Daten
Kommune
Merzenich
Größe
296 kB
Datum
11.10.2018
Erstellt
14.09.18, 13:22
Aktualisiert
14.09.18, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
83/2018
Verantwortlicher Fachbereich: FB 3
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Thomas Lüssem
Aktenzeichen: 622.21
Datum: 20.08.2018
Vorgesehene Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Termin:
25.09.2018
Gemeinderat
11.10.2018
Betreff / TOP:
Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark)
1.Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach§§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB
2.Beschlussfassung als Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt:
1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur
Kenntnis zu nehmen.
2. den Bebauungsplan Merzenich C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der
Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich
C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
Sachverhalt / Begründung:
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 13.07.2017 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Merzenich C 25 (südlich Merzpark) gemäß § 2 Abs.1, Satz 1
Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2
BauGB erfolgte am 27.07.2017 im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
In seiner Sitzung am 17.05.2018 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 25 genehmigt und die Offenlage gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im
Amtsblatt am 18.05.2018. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
04.06.2018 bis zum 06.07.2018 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und
Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt:
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände.
Offenlage vom 04.06.2018 – 06.07.2018 einschließlich
Gliederung:
Stellungnahmen zum Bebauungsplan Merzenich C 25:
A - Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
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Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 06.06.2018
a) keine grundsätzlichen Bedenken
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
seitens
der
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) Lärmschutzwall
Es wird darauf hingewiesen, dass sicherzustellen ist, dass für einen Lärmschutzwall oder
eine –wand keine Straßenbestandteile beeinträchtigt oder genutzt werden (z. B.
Entwässerungseinrichtungen, Beschilderungen usw.). Zur Entwässerung der
Lärmschutzanlage ist eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die
sich in der Unterhaltung / im Eigentum des Landesbetriebs befinden, bedürfen bei
Entfernung u. a. der Zustimmung des Landesbetriebs unter Beteiligung der Unteren
Landschaftsbehörde.
Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist in ausreichender Weg vorzusehen, damit keine
Arbeiten von der L 264 bzw. dem parallel geführten Radweg aus durchgeführt werden.
Eine Begrünung eines Lärmschutzwalls darf nicht dazu führen, dass
Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder
erschwert werden.
Bepflanzungen des Lärmschutzwalls können Maßnahmen für Schutzeinrichtungen (RPS)
auslösen. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Abhängig von Straßenneigung,
Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegeben Abstand
zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden.
Eventuelle Kosten und Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der
Gemeinde Merzenich als Veranlasser.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Baumaßnahmen
berücksichtigt.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 54 vom 07.06.2018
Von Seiten des Dez. 54 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) bestehen keine
Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 25 vom 12.06.2018
Von Seiten des Dez. 25 (Verkehr) bestehen keine Bedenken.
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Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 vom 15.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem Braunkohlebergwerksfeld
"Union 100" liegt. Die Eigentümerin wird durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften
und Umsiedlung in 50416 Köln vertreten.
Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl
durch
die
Grundwasserabsenkung
als
auch
durch
den
Grundwasserwiederanstieg sind Bodenbewegungen möglich. Sie können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Es wird angeregt, eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln
sowie für Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim
zu stellen.
Da über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten nichts bekannt ist, wird angeregt die o. g. Bergbauberechtigten an der
Planung zu beteiligen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen ist gefolgt worden.
Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 18.06.2018
Die Gemeindeverwaltung stimmt dem Bebauungsplan bedenkenlos zu.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 04.07.2018
a) Brandschutz
1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48
m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen ist. Die v. g. Menge
muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur
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Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung
erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßen als Zufahrt für die Feuerwehr
auszubauen
ist.
Bezüglich
der
zulässigen
Abmessungen
(Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit
zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze,
Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr
etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für
Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbezeichnung eindeutig erkennbar an
der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung
berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung wird mit dem zuständigen Wasserversorger
entsprechend abgestimmt.
b) Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung
Es wird darauf hingewiesen, dass zu beachten ist, dass der in der wasserrechtlichen
Erlaubnis angesetzte mittlere Befestigungsgrad von ca. 51 % für das
Gesamteinzugsgebiet des Regenrückhaltebeckens eingehalten wird.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf den
Befestigungsgrad wird im Zuge der Gesamtplanung des Einzugsgebietes berücksichtigt.
b) Immissionsschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des anlagenbezogenen Lärmschutzes
keine Belange betroffen sind.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
c) Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Belange
betroffen sind.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
d) Abgrabungen
Es wird darauf hingewiesen, dass aus abgrabungsrechtlicher Sicht keine Bedenken
bestehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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e) Natur und Landschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan ein Umweltbericht mit integrierter
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung und eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) vorliegen und
dass gegen den Bebauungsplan aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken
bestehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Landschaftsverband Rheinland Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Besprechungsergebnis vom 14.08.2018
Im Rahmen der Prüfung der Abwägungserheblichkeit der Belange des
Bodendenkmalschutzes hat die Fa. Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege, Düren,
nach Vorgaben des Landschaftsverbands Rheinland, Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt.
Dabei wurden insbesondere im östlichen Teil der Fläche umfangreiche bandkeramische
Siedlungsreste (um 5000 v. Chr.) festgestellt. Die bandkeramische Kultur ist die älteste
bäuerliche Kultur der Jungsteinzeit in Mitteleuropa. Forschungsergebnisse zeigen, dass
die Häuser weiträumig über ein größeres Areal verstreut lagen. Wurde eines dieser
Häuser baufällig, dann wurde die Nutzung aufgegeben und man errichtete in
unmittelbarer Nachbarschaft ein neues Gebäude. Im Lauf der Besiedlung war somit ein
beträchtliches Areal dicht mit Häusern und weiteren Siedlungsstrukturen ausgefüllt. Dies
trifft auch auf das Plangebiet des Bebauungsplans C 25 (südlich Merzpark) zu.
Zum Sachverhalt haben im Untersuchungszeitraum mehrere Besprechungen mit der
Fachbehörde stattgefunden, zuletzt am 14.08.2018. Im Rahmen der planerischen
Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat die Verwaltung der Gemeinde nach der
Bewertung/Gewichtung dieser Belange in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege entschieden, die Erhaltung dieser Bodendenkmäler an Ort und
Stelle (§§ 1, 8 DSchG NW) zurückzustellen und den Belangen des
Bodendenkmalschutzes insoweit gerecht zu werden, dass die wissenschaftliche
Untersuchung, Ausgrabung und Dokumentation der hier ermittelten Bodendenkmäler
nach Vorgaben des § 29 DSchG NW sichergestellt wird.
Von Seiten der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass den Zielvorgaben des
Denkmalschutzgesetzes nach wissenschaftlicher Erforschung dieses Bodendenkmals
verbunden mit einer Erhaltung als sog. Sekundärquelle hiermit Rechnung getragen wird.
Denkmalrechtlich zurechenbare Konflikte werden so zu einem gerechten Ausgleich
gebracht. Die archäologischen Untersuchungen halten derzeit noch an. Sie werden noch
im Herbst 2018 abgeschlossen.
Der Abschluss der archäologischen Maßnahme geht damit teilweise in die
Planumsetzungsphase über. Ein derartiger Konflikttransfer ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur
Konfliktbewältigung auf der nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Dies hat
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die Gemeinde prognostisch zu beurteilen (BVerwG 4 CN 4.14) .
Von Seiten der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass mit der Beauftragung der Fa
Goldschmidt zur Durchführung der Grabung im Rahmen eines vom Landschaftsverband
Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege vorgegebenen Rahmens, die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und die Belange berücksichtigt sind.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 05.06.2018
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird
darauf hingewiesen, dass die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin durch
den Wirtschaftsweg (Flurstück 159) erreichbar bleiben müssen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung sowie der Hinweis auf die Erreichbarkeit werden zur
Kenntnis genommen. Der Wirtschaftsweg wird von der Planung nicht berührt.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 08.06.2018
a) keine Bedenken
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung
Leitungsauskunftsgesellschaft PLEdoc keine Bedenken bestehen.
seitens
der
Stellungnahme der Gemeinde:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
b) Mögliche externe Ausgleichsmaßnahmen
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die extensiven
Ausgleichsmaßnahmen bezieht. Um Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine erneute Beteiligung ist jedoch nicht
erforderlich, da Flächen für externe Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgewiesen werden.
Schreiben der Leitungspartner GmbH vom 12.06.2018
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Es wird darauf hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausführung
der Planung bestehen.
Es wird angeregt, die Leitungspartner GmbH bei der weiteren Planung einzubinden, um
die Energieversorgung beurteilen und notwendige Planungen zur Versorgung des
geplanten Wohngebietes umsetzen zu können.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung hinsichtlich der Einbindung
in die weiteren Planungen wird gefolgt.
Schreiben der E-Plus Service GmbH vom 06.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Belange bzgl. des Richtfunks von der E-Plus
Service GmbH zu erwarten sind.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des BUND und NABU vom 15.06.2018
a) ASP I (Artenschutzvorprüfung)
Es wird darauf hingewiesen, dass die der ASP I zugrundliegenden Daten nicht aktuell
sind und Hinweise auf das Vorkommen von Rebhuhn, Feldlerche und Kreuzkröte
vorliegen.
Es wird angeregt, eine neue Kartierung vorzunehmen. Um den Vogelbestand annähernd
abbilden zu können, sind die Kartierungen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren
durchzuführen. Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden
Gutachten ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, -zeiten,
Anzahl der Erfasser und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen. es ist eine
fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller "planungsrelevanten" Arten nach
den Methodenstandards nach SÜDBECK et. al. durchzuführen.
Zudem liegen uns die Vorher / Nachher Kartierung für die CEF Maßnahme (ASP C 24
Merzpark) nicht vor. Es wird angeregt, diese nachzureichen.
Bzgl. des Rebhuhns ist der Bestand dieses früher weit verbreiteten "Allerweltsvogels"
allein von 2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. "Nennenswerte
Restbestände" gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird
der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle
für Jagdkunde).
Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand kritischen
Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur
Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht. Daher ist eine bis ins Detail gehende
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Untersuchung des Rebhuhn-Vorkommens nötig, die sicherstellt, dass entweder keine
negativen Betroffenheiten ausgelöst werden oder aber solche Betroffenheiten mit großer
Sicherheit durch fachlich geeignete vorlaufende Maßnahmen verhindert werden. Derzeit
ist dies bei Weitem nicht gesichert. Sollte nicht durch entsprechende Maßnahmen eine
Gefährdung der Rebhuhnbestände sicher ausgeschlossen werden können., halten die
Naturschutzverbände die vorliegende Planung für nicht genehmigungsfähig.
Bzgl. der Feldlerche werden Bedenken vorgetragen, dass bei abnehmender
Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden
Ausgleichsmaßnahmen weitere Verluste zu erwarten sind, die nicht akzeptabel sind. Es
ist nicht zutreffend, dass genug Ausweichflächen für die betroffenen Arten vorhanden
sind. Denn sonst gäbe es nicht den katastrophalen Bestandsrückgang der Arten der
Feldflur.
Bzgl. des Gutachtens Raskin BBP zu den Baugebieten C 23 und C 24 wird darauf
hingewiesen, dass das Artenschutzgutachten aus dem Jahr 2011 stammt und das
Gutachten zudem den Erhaltungszustand für das Rebhuhn als ungünstig und die
Feldlerche als günstig bewertet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten veraltet sind
und die Population der Feldlerche bei < 100.000 Brutpaare ( 2015) und des Rebhuhns
bei 5.000 bis 7.500 Brutpaare liegt.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Artenschutzes, Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. BauGB hinreichend berücksichtigt.
Methodik und Umfang der Artenschutzvorprüfung sind mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreis Düren abgestimmt. Die Fachbehörde hat dem
Bebauungsplan bedenkenlos zugestimmt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden zurückgewiesen
und den Anregungen wird nicht gefolgt.
Schreiben der Westnetz GmbH vom 15.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass bzgl. des Nieder- und Mittelspannungsnetzes bis zur
35-kV-Spannungsebene keine Bedenken bestehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Kirchengemeindeverbands Düren-Eifel vom 26.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Kirchengemeinde St. Laurentius Merzenich
keine Bedenken bestehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Übersichtsplan die Flurnummer falsch angegeben
ist.
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Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionelle
Fehler wird korrigiert.
Schreiben des Erftverbandes vom 26.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken
bestehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH vom 27.06.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Namen der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH,
NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG keine Belange
betroffen sind.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind
die Unterlagen hierzu ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber im
Plangebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert zu beteiligen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Externe
Kompensationsflächen
werden
nicht
in
Anspruch
genommen.
Die
Verwaltungsgesellschaften anderer Leitungsbetreiber sind beteiligt worden.
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04.07.2018
Da das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken und den
Brasselmaargraben dem Buirer Fließ zufließt, liegt die Zuständigkeit beim Erftverband.
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
C- Öffentlichkeit
keine Anregungen und Hinweise
10
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
X nein
jährl. Kosten:
jährl. Einnahmen:
ja
nein
Kostenträger:
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
Datum:
Datum:
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