Daten
Kommune
Kall
Größe
79 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
14.09.18, 12:53
Aktualisiert
14.09.18, 12:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
229/2018
25.09.2018
Vorlage erstellt:
13.09.2018
Federführung:
1.1
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Emons
Frau Kratz
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 12
Veröffentlichungen im Webauftritt der Gemeinde Kall nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Auf die als Anlage beigefügte Vorlage 153/2018 wird verwiesen.
Inzwischen liegt die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vor. In dieser heißt es:
„Vorab möchten wir zur Klarstellung Folgendes ausführen: Beim IFG NRW und der Frage nach
mehr Open Government/Open Data innerhalb einer Kommune handelt es sich um zwei Seiten
einer Medaille. Das IFG NRW dient dazu, Bürgerinnen und Bürger Informationsrechte zu zugestehen, damit sie auf diesem Wege freien Zugang zu den Informationen bekommen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Dabei legt das IFG NRW fest, in welchem Rahmen solche
Informationsrechte geltend gemacht werden können. Dagegen ist es eine Frage, mit der sich die
Kommune grundsätzlich beschäftigen muss, inwieweit sie Informationen öffentlich zur Verfügung
stellen möchte. Eine gesetzliche Verpflichtung, wie etwa ein Open Data Gesetz, gibt es nicht.
Dementsprechend steht es der Kommune frei, zu entscheiden, inwieweit sie sich bürgerfreundlich/transparent zeigen möchte und Informationen ins Internet einstellt.
Dabei muss allerdings immer berücksichtigt werden, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterhin hinreichend geschützt sind. Ebenso sind Urheberrechte usw. etwa bei Gutachten zu berücksichtigen.
… Dabei ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob Daten veröffentlicht werden können oder
nicht. Dies gilt insb. auch für Protokolle von Verwaltungsvorgängen, wo ggfs. auch personenbezogene Daten enthalten sind, die vor einer Veröffentlichung in jedem Fall geschwärzt werden
Vorlagen-Nr. 229/2018
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müssten. Darüber hinaus kann es aus verwaltungsinternen Gründen teilweise sinnvoll sein, in
laufenden behördlichen Entscheidungsprozessen noch nicht alle Daten zu veröffentlichen
(diese Abwägung kennt auch das IFG NRW in § 7).
Darüber hinaus kennt das IFG NRW auch keinen Anspruch von Bürger/innen darauf, dass erst
Listen/Verzeichnisse usw. erstellt werden müssen und dann den Bürger/innen zur Verfügung
gestellt werden. Vielmehr können nach dem IFG NRW nur bestehende Informationen abgerufen
werden. Ebenso steht es im Rahmen der Personalhoheit und Organisationshoheit des Bürgermeisters selbst zu entscheiden, inwieweit er – vom Organigramm abgesehen – Aktenpläne usw.
erstellt und diese ggfs. online stellt...
Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der vorgelegte Antrag der SPD-Fraktion aus
der Stadt Kall unserer Einschätzung nicht in vollem Umfang zulässig sein dürfte. Vielmehr werden uneingeschränkt bestimmte Veröffentlichungen eingefordert, die bspw. wegen vertraglicher
Abreden/Urheberrechten bei Gutachten oder wegen personenbezogenen Daten/noch laufenden
behördlichen Vorgängen, die noch nicht veröffentlicht werden sollen, was rechtlich problematisch
wäre. ….“
Bei den o.g. Ausführungen handelt es sich um einen Auszug aus der Stellungnahme.
Die Verwaltung wird sich eingehender mit der Thematik beschäftigen, mit dem Ziel, Informationen künftig noch umfangreicher und transparenter zur Verfügung zu stellen. Dies kann allerdings
nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und personellen Möglichkeiten der Verwaltung erfolgen. Neben der rechtlichen Prüfung zwecks Veröffentlichung in jedem Einzelfall werden auch
Aufwand und Nutzen abzuwägen sein.