Daten
Kommune
Kall
Größe
85 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
14.09.18, 12:53
Aktualisiert
14.09.18, 12:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
230/2018
25.09.2018
Vorlage erstellt:
13.09.2018
Federführung:
2.2
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Auel
Herr Auel
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 15
Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht
„Wallenthaler Höhe“ und „Frohnrather Weg“
für
die
Bereiche
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Abstimmung über die weitere Befreiung
von der Abwasserbeseitigungspflicht für die Siedlungsbereiche Wallenthaler Höhe und Frohnrather Weg in Sistig mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen vorzunehmen.
Sachdarstellung:
Der überwiegende Teil des Siedlungsbereiches der Gemeinde Kall ist kanalisiert und an die
Kläranlagen Kall bzw. Urft/Nettersheim und Marmagen angeschlossen. Darüber hinaus gibt
es noch einige Teilbereiche, die bislang noch nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen wurden.
In diesen Bereichen erfolgt die dezentrale Abwasserbehandlung derzeit noch durch Kleinkläranlagen. Für die Siedlungsbereiche, die bislang noch nicht an das zentrale Kanalnetz
angeschlossen sind, wurden jeweils Untersuchungen angestellt.
Hierbei handelt es sich um die Teilbereiche:
Wallenthaler Höhe
Sistig, Frohnrather Weg
Für die Bereiche Wallenthaler Höhe sowie dem Frohnrather Weg in Sistig wurde ebenfalls
eine Projektkostenbarwertberechnung durchgeführt. Diese führte dazu, dass die Jahreskosten für die Abwasserbehandlung mit voll biologischen Kleinkläranlagen deutlich unter den
Kosten für einen Anschluss an die zentrale Kanalisation liegen.
Unter diesen Voraussetzungen sollte für beide Bereiche mit der Unteren Wasserbehörde
des Kreises Euskirchen eine Abstimmung über die weitere Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgen.