf .................................................................................................................................. 8
Solare Wärme- und Energiegewinnung ........................................................................................................... 8
Umgang mit Freiflächen .................................................................................................................................. 8
Umgang mit Niederschlagswasser .................................................................................................................. 8
Umgang mit der Energieversorgung ................................................................................................................ 8
Vertragliche Regelungen ................................................................................................................................. 8
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.8.1.
4.8.2.
4.8.3.
Begründung der Festsetzungen................................................................................................................... 8
Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................... 8
Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................................ 9
Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................................................. 10
Stellplätze und Garagen ................................................................................................................................ 10
Ein- und Ausfahrten ....................................................................................................................................... 10
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..................................................................................................................... 11
Lärmschutz .................................................................................................................................................... 11
Grünordnung ................................................................................................................................................. 12
Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern..................................................................................... 12
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................................. 12
Artenschutz.................................................................................................................................................... 12
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
Umweltbericht .............................................................................................................................................. 12
Einleitung ....................................................................................................................................................... 12
Lage und Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................... 12
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans (BP) ................................................................................................... 13
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange .......................................................... 13
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .............................................................................. 14
Schutzgut Mensch ......................................................................................................................................... 14
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
5.7.
5.8.
5.9.
5.10.
5.11.
5.12.
5.12.1.
5.12.2.
5.12.3.
5.12.4.
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „ Landschaft....................................................... 16
Schutzgut Boden ........................................................................................................................................... 17
Schutzgut Fläche ........................................................................................................................................... 18
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................... 18
Schutzgüter Luft und Klima ........................................................................................................................... 19
Zusätzliche Angaben ..................................................................................................................................... 20
Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten ................................... 20
Geplanten Maßnahmen zur Überwachung .................................................................................................... 20
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................................................................. 20
Referenzliste der Quellen .............................................................................................................................. 22
6.
Auswirkungen der Planung ........................................................................................................................ 23
7.
Kosten .......................................................................................................................................................... 24
8.
Städtebaulicher Vertrag .............................................................................................................................. 24
9.
Plandaten ..................................................................................................................................................... 24
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
1.
1.1.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Aachen, im Stadtbezirk Laurensberg, unmittelbar südlich des Pariser Ringes / Toledorings (L 260). Das Plangebiet wird begrenzt durch den Pariser Ring / Toledoring im
Norden und der Süsterfeldstraße im Osten. Im Südwesten wird das Plangebiet von der Straße Im Süsterfeld
und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der gewerblich genutzten Baugrundstücke Im Süsterfeld Hausnummern 4 und 6 begrenzt. Im Westen grenzt das Grundstück an den Schießstand des EisenbahnerSportvereins Aachen an, der im weiteren westlichen Verlauf von der Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach begrenzt wird. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.
Situation innerhalb des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um brach liegendes Grünland (Ackerbrache). Es wird nach
Westen, Osten und Süden durch Gehölzstrukturen eingefasst, die sich vor allem an den Grenzen des Geltungsbereiches auf bis zu ca. 10 m hohen Böschungen befinden. Bei den Gehölzen handelt es sich überwiegend um typisches Verkehrsflächenbegleitgrün mit einzelnen Großbäumen (Weide, Ahorn). Im Norden
begrenzt der Pariser Ring, der in etwa 10 m Entfernung zur Plangebietsgrenze jenseits eines ca. 3 m hohen
Stützmauers in Tieflage verläuft, das Plangebiet. Von der Straße Im Süsterfeld verläuft ein versiegelter Wirtschaftsweg in das Plangebiet hinein. Im südlichen Teil wird dieser Weg auch als wilder Parkplatz für die
Mitarbeiter und Besucher der angrenzenden Bürogebäude genutzt. Im Weiteren verläuft der Weg parallel
zur südlichen Plangebietsgrenze (teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereiches) bis zu der
westlich anschließenden Freifläche des dort bestehenden Schießstandes. Das Plangebiet fällt von Westen
nach Osten gleichmäßig ab. Der höchste Punkt im Südwesten beträgt ca. 181 m ü. NHN, der niedrigste
Punkt im Nordosten ca. 177 m ü. NHN.
Situation außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist von unterschiedlichen Nutzungsstrukturen umgeben. Im Süden schließt das bereits teilweise bebaute Gewerbegebiet Schlottfeld an. Auf einem, in Bezug zum Plangebiet, bis zu 10 m höherem
Gelände wurden großflächige zwei- bis dreigeschossige Büro-, Labor- und Werkstattgebäude errichtet. Östlich, nördlich und westlich wird die Umgebung durch Freiflächen geprägt, die von der Schienenverkehrstrasse (Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach) und von Hauptverkehrsstraßen (L 260 Toledoring/Pariser
Ring, Anschlussstelle zur L 260, Süsterfeldstraße) durchzogen sind. Die Freiflächen werden zum Teil als
landwirtschaftliche Flächen und zum Teil als Verkehrsgrün genutzt. Der Freiraum westlich und nordwestlich
des Plangebietes ist geprägt durch waldartige Gehölzstrukturen. In diesem sind nördlich des Pariser Rings
Tennisplätze und unmittelbar westlich des Plangebiets ein Schießstand angesiedelt worden. Die Nutzung
des von dem Eisenbahner Sportverein Aachen, Abteilung Sportschützen betriebenen Schießstands ist auf
zwei Abende in der Woche zwischen 17.30 und 21.30 Uhr sowie 10 x jährlich am Wochenende begrenzt.
1.2.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003 mit Ergänzungen (Stand April 2013) wird der Planbereich als ”Allgemeiner Siedlungsbereich” (ASB) dargestellt.
Eine Änderung auf Regionalplanebene ist somit nicht erforderlich.
1.3.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen aus dem Jahr 1980 stellt das Plangebiet im Hauptplan
überwiegend als „Grünflächen“ dar. Ein westlich gelegener Teilbereich wird, wie die dort anschließenden
Flächen, als „Flächen für die Bahnanlagen“ dargestellt. Nördlich und östlich des Plangebietes schließt die
Darstellung von „Grünflächen“ an. Die südlich des Plangebiets gelegenen Flächen werden als „Gewerbliche
Bauflächen“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 806 setzt ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die geplante Festsetzung ist nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans soll geändert werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung
von Gewerbebetreiben zu schaffen. Dazu wird im Parallelverfahren die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Innerhalb des Plangebiets werden dann „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellt.
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
1.4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplans 1988 der Stadt Aachen. Für die Flächen innerhalb des
Plangebiets und die umgebenden Flächen wird in der Entwicklungskarte großräumig das Entwicklungsziel 6
„Erhaltung der Landschaft bis zur Realisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten Nutzung“ dargestellt. In der Festsetzungskarte wird der „Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Gewässern“
festgesetzt. Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der Aufstellung eines Bebauungsplans außer Kraft.
1.5.
Bestehendes Planungsrecht
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 806 besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Bereits im November 1997 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 806 beschlossen, die Offenlage
wurde jedoch nicht durchgeführt, da Unklarheiten über die Lage der erforderlichen Ausgleichsflächen bestand. Im Januar 2002 wurde die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 806 mit der dazugehörigen
65. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Offenlage fand von Ende Februar bis März
2002 statt. Der Bebauungsplan ist jedoch nicht bis zum Satzungsbeschluss weitergeführt worden.
2.
Anlass der Planung
Ursprünglich lag das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Nr. 795 – Gewerbegebiet Schlottfeld. Es wurde jedoch aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da das
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege in diesem Bereich Bodendenkmäler vermutete. Durch eine Prospektion
des Geländes sind die Bedenken des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege mittlerweile ausgeräumt worden.
Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung eines Gewerbegebiets kann jetzt mit diesem Bebauungsplan
umgesetzt werden. Anschließend wurden für das Plangebiet verschiedene Bebauungskonzepte untersucht,
die aus unterschiedlichen Gründen nicht weiterverfolgt wurden. Zuletzt wurde geprüft, ob das Plangebiet in
den künftigen Campus West einbezogen werden sollte. Nachdem nun entschieden wurde, dass das Plangebiet nicht für die Erschließung des RWTH Campus West in Anspruch genommen werden muss, ist eine
Fortführung der Planung zur Realisierung einer gewerblichen Nutzung vorgesehen.
3.
3.1.
Ziel und Zweck der Planung
Allgemeine Ziele
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
weiterer Gewerbeflächen auf einer derzeit brachliegenden Fläche im unmittelbaren Anschluss an ein bereits
bestehendes Gewerbegebiet. Die Gewerbeflächen dienen der Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs
für Dienstleistungs- und kleinteilige Gewerbebetriebe. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Fortführung des
Gewerbegebiets Schlottfeld bis zu dem nördlich gelegenen Toledoring sinnvoll. Das Plangebiet ist bereits
weitgehend erschlossen und kann aufgrund seiner geringen Größe ohne die Schaffung neuer aufwendiger
Infrastruktur an die umliegenden Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen werden. Die Nähe zu der
Auffahrt auf die L 260 trägt auch mit dazu bei, dass der zu erwartende zusätzliche gewerbliche Verkehr
schnell auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgeleitet werden kann.
3.2.
Ziel der Planung
Städtebauliches Ziel ist die Arrondierung der überwiegend durch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe geprägten Flächen östlich und westlich der Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des RWTH Campus West auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Aachen
West.
Im Masterplan Aachen*2030 werden „Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt
Aachen“ benannt. Für das Plangebiet werden im Handlungsfeld „Wirtschaft“ u.a. die folgenden konkreten
Ziele, die unter dem Oberziel „Innovativer Wirtschaftsstandort“ zusammengefasst sind, formuliert: „Verknüpfung von Hochschulen, Forschung und Entwicklung mit den Wirtschaftsstandorten stärken“, „Profilierung
vorhandener Gewerbestandorte“ und „Gewerbeflächenpotentiale im Bestand aktivieren“. Darüber hinaus
wird im Masterplan das Plangebiet im Handlungsfeld „Hochschulen“ unter dem Oberziel „WissenschaftsSeite 5 / 24
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stadt stärken/profilieren“ als Fläche für die „Verknüpfung von Forschungs- und Entwicklungsstandorte sowie
Technologiestandorte“ dargestellt und als Fläche deren „Standorteignung für auslagerbare Hochschulfunktionen“ zu prüfen ist. Diesen Zielen wird in diesem Bebauungsplan durch Ausweisung eines Gewerbegebietes, das auch für hochwertige und zukunftsorientierte gewerbliche Ansiedlungen oder auszulagernde Hochschulfunktionen offen steht, in unmittelbarer Nähe zu dem projektierten RWTH Campus West und eines
vorhandenen Dienstleistungsstandortes, in besonderem Maße Rechnung getragen. Durch Einhaltung der
bestehenden Anbauverbotszone, die einer Umgestaltung des nördlich angrenzenden Pariser Rings nicht
entgegensteht und die Festsetzung eines Baufeldes, das die punktuelle bauliche Fassung des Straßenraums ermöglicht, wird das unter dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „Stärkung und Qualifizierung
der Ringe und Radialen für eine stadtverträgliche Verkehrsführung und städtebauliche Aufwertung“ aufgegriffen. Die geplante, dem Umfeld angepasste in der Höhenentwicklung zurückhaltende Baustruktur steht
dem, insbesondere für die westlich und südlich des Plangebietes projektierte Entwicklung des RWTH Campus – West, unter dem Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“ genannten Ziel der „Sichtbarmachung der Hochschulstadt Aachen; baukulturelle Highlights“ nicht entgegen. Die unter den Handlungsfeldern „Freiraum“,
„Natur und Umwelt – Teilaspekt Boden, Wasser, Klima“ und „Natur und Umwelt – Teilaspekt Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ für die nördlich des Pariser Rings / Toledorings gelegenen Flächen genannten Ziele „Grünfinger dauerhaft sichern“, „Siedlungsbereiche mit den Grünfingern verknüpfen“, „Erhalt schutzwürdiger Böden“ und „Erhalt und Aufbau eines Biotopverbundsystems“ werden insoweit berücksichtigt, dass in
diesem Bereich der erforderliche externe Ausgleich nachgewiesen werden soll.
Im Masterplan werden unter dem Handlungsfeld „Wohnen“ u.a. die folgenden konkreten Ziele, die unter
dem Oberziel „Wohnungsmarktoffensive“ zusammengefasst sind, formuliert: „derzeitige Baulandentwicklung
forcieren“ und „Anforderungen an den Wohnungsbau durch die Campus-Entwicklung“. Diese Ziele können
jedoch im Plangebiet aufgrund der erheblichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und insbesondere dem
Schießlärm durch die unmittelbar angrenzende Schießanlage, unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, nicht umgesetzt werden.
Weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die landschaftsgerechte Einpassung der Bebauung unter Berücksichtigung der Topografie und dem Erhalt der an den Plangebietsgrenzen zum Teil vorhandenen und schützenswerte Gehölzstrukturen.
3.3.
Erschließung
Verkehr
Das Plangebiet ist verkehrstechnisch von der Straße Im Süsterfeld aus erschlossen, die unmittelbar westlich
in die Süsterfeldstraße einmündet. Von der Süsterfeldstraße besteht wiederum der direkte Anschluss an
den Pariser Ring / Toledoring (L 260) sowie die Roermonder Straße, wodurch eine schnelle Anbindung an
das innerstädtische und überregionale Hauptverkehrsnetz gewährleistet ist. Zu der nördlich angrenzenden
und außerhalb des Plangebiets liegenden L 260 wird ein 20 m breiter Streifen (gemessen vom Fahrbahnrand) als anbaufreie Zone gesichert und dient damit u.a. der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der L 260.
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich über eine private Grundstückszufahrt, die
von der Straße Im Süsterfeld nach Norden mit einer Breite von 7,0 m in das Plangebiet hineingeführt wird.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde die Zufahrt so weit entfernt wie möglich von der Einmündung in
die Süsterfeldstraße gelegt. Die private Erschließung soll auch zur Andienung der möglicherweise erforderlichen Trafostation durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge dienen.
Für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Gewerbebetriebe stehen innerhalb der überbaubaren Flächen und den als Flächen für Stellplätze festgesetzten Bereichen ausreichende Flächen zur
Verfügung.
Die Erschließung des Plangebiets durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die auf
der Süsterfeldstraße verkehrenden Buslinien 7, 24, 30, 74 und 173 mit der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegenden Bushaltestelle „Gewerbegebiet Schlottfeld“ in guter Qualität sichergestellt. Damit bestehen
umsteigefreie Busverbindungen in Richtung Laurensberg, Campus Melaten, Uniklinik und Vaals sowie in die
Aachener Innenstadt. Darüber hinaus bestehen über den in wenigen Busfahrminuten zu erreichenden
„Bahnhof Aachen West“ gute Anschlüsse an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr.
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Die Anbindung und Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer ist ebenfalls über die angrenzende Verkehrsfläche der Straße Im Süsterfeld gegeben.
Stadttechnische Erschließung
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekomunikation wird über die in den
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen verlaufenden Leitungstrassen sichergestellt.
Schmutzwasserbeseitigung:
Das anfallende Schmutzwasser soll über den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwassersammler nördlich des Plangebietes abgeleitet und der Kläranlage Soers zugeleitet werden.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das Niederschlagswasser soll ebenfalls dem nördlich im Pariser Ring / Toledoring verlaufenden Mischwasserkanal zugeführt werden. Gegebenenfalls ist die Schaffung von Rückhalteräumen (z.B. Staukanal) im
Plangebiet erforderlich. Dies ist abhängig von der hydraulischen Kapazität des vorhandenen Kanals und von
der tatsächlich angeschlossenen befestigten Fläche. Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist jedoch keine zusätzliche Rückhaltung im Plangebiet erforderlich, da die Fläche bereits in den hydrologischen Nachweisen zur Hochwassersicherheit im Bereich Wildbach berücksichtigt wurde.
3.4.
Gebäudetypologien
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsplan. Konkrete Hochbauplanungen liegen für
die beiden Baufelder innerhalb des Plangebietes noch nicht vor. Unter Beachtung der einzuhaltenden
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, der Mindestgebäudehöhe (GHmin) von 190 m ü NHN (entspricht einer
absoluten Höhe über Grund von ca. 11,0m) und max. Gebäudehöhe von (GHmax) 198,0 m ü. NHN (entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 19,0m) bzw. 194,5 m ü. NHN für das Baufeld, welches das
bereits im Bebauungsplan Nr. 795 festgesetzte Baufeld ergänzt, sind sowohl flächige zusammenhängende
Baustrukturen als auch einzelne freistehende Baukörper zulässig.
3.5.
Freiraumkonzept
Die umgebenden Gehölzsäume sollen erhalten bleiben und bilden damit eine die Bebauung einrahmende
Kulisse. Die Anlage von Gehölz- und Rasenflächen bindet die geplanten Hochbauten in den Übergang vom
Siedlungsbereich zur freien Landschaft ein. Darüber hinausgehende detaillierte Freiraumplanungen sind im
Rahmen des Bebauungsplans aufgrund seines Charakters als Angebotsplan mit den damit möglichen unterschiedlichen Baukonzepten nicht vorgesehen. Bei den jeweiligen Bauantragsverfahren sollen die freiraumplanerischen Qualitäten jedoch gesichert werden. Die Durchführung der Freiraumplanung wird über
entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
3.6.
Soziale Infrastruktur
Aufgrund der vorgesehenen ausschließlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes, in dem
auch sonst ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig sind, ist die Betrachtung der umgebenden sozialen Infrastruktur
nicht erforderlich.
3.7.
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Aufgrund der vorgesehenen ausschließlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes sind Aspekte der Jugend- und Familienfreundlichkeit nicht betroffen.
3.8.
3.8.1.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan derzeit als Grünfläche dargestellt. Im Rahmen der im Parallelverfahren aufgestellten 65. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung einer Gewerbefläche
vorgesehen. Das Plangebiet liegt in enger räumlicher Verbindung zu dem bereits teilweise entwickelten südlich angrenzenden Gewerbegebiet Schlottfeld I. Durch die Nutzung von Flächen im unmittelbaren Anschluss
an das vorhandene Gewerbegebiet mit der dort vorhandenen Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsanlagen, werden ökologisch wertvollere Flächen am Stadtrand auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt.
Durch die Nähe der Arbeitsstätten zu Wohngebieten können Verkehrsbewegungen mit Pkw minimiert werden. Dies kann sich positiv auf die CO2 – Bilanzierung der Kommune auswirken und greift das Prinzip des
sparsamen Umgangs mit Neuversiegelung von Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB auf.
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3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf
Das kompakte Baufeld und die mit einer GRZ von 0,6 nicht vollständige Ausnutzung der in einem Gewerbegebiet maximal zulässigen GRZ von 0,8 tragen zur Minimierung des Flächenverbrauchs bei.
3.8.3.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen ist möglich. Die Höhenfestsetzungen berücksichtigen die Errichtung über eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Überschreitung der
Gebäudehöhen zu diesem Zweck.
3.8.4.
Umgang mit Freiflächen
Der Erhalt der umgebenden Gehölzstrukturen dient der Minimierung der negativen Auswirkungen auf das
Kleinklima und reduziert das Aufheizen der Flächen in den Sommermonaten.
3.8.5.
Umgang mit Niederschlagswasser
Die Einleitung des Niederschlagswassers soll über das Mischwassernetz der Abwasserreinigungsanlage
Soers in die Wurm entwässert. Eine gesonderte Festsetzung ist hierfür nicht erforderlich.
3.8.6.
Umgang mit der Energieversorgung
Der Anschluss des Plangebiets an eine Fernwärmeversorgung ist nicht vorgesehen. Die dafür erforderliche
Infrastruktur außerhalb des Plangebiets ist nicht vorhanden. Konkrete Planungen zur Energieversorgung
sind derzeit aufgrund der Angebotsplanung und der damit noch nicht feststehenden Nutzungen (Büro- oder
Lagergebäude etc.) nicht möglich.
3.8.7.
Vertragliche Regelungen
Die Umsetzung der Anpflanzungen wird über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
4.
4.1.
Begründung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Planungszielen, an dem Standort nicht wesentliches störendes Gewerbe anzusiedeln
sowie der gewerblichen Vorprägung der südlich anschließenden Umgebung soll innerhalb des Plangebietes
gemäß § 8 BauNVO ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden.
Die Abstände des Gewerbegebiets zur bestehenden Wohnbebauung Süsterau reichen nicht aus, um die
Funktion der Abschirmung gegenüber möglichen negativen Auswirkungen (Lärm-, Luft-, Schadstoff- bzw.
Geruchsbelastungen) auszuüben. Das Gewerbegebiet soll deshalb in der Nutzung so eingeschränkt werden, dass nur wohnverträgliche Gewerbebetriebe zulässig sind. Zu diesem Zweck soll das Gewerbegebiet
auf Grundlage der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden. Es sollen daher alle Betriebe unzulässig sein, die einen größeren Abstand als 200 m zu
Wohngebieten erfordern. Dies sind alle Betriebe der Abstandsklassen I bis VI.
Zugelassen werden können jedoch Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklasse VI, wenn im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen und Vorkehrungen soweit beschränkt werden, dass in den zu schützenden
Wohngebieten schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Einschränkung soll eine Übermaßregelung vermeiden und den örtlichen sowie jeweils technischen Gegebenheiten und Erfordernissen
besser gerecht werden. Diese Erleichterungen sind auch erforderlich, weil im Einzelfall durch über den
Stand den Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Beschränkungen – insbesondere Verzicht auf
Nachtarbeit – die Immissionen einer später zu bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Wohngebieten verhindert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann an Hand der Bauantrags- oder
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Genehmigungsunterlagen geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben eine typisierte baurechtliche Beurteilung in der Regel sowohl sachgerecht als
auch unvermeidbar. Eine Abweichung von dieser typisierten Betrachtungsweise ist jedoch immer dann geboten, wenn der Betrieb vom Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht. Weist der Antragssteller in
den Genehmigungsverfahren nach, dass sein geplanter Betrieb atypisch ist, d.h. dass die allgemeinen nach
der Erfahrung oder der Vermutung seines Betriebstyps kennzeichnenden Eigenschaften auf seinen speziellen Betrieb nicht zutreffen, so kann sein Vorhaben auch in Gebieten zugelassen werden, in dem derartige
Anlagen allgemein sonst nicht zulässig sind. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen gelten jedoch nicht für
die städtebaulich an dieser Stelle unerwünschten Betriebsarten Autolackierereien einschließlich Karosseriebau, Großwäschereien oder chemische Reinigungsanlagen, Bauhöfe, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
und Anlagen zur Runderneuerung von Reifen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden sollen die in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Tankstellen und die
in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für einen bestimmten Personenkreis, Anlagen
für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Außerdem sollen Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution im Bebauungsplan nicht zulässig sein, da diese Nutzungen einen sog. „Trading-Down-Effekt“ zur Folge haben können. Da Geschäftsmodelle mit Prostitution bei geringem Investitionsbedarf vergleichsweise hohe und sichere Gewinne erwarten lassen, sind sie
geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Eine solche Entwicklung soll im Plangebiet vermieden werden.
Dadurch soll entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes gewährleistet werden,
dass sich innerhalb des Plangebiets Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie Handwerksund Gewerbebetriebe ansiedeln. Darüber hinaus begründet sich der Ausschluss der betriebsbezogenen
Wohnungen auch in der Vorbelastung durch den Verkehrs- und Schießlärm, die ein gesundes Wohnen nicht
gewährleistet.
Anlagen für sportliche Zwecke sollen ausnahmsweise zulässig sein. Dadurch soll vor allem die Möglichkeit
geschaffen werden, Fitness-Einrichtungen, die als Freizeitangebot im Zusammenhang mit Büronutzungen
errichtet werden, zuzulassen. Der Grundsatz der Gebiets- und Umgebungsverträglichkeit gilt auch für diese
Betriebsarten.
Im Gewerbegebiet sollen Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher unzulässig sein. Die Festsetzung soll die Einzelhandelsnutzungen in den zentralen Versorgungsbereichen zu schützen. Dies ist nicht bei Einzelhandelsnutzungen, die im Zusammenhang mit produzierenden sowie ver- und bearbeitenden gewerblichen Tätigkeiten stehen, wie etwa Reparatur- und Serviceleistungen, zu befürchten. Deren Verkaufsfläche, die auf maximal 200 m² bzw. 20 % der Nutzfläche beschränkt
sein soll, ergänzt lediglich das jeweilige Handwerks- und Dienstleistungsangebot und ist nicht geeignet,
schädlich auf die Versorgungsstandorte zu wirken. Diese Betriebe mit untergeordneter Verkaufsfläche sollen daher allgemein zulässig sein.
Aus versorgungstechnischer Sicht kann, da die Art der sich ansiedelnden Betriebe sowie deren Erfordernis
an elektrischer Anschlussleistung bei der Planerstellung nicht bekannt ist, noch nicht beurteilt werden, ob
und in welchem Umfang zusätzliche Trafostationen im Plangebiet erforderlich sind. Eine Trafostation ist
aber im Geltungsbereich oberirdisch nach § 14 BauNVO zulässig. Die Standorte von einer Trafostation sind
im Rahmen der weiteren Planung mit dem Energieversorger abzustimmen.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß §§ 16 BauNVO ff. durch die Grundflächenzahl (GRZ) sowie
die Höhe der bauliche Anlagen [Gebäudehöhe (GH)], die über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, in
der Planzeichnung definiert.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die GRZ soll mit 0,6 festgesetzt werden und liegt damit unter der in Gewerbegebieten (GE) maximal zulässigen GRZ von 0,8. Die Festsetzung der GRZ von 0,6 dient dem Ziel, den Verlust klimatologisch hochwertiger Freiflächen zu minimieren.
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Höhe baulicher Anlagen
Zur Festlegung der Höhenentwicklung sollen innerhalb des Geltungsbereichs maximale Gebäudehöhen
(GH) festgesetzt werden. Diese orientieren sich für das südwestlich gelegene Baufeld mit einer GH von maximal 194,5 m ü. NHN (dies entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 10,0 m) an dem südlich
anschließenden Gebäude Im Süsterfeld, Hausnummer 4 (Oberkante Gebäude ca. 194,4 m ü. NHN) und
den Festsetzungen im dort geltenden Bebauungsplan Nr. 795. Damit soll eine bauliche Erweiterung des Bestandes mit gleicher Höhenentwicklung gewährleistet werden.
Innerhalb des Baufeldes auf der bis zu 8 m tiefer liegenden Grundstücksfläche soll eine minimale Gebäudehöhe von 190 m ü NHN und eine maximale Gebäudehöhe von 198,0 m ü. NHN festgesetzt werden. Dies
entspricht einer absoluten Höhe über Grund von ca. 11,0 bis 19,0 m. Diese Gebäudehöhen vermitteln zwischen der bestehenden Bebauung des Gewerbegebietes Süsterfeld und den Höhen des geplanten südwestlich angrenzenden Campus West, in dem eine überwiegend sechsgeschossige Bebauung geplant ist.
Die höhere Bebauung im Plangebiet gegenüber der südlichen Bebauung ist städtebaulich als baulicher Abschluss der gewerblichen Nutzungen im Übergang zum Campus West vertretbar. Die Festsetzung einer
Mindesthöhe von ca. 11 m über Grund soll die Ausbildung einer angemessenen Raumkante in der Nachbarschaft zum Campus West gewährleisten. Bei einer Büronutzung entspricht dies einem drei- bis viergeschossigen Gebäude.
Technische Aufbauten
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen sollen ausschließlich durch nutzungs- und technikbedingte Anlagen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Brüstungen und Absturzsicherungen) zulässig sein. Diese Anlagen dürfen um bis zu 1,5 m die
festgesetzten GH überschreiten. Hiervon abweichend dürfen Aufzugmaschinenhäuser und Treppenhäuser
bis zu 2,5 m die festgesetzte GH überschreiten. Die Aufbauten, mit Ausnahme der Aufzugmaschinenhäuser
und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Durch die vorgenannten eingeschränkten Überschreitungen der baulichen Höhen sind negative Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten.
4.3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gemäß § 23 (3) BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt werden. Das südöstliche Baufeld arrondiert die in dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 795 festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Damit wird eine verträgliche bauliche Erweiterung des Bestandes ermöglicht.
Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen sollen als großflächiges Baufenster festgesetzt werden. Damit wird ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum bei der Errichtung der zukünftigen Baukörper unter Berücksichtigung des Erhalts der angrenzenden Grünstrukturen und der Einhaltung der Anbauverbotszone zur
nördlich angrenzenden Landesstraße gewährleistet. Somit wird sichergestellt, dass abhängig von der geplanten Nutzung unterschiedliche Bauformen (z.B. großflächige Lager- oder Produktionsgebäude oder kleinteiligere Bürogebäude) errichtet werden können.
4.4.
Stellplätze und Garagen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Gewerbebetriebe sollen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und den als Flächen für Stellplätze festgesetzten Bereichen zulässig sein. Damit soll ein
Verlust der bestehenden Randeingrünungen durch Flächenversiegelungen verhindert werden.
4.5.
Ein- und Ausfahrten
Die Ein- und Ausfahrt der geplanten inneren privaten Erschließung ist nur an dem zeichnerisch festgesetzten Standort zulässig. Damit wird einerseits verhindert, dass weitere Zufahrten zum Plangebiet errichtet
werden. Andererseits soll so die Zufahrt an der am weitesten vom Einmündungsbereich der Straße Im Süsterfeld in die Süsterfeldstraße errichtet werden, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den angrenzenden Straßen sicher zu stellen.
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4.6.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Erschließung des inneren Plangebiets soll ein privater Erschließungsweg in das Plangebiet hereingeführt werden. Damit neben der Erschließung des Baufeldes eine verkehrstechnische Erschließung der Verund Entsorgungsfläche sichergestellt werden kann und die in dem Gewerbegebiet Tätigen sowie die Verund Entsorgungsträger zum Befahren den inneren Erschließungsweg befahren dürfen, soll für diese Fläche
ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt werden. Zur
technischen Anbindung soll dieses Recht auf ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
erweitert werden.
4.7.
Lärmschutz
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie des Schießlärms
wurden durch das Büro IBK – Schallimmissionsschutz eine „Ermittlung und Beurteilung der auf das Planvorhaben einwirkenden Verkehrsgeräusche aus den tangierenden Straßen sowie der östlich tangierenden
DB-Strecke Aachen-Mönchengladbach im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005“, Alsdorf,
17.09.2013 sowie eine „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten
Schießanlage Eisenbahner Sportverein Aachen 1922 e.V. Abteilung Sportschützen nach DIN 18005 / VDI
3745 / TA Lärm“, Alsdorf, 17.09.2013 erstellt. Da innerhalb des Plangebietes ausschließlich gewerbliche
Nutzungen, ohne betriebsbezogene Wohnungen, zulässig sind, wurde der Schutzanspruch in den Räumen
zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse ausschließlich für den Tageszeitraum ermittelt.
Danach sind wegen des Zusammenwirkens der Verkehrsgeräusche der nördlich und östlich verlaufenden
Straßen (Pariser Ring/Toledoring, Süsterfeldstraße) und der westlich gelegenen Bahnstrecke im Plangebiet
Immissionsbelastungen von bis zu 71 dB(A) und damit deutlich oberhalb des für Gewerbegebiete (GE) geltenden Orientierungswerts gemäß DIN 18005 von 65 dB(A)/tags zu erwarten. Aufgrund des dominanten
Straßenverkehrslärms treten die höchsten Werte im nördlichen Teil des Plangebietes in den oberen Geschosslagen auf. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar und
wären aufgrund der geringen Minderungswirkung für die oberen Geschosse nicht sinnvoll. Daher ist ein
passiver Schallschutz in Form der Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforderlich. In einem 20 m breiten
Streifen parallel zum Pariser Ring / Toledoring soll daher der Lärmpegelbereich V und für die übrigen Bauflächen der Lärmpegelbereich VI festgesetzt werden. Von dieser Maximalforderung, die unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung festgesetzt wird, kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass abweichende Schalldämmmaße für Außenbauteile (z.B. durch Eigenabschirmung und sonstige Pegelminderungen wie etwa
niedrigere Geschossebene) anzusetzen sind.
Durch den Schießlärm der unmittelbar westlich angrenzenden Schießanlage wird der maßgebliche Orientierungswert gemäß DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A)/tags sowie der nach
TA Lärm zulässige Maxmalpegel für Geräuschspitzen von 95 dB(A) innerhalb von Gewerbegebieten (GE)
deutlich überschritten. Unmittelbar an der Plangebietsgrenze wurden demnach Mittelungspegel von über 95
dB(A) und Maximalpegel bis zu 148 dB(A) ermittelt. Hierzu wird im Einzelnen auf die Lärmkarten der Anlage
1 des Schallimmissionstechnischen Fachbeitrags „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten Schießanlage Eisenbahner Sportverein Aachen 1922 e.V. Abteilung Sportschützen nach DIN 18005 / VDI 3745 / TA Lärm“ hingewiesen.
Ein Nachweis der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte vor den geöffneten Fenstern ist
im Rahmen eines Angebotsbebauungsplanes sowohl technisch als auch wirtschaftlich über aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht umsetzbar. Aufgrund der eingeschränkten und in der Genehmigung festgeschriebenen Zeiten der Schießstandnutzung (dienstags und donnerstags zwischen 17:30 und 21:30 Uhr sowie
10x jährlich am Wochenende), die weitgehend außerhalb üblicher Arbeitszeiten liegen und eine weniger
schutzwürdige gewerbliche Nutzung betreffen, werden innerhalb des Plangebietes passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. In Abhängigkeit der tatsächlichen Raumnutzungen und der Raumgeometrie sind
bei der Gebäudeplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Orientierung der Räume zu lärmabgewandten Seiten, Vorhangfassade und / oder Verzicht von Fenstern zur lärmzugewandten Seite, verbindliches Schließen von Fenstern während der Nutzungszeiten der Schießanlage etc.) die nach VDI-Richtlinie
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2719 Innenpegel (Mittelungspegel und Maximalpegel) einzuhalten. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren
verbindlich nachzuweisen.
Durch die vorgenannten Maßnahmen, deren Umsetzung über entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag gewährleistet wird, kann ein gesundes Arbeiten sichergestellt werden.
4.8.
4.8.1.
Grünordnung
Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft und aus gestalterischen Gründen ist der Erhalt und
Entwicklung der an den Gebietsrändern vorhandenen Gehölzstrukturen vorgesehen. Ein wiesenartiger,
gras-krautiger Saum soll darüber hinaus im Bereich der derzeitigen Zuwegung entlang der Süsterfeldstraße
und des neuen Erschließungsstiches entwickelt werden.
Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen soll durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen
Vertrag sichergestellt werden.
4.8.2.
Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Baumaßnahme geht eine Ackerbrache verloren. Des Weiteren wird ein kleiner Teil der vorhandenen Randbegrünung durch die geplante Zufahrt versiegelt. Im Bereich der derzeitigen Zuwegung kommt es
zu geringfügigen Entsiegelungen. Die Eingriffsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen und die abiotischen Strukturen durch die geringfügige Entsiegelung und die Neuanpflanzungen innerhalb des Plangebietes nicht vollständig kompensiert werden kann. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 3.732 Wertpunkten. Dieses soll durch externen Ausgleich aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft erfolgen. Ein entsprechender Vertrag
wurde vereinbart. Die Maßnahmen, die auf externen Flächen zum Ausgleich des Defizits ergriffen werden,
werden durch vertragliche Regelungen mit der Stadt Aachen dauerhaft gesichert.
4.8.3.
Artenschutz
Bei der im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführten Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden keine naturschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten vorgefunden. Der Gutachter geht davon aus, dass der Laubfrosch,
als einzige planungsrelevante Amphibienart (gemäß der betreffenden Liste des Fachinformationssystems
Artenschutz), im Plangebiet nicht vorkommt. Vogel-Nistplätze planungsrelevanter oder streng geschützten
Vogelarten wurden innerhalb des Plangebietes bei den durchgeführten Begehungen nicht ermittelt. Im
Plangebiet wurden ausschließlich Zwergfledermäuse, die häufigste heimische Fledermausart, bei Jagdaktivitäten detektiert. An den Bäumen im Plangebiet und an deren Grenzen konnten keine Spalten- oder Hohlräume nachgewiesen werden, die als Tagesquartiere oder Fortpflanzungsstätten dienen könnten. Der durch
die geplante Bebauung zu erwartende Verlust der Fläche als Jagdhabitat für Fledermäuse ist aufgrund seiner geringen Größe sowie den anschließenden Freiflächen als nicht populationserheblich einzustufen.
Sonstige Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege- Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, BGBl. I, S.2542), die der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 806 entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar.
5.
5.1.
Umweltbericht
Einleitung
Gemäß § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hierfür wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt untersucht und bewertet sowie in einem Umweltbericht dokumentiert werden. Gemäß
§ 2 a BauGB ist der Umweltbericht gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
5.2.
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das etwa 1 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg. Es wird im Norden von der etwa
5 m hohen Stützmauer des in Tieflage befindlichen Toledorings (L 260), im Osten von der Süsterfeldstraße,
im Süden von dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet Schlottfeld mit daran anschließender WohnbebauSeite 12 / 24
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ung sowie im Westen von dem Schießstand und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach begrenzt. Das
Gebiet ist an seiner Ost-, Süd- und Westseite von bis zu 6 m hohen Böschungen mit Gehölzbewuchs umgeben. Es handelt sich überwiegend um eine Ackerbrache, die über einen Wirtschaftsweg erschlossen wird,
der von der Straße „Im Süsterfeld“ abzweigt. Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene) und
den Schießlärm vorbelastet.
5.3.
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans (BP)
Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein gegliedertes Gewerbegebiet mit einer GRZ1 von 0,6 auszuweisen. Im
Plangebiet sind Stellplätze nicht nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sondern auch außerhalb in den dafür eigens festgesetzten Flächen (St) zulässig. Zudem soll eine minimale und eine maximale
Höhe der Baukörper festgeschrieben werden (Lt. Plan liegt das Limit bei 198,0 m bzw. 194,5 Normalhöhennull (NHN), was in etwa einer Gebäudehöhe zwischen 11 bis 19 m entspricht). Die Erschließung erfolgt weiterhin von der Straße „Im Süsterfeld“ aus. Es werden drei Flächen zur Sicherung von Vegetationsbeständen
sowie zur Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Des Weiteren werden Lärmpegelbereiche (LPB) ausgewiesen.
5.4.
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur Berücksichtigung des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Für den hier zu beurteilenden Bebauungsplan sind folgende Ziele zu beachten, auf die bei den einzelnen Schutzgütern noch näher eingegangen wird:
−
−
−
−
Es sind gesunde Arbeitsverhältnisse insbesondere im Hinblick auf den Lärmschutz zu gewährleisten.
Es ist ein sorgsamer Umgang mit dem teils üppigen Baum- und Strauchbestand geboten.
Für den Eingriff in den Naturhaushalt ist ein Ausgleich zu schaffen.
Die wassertechnische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten.
1
Mit der GRZ = Grundflächenzahl wird angegeben, wieviel Prozent der Fläche durch bauliche Anlagen insbesondere
Gebäude versiegelt werden darf.
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5.5.
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Umweltprüfung zeigt, dass durch
die Darstellung einer Gewerbefläche die folgenden Schutzgüter nicht bzw. nicht erheblich betroffen sein
werden:
− Es handelt sich weder um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung noch um ein Europäisches Vogelschutzgebiet.
− Der Artenschutz spielt eine untergeordnete Rolle, zum einen wegen des Fehlens planungsrelevanter Arten vor Ort zum anderen, weil das Plangebiet nur einen kleinen Teil des Nahrungshabitats der im Bereich Süsterfeld lebenden Fledermausart einnimmt.
− Der ursprünglich bestehende Altlastenverdacht konnte ausgeräumt werden.
− Besonders schützenswerte Böden werden nicht mehr angetroffen, da durch Umlagerung bereits die natürlichen Böden überformt wurden.
− Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten.
− Das sich neu bildende Grundwasser wird größtenteils über die Drainage des angrenzenden Brückenbauwerks am Toledoring aus dem Gebiet abgeführt.
− Ein Oberflächengewässer ist nicht vorhanden.
− Weil die archäologischen Funde bereits durch jüngere Überschüttung zerstört sind, kommt dem Schutzgut Kultur- und Sachgüter keine Bedeutung mehr zu.
Die folgenden Umweltbelange (Schutzgüter) werden im Hinblick auf ihre Erheblichkeit in der verbindlichen
Bauleitplanung weitergehend untersucht:
− Schutzgut Mensch mit den Themen
− Schutz vor verkehrsbedingten Luftschadstoffen
− Schutz vor Lärmimmissionen, die von den Lärmquellen Bahn, Straße, Schießstand ausgehen
− Versorgung mit der Erholung dienenden Grün- und Freiflächen
− Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, hier: Eingriff in den Naturhaushalt und dessen Ausgleich
− Schutzgut Boden, hier: Bodenbewegungen, Mutterboden
− Schutzgut Fläche
− Schutzgut Wasser, hier: Niederschlagswasser und Abwässer
− Schutzgut Klima, hier: Kaltluft/Ventilation
5.6.
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch stehen die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt im Vordergrund. Grundsätzlich sind Aspekte
wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität und somit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im
konkreten Planvorhaben ist es das Ziel, gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Daher wird auf die
Themen Lärmbelastung, Luftschadstoffe und Grün- und Freiflächen weiter eingegangen.
Thema Lärmbelastung
Lärmsensible Nutzungen sind im Plangebiet derzeit nicht vorhanden. Auf das Plangebiet wirken als Lärmquellen die Bahn, die umgebenden Straßen sowie der Schießstand ein. Der Bereich selbst fungiert als Abstandsraum zwischen den oben angesprochenen Lärmquellen und dem bestehenden Gewerbe sowie der
Wohnnutzung im Süden.
Im Hinblick auf die Nutzungsänderung wurden schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Beurteilungsmaßstäbe für das Leitziel „gesunde Arbeitsverhältnisse“ des BauGB bzw. bezüglich der Erheblichkeit
von Lärmimmissionen ergeben sich u. a. aus den Grenz- bzw. Orientierungswerten der DIN218005, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), TA3-Lärm sowie VDI4-Richtlinie 3745 Blatt 1 (Beurteilung von
2
3
DIN= Deutsches Institut für Normung
TA = Technische Anleitung
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Schießgeräuschen). Gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes sind die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen untereinander vermieden werden.
Verkehrslärm
Zur Beurteilung der Immissionen aus Verkehrsgeräuschen gelten für die Ausweisung eines Gewerbegebietes nachfolgende Orientierungswerte der DIN 18005:
Tagzeit 06.00 -22.00 Uhr
65 dB(A)5
Nachtzeit 22.00-06.00 Uhr
55 dB(A)
Im Ergebnis beträgt die Beaufschlagung durch die Fahrzeuge auf den betrachteten Straßen im Norden des
Plangebietes zur Tagzeit zwischen 68 dB(A) und 72 dB(A); damit wird der für die vorgegebene Gebietsausweisung GE (Gewerbegebiet) geltende Orientierungswert von 65 dB(A) zur Tagzeit überschritten. Mit zunehmendem Abstand nimmt die Beaufschlagung ab. Im südlichen Teil des Plangebietes kann aufgrund des
Abstandes zu den Lärmquellen sogar mit einer Unterschreitung des Orientierungswertes gerechnet werden.
Im Gegensatz zum Straßenlärm liegen die ungünstigsten Immissionsbeurteilungspegel für die Bahn zwischen 53 dB(A) und 58 dB(A), so dass der Orientierungswert von 65 dB(A) zur Tagzeit deutlich unterschritten wird.
Schießlärm
Bei dem Schießstand handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach der 4. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Zuge der Genehmigung wurde eine Begutachtung vorgenommen. Es wurden Messungen für verschiedene Waffenarten in einer Entfernung von
250 m Abstand zu den nächst gelegenen schutzwürdigen Immissionsorten im Umfeld vorgenommen. Dabei
wurden keine Überschreitungen der Richtwerte festgestellt.
Auswirkungen der Lärmbelastung
Bei Etablierung eines Gewerbegebietes wirken verkehrsbedingte Lärmbelastungen oberhalb des geltenden
Orientierungswerts von 65 dB(A) ein, so dass gesundes Arbeiten und Wohnen fraglich ist. Dauerhafte
Lärmbelastungen können zu Gesundheitsproblemen führen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt diese
Schwelle regelmäßig bei 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags an. In der Fachliteratur wird davon ausgegangen, dass ab 55 dB(A) konzentrierte geistige Arbeit - wie z.B. Büroarbeit - nur noch eingeschränkt möglich
ist.
Zudem rückt die künftige gewerbliche Nutzung auf weniger als 10 Meter an den bestehenden Schießstand
heran, so dass eine neue Begutachtung im Hinblick auf die Verträglichkeit der Nutzungen erfolgte. Im Ergebnis wird das Plangebiet teilweise deutlich oberhalb des Immissionsrichtwertes von 65 dB(A) zur Tagzeit
aus dem Schießbetrieb insbesondere in der Nähe der Schießanlage beaufschlagt. Dieser Richtwert ist nach
gängiger Rechtsprechung vor dem Gebäude einzuhalten. Bei der Prognose sind die genehmigten Zeiten
des Schießbetriebs zu berücksichtigen:
Dienstag
Donnerstag
Samstag
10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
17.00 Uhr bis 21.30 Uhr
17.00 Uhr bis 21.30 Uhr
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Weiter maßgeblich sind die verwendeten Waffentypen und Schusszahlen sowie deren zeitliche Verteilung
oder Häufung im Schießbetrieb. Bei den Beurteilungspegeln handelt es sich um über die Tagzeit gemittelte
Immissionen aus dem Schießbetrieb zwischen 17.30 Uhr und 21.30 Uhr. Während des Schießbetriebes
können deutlich höhere Pegel bis hin zu den berechneten Maximalpegeln von 148 dB(A) auftreten.
4
5
VDI = Verein Deutscher Ingenieure
dB (A) = Dezibel (Maß für die Stärke eines Geräusches) sowie A für die im Bauwesen übliche A-Linie
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Es muss dann davon ausgegangen werden, dass bei den zu erwarteten Beaufschlagungen ohne besondere
Vorkehrungen ein konzentriertes und gesundes Arbeiten nicht, erst recht nicht bei geöffneten Fenstern während des Schießbetriebs möglich sein wird.
Im Bebauungsplan werden als Minimallösung im Hinblick auf den Verkehrslärm Lärmpegelbereiche dargestellt und durch entsprechende Festsetzungen der Anforderungen an die Außenbauteile die Mindestanforderungen für den baulichen Schallschutz vorgegeben. Es werden weder planerische Maßnahmen, z.B. Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände zu den Schallquellen, Vermeidung einer direkten Sichtverbindung zur Schallquelle, Aufteilung eines Gebietes nach schalltechnischen Gesichtspunkten getroffen werden,
noch aktiver Lärmschutz in Form von Wänden, Erdwällen, Steilwällen, Pflanzwällen betrieben. Weil im
Rahmen der Baugenehmigung für die Einzelvorhaben die Richtwerte an den neu geschaffenen Immissionsorten eingehalten werden müssen, ist die Lärmthematik auf Ebene der Bauleitplanung nicht abschließend
gelöst. Um die Nutzung des Schießstandes nicht zu gefährden, sind entsprechende Regelungen in einem
städtebaulichen Vertrag zu treffen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
− Es werden die Lärmpegelbereiche dargestellt und die Mindestanforderung an Außenbauteile festgesetzt.
− In einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässiges Wohnen (z. B. für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonal) ist auszuschließen.
Thema Luftschadstoffe
Neben der Lärmbelastung verursacht der Schienen- und Straßenverkehr Luftschadstoffe, die sich negativ
auf die Gesundheit der im zukünftigen Gewerbegebiet arbeitenden Menschen auswirken können. Zur Beurteilung dieser Luftschadstoffbelastungen wurde durch das Büro AVISO GmbH eine Untersuchung durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Grenzwerte für das Jahresmittel sowie die Kurzzeitwerte
für alle drei Luftschadstoffe (NO2, PM10 und PM2,5) sicher eingehalten werden.
Thema Grün- und Freiflächen zur Erholung
Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum unter anderem dem Aufenthalt im Freien, der
Erholung sowie Spiel- und Sportzwecken. Sie verbessern bei entsprechender Ausgestaltung das Kleinklima
und die Luftreinheit für den Aufenthalt von Menschen und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung bei. Daher sind begrünte Freiräume auch im Bereich von Gewerbegebieten von besonderer Bedeutung.
Für den gelegentlichen Aufenthalt von Menschen ist derzeit nur der Wirtschaftsweg im Plangebiet zu nennen, der zusätzlich als Zuwegung für die Brachfläche und teilweise als Zufahrt für den Schießstand und die
Tennisplätze nördlich des Toledorings fungiert. Eine für Grün- und Freiflächen typische Ausstattung für Begegnung, Gespräch, Sitzen, Ruhen, Spiel ist im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der bereits beschriebenen Lärmbelastung ist die Aufenthaltsfunktion bereits stark beeinträchtigt.
Neben dem Erhalt des Baum- und Strauchbestandes in den Randbereichen des Gebietes liegt es zunächst
in der Hand des jeweiligen Gewerbetreibenden, wie er die Gestaltung der Freiflächen vornimmt, um Bereiche mit Aufenthaltsqualität zu schaffen.
Ab September 2017 gilt in Aachen die Grün- und Gestaltungssatzung, die für Gewerbebetriebe Begrünungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Stellplatzbegrünung, Eingrünung von Lagerflächen) vorschreibt, die
entsprechend umzusetzen sind.
5.7.
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ und „ Landschaft
Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für Mensch und Tier auch künftigen Generationen dauerhaft zu
erhalten ist Ziel eines umfassenden Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG). Im Rahmen der Bauleitplanung
geht es um die Sicherung des Baum- und Strauchbewuchs im Plangebiet sowie des planungsrechtlichen
Ausgleichs einmal im Hinblick auf das Landschaftsbild zum anderen durch den entstehenden Eingriff in den
Naturhaushalt.
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Der Landschaftsplan weist das Plangebiet als „Fläche mit besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und
Gewässern“ aus. Der Standort stellt sich derzeit überwiegend als ungenutztes Grünlandbrache am Rande
des Siedlungsbereichs dar, die insbesondere nach Westen und Süden von Baum- und Strauchbestand eingerahmt wird.
Bei Durchführung der Planung ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:
− Wegen des Fehlens planungsrelevanter Arten im Plangebiet ist der Artenschutz im Wesentlichen nicht
betroffen.
− In der Bauphase wird die Tierwelt durch die Veränderung der Umgebung sowie den Lärm gestört werden.
− Ein Großteil des bestehenden Bewuchses entfällt und damit auch dauerhaft Lebensraum für die Tierwelt.
− Die gewerbliche Nutzung wird das Landschaftsbild verändern. Durch den weitgehenden Erhalt des
Baum- und Strauchbestands sowie Neuanpflanzungen erfolgt eine visuell gut wahrnehmbare Abschirmung zur Nachbarschaft. Dennoch wird durch die intensive Bebauung des Geländes eine Verstädterung
eingeleitet.
− Durch die zukünftige Bebauung entfällt dauerhaft eine Grünfläche, was einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt, der zu bewerten und auszugleichen ist. Dies erfolgt in Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (LPF) unter Zugrundelegung des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft“. Die Bilanz fällt negativ aus, so dass eine externe Ausgleichsmaßnahme festzulegen ist (Minus von 3.732 Wertepunkten) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
− Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Flächen zum Erhalt des westlichen und südwestlichen
Teils des Gehölzstreifens getroffen, die sich positiv auf das Landschaftsbild sowie die Eingriffsbilanz
auswirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Neuanpflanzung.
− Darüber hinaus ist ein gebietsexterner Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich, der durch die
Aktivierung von Ökopunkten aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft erfolgen soll.
5.8.
Schutzgut Boden
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird durch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) gesetzlich geregelt. Schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG)
sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Gem. § 4 Abs. 1
BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Im Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen.
Für den Bereich liegt keine Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die BK 50 (generalisierte Bodenkarte der schutzwürdigen Böden 1.50.000, GD NRW) zurückgegriffen wird. Für das Plangebiet
werden sehr schutzwürdige Böden (natürliche Bodenfruchtbarkeit) ausgewiesen. Es wird aber gemäß der
Beschreibung der Böden im Geotechnischen Bericht (2008) davon ausgegangen, dass bereits umgelagerte
und damit keine naturbelassenen Böden mehr vorliegen. Ohne die Planung wird der vorhandene Zustand
unverändert bleiben.
Bei einer Realisierung der beabsichtigten Nutzung wird der größere Teil des Bodens versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen größtenteils vollständig verloren gehen. Weiterhin sind
Bodenumlagerungen durch Baumaßnahmen und zur Oberflächengestaltung, baubedingte Bodenverdichtungen und Gefügeveränderungen im Bereich der Baustellentätigkeit zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Gutachterliche Begleitung
Es kann für den Bereich des Ausläufers der Altablagerung AA 9211 nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
dass in kleinflächigen Teilbereichen ein abweichender Bodenaufbau bzw. eine abweichende ZusammensetSeite 17 / 24
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zung des Bodenmaterials mit erhöhtem Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt. Der dann ggf. anfallende Bodenaushub ist anhand repräsentativer Proben (Deklarationsanalytik) zu untersuchen, abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen. In dem späteren bauaufsichtlichen Verfahren werden dazu entsprechende Auflagen erteilt.
Bodenschutz in der Bauphase
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung
von Ober- und Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Daher werden im Baugenehmigungsverfahren hierzu ebenfalls entsprechende
Auflagen formuliert.
5.9.
Schutzgut Fläche
Die Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB fordert den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden. Als flächenpolitisches Ziel gilt der landesplanerische 5-ha-Grundsatz bis 2020 für den Siedlungsbau in NRW. Dabei soll der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung gegeben werden.
Daraus abgeleitet ergibt sich für Aachen als Zielvorgabe ein maximaler Flächenverbrauch von 15 ha/Jahr
bis 2020 und 7,5 ha/Jahr bis 2030. Siedlungs- und Verkehrsflächen umfassen die Nutzungsarten Gebäudeund Freiflächen, Betriebsflächen (ohne Anbauflächen), Erholungsfläche (insbes. Grünanlagen), Verkehrsfläche und Friedhof und sind somit nicht mit 'versiegelter Fläche' gleichzusetzen.
Durch Ausweisung des Plangebiets als Gewerbegebiet ist diese den Siedlungsflächen zuzurechnen. Dies
führt zu einem Plus an Neuversiegelung von rund 1 ha, dem kein Ausgleich im Stadtgebiet Aachen gegenübersteht (z. B. eine Entsiegelungsmaßnahme).
5.10.
Schutzgut Wasser
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung zu schützen.
Das weitgehend unversiegelte Plangebiet liegt außerhalb der Schutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen
der Stadtwerke Aachen AG als auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw. Burtscheider
Thermenquellzuges. Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß vorliegender Karten bei ca. fünf Metern.
Grundsätzlich trägt der Boden zur Grundwasserneubildung bei, wenn auch wegen der Bodenbeschaffenheit
der Deckschichten nur in geringem Maße. Jedoch fließt der Teil des Niederschlagswassers, der die Deckschichten durchdringt, nach Nordosten zu den Drainagen der Tunnelanlage des Toledorings und wird dort
abgeleitet. Infolge der Geländeneigung sind Einschnitte ins Erdreich durch Bebauung möglich. Wegen des
angenommenen Grundwasserflurabstands von ca. fünf Metern wird dennoch ein Einbinden der geplanten
Baukörper ins Grundwasser nicht erwartet, so dass es zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers kommen wird.
Der Planbereich gehört zum Einzugsgebiet des Schwarzbaches, der in den Wildbach mündet, des Wildbaches sowie der Wurm. Auf dem Gelände selbst sind keine Gewässer vorhanden. Momentan gelangt keine
nennenswerte Niederschlagswassermenge vom unbebauten Grundstück in ein Oberflächengewässer. Im
Wurmtal unterhalb des Stadtgebietes von Aachen ist eine latente Hochwassergefahr vorhanden. Es dürfen
daher keine zusätzlichen, maßgeblichen quantitativen Belastungen durch die Einleitung von Niederschlagswasser neuer Baugebiete hervorgerufen werden.
Durch die Verwirklichung des Gewerbegebietes wird die derzeit unversiegelte Fläche befestigt und versiegelt. Dadurch reduziert sich die versickernde Regenwassermenge und der Anfall von Abwasser erhöht sich.
Da keine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer vorgesehen ist, sind die nächstgelegenen Gewässer Schwarzbach und Wildbach von künftigen Baumaßnahmen nicht betroffen. Die Wurm wird
durch eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers indirekt über die Mischkanalisation beaufschlagt, was zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr beitragen kann.
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Schmutzwasser fällt im unbebauten Plangebiet nicht an. Durch die Bebauung wird ein Anschluss an die
städtische Kanalisation erforderlich. Aufgrund von Engpässen im städtischen Kanalsystem im maßgeblichen
Bereich ist eine private Rückhaltung vorzuschalten. Aufgrund des Charakters der Angebotsplanung ist die
Menge des abzuleitenden Wassers erst in der Umsetzungsphase genau zu quantifizieren.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Da das Gelände erstmalig einer baulichen Nutzung zugeführt wird, ist die wassertechnische Erschließung
unter Beachtung der Vorgabe zur Rückhaltung auf eigenem Gelände insbesondere im Hinblick auf den
Hochwasserschutz zu sichern. Darüber hinaus ist der Umgang mit dem durch die gewerbliche Nutzung verursachten Schmutzwasser zu regeln und in einem Entwässerungskonzept darzulegen.
5.11.
Schutzgüter Luft und Klima
Entsprechend dem Gesamtstädtischen Klimagutachten gilt als Zielvorgabe die Erhaltung der Kaltluftströme
und damit Gewährleistung guter Durchlüftungsverhältnisse in den Siedlungsbereichen, was letztendlich
ebenfalls der Gesunderhaltung der Bevölkerung dient.
Zur Beurteilung der Klimaverhältnisse wurde im Auftrag der Stadt Aachen im Jahre 2000 das Gesamtstädtische Klimagutachten erstellt. In der darin enthaltenen synthetischen Klimafunktionskarte sind alle räumlichfunktionalen klimatisch-lufthygienischen Einheiten (auch Klimatop genannt) in ihrer Lage enthalten. Des
Weiteren werden Planungsempfehlungen formuliert. Außerdem liegt das „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“ seit 2014 vor, in dem neben den Fragestellungen lokaler
Kaltluft mehrere Belastungsarten und die Sensitivitäten zusammengefasst und in eine Zukunftsperspektive
eingeordnet werden
Ausschnitt aus der Karte der Kaltluftuntersuchung (2013) mit Eintragungen Plangebiet und Baufeld
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Das Plangebiet liegt im Bereich einer kleineren Kaltluftschneise, die für einen räumlich abgegrenzten Luftaustausch vor allem während austauscharmer Witterung (z.B. Inversionswetterlagen) sorgen kann (Kaltluftzuführung und Durchlüftung), was zur Verbesserung des Kleinklimas vor Ort beiträgt. Der Kaltluftstrom
kommt von Süden aus einem Nebenbachtal vom Wildbach / Dorbach - daher kleinerer und bezüglich der
Wirkung begrenzter Kaltluftnebenstrom, bezeichnet als Kaltluftschneise - und schwenkt dann von West
nach Ost in Richtung Laurensberg, Roermonder Straße bis zur Soersniederung. Für den zu beurteilenden
Ortsbereich in Laurensberg sind Kaltluftmächtigkeiten zwischen 20 und 25 m anzunehmen. Das Gebiet ist
noch dem Freilandklimatop zuzuordnen; es wird begrenzt von den Klimatopne gewerblicher Flächen im Süden sowie großflächiger Bahnanlagen und Straßenflächen im Westen und Norden.
Mit der Aufgabe der Grünfläche zugunsten einer baulichen Nutzung entfällt die Luftströmung. Da die genaue
Gebäudeformen und -dimensionen sowie Flächenversiegelungen nicht bekannt sind, sind die durch die Bebauung bedingten Veränderungen des Kaltluftabflusses und des lokalen Kleinklimas nicht abschätzbar. Im
Hinblick auf den Klimawandel ist zu erwarten, dass sich die bioklimatischen Belastungsgebiete ausweiten
und auch die heutigen Siedlungsränder und damit das Plangebiet erfassen werden. Daher sollte die Längsachsen-Ausrichtung eines Gebäudes auf dem Baufeld mit dem Kaltluftströmungsverlauf in der Talmulde
(West - Ost - Strömung, talabwärts Richtung Roermonderstraße) weitgehend übereinstimmen. Die Gebäudehöhe spielt dann keine dominierende Rolle, wenn eine schmale Gebäudeseite in Richtung des Strömungsverlaufs realisiert wird (schmale Gebäudeseite möglichst < 15 m, um den Strömungswiderstand gering zu halten).
5.12.
5.12.1.
Zusätzliche Angaben
Technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten
Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Gutachten dargelegt. Auf den noch offenen Konflikt beim Thema Lärmschutz wurde hingewiesen.
5.12.2.
Geplanten Maßnahmen zur Überwachung
− Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme - externer Ausgleich ist zu überwachen.
− In der Bauphase ist der Schutz des Gehölzbestandes zu kontrollieren.
− Die Durchführung der Neuanpflanzung ist mittels Abrechnung der Fachfirma nachzuweisen.
− Für den Bereich des Ausläufers der Altablagerung AA 9211 ist eine gutachterliche Begleitung vorzunehmen und nachzuweisen.
− In dem späteren bauaufsichtlichen Verfahren sind zu den Umweltbelangen entsprechende Auflagen zu
erteilen und zu überprüfen.
− Das erstellte „Entwässerungskonzept“ wird auf seine Wirksamkeit geprüft.
− Die Lösung des Lärmkonflikts ist überwachen. Dabei werden die in der Abwägung vorgeschlagenen
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit geprüft.
5.12.3.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Zur Verwirklichung des Gewerbebauprojektes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Die hier
durchgeführte Umweltprüfung, die in dem Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Ackerbrache, die von Gehölzstreifen eingerahmt wird. Im
Landschaftsplan ist er als „Fläche mit besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ ausgewiesen. Das Gebiet liegt in einer Kaltluftbahn. Sie kommt von Süden und wirkt sich auf die Siedlungsbereiche Laurensberg, Roermonder Straße bis hin in die Soersniederung aus. Durch die angrenzenden Verkehrswege (Bahn und Schiene) sowie den Schießstand ist das Gebiet mit Lärm vorbelastet. Es selbst übernimmt die Funktion einer Abstandsfläche zwischen der südlich gelegenen Bebauung (Gewerbe und Wohnen) und den vorgenannten Lärmquellen. Der ursprünglich angenommene Altlastenverdacht konnte ausgeräumt werden. Besonders schützenswerte Böden sind bereits durch Überschüttungen vernichtet. In dem
Gebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. Auch ist es nicht Teil eines Wasserschutzgebietes oder
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Fassung vom 10.09.2018
Überschwemmungsgebietes. Im Falle der Nullvariante werden keine wesentlichen Änderungen des Umweltzustandes erwartet.
Bei der Nutzung der Fläche als Gewerbegebiet werden die nachfolgend beschriebenen Umweltzielen verfolgt. Die wassertechnische Erschließung muss gesichert sein, zum einen um den Hochwasserschutz zu
gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die städtische Kanalisation die anfallenden Wässer aufnehmen
kann, sofern diese gedrosselt eingeleitet werden. Daher wird eine Rückhaltung des im Gebiet anfallenden
Niederschlagswasser innerhalb des Plangebiets erforderlich. Dies ist beim Bau der Erschließungswege innerhalb des Grundstücks in Form eines Staukanals möglich. Da die einzelnen Gewerbebetriebe noch nicht
bekannt sind, kann die Dimensionierung noch nicht vorgenommen werden. Dies erfolgt erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Die Freifläche ist Teil des Naturraums, in den durch die Schaffung eines Gewerbegebietes massiv eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist so gering wie möglich zu halten und ansonsten auszugleichen. Planungsrelevante Arten sind nicht vorhanden. Durch entsprechende Festsetzungen kann ein Großteil des Baum- und
Strauchbewuchs in den Gehölzstreifen an den Grundstücksgrenzen gesichert und ergänzt werden. Darüber
hinaus wurde der Eingriff anhand des Aachener Leitfadens ermittelt und bewertet. Die Bewertung wird in einer Punktzahl ausgedrückt. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Ausgleichsbedarf in Höhe von 3.732 Wertepunkten. Als Maßnahme ist die Aktivierung von Ökopunkten aus dem in Genehmigung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vorgesehen.
Es sind gesunde Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Als umweltbedingt sind die Themen Lärm, Luftschadstoffe
und Freiräume bereits Bebauungsplanverfahren zu betrachten. Es wurde eine Begutachtung im Hinblick auf
eine verkehrsbedingt Schadstoffbelastung vorgenommen. Die relevanten Grenzwerte sind alle unterschritten.
Die verkehrsbedingten und durch den Schießstand verursachten Lärmbelastungen für die künftigen Beschäftigten wurden durch einen Gutachter untersucht. Bereits die verkehrsbedingten Lärmwerte liegen über
dem Orientierungswert von 65 dB(A) der maßgeblichen DIN 18005, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Hinzu kommt die Lärmbelastung während des Schießbetriebes, die weit über den Richtwerten liegt und konzentriertes Arbeiten unmöglich macht. Allerdings sind die genehmigten Zeiten für den
Schießstand auf dienstags und donnerstags in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr sowie Zeitfenster an
Samstagen beschränkt. Außerhalb dieser Zeiten kann ein Gewerbe betrieben werden, wenn der bauliche
Schallschutz gegen den Verkehrslärm beachtet wird. Aussagen zur Lärmbelastung während der Bauphase
und des Betriebs der hinzukommenden Gewerbeanlagen können nicht gemacht werden, da die konkreten
Betriebe noch nicht bekannt sind.
Begrünte Freiflächen tragen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität der Betriebsstätten für die Arbeitsbevölkerung bei. Daher hat die Stadt Aachen eine Grün- und Gestaltungssatzung erlassen, die für Gewerbebetriebe verbindlich Begrünungsmaßnahmen wie Dachbegrünung, Stellplatzbegrünung, Eingrünung von
Lagerflächen vorschreibt, die hier zum Tragen kommen wird.
Im Hinblick auf den Klimawandel sind die mit den Bachtälern einhergehenden Kaltluftbahnen zu erhalten.
Besonders wichtig ist, dass nicht quer zur Strömungsrichtung gebaut wird, so dass der Kaltluftstrom zum Erliegen kommt. Für das Plangebiet wurde eine entsprechend Betrachtung vorgenommen. Solange die Bebauung parallel zur Fließrichtung erfolgt, werden keine erheblichen negativen Auswirkungen erwartet. Zusammen mit einem ungehinderten Luftaustausch tragen Begrünungsmaßnahmen dazu bei, Aufheizflächen
zu minimieren. So kann einem Hitzestau in den Sommermonaten vorgebeugt werden, der negative Folgen
für die Gesundheit nach sich ziehen kann.
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen durch die vorgesehene Nutzungsänderung ist bei
Einhaltung der gesetzlich und/oder vertraglich geregelten Schutzmaßnahmen nicht anzunehmen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden nicht wahrgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
5.12.4.
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
Referenzliste der Quellen
Der Umweltbericht (UB) gründet sich insbesondere
−
−
−
−
−
auf den Lageplan der Bestandssituation (Vermessung),
den bauleitplanerischen Entwurf (3D Architekten Aachen, fortgeführt VSU GmbH, Herzogenrath),
die Kartierung der Biotoptypen (vgl. Anlagen zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag)
Luftbild- und Kartenauswertung
mehrere örtliche Begehungen, zuletzt in den Monaten Juni bis September 2013 sowie April 2014
− nachfolgend genannte Gutachten sowie verschiedene Grunddatenwerke und Informationssysteme:
Gutachten
− AVISO GmbH, XII-2013, Beurteilung der Luftschadstoffbelastungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 806 Schlottfeld, Schlussbericht, Aachen
− Ing.-Büro
Dipl.-Ing.
Kandansky-Sommer,
Schallimmissionstechnischer
Fachbeitrag
Nr.
DDA/12/13/BPVL/029.1 Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der benachbarten Schießanlage des Eisenbahner Sportvereins Aachen 1922 e.V. nach DIN 18005/VDI3745/TA Lärm,
September 2013
− Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Ermittlung und Bewertung der auf das Planvorhaben einwirkenden Verkehrsgeräusche aus den tangierenden Straßen sowie der östlich tangierenden DB Strecke Aachen-Mönchendladbach im Rahmen der Bauleitplanung nach DIN 18005, September 2013
− Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag „Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen im Plangebiet aus den benachbarten Hauptverkehrsstraßen und der DB-Strecke 2550 Aachen – Mönchengladbach im Rahmen der Bauleitplanung
nach DIN 18005, Juni 2017
− Ingenieurbüro Berg & Partner, Lageplan Entwässerungskonzept B-Plan Nr. 806 Süsterfeld – Gewerbegebiet Schlottfeld II in Aachen M 1:250, Dez. 2013
− Ingenieurbüro Berg & Partner, Entwässerungsgutachten gem. § 51aLWG B-Plan 806 Süsterfeld – Gewerbegebiet Schlottfeld II in Aachen, 2 S. Text, 3 Anl. (Tabellen), 31.01.2014
− Prof. Dieler + Partner GmbH, Aachen, Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung,
04.09.2008
− R. Beckmann, 2014, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPF) zum Bebauungsplan Schlottfeld 2 in
der Stadt Aachen
− Robert Beckmann, Artenschutzprüfung (ASP) B-Plan und Vorhabengenehmigung im Siedlungsbereich,
In: PLANERIN 01/2012 S. 25
− Altablagerung AA 211 (heute AA 9211) und AA 224 (heute AA 9229) Süsterfeldstraße/geplante L 260
(Dipl.-Geol. M. Eckardt, 1992)
− Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung (Prof. Dieler & Partner, 2008) Pariser
Ring/Süsterfeldstraße
Veröffentlichungen
− „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“
− BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft Aachen; RWTH Aachen, Geographisches Institut, Lehr- und
Forschungsgebiet „Physische Geographie und Klimatologie“, Aachen Oktober 2014
− Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen, 2000
− Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010, Ziff. 2.1
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
− Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die kommunale Planungspraxis (LABO,
2009)
−
Stadt Aachen, FB Umwelt 2006, „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“
−
−
−
−
Planwerke
Regionalplan:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/zeichnung/images/ZD5302.pdf
Bez. Reg. Köln, 2003, Gebietsentwicklungsplan – Region Aachen (Ausschnitt)
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen
Landschaftsplan der Stadt Aachen
Fachinformationssystem
− Artenschutz:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/arten-kreisenrw.pdf
− Geologischer Dienst NRW, 2004, Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld
− Altlastenverdachtsflächenkataster
− Auf der Grundlage der DGK5-Bo (Bodenschätzkarte) erstellte Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000
für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich (hierbei wurden die Bodeneinheiten in
die moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die
Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes
NRW)
− Karte der schutzwürdigen Böden (1:50.000) des GD NRW
− Verzeichnis der Denkmäler im Gebiet der Stadt Aachen
6.
Auswirkungen der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird dem Bedarf an zentrums- und hochschulnahen Gewerbeflächen Rechnung getragen und das unmittelbar südlich angrenzende Gewerbegebiet Schlottfeld arrondiert.
Damit wird eine schon vor ca. 20 Jahren mit dem Bebauungsplan Nr. 795 eingeleitete städtebauliche Entwicklung abgeschlossen.
Die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen im unmittelbaren Anschluss an bestehende Infrastrukturen ist
eine wirtschaftlich und städtebaulich Alternative zu suburbanen Flächenentwicklungen mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf zusätzlichen Landschaftsverbrauch. Durch die Nähe zu Wohnstandorten können Verkehrsbewegungen möglichst gering gehalten werden.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 806 setzt ein Gewerbegebiet fest. Zur Umsetzung der Planung muss daher der Flächennutzungsplan geändert werden. Diese Änderung erfolgt im Parallelverfahren durch die 65. Änderung des Flächennutzungsplans, die für das Plangebiet „Gewerbliche Bauflächen“ darstellt.
Zur Verwirklichung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.
Umweltauswirkungen
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärm vorbelastet. Zur Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse sind
hinsichtlich des Verkehrslärms die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß
DIN 4109 zu erfüllen. Zum Schutz vor dem Schießlärm sind Lärmschutzmaßnahmen abhängig von der vorgesehenen Nutzung und der Anordnung der Gebäude innerhalb des Plangebietes erforderlich. Diese Maßnahmen (z.B. durch Orientierung der Räume zu lärmabgewandten Seiten, Vorhangfassade und / oder Verzicht von Fenstern zur lärmzugewandten Seite, verbindliches Schließen von Fenstern während der Nutzungszeiten der Schießanlage etc.) müssen sicherstellen, dass die für die jeweiligen Nutzungen in dem Bebauungsplan festgesetzten Innenpegel eingehalten werden können. Diese Vorgehensweise ist aufgrund der
eingeschränkten und in der Genehmigung festgeschriebenen Zeiten der Schießstandnutzung (dienstags
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Bebauungsplan Nr. 806
Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung
Fassung vom 10.09.2018
und donnerstags zwischen 17:30 und 21:30 Uhr sowie 10x jährlich am Wochenende), die weitgehend außerhalb üblicher Arbeitszeiten liegen und eine weniger schutzwürdige gewerbliche Nutzung betreffen, tolerierbar. Insbesondere, da innerhalb des Plangebietes jegliche Wohnnutzungen, also auch betriebsbezogene
Wohnungen, unzulässig sind.
Durch das Vorhaben gehen Freiflächen verloren, die nur zu einem geringen Teil durch Neuanpflanzungen
bzw. Entsiegelungen im Plangebiet kompensiert werden können. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit,
durch Maßnahmen aus dem in Aufstellung befindlichen Ökokonto „Bildchen“ ausgeglichen werden kann.
Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der Berücksichtigung der unter den einzelnen Schutzgütern
genannten Maßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Hiervon ausgenommen ist das
Schutzgut Boden. Bei Realisierung des Bebauungsplanes wird ein Großteil des Bodens versiegelt bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend verloren gehen. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass in kleinflächigen Teilbereichen Bodenmaterial mit einem erhöhten Anteil an Fremdbestandteilen vorliegt, ist der dann anfallende Bodenaushub anhand repräsentativer Proben zu untersuchen,
abfallrechtlich zu klassifizieren und fachgerecht zu entsorgen.
7.
Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungsplan
entstehen der Stadt Aachen keine Kosten, da diese vom Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf den Bauflächen innerhalb des Gewerbegebietes
(GE) werden der Stadt Aachen ebenfalls keine Kosten entstehen, da diese ebenfalls durch die Eigentümer
der Baugrundstücke ausgeführt werden.
Die private Erschließungsfläche, die über eine Fläche für Geh-, Fahr und Leitungsrechte gesichert ist, wird,
einschließlich der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an der Straße Im Süsterfeld, durch den Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 hergestellt und Instand gehalten.
Die Freiflächen inklusive der Pflanzung von Bäumen und sonstigen Gehölzen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden durch die Eigentümer der jeweiligen Baugrundstücke hergestellt und
gepflegt.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird vor Satzungsbeschluss zwischen dem Eigentümer der Flurstücke 537 und 879 und der Stadt Aachen ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Darin verpflichtet sich der Eigentümer im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu folgenden Maßnahmen:
- Erschließungsmaßnahmen (Anschluss der Grundstückszufahrt an die öffentliche Verkehrsfläche)
- Lärmschutzmaßnahmen (im Rahmen der Baugenehmigungsplanung)
- Grünordnerische Maßnahmen (wiesenartiger grasig-krautiger Saum),
- Externe Kompensationsmaßnahme zum Ausgleich des ökologischen Defizites,
- Freiflächenplanung (im Rahmen der Baugenehmigungsplanung),
- Abstimmung der Entwässerungsplanung (u.a. ggf. erforderliche Rückhaltemaßnahmen)
- Maßnahmen zum Bodenschutz (ggf. Untersuchung von Bodenproben, Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Bauausführung)
- Sicherstellung einer angemessenen architektonischen Qualtät
9.
Plandaten
Plangebiet
Gewerbegebiet (GE)
ca. 9.950 qm
ca. 9.950 qm
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Legende
Ackerbrache, feucht (A)
Ackerbrachen (A), Mulchmahd
650
artenreiche, frische Wiesen und Weiden (A)
647
LW04_a
634
637
640
638
646
Tritt, Scher- und Parkrasen (A)
641
645
642
VA01_a
540
537
95% LW02_a, 5% LW01_a
Umgrenzung des Plangebiets
643
GH01_a
874
SV01_a
879
VA01_a
GH02_a
539
635
GH01_a
874
696
708
GH02_a
538
VA02_a
4
1
ste
ü
mS
d
rfel
I
6
880
695
3
1
866
1a
749
743
0
20
40
60
80m
3
5
2
3a
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
2a
3b
851
3c
750
2b
752
2c
275
7
849
zum Bebauungsplan Schlottfeld II Nr. 806 in der Stadt
Aachen
Anlage 1: Biotoptypen Bestand
Ausgangszustand des
Untersuchungsraumes
274
Maßstab 1: 1.000 (bei DIN A3)
742
Gemarkung: Laurensberg
395
Stand: 04.04.2017
Flur: 22
G 177.02
182.75
189.67
190.85
190.82
190.12
190.94
187.96
190.81
Legende
180.36
190.88
180.20
190.62
190.68
190.78
Ackerbrache, feucht (A)
Ackerbrachen (A), Mulchmahd
180.20
188.62
189.70
189.72
190.74
185.22
189.98
182.22
189.07
artenreiche, frische Wiesen und Weiden (A)
181.28
181.25
LW02_a
(125 m²)
190.07
183.66
181.16
183.63
190.42
189.86
Feldgehölze frischer Standorte (A)
181.39
184.16
187.67
187.84
190.09
189.90
Gewerbefläche (P)
184.45
184.52
183.46
VA02_p
(793 m²)
183.34
184.19
LW04_a
(124 m²)
St
sonstige Bauwerke (P)
183.46
182.76
183.56
sonstige Gebüsche frischer Standorte (A)
BW01_p
(22 m²)
LW04_p
(244 m²)
180.41
VA01_p
269 m²)
GH01_a
(328 m²)
186.64
versiegelte Straßen, Wege und Plätze (A)
LW04_p
(313 m²)
G/F/L
GH02_a
(374 m²)
St
GE01_p
(193 m²)
188.02
184.66
Tritt, Scher- und Parkrasen (A)
SV01_a
VA01_p
(355 m²)
(690 m²)
184.08
183.71
teilversiegelte Stellplätze (A)
VA01_a
(141 m²)
GE01_p
(5360 m²)
versiegelte Straßen, Wege und Plätze (P)
188.17
187.36
187.74
185.37
184.35
GH01_a
(303 m²)
187.92
183.32
187.54
188.28
VGM
100
Baumkronenlinie in Baufeld ragend
St Ka
187.94
VW
188.35
200
187.98
185.06
188.76
188.29
188.86
188.47
PVC
C
GH02_a
(294 m²)
188.38
0
VW
20
PV
Baumkronen
188.22
VW
188.81
0
10
C
VA02_a
(88 m²)
189.26
189.22
te
189.37
189.74
Baum, geplant ohne Festlegung
PV
188.29
188.95
189.27
189.57
G
0
189.46
189.84
VW
188.39
GG
Ka
Zm
d
el
rf
s
Sü
Sm
Bepflanzungen gem. Bebauungsplanentwurf
Im
20
189.16
189.77
5.
18
189.38
M
VG
St
K
an
W
a
0
10
190.28
190.19
d
19
G 183.58
G 183.59
188.12
OK
189.74
Bepflanzungen gem. Bebauungsplanentwurf
190.17
190.18
189.68
190.20
190.27
190.24
190.39
191.71
191.18
190.88
(A) Ausgangszustand; (P) Planung
C
190.50
190.39
0
VW
190.77
190.90
190.74
M
VG
50
St
Ka
10
PV
190.56
190.24
190.39
190.85 191.02
190.35
192.21
190.43
191.23
191.32
190.98
0
191.04
190.73
190.64
20
40
60
80m
191.20
190.64
190.43
.83
VW 200
GGKa
VGM 100 St
G Ka
Zm Sm
ufe
Tra
OK
192.85
2
193
ufe
Tra 9
OK 196.0
192.39
190.72
C
ufe
94.3
t 1
Firs
Tra
OK
OK
190.46
193
190.63
PV
.78
0
10
190.72
VW
192.02
Ka
St
190.47
190.74
32
190.74
OK Flachdach
197.58
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Schlottfeld II Nr. 806 in der Stadt
Aachen
Anlage 2: Biotoptypen Planung
Gemarkung: Laurensberg
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
Bereich Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II
M 1 : 15.000
Bisherige Darstellungen
Hauptplan
Neue Darstellungen
Hauptplan
Darstellungen
4. Nachrichtliche Übernahme
Flächen für die Bahnanlagen
Gewerbliche Bauflächen
Grünflächen
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss
(Stand:
der Stadt Aachen am
) und des städtebaulichen Entwurfs.
.
.201
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
.
. 201
bis
.
. 201
öffentlich ausgelegen.
worden.
Aachen, den
.
Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss
der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
.
Aachen, den
. 201
.
.
. 201
Aachen, den
In Vertretung
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am
FB Geoinformation
und Bodenordnung
Im Auftrag:
.
. 201
worden.
beschlossen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am
.
zur Genehmigung vorgelegt.
Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom
Aachen, den
.
.
. 201 .
Köln, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
bis
.
.
. 201 erneut öffentlich ausgelegen.
. 201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
.201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Es wird bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Ratsbeschlüssen
Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet
§ 6 (5) des Baugesetzbuches ist am
.
. 201
erfolgt.
worden sind.
Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam.
Az.:
. 201
beschlossen, diesen Plan
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
. 201
Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Im Auftrag:
. 201
zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
.201
Aachen, den
Baudezernat
.
.
Aachen, den
. 201
Aachen, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag:
.
.
. 201
. 201
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil IIim Stadtbezirk Aachen-Laurensberg für den Planbereich zwischen Süsterfeldstraße, Toledoring, der
Bahnstrecke Aachen - Mönchengladbach und dem Gewerbegebiet
(zur erneuten Offenlage)
Lage des Plangebietes
Geltungsbereich der 65.Änderung des FNPs
Plangebiet des Bebauungsplanes
Seite 1 / 19
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
Entwurf zur Begründung
zur erneuten Offenlage
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Flächennutzungsplanbegründung .................................................................................................................. 3
1.
Planung .......................................................................................................................................................... 3
2.
Derzeitige Situation ....................................................................................................................................... 3
3.
Darstellung des Regionalplans .................................................................................................................... 4
4.
Aussagen Masterplan Aachen*2030 ............................................................................................................ 4
5.
5.1.
Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ............................................................................................ 5
Änderung des Flächennutzungsplanes Aachen 1980 ..................................................................................... 6
6.
6.1.
Landschaftsplan ............................................................................................................................................ 6
Änderung des Landschaftsplanes ................................................................................................................... 7
7.
Auswirkungen der Planung .......................................................................................................................... 7
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung.............................................................................. 8
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln ....................................................................................................... 8
Teil B– Umweltbericht .................................................................................................................................................... 9
1.
Einleitung (Allgemein)................................................................................................................................... 9
2.
Lage des Plangebietes .................................................................................................................................. 9
3.
Inhalt und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes ..................................................................... 9
4.
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ................................................... 9
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ....................................................................... 10
Schutzgut Mensch ......................................................................................................................................... 10
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Landschaftsbild“ (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) ... 11
Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“................................................................................................................. 11
Schutzgut Wasser ......................................................................................................................................... 13
Schutzgüter Luft und Klima/Energie .............................................................................................................. 14
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................... 15
6.
Zusätzliche Angaben................................................................................................................................... 15
7.
Zusammenfassung ...................................................................................................................................... 15
Grundlangenverzeichnis.............................................................................................................................................. 18
Seite 2 / 19
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
Entwurf zur Begründung
zur erneuten Offenlage
Teil A – Flächennutzungsplanbegründung
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen gem. §2a Ziff. 1 BauGB
1.
Planung
Der Bereich, für den eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Nordwesten des Stadtgebietes am
südlichen Ortsrand des Stadtbezirks Aachen-Laurensberg zwischen Süsterfeldstraße, Toledoring und der im Westen
verlaufenden Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach sowie dem im Süden anschließenden Gewerbegebiet Schlottfeld.
Der beschriebene Bereich ist ca. 1 ha groß. Südlich des Toledorings soll, zur Erweiterung des zwischen den Bahnanlagen
und der Roermonder Straße bestehenden kleinteiligen Gewerbegebietes, ein gegliedertes Gewerbegebiet ausgewiesen
werden, das sich dem Umfeld und den bestehenden Betriebsstrukturen an der Süsterfeld- und der Kackertstraße anpasst.
Mit der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung
gewerblicher Flächen für die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe bis zum Toledoring geschaffen werden. Für das
Gewerbegebiet wird parallel der Bebauungsplan Nr. 806 aufgestellt. Der Bereich ist über die Ringstraße L 260
(Toledoring), die das Gewerbegebiet nach Norden hin begrenzt, gut erreichbar; eine Verbindung zur Stadt besteht über
die östlich verlaufende Süsterfeldstraße bzw. über die Kackert- und Roermonder Straße. Das städtebauliche Ziel ist die
Arrondierung der überwiegend durch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe geprägten Flächen östlich und westlich der
Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des RWTH Campus West auf
dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Aachen West. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 806 ist um 0,2
ha etwa größer als die Fläche der 65. Flächennutzungsplanänderung, weil der südliche Teil des Bebauungsplans, der
ausschließlich der Erschließung dient, im Flächennutzungsplan durch die 42. Änderung bereits als gewerbliche Fläche
dargestellt ist.
2.
Derzeitige Situation
Das Plangebiet, für den eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, ist ca. 1 ha groß. Der Änderungsbereich wird
begrenzt durch den Pariser Ring / Toledoring im Norden und der Süsterfeldstraße im Osten. Im Südwesten wird der
Änderungsbereich von der Straße Im Süsterfeld und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der gewerblich genutzten
Baugrundstücke Im Süsterfeld Hausnummer 4 und 6 begrenzt. Im Westen grenzt er an den Schießstand des
Eisenbahner-Sportvereins Aachen an. Dieser wiederum wird westlich von der Bahnstrecke Aachen – Mönchengladbach
begrenzt.
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich überwiegend um brach liegendes Grünland (Ackerbrache). Es wird nach
Westen, Osten und Süden durch Gehölzstrukturen eingefasst, die sich überwiegend an den Grenzen des
Geltungsbereiches auf bis zu ca. 10 m hohen Böschungen befinden. Von der Straße Im Süsterfeld verläuft ein
versiegelter Wirtschaftsweg in das Plangebiet hinein. Im Weiteren verläuft der Weg parallel zur südlichen
Plangebietsgrenze bis zu der westlich anschließenden Freifläche des dort bestehenden Schießstandes.
Das Plangebiet ist von unterschiedlichen Nutzungen umgeben. Im Süden schließt das bereits teilweise bebaute
Gewerbegebiet Schlottfeld mit großflächigen zwei bis dreigeschossigen Büro-, Labor- und Werkstattgebäuden an. Östlich,
nördlich und westlich wird die Umgebung durch Freiflächen geprägt, die von Schienenverkehrstrassen (Bahnstrecke
Aachen – Mönchengladbach) und Hauptverkehrsstraßen (L 260 Toledoring / Pariser Ring, Anschlussstelle zur L 260,
Süsterfeldstraße) durchzogen sind. Die Freiflächen im Änderungsbereich sind teilweise ehemalige landwirtschaftliche
Flächen (Ackerbrache) und Verkehrsgrün. Der Freiraum westlich und nordwestlich des Plangebietes ist geprägt durch
waldartige Gehölzstrukturen.
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Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
Entwurf zur Begründung
zur erneuten Offenlage
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Die Festsetzungen des
im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 806 werden die bauliche Struktur konkretisieren. Der Eingriff
in den Naturhaushalt wird durch städtebaulichen Vertrag ausgeglichen.
2.1
Anlass der Planung / bisheriges Verfahren
Der Änderungsbereich war ursprünglich Bestandteil der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 42 – Gewerbegebiet
Schlottfeld, parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 795 – Gewerbegebiet Schlottfeld.
Im Laufe des Verfahrens dieser Planänderung wurde der Geltungsbereich der 42. Flächennutzungsplanänderung
reduziert und die jetzige Änderungsfläche nicht als gewerbliche Fläche dargestellt. Das jetzige Plangebiet wurde jedoch
aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege in diesem Bereich
Bodendenkmäler vermutete. Durch eine Prospektion des Geländes sind die Bedenken des LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege mittlerweile ausgeräumt worden. 1997 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 806 –
Gewerbegebiet Schlottfeld II- beschlossen.
Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im März 1998 rechtsgültig. Es wurden gewerbliche Bauflächen und
Grünfläche als Abgrenzung zum südlichen angrenzenden Siedlungsbereich hin dargestellt.
Im Januar 2002 wurde eine erneute Offenlage der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem dazugehörigen
Bebauungsplan Nr. 806 beschlossen. Die Offenlage fand von Februar bis März 2002 statt. Der Bebauungsplan sowie die
Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes sind jedoch bis heute nicht zur Rechtskraft gekommen. Auch im Rahmen
der 118.Änderung des Flächennutzungsplanes – Campus West – war diese Fläche Bestandteil. Aufgrund von
vorübergehend geänderten Planungszielen und der zwischenzeitlichen Prüfung, ob das Plangebiet in das benachbarte
Bauleitplanverfahren "Campus West" einbezogen werden könnte, hat sich das Verfahren weiterhin verzögert. Erst als
diese Überlegungen verworfen wurden, konnte das Verfahren wieder aufgenommen werden.
3.
Darstellung des Regionalplans
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, stellt den in Rede stehenden Bereich als “Allgemeinen
Siedlungsbereich” (ASB) dar
4.
Aussagen Masterplan Aachen*2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines
gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des
Masterplanes sind daher gemäß §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche
Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen*2030 soll mögliche
Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines
strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung absteckt. Hinsichtlich der Planung liegen
wesentliche Aufgaben bei den Handlungsfeldern Wirtschaft, Hochschule, Mobilität, Stadt-Bau-Kultur, Freiraum und Natur
und Umwelt.
Im Handlungsfeld „Wohnen“ werden konkrete Ziele, die unter dem Oberziel „Wohnungsmarktoffensive“
zusammengefasst sind, formuliert. Die derzeitige Baulandentwicklung soll forciert und den Anforderungen an den
Wohnungsbau durch die Campus-Entwicklung Rechnung getragen werden. Diese Ziele können jedoch im
Änderungsbereich aufgrund der erheblichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und dem Schießlärm durch die unmittelbar
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Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
Entwurf zur Begründung
zur erneuten Offenlage
angrenzende Schießanlage, unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, nicht
umgesetzt werden.
Der Aspekt „Wirtschaft“ formuliert konkrete Ziele, die unter dem Oberziel „Innovativer Wirtschaftsstandort“
zusammengefasst sind, u.a. die verstärkte Verknüpfung von Hochschulen, Forschung und Entwicklung mit den
Wirtschaftsstandorten, eine anzustrebende Profilierung vorhandener Gewerbestandorte und die Aktivierung von
Gewerbeflächenpotentiale im Bestand.
Darüber hinaus wird im Masterplan der Änderungsbereich im Handlungsfeld „Hochschulen“ unter dem Oberziel
„Wissenschaftsstadt stärken/profilieren“ als Fläche für die „Verknüpfung von Forschungs- und Entwicklungsstandorte
sowie Technologiestandorte“ dargestellt und als Fläche deren „Standorteignung für auslagerbare Hochschulfunktionen“
zu prüfen ist. Nachbarschaftskonflikte mit der umgebenden Bebauung sind zu bewältigen.
Den Zielen der beiden vorgenannten Handlungsfelder wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung und dem
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren durch Ausweisung einer gewerblichen Baufläche bzw. eines
Gewerbegebietes, das auch für hochwertige und zukunftsorientierte gewerbliche Ansiedlungen oder auszulagernde
Hochschulfunktionen offen steht, in unmittelbarer Nähe zu dem projektierten RWTH Campus West und eines
vorhandenen Dienstleistungsstandortes, in besonderem Maße Rechnung getragen.
Durch die in dem parallel aufgestellten Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einhaltung der bestehenden
Anbauverbotszone, die einer Umgestaltung des nördlich angrenzenden Pariser Ringes / Toledoringes nicht
entgegensteht, und eines Baufeldes, das die punktuelle bauliche Fassung des Straßenraums ermöglicht, wird das unter
dem Handlungsfeld „Mobilität“ genannte Ziel „Stärkung und Qualifizierung der Ringe und Radialen für eine
stadtverträgliche Verkehrsführung und städtebauliche Aufwertung“ aufgegriffen. Zudem sollte vor dem Hintergrund der
Mobilität eine Verknüpfung verschiedener Mobilitätsarten an geeigneter Stelle forciert werden.
Die geplante und in dem parallel aufgestellten Bebauungsplan zu sichernde, dem Umfeld angepasste in der
Höhenentwicklung zurückhaltende Baustruktur, steht dem, insbesondere für die westlich und südlich des
Änderungsbereiches projektierte Entwicklung des RWTH Campus – West, unter dem Handlungsfeld „Stadt-Bau-Kultur“
genanntem Ziel der „Sichtbarmachung der Hochschulstadt Aachen; baukulturelle Highlights“ nicht entgegen.
Die Handlungsfelder „Freiraum“, „Natur und Umwelt – Teilaspekt Boden, Wasser, Klima“ und „Natur und Umwelt –
Teilaspekt Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ sehen vor allem Handlungsbedarf hinsichtlich einer dauerhaften
Sicherung der vorhandenen Grünfinger, hier für die nördlich des Pariser Ringes / Toledoringes gelegenen Flächen.
„Siedlungsbereiche mit den Grünfingern verknüpfen“, „Erhalt schutzwürdiger Böden“ und „Erhalt und Aufbau eines
Biotopverbundsystems“ werden insoweit berücksichtigt, als dass über die Festsetzungen des Bebauungsplanes Grünund Gehölzstrukturen teilweise erhalten werden sollen.
5.
Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 65 weicht von dem des Bebauungsplanes Nr. 806 ab. Der
südöstliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt im Bereich der rechtskräftigen FNP-Änderung Nr. 42
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Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
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zur erneuten Offenlage
–Gewerbegebiet Schlottfeld-, die hier bereits gewerbliche Bauflächen darstellt. Der Geltungsbereich der 65. Änderung
reduziert sich um diese südöstliche Fläche.
Der Bereich der 65. Flächennutzungsplanänderung ist im Hauptplan als
„Grünfläche“ dargestellt, ein Teilbereich im Westen wird als nachrichtliche
Übernahme als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Diese Fläche wurde in der
Vergangenheit nicht als Bahnfläche in Anspruch genommen und als solche
genutzt. Sie befindet sich in Privateigentum und wurde zudem bereits 2010 als
Bahnfläche im Rahmen der Planungen zum Campus West mit
Plangenehmigung vom 16.12.2010 zum Vorhaben „Flächenfreisetzung Bahnhof
Aachen West“ entwidmet.
Der Beiplan 1, Gemeinbedarf und Grünflächen - Neuplanung - beinhaltet das
Symbol “Kleingärten”. Im Beiplan 3, Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen - Bestand und Planung – wird der
Änderungsbereich als “Grünflächen“” (ohne Detaillierung der Nutzung) und zusätzlich “Kleingärten, geplant” dargestellt.
5.1.
Änderung des Flächennutzungsplanes Aachen 1980
Aufgrund der vorgesehenen Planung, das südlich angrenzende Gewerbegebiet Schlottfeld
zu erweitern, muss der Flächennutzungsplan Aachen 1980 geändert werden. Der
gesamte Änderungsbereich, der derzeit überwiegend als „Grünflächen“ und in einem
kleinen Teilbereich als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt ist, soll in die Darstellung
„Gewerbliche Bauflächen“ geändert werden. Die Inhalte der Beipläne 1 und 3 sollen
entsprechend aufgehoben werden.
Darstellung Vorentwurf NP Aachen*2030
5.2
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
Aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Aufstellung des Masterplans Aachen*2030 und auf Grundlage dessen
die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat im Mai 2014
stattgefunden.
Die Darstellung der Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplanes für den Bereich als gewerbliche Baufläche ist im
Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 bereits überführt worden. Es handelt sich um die
Prüffläche LA-GE-02 Süsterfeld. Für diese Fläche wurde im Rahmen des Vorentwurfes eine Umweltprüfung durchgeführt,
die den Bereich hinsichtlich verschiedener Schutzgüter betrachtet. Durch die als teilweise erheblich eingestuften
Auswirkungen u.a. des Eingriffs war mit der konkreten Planung eine Umweltprüfung zur genauen Einschätzung der
tatsächlichen Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter erforderlich.
Die Fortführung des Verfahrens zur 65. Änderung vor der Offenlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Aachen*2030 parallel zum Bebauungsplan Nr. 806 ist erforderlich, da das Änderungsverfahren voraussichtlich vor dem
Flächennutzungsplan Aachen*2030 Rechtswirksamkeit erlangen wird.
6.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan 1988 der
Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der
Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In
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Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplan 1980 Stadt Aachen
-Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II-
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zur erneuten Offenlage
der Entwicklungskarte wird für den Änderungsbereich das Entwicklungsziel 6 „Erhaltung des jetzigen
Landschaftszustandes bis zur Realisierung der gemäß im Flächennutzungsplan geplanten Nutzung durch
Bebauungspläne“ dargestellt. Der gesamte Planbereich ist in der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan als
„Besonderer Schutz von Bäumen, Sträuchern und Gewässern“ festgesetzt.
6.1.
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes haben Auswirkungen
auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG
NRW, Fassung Nov. 2016) außer Kraft treten, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur
Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Die Stadt Aachen als Trägerin der Landschaftsplanung sieht hier
keinen entsprechenden Widerspruch. Für die Neuaufstellung des Landschaftsplanes soll der Bereich Schlottfeld aus dem
Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen werden. Die vorliegende Vorstudie zum Landschaftsplan
berücksichtigt dies bereits1.
7.
Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
bedarfsgerechte Schaffung an Zentrums- und Hochschulnahen Gewerbeflächen geschaffen werden. Das unmittelbar
südlich angrenzende Gewerbegebiet Schlottfeld I wird dadurch abschließend arrondiert.
Durch das Vorhaben gehen Freiflächen verloren, die nur zu einem geringen Teil durch Neuanpflanzungen bzw.
Entsiegelungen im Plangebiet kompensiert werden können. Gemäß der im Rahmen des parallel aufgestellten
Bebauungsplanverfahrens durchgeführten Eingriffsbilanzierung verbleibt ein Kompensationsdefizit, das über ein
Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Ökokonto Bildchen) ausgeglichen werden kann.
Von der Planung gehen, unter Voraussetzung der im parallel aufzustellenden Bebauungsplan zu berücksichtigenden
Lärmschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäuden, keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Hiervon
ausgenommen ist das Schutzgut Boden. Bei Realisierung des Bebauungsplanes wird ein Großteil des Bodens versiegelt
bzw. teilversiegelt, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend verloren gehen. Weitere Auswirkungen der
Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben.
Das Plangebiet ist verkehrstechnisch von der Straße Im Süsterfeld aus erschlossen, die unmittelbar westlich in die
Süsterfeldstraße einmündet. Der Anschlusspunkt ist ausreichend leistungsfähig. Von der Süsterfeldstraße besteht
wiederum der direkte Anschluss an den Pariser Ring / Toledoring (L 260) sowie die Roermonder Straße, wodurch eine
schnelle Anbindung an das innerstädtische und überregionale Hauptverkehrsnetz gewährleistet ist. Zu der nördlich
angrenzenden und außerhalb des Plangebiets liegenden L 260 wird ein 20 m breiter Streifen (gemessen vom
Fahrbahnrand) als anbaufreie Zone gesichert und dient damit u.a. der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der L 260. Die Erschließung des Plangebiets durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird
durch die auf der Süsterfeldstraße verkehrenden Buslinien 7, 24, 30, 74 und 173 mit der in unmittelbarer Nähe zum
Plangebiet liegenden Bushaltestelle „Gewerbegebiet Schlottfeld“ in guter Qualität sichergestellt. Damit bestehen
umsteigefreie Busverbindungen in Richtung Laurensberg, Campus Melaten, Uniklinik und Vaals sowie in die Aachener
1
Vorstudie zum Landschaftsplan der Stadt Aachen, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, 6/2016
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zur erneuten Offenlage
Innenstadt. Darüber hinaus bestehen über den in wenigen Busfahrminuten zu erreichenden „Bahnhof Aachen West“ gute
Anschlüsse an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr.
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gemäß § 1 (5) BauGB
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche vorgesehen.
Das Plangebiet liegt in enger räumlicher Verbindung zu dem bereits teilweise entwickelten südlich angrenzenden
Gewerbegebiet Schlottfeld I. Durch die Nutzung von Flächen im unmittelbaren Anschluss an das vorhandene
Gewerbegebiet mit der dort vorhandenen Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsanlagen, werden ökologisch wertvollere
Flächen am Stadtrand auf bisher nicht versiegelten Flächen geschützt. Durch die Nähe der Arbeitsstätten zu
Wohngebieten und der vorhandenen ÖPNV-Anbindung werden darüber hinaus die Verkehrsbewegungen minimiert. Dies
wirkt sich wiederum positiv auf die CO2 – Bilanzierung der Kommune aus und greift das Prinzip des sparsamen Umgangs
mit Neuversiegelung von Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB auf.
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Bereits im Rahmen Gesamtentwicklung des Gewerbestandortes Schlottfeld in den 1990er Jahren wurde die Anfrage
gemäß § 34 Abs. 1 LplG an die Bezirksregierung Köln gestellt, ob die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist. Die bei der Bezirksregierung
Köln gestellte Anfrage gemäß §34 Abs. 1 LpIG wurde damals für einen größeren Bereich gestellt, der u.a. den in Rede
stehenden Bereich mit einbezogen hat. Dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen, wurde im mit Schreiben vom
28.01.1992 bestätigt. Eine erneute Anfrage ist daher nicht erforderlich.
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zur erneuten Offenlage
Teil B– Umweltbericht
Umweltbericht gemäß § 2a Ziff. 2 BauGB
1.
Einleitung (Allgemein)
Gemäß § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) sind die Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Hierfür wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
untersucht und bewertet sowie in einem Umweltbericht dokumentiert werden. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht
als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen.
2.
Lage des Plangebietes
Der etwa 1 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg. Er wird im Norden vom Toledoring (L
260), im Osten von der Süsterfeldstraße, im Süden von dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet Schlottfeld I mit der
daran anschließenden Wohnbebauung sowie im Westen vom Schießstand und der Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach
begrenzt. Die Erschließung erfolgt über die Straße „Im Süsterfeld“.
3.
Inhalt und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes
Die bisherige Darstellungen als Grünfläche und für den Teilbereich als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt en Bereich,
soll in die Darstellung in „Gewerbliche Bauflächen“ geändert werden. Die Inhalte der Beipläne 1 und 3 sollen
entsprechend aufgehoben werden.
4.
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in
Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Für das hier zu beurteilenden Änderungsverfahren sind folgende wesentlichen
Ziele zu beachten, auf die bei den einzelnen Schutzgütern noch näher eingegangen wird:
•
Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft ebenso wie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu
erhalten und dauerhaft zu sichern. Der Landschaftsplan weist daher den Bereich „Schlottfeld“ als „Fläche mit
besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus. Außerdem ist einer Gefährdung von natürlich
vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken. Dies bedeutet für den Änderungsbereich,
dass
- keine planungsrelevanten Arten von der geänderten Nutzung betroffen sein dürfen;
- mit dem teils üppigen Baum- und Strauchbestand sorgsam umgegangen wird;
- für den durch die gewerbliche Nutzung entstehenden Eingriff in den Naturhaushalt ein Ausgleich zu schaffen ist;
- sich die gewerbliche Nutzung in das Landschaftsbild einpasst;
- die wassertechnische Erschließung gesichert sein muss, zum einen um den Hochwasserschutz zu
gewährleisten zum anderen um die Gewässer - hier insbesondere den Wildbach - nicht negativ zu belasten;
- die natürlichen Bodenfunktionen erhalten bleiben und schädliche Bodenveränderungen abgewehrt werden;
- besonders schutzwürdige Böden und Bodendenkmale geschützt werden.
•
Es sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass
- Altlasten, weder Gewässer verunreinigen noch schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
haben;
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keine Beeinträchtigungen von Luftschadstoffen ausgehen;
vor Lärmauswirkungen geschützt wird;
Freiflächen zur Erholung zur Verfügung stehen.
Einhaltung der politischen Zielvorgaben zum Flächenverbrauch – langfristig ein Netto-Null
- um dem Anstieg allgemeiner Umweltbelastungen wie Lärm, Luftverschmutzung, Verlust der biologischen Vielfalt
vorzubeugen, die durch die Zunahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen begünstigt wird;
- um negativen Auswirkungen auf die Tier und Pflanzenwelt zu vermeiden, die durch Wegfall von Lebensraum und
Zerschneidung von Landschaftsräumen entstehen werden;
- um wertvolle Böden für die landwirtschaftlichen Nutzung und damit der Nahrungsproduktion zu erhalten;
- um Flächen für Maßnahmen vorzuhalten, die zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich sein könnten wie
z.B. den Hochwasserschutz;
- um die für die Durchlüftung auch von Siedlungsbereichen wichtigen Kaltluftströme in ihrer Funktion zu erhalten;
- um den „Belastungsraum Siedlung“ im Hinblick auf den Klimawandel nicht zu vergrößern;
- um rentable Infrastrukturmaßnahmen durchzuführen und so den Freiraum zu schützen
5.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.1.
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch stehen die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt im Vordergrund. Grundsätzlich sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge,
Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen,
Lärmimmissionen, Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität und somit
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Aufgrund der umgebenden Straßen, der angrenzenden Bahnstrecke sowie eines Schießstandes ist das Gebiet als mit
Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen vorbelastet einzustufen. Die Freifläche ist als Abstandsfläche zwischen den
Lärmquellen und der südlich angrenzenden Bebauung anzusehen. Die geplanten gewerblichen Bauflächen werden in
diesen Schutzabstand ohne Abschirmung hinein geplant und so den Immissionen vollständig ausgesetzt.
Daher wurden schalltechnische Untersuchungen zur Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der
benachbarten Schießanlage und der auf die Fläche einwirkenden Verkehrsgeräusche aus den anliegenden Straßen
sowie der Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach durchgeführt. Die Berechnungen zeigen, dass am Standort
Gewerbeflächen trotz der Vorbelastung grundsätzlich möglich sind. Während des eingegrenzten Zeitraums des
Schießbetriebs ist zu erwarten, dass gesundes Arbeiten nicht möglich sein wird. Im parallel aufzustellenden
Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen getroffen. Eine detailliertere
Betrachtung mit Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Konfliktbewältigung muss dann in den nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Im Falle der Umsetzung der geplanten gewerblichen Bebauung ist von einer partiellen Änderung der bodennahen
Luftaustauschverhältnisse auszugehen. Die Berechnungsergebnisse der durchgeführten klimatologischen Untersuchung
zeigen, dass bei Realisierung der gewerblichen Baufläche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
zu erwartender Luftschadstoffbelastungen nicht erforderlich sind.
Bezüglich Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grünflächen sind die Grundsätze und Zielsetzungen des
BNatSchG und des LG-NW zu beachten. Insbesondere sind „Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich
einschließlich ihrer Bestandteile, wie ... Grünzüge, … Bäume und Gehölzstrukturen, Naturerfahrungsräume ….zu erhalten
… und zu schaffen“. Bedingt durch die Lage zwischen Schießstand, Toledoring und Gewerbegebiet hat sich für den
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Änderungsbereich bisher keine Erholungsnutzung eingestellt. Negative Wirkungen sind durch die Änderung daher nicht
zu erwarten. Durch entsprechende Gestaltung der Freiflächen, die mit Begrünungsmaßnahmen einhergehen, besteht die
Möglichkeit im Gewerbegebiet für die Arbeitsbevölkerung Erholungsräume zu schaffen (zur Pausengestaltung).
Bei Beibehaltung der mit Lärm vorbelasteten Fläche als Grünfläche wird ein Nutzungskonflikt vermieden. Anderweitige
Planungsmöglichkeiten wurden nicht wahrgenommen.
5.2.
Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Landschaftsbild“ (Landschafts-, Orts-,
Stadtbild)
Der Landschaftsplan weist den Bereich „als Fläche mit besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus.
Das Plangebiet ist charakterisiert durch den vorherrschenden Biotoptyp (Acker-) Grünlandbrache. Es wird von
Gehölzflächen auf Böschungen zwischen 5 und 10 m Höhe an der West-, Ost- und Südseite eingerahmt und grenzt im
Norden unmittelbar an die L 260 (Toledoring).
In Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für den parallel zu erstellenden Bebauungsplan sind die
artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Ein Vorkommen
naturschutzrechtlich relevanter Pflanzenarten konnte bei den Begehungen des Areals und seiner Umgebung
ausgeschlossen werden. Diese Einstufung wurde durch eine zusätzliche vegetationskundliche Kartierung bestätigt.
Weitere Begehungen erfolgten in Bezug auf Vögel und Fledermäuse. Hinweise auf frühere oder derzeit genutzte
Fortpflanzungshabitate relevanter Arten wurden nicht festgestellt. Der mit der Bebauung der Fläche einhergehende
partielle Jagdhabitatverlust für Fledermausarten wird aufgrund der vergleichsweise geringen Größe sowie der nahen und
weiteren Flächenangebote als nicht populationserheblich eingestuft. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung (ASP), Stufe I
besagt, dass nicht zu besorgen ist, dass bei Realisierung der Planung „in Bezug auf Arten des Anhangs IV der FFH-RL
oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden“ könnten.
Für das Landschaftsbild ist der räumliche Zusammenhang der Bebauung mit seiner Umgebung, sowie dessen Einbindung
und Durchgrünung von Bedeutung. Das bedeutet mit Blick auf den Änderungsbereich, dass unter der Annahme von
Erhaltungs- und Pflanzmaßnahmen auf der Fläche relevante Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zu erwarten
sein werden.
Bei Verzicht auf die Nutzungsänderung wird davon ausgegangen, dass sich die ökologische Wertigkeit der Fläche weiter
erhöht. Ohne die Mahd könnte ein kleiner Wald entstehen, der ggf. ein anderes Tierspektrum beherbergen kann.
Durch die Aufgabe der Grünfläche zugunsten einer Gewerbefläche geht dauerhaft ein Freiraum für Tiere und Pflanzen
verloren. Es wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet, der durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen und
in den nachfolgenden Verfahren festzulegen ist. Der Ausgleich wird über einen städtebaulichen Vertrag vereinbart und
durch gesonderte Vereinbarungen gesichert.
Da eine maximale Nutzung für gewerbliche Zwecke angestrebt wird, wurden anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht in
Betracht gezogen.
5.3.
Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Unter „Schädliche Bodenveränderungen“ sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu verstehen, von denen
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen
werden können. Verdachtsflächen sind i.S. des § 2 Abs. 4 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Grundstücke, bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastenverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6
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BBodSchG Altablagerungen (z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z.B. stillgelegte
Gewerbebetriebe). Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten
Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Es gibt zwei relevante Eintragungen von Altablagerungen. Der Altlastenverdacht konnte durch entsprechende
Untersuchungen ausgeräumt werden.
Schutzwürdige Böden
Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen
Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und
Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken
zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch
irreversibel.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Bodens ist es ohne Belang, ob die Bodenfunktionen aktuell genutzt
werden oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass der Boden das Potenzial für die Funktionserfüllung besitzt. In § 1 des
Bundes-Bodenschutzgesetz wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt. Bewertet und als
schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von Böden als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Diese Bodenfunktionen werden in den Bodenfunktionskarten der Stadt
Aachen wie auch des Geologischen Dienstes NRW ausgewiesen.
Für den Bereich liegt keine Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die BK 50 (generalisierte
Bodenkarte der schutzwürdigen Böden 1.50.000, des Geologischen Dienstes NRW) zurückgegriffen wird. Für den
Änderungsbereich werden sehr schutzwürdige Böden (natürliche Bodenfruchtbarkeit) ausgewiesen. Es wird aber gemäß
der Beschreibung der Böden im Geotechnischen Bericht (2008) davon ausgegangen, dass bereits umgelagerte und damit
keine naturbelassenen Böden mehr vorliegen, so dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick für
die geplante zukünftige Nutzung bestehen. Ohne die Planung wird der vorhandene Zustand unverändert bleiben.
Schutzgut Fläche
Bisher ist die Fläche eine Brache, die die unterschiedlichsten Funktionen für den Naturhaushalt übernimmt. Die
Bundesrepublik Deutschland hat im Hinblick auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zwei wesentliche
flächenpolitische Ziele formuliert, die bis zum Jahr 2020 erreicht werden sollen: Reduktion der derzeitigen täglichen
Inanspruchnahme von Boden für neue Siedlungs- und Verkehrsflächen von derzeit ca. 93 ha auf 30 ha/Tag für GesamtDeutschland (als Mengenziel), vorrangige Innenentwicklung im Verhältnis von Innen- zu Außenentwicklung von 3:1 (als
Qualitätsziel).
Das Land NRW hat diese Vorgaben im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes noch
verschärft auf 5 ha/Tag in NRW. Für das Herunterbrechen der landesplanerischen Flächenvorgaben auf einzelne
Kommunen gibt es bisher keine anerkannte Umrechnungsmethode, daher basiert der nachfolgend gewählte Ansatz auf
der Methode des Landes NRW zur Umrechnung des Bundeszieles von 30 ha / Tag auf das Landesziel von 5 ha / Tag bis
2020 und „Netto-Null“ ab 2030. Dies bedeutet für Aachen einen maximalen Flächenverbrauch für Siedlungsentwicklung
von 15 ha bis 2020 und 7,5 ha bis 2030 pro Jahr. Ab 2030 soll ein „null“-Flächenverbrauch“ in der Bilanz greifen.
Siedlungs- und Verkehrsflächen umfassen die Nutzungsarten Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen (ohne
Anbauflächen), Erholungsfläche (insbes. Grünanlagen), Verkehrsfläche und Friedhof und sind somit nicht mit 'versiegelter
Fläche' gleichzusetzen. Diese Vorgaben sollen auch bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in Aachen
Berücksichtigung finden.
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Durch die erstmalige Inanspruchnahme einer Grünfläche zugunsten einer gewerblichen Nutzung wird ein bisher
weitgehend unversiegelter Raum aufgegeben, so dass die Vegetation in Randbereiche zurückgedrängt wird. Bezogen auf
das Plangebiet selbst wird sich der Versiegelungsgrad auf 80 % erhöhen. Im Hinblick auf die gesamtstädtische Bilanz fällt
die Nutzungsänderung kaum ins Gewicht. Gemessen an dem flächenpolitischen Ziel, sollte jede Umnutzung einer
Freifläche kritisch hinterfragt werden, insbesondere wenn keine Entsiegelungsmaßnahme zur Kompensation geplant wird.
Eine Beibehaltung der bisherigen Nutzung führt zu keiner wesentlichen Veränderung im Hinblick auf die Schutzgüter
Boden und Fläche.
Bei einer Realisierung der beabsichtigten Nutzung wird der größere Teil des Bodens versiegelt bzw. teilversiegelt,
wodurch die natürlichen Bodenfunktionen weitestgehend verloren gehen werden. Schutzmaßnahmen können nur im
geringen Umfang vorgenommen werden. Ein geringerer Versieglungsgrad wird durch die Planung nicht angestrebt, so
dass anderweitige Planungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen werden. Dadurch geht die Fläche mit rund 0,8 ha in
die Bilanz zum Flächenverbrauch ein.
5.4.
Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer/Hochwasserschutz
Auf dem Gelände selbst oder ortsnah sind keine Fließgewässer vorhanden. Es gehört zum Einzugsgebiet des
Wildbaches (verläuft ca. 550 m nördlich) und dieser wiederum zum Einzugsbereich der Wurm. Im Wurmtal ist unterhalb
des Stadtgebiets eine latente Hochwassergefahr vorhanden. Bis zum Bau des in Planung befindlichen
Hochwasserrückhaltebeckens bei Rimburg ist grundsätzlich eine weitere quantitative Belastung der Wurm über das
derzeitige Maß hinaus aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht zulässig.
Grundwasser
Leitziel des Grundwasserschutzes ist die Natürlichkeit der standörtlichen Funktionsabläufe und
Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt, sowie der Erhalt der physikalischen, chemischen und biologischen
Beschaffenheit des Wassers (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW, Bundesbodenschutzgesetz).
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete. Das Gelände ist weitgehendunversiegelt und
trägt somit in vollem Umfang zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Aufgrund der vorhandenen Bodenschichten ist
von einer mittleren Wasserdurchlässigkeit auszugehen. Der Teil an Niederschlag, der durch die Deckschichten versickert,
speist den oberen Grundwasserhorizont. Das Grundwasser fließt nach Nordwesten ab in Richtung der Drainagen der
Tunnelanlage des Toledorings und wird dort abgeleitet, so dass die natürliche Entwässerung des Bodens bereits
dauerhaft gestört ist.
Untersuchungen des Baugrundes haben gezeigt, dass im Plangebiet teils hoch anstehendes Schichtenwasser
anzutreffen ist. Aufgrund der Bodenverhältnisse kommt es bei entsprechenden Witterungsverhältnissen temporär durch
Staunässe zur Bildung von kleineren Wasserlachen. Im Verlauf der südlichen Erschließung treten bei längeren
Regenphasen durch Austritt von Sickerwasser aus dem westlich angrenzenden Bahndamm entsprechend der
Geländeneigung Abflüsse an der Bodenoberfläche in kleineren Rinnsalen entlang dem Wirtschaftsweg von West nach
Ost auf, die von dort in Richtung der Nordostecke des Plangebiets abfließen.
Durch die geplante großflächige Versiegelung der Fläche verändert sich dauerhaft der natürliche Wasserablauf. Es ist ein
Entwässerungskonzept aufzustellen, dass den Umgang sowohl mit dem anfallenden Niederschlagswasser als auch dem
durch gewerbliche Nutzung verursachten Schmutzwasser regelt.
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Im Hinblick auf die sich häufenden Starkregenereignisse sind die im Rahmen des Entwässerungskonzepts getroffenen
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit bezüglich des Überschwemmungsschutzes innerhalb des Gebiets und des
Hochwasserschutzes im Gewässersystem zu überprüfen.
5.5.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Zur Beurteilung der Klimaverhältnisse wurde im Auftrag der Stadt Aachen im Jahre 2000 das Gesamtstädtische
Klimagutachten erstellt. In der darin enthaltenen synthetischen Klimafunktionskarte sind alle räumlich-funktionalen
klimatisch-lufthygienischen Einheiten (auch Klimatop genannt) in ihrer Lage enthalten. Des Weiteren werden
Planungsempfehlungen formuliert. Außerdem liegt das „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im
Aachener Talkessel“ seit 2014 vor, in dem neben den Fragestellungen lokaler Kaltluft mehrere Belastungsarten und die
Sensitivitäten zusammengefasst und in eine Zukunftsperspektive eingeordnet werden.
Die für das Plangebiet maßgebliche Situation lässt sich anhand des u.a. Kartenausschnitts erläutern.
Hier ist zu erkennen, dass sich der Planbereich in einer großräumigen Kaltluftbahn außerhalb von Bebauung befindet.
Der Kaltluftstrom kommt von Süden aus einem Nebenbachtal vom Wildbach / Dorbach und schwenkt dann von West
nach Ost in Richtung Laurensberg, Roermonder Straße bis zur Soersniederung. Für den zu beurteilenden Ortsbereich in
Laurensberg sind Kaltluftmächtigkeiten zwischen 20 und 25 m anzunehmen. Das Gebiet ist dem Freilandklimatop
zuzuordnen, das von Charakteristika der angrenzenden Klimatope gewerblicher Flächen im Süden sowie großflächiger
Bahnanlagen und Straßenflächen im Westen und Norden begrenzt wird. Durch die umgebenden Nutzungen ist es als
bioklimatisch und lufthygienisch vorbelastet anzusehen. Bisher liegt der Planbereich nicht in einem bioklimatischen
Belastungsgebiet, wird sich jedoch bis 2030 dahingehend entwickeln. Laut. Gutachten wird empfohlen, für Bereiche mit
einer Belüftungsfunktion für die Aachener Kernstadt, insbesondere für den ‚Vorsorgebereich Stadtklima‘, zu denen der
Geltungsbereich gehört, Neuausweisungen von Bauflächen innerhalb der Belüftungsbahnen nur unter der Maßgabe zu
realisieren, dass keine maßgebliche Verschlechterung der Kaltluftströme resultiert.
Das Beibehalten des Freiraums trägt dieser weiterhin zur Durchlüftung sich anschließender Siedlungsbereiche bei.
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Ausschnitt aus der Karte der Kaltluftuntersuchung (2013) mit Eintragungen Plangebiet und Baufeld
Mit der Aufgabe der Grünfläche zugunsten einer baulichen Nutzung entfällt ein Raum der freien Luftentfaltung. Eine
Bebauung wird zu einer derzeit nicht bestimmbaren Veränderung des Kaltluftabflusses und des lokalen Kleinklimas
führen, da die genaue Gebäudeformen und -dimensionen sowie Flächenversiegelungen nicht bekannt sind. Die
Längsachsen-Ausrichtung eines Gebäudes auf dem Baufeld sollte dann mit dem Kaltluftströmungsverlauf in der Talmulde
(West - Ost - Strömung, talabwärts Richtung Roermonderstraße) weitgehend übereinstimmen. Die Gebäudehöhe spielt
keine dominierende Rolle, wenn eine schmale Gebäudeseite in Richtung des Strömungsverlaufs realisiert wird (schmale
Gebäudeseite möglichst < 15 m, um den Strömungswiderstand gering zu halten). Damit kann eine weitgehende
Verminderung der abbremsenden Kaltluftströmungsgeschwindigkeit erreicht werden.
Zukünftig ist eine Ausweitung des bioklimatischen Belastungsgebietes aufgrund der Klimaerwärmung im bebauten Raum
zu erwarten. Bei den austauscharmen sommerlichen Hochdruckwetterlagen am Rande des Aachener Kessels ist
tendenziell mit einer Verstärkung der Charakteristika des Siedlungsklimas zu rechnen, vor allem in Bezug auf die
Wärmeinselbildung, was langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen kann.
5.6.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zu berücksichtigen sind Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit Funktionen als
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereiche, Kulturlandschaften, historisch gewachsene prägende
städtebauliche Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern.
Laut. Denkmalliste der Stadt Aachen befindet sich im Bereich der Süsterfeldstraße ein ortsfestes Denkmal „Römische
Badeanlage und Siedlungsreste“, so dass im Plangebiet ebenfalls Bodendenkmäler vermutet wurden. Bei
Untersuchungen wurden moderne Überschüttungen von mindestens 1,3 – 2 Meter Stärke vorgefunden, so dass mögliche
archäologische Funde als weitgehend zerstört einzustufen sind.
6.
Zusätzliche Angaben
Die technischen Verfahren werden in den entsprechenden Gutachten beschrieben. Besondere Schwierigkeiten sind nicht
bekannt. Notwendige Maßnahmen zur Überwachung werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beschrieben
(beispielsweise zum naturschutzfachlichen Ausgleich).
7.
Zusammenfassung
Zur Verwirklichung des Gewerbebauprojektes sind die Aufstellung des Bebauungsplanes und parallel dazu die Änderung
des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung von gewerblichen Bauflächen statt
Grünflächen. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an
den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
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Die Umweltprüfung zeigt, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen selbst voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf den Naturhaushalt haben wird, da der Artenschutz nicht betroffen ist, der mit einer gewerblichen
Nutzung einhergehende Eingriff durch eine Ausgleichsmaßnahme im Stadtgebiet kompensiert und der Gewässerschutz
durch geeignete Maßnahmen grundsätzlich gewährleistet werden kann. Durch Beibehaltung des Baum- und
Strauchbestandes im Bereich der Grundstücksgrenzen wird sich das Landschaftsbild nicht erheblich negativ verändern.
Aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs wird die Kaltluftbahn zwar in ihrer Größe verringert; die
Durchlüftungsfunktion jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, sofern keine Riegelbebauung quer zur Strömungsrichtung
erfolgt. Dies wirkt sich auch günstig im Hinblick auf eine mögliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe aus.
Das Gebiet ist durch die angrenzenden Straßen, die Bahnlinie sowie den Schießstand mit Lärm belastet. Während des
Schießbetriebs ist laut Gutachten gesundes Arbeiten ohne Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. Hier wird ein
Immissionsschutzabstand aufgegeben, so dass in den nachgeordneten Verfahren anderweitige Maßnahmen zum Schutz
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gegen negative Lärmbelästigung zu treffen sind. Die künftige Bebauung wird für den
südlich angrenzenden Gebäudebestand voraussichtlich eine lärmschützende Wirkung entfalten.
Festzuhalten ist, dass trotz der Ausgleichsmaßnahmen eine bisher unbebaute Fläche dem Naturhaushalt dauerhaft
entzogen wird (Versieglungsgrad im Plangebiet steigt auf bis zu 80 %). Da keine adäquate Entsieglungsmaßnahme im
Stadtgebiet vorgesehen wird, erhöht sich die gesamtstädtische Versiegelungsquote zwar nur minimal, führt jedoch zur
langsam zunehmenden Verstädterung mit voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen durch den sich aufgrund des
Klimawandels ausbreitenden Belastungsraumes.
Bei Verzicht auf die Nutzungsänderung ist nicht mit erheblichen Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu
rechnen. Es ist zu erwarten, dass die ökologische Wertigkeit der Fläche weiter zunimmt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden nicht wahrgenommen.
Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen durch die vorgesehene Nutzungsänderung ist bei Einhaltung der
gesetzlich und/oder vertraglich geregelten Schutzmaßnahmen nicht anzunehmen.
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Dieser Entwurf der Begründung mit Umweltbericht ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in
seiner Sitzung am 22.02.2018 die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II – zur
erneuten öffentlichen Auslegung beschlossen hat.
Aachen, den
.2018
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Grundlangenverzeichnis
Der Umweltbericht (UB) gründet sich insbesondere
− auf den Lageplan der Bestandssituation (Vermessung),
− den bauleitplanerischen Entwurf (3D Architekten Aachen, fortgeführt VSU GmbH, Herzogenrath),
− die Kartierung der Biotoptypen (vgl. Anlagen zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag)
− Luftbild- und Kartenauswertung
− mehrere örtliche Begehungen, zuletzt in den Monaten Juni bis September 2013 sowie April 2014
− nachfolgend genannte Gutachten sowie verschiedene Grunddatenwerke und Informationssysteme
Gutachten,
−
−
−
−
−
−
−
−
R. Beckmann, 2014, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPF) zum Bebauungsplan Schlottfeld 2 in der
Stadt Aachen
Robert Beckmann, Artenschutzprüfung (ASP) B-Plan und Vorhabengenehmigung im Siedlungsbereich,
In: PLANERIN 01/2012 S. 25
Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag Nr.
DDA/12/13/BPVL/029.1 Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Immissionen aus der
benachbarten Schießanlage des Eisenbahner Sportvereins Aachen 1922 e.V. nach DIN
18005/VDI3745/TA Lärm, September 2013
Ing.-Büro Dipl.-Ing. Kandansky-Sommer, Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag „Ermittlung und
Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen im Plangebiet aus den benachbarten
Hauptverkehrsstraßen und der DB-Strecke 2550 Aachen – Mönchengladbach im Rahmen der
Bauleitplanung nach DIN 18005, März 2017
AVISO GmbH, XII-2013, Beurteilung der Luftschadstoffbelastungen im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 806 Schlottfeld, Schlussbericht, Aachen
Altablagerung AA 211 (heute AA 9211) und AA 224 (heute AA 9229) Süsterfeldstraße/geplante L 260
(Dipl.-Geol. M. Eckardt, 1992)
Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung (Prof. Dieler & Partner, 2008) Pariser
Ring/Süsterfeldstraße
Veröffentlichungen
− „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“
− BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft Aachen; RWTH Aachen, Geographisches Institut, Lehr- und
Forschungsgebiet „Physische Geographie und Klimatologie“, Aachen Oktober 2014
− Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen, 2000
− Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010, Ziff. 2.1
− Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die kommunale Planungspraxis (LABO,
2009)
Planwerke
−
Regionalplan:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/zeichnung/images/ZD5302.pdf
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−
−
Entwurf zur Begründung
zur erneuten Offenlage
Bez. Reg. Köln, 2003, Gebietsentwicklungsplan – Region Aachen (Ausschnitt)
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen
Landschaftsplan der Stadt Aachen
Fachinformationssystem
− Artenschutz:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/arten-kreisenrw.pdf
− Geologischer Dienst NRW, 2004, Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld
− Altlastenverdachtsflächenkataster
− Auf der Grundlage der DGK5-Bo (Bodenschätzkarte) erstellte Bodenfunktionskarten im Maßstab 1:5.000
für die landwirtschaftlichen genutzten Flächen im Außenbereich (hierbei wurden die Bodeneinheiten in die
moderne bodenkundliche Nomenklatur übersetzt und die Ableitung der Bodenfunktionen bzw. die
Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit erfolgte weitgehend auf den Methoden des Geologischen Dienstes
NRW)
− Karte der schutzwürdigen Böden (1:50.000) des GD NRW
− Verzeichnis der Denkmäler im Gebiet der Stadt Aachen
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