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Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark) 1.Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 2.Beschlussfassung als Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
296 kB
Datum
11.10.2018
Erstellt
14.09.18, 13:22
Aktualisiert
14.09.18, 13:22

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Beschlussvorlage Nr./Drucksache: 83/2018 Verantwortlicher Fachbereich: FB 3 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Sachbearbeiter: Thomas Lüssem Aktenzeichen: 622.21 Datum: 20.08.2018 Vorgesehene Beratungsfolge: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Termin: 25.09.2018 Gemeinderat 11.10.2018 Betreff / TOP: Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark) 1.Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 2.Beschlussfassung als Satzung Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt: 1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen. 2. den Bebauungsplan Merzenich C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. Sachverhalt / Begründung: Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 13.07.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 2 Abs.1, Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB erfolgte am 27.07.2017 im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich. In seiner Sitzung am 17.05.2018 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 genehmigt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 18.05.2018. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 04.06.2018 bis zum 06.07.2018 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Offenlage vom 04.06.2018 – 06.07.2018 einschließlich Gliederung: Stellungnahmen zum Bebauungsplan Merzenich C 25: A - Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange C - Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden 2 Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 06.06.2018 a) keine grundsätzlichen Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. seitens der Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) Lärmschutzwall Es wird darauf hingewiesen, dass sicherzustellen ist, dass für einen Lärmschutzwall oder eine –wand keine Straßenbestandteile beeinträchtigt oder genutzt werden (z. B. Entwässerungseinrichtungen, Beschilderungen usw.). Zur Entwässerung der Lärmschutzanlage ist eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung / im Eigentum des Landesbetriebs befinden, bedürfen bei Entfernung u. a. der Zustimmung des Landesbetriebs unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde. Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist in ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 264 bzw. dem parallel geführten Radweg aus durchgeführt werden. Eine Begrünung eines Lärmschutzwalls darf nicht dazu führen, dass Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder erschwert werden. Bepflanzungen des Lärmschutzwalls können Maßnahmen für Schutzeinrichtungen (RPS) auslösen. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegeben Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden. Eventuelle Kosten und Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich als Veranlasser. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Baumaßnahmen berücksichtigt. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 07.06.2018 Von Seiten des Dez. 54 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) bestehen keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 25 vom 12.06.2018 Von Seiten des Dez. 25 (Verkehr) bestehen keine Bedenken. 3 Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 15.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem Braunkohlebergwerksfeld "Union 100" liegt. Die Eigentümerin wird durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln vertreten. Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl durch die Grundwasserabsenkung als auch durch den Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich. Sie können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird angeregt, eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln sowie für Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen. Da über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten nichts bekannt ist, wird angeregt die o. g. Bergbauberechtigten an der Planung zu beteiligen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen ist gefolgt worden. Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 18.06.2018 Die Gemeindeverwaltung stimmt dem Bebauungsplan bedenkenlos zu. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.07.2018 a) Brandschutz 1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen ist. Die v. g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur 4 Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßen als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen ist. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbezeichnung eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung wird mit dem zuständigen Wasserversorger entsprechend abgestimmt. b) Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung Es wird darauf hingewiesen, dass zu beachten ist, dass der in der wasserrechtlichen Erlaubnis angesetzte mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % für das Gesamteinzugsgebiet des Regenrückhaltebeckens eingehalten wird. Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf den Befestigungsgrad wird im Zuge der Gesamtplanung des Einzugsgebietes berücksichtigt. b) Immissionsschutz Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des anlagenbezogenen Lärmschutzes keine Belange betroffen sind. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. c) Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Belange betroffen sind. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. d) Abgrabungen Es wird darauf hingewiesen, dass aus abgrabungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 5 e) Natur und Landschaft Es wird darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan ein Umweltbericht mit integrierter Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung und eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) vorliegen und dass gegen den Bebauungsplan aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Landschaftsverband Rheinland Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Besprechungsergebnis vom 14.08.2018 Im Rahmen der Prüfung der Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes hat die Fa. Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege, Düren, nach Vorgaben des Landschaftsverbands Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Dabei wurden insbesondere im östlichen Teil der Fläche umfangreiche bandkeramische Siedlungsreste (um 5000 v. Chr.) festgestellt. Die bandkeramische Kultur ist die älteste bäuerliche Kultur der Jungsteinzeit in Mitteleuropa. Forschungsergebnisse zeigen, dass die Häuser weiträumig über ein größeres Areal verstreut lagen. Wurde eines dieser Häuser baufällig, dann wurde die Nutzung aufgegeben und man errichtete in unmittelbarer Nachbarschaft ein neues Gebäude. Im Lauf der Besiedlung war somit ein beträchtliches Areal dicht mit Häusern und weiteren Siedlungsstrukturen ausgefüllt. Dies trifft auch auf das Plangebiet des Bebauungsplans C 25 (südlich Merzpark) zu. Zum Sachverhalt haben im Untersuchungszeitraum mehrere Besprechungen mit der Fachbehörde stattgefunden, zuletzt am 14.08.2018. Im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat die Verwaltung der Gemeinde nach der Bewertung/Gewichtung dieser Belange in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege entschieden, die Erhaltung dieser Bodendenkmäler an Ort und Stelle (§§ 1, 8 DSchG NW) zurückzustellen und den Belangen des Bodendenkmalschutzes insoweit gerecht zu werden, dass die wissenschaftliche Untersuchung, Ausgrabung und Dokumentation der hier ermittelten Bodendenkmäler nach Vorgaben des § 29 DSchG NW sichergestellt wird. Von Seiten der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass den Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes nach wissenschaftlicher Erforschung dieses Bodendenkmals verbunden mit einer Erhaltung als sog. Sekundärquelle hiermit Rechnung getragen wird. Denkmalrechtlich zurechenbare Konflikte werden so zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Die archäologischen Untersuchungen halten derzeit noch an. Sie werden noch im Herbst 2018 abgeschlossen. Der Abschluss der archäologischen Maßnahme geht damit teilweise in die Planumsetzungsphase über. Ein derartiger Konflikttransfer ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Dies hat 6 die Gemeinde prognostisch zu beurteilen (BVerwG 4 CN 4.14) . Von Seiten der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass mit der Beauftragung der Fa Goldschmidt zur Durchführung der Grabung im Rahmen eines vom Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege vorgegebenen Rahmens, die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und die Belange berücksichtigt sind. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 05.06.2018 Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin durch den Wirtschaftsweg (Flurstück 159) erreichbar bleiben müssen. Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung sowie der Hinweis auf die Erreichbarkeit werden zur Kenntnis genommen. Der Wirtschaftsweg wird von der Planung nicht berührt. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 08.06.2018 a) keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung Leitungsauskunftsgesellschaft PLEdoc keine Bedenken bestehen. seitens der Stellungnahme der Gemeinde: Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. b) Mögliche externe Ausgleichsmaßnahmen Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die extensiven Ausgleichsmaßnahmen bezieht. Um Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine erneute Beteiligung ist jedoch nicht erforderlich, da Flächen für externe Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgewiesen werden. Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 12.06.2018 7 Es wird darauf hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausführung der Planung bestehen. Es wird angeregt, die Leitungspartner GmbH bei der weiteren Planung einzubinden, um die Energieversorgung beurteilen und notwendige Planungen zur Versorgung des geplanten Wohngebietes umsetzen zu können. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung hinsichtlich der Einbindung in die weiteren Planungen wird gefolgt. Schreiben der E-Plus Service GmbH vom 06.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass keine Belange bzgl. des Richtfunks von der E-Plus Service GmbH zu erwarten sind. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des BUND und NABU vom 15.06.2018 a) ASP I (Artenschutzvorprüfung) Es wird darauf hingewiesen, dass die der ASP I zugrundliegenden Daten nicht aktuell sind und Hinweise auf das Vorkommen von Rebhuhn, Feldlerche und Kreuzkröte vorliegen. Es wird angeregt, eine neue Kartierung vorzunehmen. Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen. Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen. es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller "planungsrelevanten" Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK et. al. durchzuführen. Zudem liegen uns die Vorher / Nachher Kartierung für die CEF Maßnahme (ASP C 24 Merzpark) nicht vor. Es wird angeregt, diese nachzureichen. Bzgl. des Rebhuhns ist der Bestand dieses früher weit verbreiteten "Allerweltsvogels" allein von 2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. "Nennenswerte Restbestände" gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle für Jagdkunde). Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht. Daher ist eine bis ins Detail gehende 8 Untersuchung des Rebhuhn-Vorkommens nötig, die sicherstellt, dass entweder keine negativen Betroffenheiten ausgelöst werden oder aber solche Betroffenheiten mit großer Sicherheit durch fachlich geeignete vorlaufende Maßnahmen verhindert werden. Derzeit ist dies bei Weitem nicht gesichert. Sollte nicht durch entsprechende Maßnahmen eine Gefährdung der Rebhuhnbestände sicher ausgeschlossen werden können., halten die Naturschutzverbände die vorliegende Planung für nicht genehmigungsfähig. Bzgl. der Feldlerche werden Bedenken vorgetragen, dass bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen weitere Verluste zu erwarten sind, die nicht akzeptabel sind. Es ist nicht zutreffend, dass genug Ausweichflächen für die betroffenen Arten vorhanden sind. Denn sonst gäbe es nicht den katastrophalen Bestandsrückgang der Arten der Feldflur. Bzgl. des Gutachtens Raskin BBP zu den Baugebieten C 23 und C 24 wird darauf hingewiesen, dass das Artenschutzgutachten aus dem Jahr 2011 stammt und das Gutachten zudem den Erhaltungszustand für das Rebhuhn als ungünstig und die Feldlerche als günstig bewertet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten veraltet sind und die Population der Feldlerche bei < 100.000 Brutpaare ( 2015) und des Rebhuhns bei 5.000 bis 7.500 Brutpaare liegt. Stellungnahme der Gemeinde: Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Artenschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. BauGB hinreichend berücksichtigt. Methodik und Umfang der Artenschutzvorprüfung sind mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreis Düren abgestimmt. Die Fachbehörde hat dem Bebauungsplan bedenkenlos zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden zurückgewiesen und den Anregungen wird nicht gefolgt. Schreiben der Westnetz GmbH vom 15.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass bzgl. des Nieder- und Mittelspannungsnetzes bis zur 35-kV-Spannungsebene keine Bedenken bestehen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Kirchengemeindeverbands Düren-Eifel vom 26.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Kirchengemeinde St. Laurentius Merzenich keine Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Übersichtsplan die Flurnummer falsch angegeben ist. 9 Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionelle Fehler wird korrigiert. Schreiben des Erftverbandes vom 26.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH vom 27.06.2018 Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Namen der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG keine Belange betroffen sind. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind die Unterlagen hierzu ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber im Plangebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert zu beteiligen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Externe Kompensationsflächen werden nicht in Anspruch genommen. Die Verwaltungsgesellschaften anderer Leitungsbetreiber sind beteiligt worden. Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04.07.2018 Da das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken und den Brasselmaargraben dem Buirer Fließ zufließt, liegt die Zuständigkeit beim Erftverband. Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur bestehen keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. C- Öffentlichkeit keine Anregungen und Hinweise 10 Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja X nein jährl. Kosten: jährl. Einnahmen: ja nein Kostenträger: Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 11