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Allgemeine Vorlage (Veröffentlichungen im Webauftritt der Gemeinde Kall nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW)

Daten

Kommune
Kall
Größe
79 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
14.09.18, 12:53
Aktualisiert
14.09.18, 12:53
Allgemeine Vorlage (Veröffentlichungen im Webauftritt der Gemeinde Kall nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW) Allgemeine Vorlage (Veröffentlichungen im Webauftritt der Gemeinde Kall nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 229/2018 25.09.2018 Vorlage erstellt: 13.09.2018 Federführung: 1.1 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 12 Veröffentlichungen im Webauftritt der Gemeinde Kall nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachdarstellung: Auf die als Anlage beigefügte Vorlage 153/2018 wird verwiesen. Inzwischen liegt die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vor. In dieser heißt es: „Vorab möchten wir zur Klarstellung Folgendes ausführen: Beim IFG NRW und der Frage nach mehr Open Government/Open Data innerhalb einer Kommune handelt es sich um zwei Seiten einer Medaille. Das IFG NRW dient dazu, Bürgerinnen und Bürger Informationsrechte zu zugestehen, damit sie auf diesem Wege freien Zugang zu den Informationen bekommen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Dabei legt das IFG NRW fest, in welchem Rahmen solche Informationsrechte geltend gemacht werden können. Dagegen ist es eine Frage, mit der sich die Kommune grundsätzlich beschäftigen muss, inwieweit sie Informationen öffentlich zur Verfügung stellen möchte. Eine gesetzliche Verpflichtung, wie etwa ein Open Data Gesetz, gibt es nicht. Dementsprechend steht es der Kommune frei, zu entscheiden, inwieweit sie sich bürgerfreundlich/transparent zeigen möchte und Informationen ins Internet einstellt. Dabei muss allerdings immer berücksichtigt werden, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterhin hinreichend geschützt sind. Ebenso sind Urheberrechte usw. etwa bei Gutachten zu berücksichtigen. … Dabei ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob Daten veröffentlicht werden können oder nicht. Dies gilt insb. auch für Protokolle von Verwaltungsvorgängen, wo ggfs. auch personenbezogene Daten enthalten sind, die vor einer Veröffentlichung in jedem Fall geschwärzt werden Vorlagen-Nr. 229/2018 Seite 2 müssten. Darüber hinaus kann es aus verwaltungsinternen Gründen teilweise sinnvoll sein, in laufenden behördlichen Entscheidungsprozessen noch nicht alle Daten zu veröffentlichen (diese Abwägung kennt auch das IFG NRW in § 7). Darüber hinaus kennt das IFG NRW auch keinen Anspruch von Bürger/innen darauf, dass erst Listen/Verzeichnisse usw. erstellt werden müssen und dann den Bürger/innen zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr können nach dem IFG NRW nur bestehende Informationen abgerufen werden. Ebenso steht es im Rahmen der Personalhoheit und Organisationshoheit des Bürgermeisters selbst zu entscheiden, inwieweit er – vom Organigramm abgesehen – Aktenpläne usw. erstellt und diese ggfs. online stellt... Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der vorgelegte Antrag der SPD-Fraktion aus der Stadt Kall unserer Einschätzung nicht in vollem Umfang zulässig sein dürfte. Vielmehr werden uneingeschränkt bestimmte Veröffentlichungen eingefordert, die bspw. wegen vertraglicher Abreden/Urheberrechten bei Gutachten oder wegen personenbezogenen Daten/noch laufenden behördlichen Vorgängen, die noch nicht veröffentlicht werden sollen, was rechtlich problematisch wäre. ….“ Bei den o.g. Ausführungen handelt es sich um einen Auszug aus der Stellungnahme. Die Verwaltung wird sich eingehender mit der Thematik beschäftigen, mit dem Ziel, Informationen künftig noch umfangreicher und transparenter zur Verfügung zu stellen. Dies kann allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und personellen Möglichkeiten der Verwaltung erfolgen. Neben der rechtlichen Prüfung zwecks Veröffentlichung in jedem Einzelfall werden auch Aufwand und Nutzen abzuwägen sein.