Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
164 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
14.09.18, 13:06
Aktualisiert
10.10.18, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 11.09.2018
Vorlagen-Nr.: 57/2018 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
25.09.2018
09.10.2018
Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde
Kreuzau mbH“ (GDK)
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.07.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„1. Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt grundsätzlich die Gründung einer
Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (GDK).
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Gesellschaftervertrag vorzubereiten
und diesen dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.“
Die zum Beschluss zugehörige Sitzungsvorlage 57/2018 zeigt ausführlich die Voraussetzungen
und
Möglichkeiten
der
Gründung
einer
gemeindeeigenen
Entwicklungsund
Dienstleistungsgesellschaft auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen in
der Vorlage verwiesen.
In den vergangenen Wochen hat die Verwaltung weitergehende Gespräche (z.B. Notar,
Wirtschaftsprüfer, Kommunalaufsicht, Kreditinstitut, Kommunalagentur) geführt und einen Entwurf
eines Gesellschaftsvertrags ausgearbeitet. Die Ausarbeitung des Vertragsentwurfs erfolgte in
enger Zusammenarbeit mit einem Notar. Der Entwurf des Vertrags ist als Anlage 1 beigefügt.
Im Nachfolgenden möchte ich einige Erläuterungen zu den Vertragsinhalten geben.
Zu § 2 – Gegenstand des Unternehmens
In § 2 sind die Aufgabenbereiche der Gesellschaft festgelegt. Hierbei möchte ich betonen, dass
die hier genannten Aufgaben mit der Gründung der Gesellschaft nicht grundsätzlich von der
Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies stellt keine Verpflichtung dar. Das
Spektrum der Aufgabenbereiche bietet vielmehr die Option, Aufgaben aus diesen Bereichen auf
die Gesellschaft zu übertragen. Ob und welche Aufgaben die Gemeinde an die Gesellschaft
überträgt, entscheidet immer der Rat der Gemeinde Kreuzau.
1. Unterstützung der Gemeinde in Angelegenheiten der Bauleitplanung
Hiermit ist gemeint, dass die GDK künftig Planungs- und weitere Fachbüros beauftragen und
diese bezahlen wird. Entscheidend dabei ist, dass der Gemeinde keine Planungskosten
entstehen. Dies wird analog praktiziert, wenn externe Vorhaben-/Erschließungsträger involviert
sind (Beispiele: FNP-Änderung Windkraftkonzentrationszonen oder Erschließung Baugebiet F 14,
Stockheim-Marieneiche). Selbstverständlich bleibt die Planungshoheit voll und ganz dem Rat der
Gemeinde Kreuzau vorbehalten.
2. Erwerb, Erschließung
Gemeindeentwicklung
und
Vermarktung
von
Grundstücken
mit
dem
Ziel
der
Auch hier verhält es sich analog zu einer Baugebietsentwicklung mit einem externen
Erschließungsträger. Über einen Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der GDK
werden Erschließung und Vermarktung geregelt. Ebenso wird die spätere Übertragung der
Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Straßenbeleuchtung etc.) von der GDK auf die Gemeinde
geregelt. Beispielhaft kann erneut die Erschließung des Baugebietes F 14, StockheimMarieneiche, herangezogen werden. Die Fa. Strabag hat das Gebiet erworben, erschlossen,
baureif gemacht und vermarket und im Anschluss die Erschließungsanlagen der Gemeinde
übertragen.
3. Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der gemeindlichen
Infrastruktur oder der örtlichen Lebensgrundlagen
Die Gesellschaft kann bauliche Maßnahmen für die Gemeinde durchführen, wie z.B.
Neubau/Sanierung von Straßen, Bau/Erweiterung von Schulen oder Feuerwehrgerätehäusern.
4. Dienstleistungen für die Gesellschafter zur Optimierung des Bezuges von Waren und
Dienstleistungen
Beim Bezug von Waren handelt es sich im Wesentlichen um Büromaterial,
Büroausstattungsgegenstände oder andere Waren von eher geringem Wert. Im Bereich der
Dienstleistungen handelt es sich z.B. um Ausschreibungen für Reinigungsleistungen oder die
Abfallentsorgung. In diesen beiden Bereichen werden die Schwellen für eine europaweite Vergabe
überschritten, sodass die Gemeinde aufgrund der rechtlichen Komplexität und den möglichen
Fallstricken bei der Ausschreibung die KommunalAgentur NRW mit der Durchführung der
Ausschreibung beauftragt. Ob diese Bereiche in Zukunft regelmäßige Betätigungsfelder für die
Gesellschaft sein können, bleibt abzuwarten. Mit der Aufnahme dieses Bereiches in den
Gesellschaftsvertrag wird zumindest die Option offen gehalten.
5. Ausschreibung, Vergabe, Beschaffung von Planungs- und Bauleistungen
Die Gesellschaft kann die Aufgabe der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen übernehmen.
Der Vorteil darin liegt in der Möglichkeit der Gesellschaft, im Nachhinein nachverhandeln zu
können und somit Kosten einzusparen.
6. Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
Auch dies kann Aufgabe der Gesellschaft werden. Eine Übertragung der heute bereits
bestehenden Wohnungen und Grundstücken auf die Gesellschaft ist nach Ansicht der Verwaltung
nicht notwendig bzw. sinnvoll. Vielmehr kann dieser Aufgabenzweck dann nützlich sein, wenn die
Gesellschaft ein Grundstück erwirbt, was jedoch zwischenzeitlich noch weiter verpachtet werden
kann. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die Gemeinde landwirtschaftliche Flächen kauft, um
diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Baugebiet zu erschließen. Bevor die
Erschließungsarbeiten beginnen, kann die Gesellschaft diese Grundstücke verpachten.
7. Energiewirtschaftliche Betätigung
Hierbei ist insbesondere eine Beteiligung an Projekten der erneuerbaren Energien gemeint. Die
Gesellschaft kann entweder selbst Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
gemeindlicher Liegenschaften werden oder sich an Windenergieanlagen oder FreiflächenPhotovoltaikanlagen beteiligen. Diese Aufgabe ist selbstverständlich wie alle anderen auch im
Einzelfall zu prüfen und vom Rat zu beschließen.
Die Kommunalaufsicht wies die Gemeinde bereits im Vorfeld darauf hin, dass die
energiewirtschaftliche Beteiligung, z.B. die Beteiligung an Windenergieanlagen, einer sehr
intensiven und kritischen Abwägung der Chancen und Risiken bedarf. Da die erneuerbaren
Energien natürlichen Schwankungen (windarme bzw. sonnenarme Jahre) und die Umsetzung der
Energiewende durch bundespolitische Entscheidungen nicht vorhersehbaren Auswirkungen
unterliegen, ist eine solche Beteiligung intensiv zu prüfen und abzuwägen.
Zu § 7 – Geschäftsführung (und personelle Ausstattung der Gesellschaft)
Die Verwaltung schlägt, vor die Gesellschaft für die Gründungsphase (ca. zwei Jahre), zunächst
mit Personal aus der Gemeinde auszustatten. Die Mitarbeiter/innen werden auf Basis einer
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geringfügigen Beschäftigung bei der Gesellschaft angestellt. Die Arbeitszeit ist losgelöst von der
Tätigkeit bei der Gemeindeverwaltung zu leisten und wird somit gesondert erfasst und vergütet.
In der Gründungsphase wird vorgeschlagen, dass der Leiter der Abteilung 2.1 Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung den Posten des Geschäftsführers übernimmt. Des Weiteren sollen zwei bis
drei weitere Mitarbeiter/innen aus der Gemeindeverwaltung weitere Posten in den Bereichen
Buchhaltung/Finanzen, Wirtschaftliche Beratung und Assistenz/Bürokraft eingestellt werden. Über
die personellen Fragen entscheidet der Aufsichtsrat (siehe § 9 Abs. 4 lit. e) des Vertragsentwurfs).
Die Mitarbeiter der Gesellschaft führen Ihre Dienstgeschäfte in den Räumlichkeiten der
Gemeindeverwaltung durch. Die Nutzung der Büros inkl. Einrichtung und Material ist über einen
pauschalen Beitrag von der Gesellschaft an die Gemeinde zu zahlen. Der Beitrag richtet sich nach
den durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten, die regelmäßig von der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erhoben wird.
Je nach Verlauf und Entwicklung der Tätigkeiten der Gesellschaft in den weiteren Jahren, soll die
Gesellschaft mit externem Personal besetzt werden und ggf. eigene Räumlichkeiten anmieten.
Zunächst müssen mit der Gesellschaft erste Erfahrungen gemacht und analysiert werden. Sofern
notwendig sind nach einer ersten Phase Nachsteuerungen durchzuführen.
§ 8 und 9 – Aufsichtsrat bzw. Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und bei bedeutsamen
Vorhaben oder Entscheidungen Beschlüsse zu fassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der
jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Kreuzau.
Mit Bezug auf die Beratungen zur Sitzungsvorlage 57/2018 wird seitens der Verwaltung
vorgeschlagen, dass der Aufsichtsrat insgesamt aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen
sollte. Die fünf Mitglieder bestehen aus dem Bürgermeister und je einem Mitglied je Ratsfraktion.
Abschließende Bewertung
Unter der Sitzungsvorlage 57/2018 wurde ausführlich die Sachlage zur Gründung einer
gemeindeeigenen Gesellschaft dargestellt. Als erste Aufgabenfelder könnten der Bau des
Feuerwehrgerätehauses Boich sowie die Entwicklung des Baugebietes D 16 in Drove auf die
Gesellschaft übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben an die Gesellschaft muss in
jedem Einzelfall kritisch betrachtet und sorgfältig entschieden werden, ob ein Auftrag an die
Gesellschaft sinnvoll und in der Praxis umsetzbar ist. Der Aufsichtsrat übernimmt bei der
Abwicklung der Aufgaben die wichtige Funktion der Überwachung der Geschäftsführung. Mit
einem fünfköpfigen Aufsichtsrat wird ein schlankes Gremium installiert.
Mit der Gründung der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft ist eine flexiblere
und einfachere Ausführung von Aufgaben möglich und erweitert die Möglichkeiten in bestimmten
Bereichen (Vergabe, Beteiligung an Erneuerbaren Energien etc.). Als 100 %ige
Tochtergesellschaft der Gemeinde Kreuzau hat die Gemeinde stets die Kontrolle und
Entscheidungsbefugnis über die Aufgabenübertragung.
Sofern dem Beschlussvorschlag gefolgt wird, wird der Ratsbeschluss zur Gründung der
Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Kommunalaufsicht sind ebenfalls bereits
Gespräche geführt worden, sodass von einer Genehmigung der Kommunalaufsicht auszugehen
ist. Nach der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht wird der Gesellschaftsvertrag notariell
beurkundet. Anschließend wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die zu
erbringende Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro wird in den Entwurf des
Gemeindehaushaltes 2019 eingebracht. Mit Einbringung der Einlage kann die Gesellschaft ihre
Arbeit aufnehmen und zur konstituierenden ersten Sitzung des Aufsichtsrat einladen.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde
Kreuzau mbH“ entstehen zunächst Kosten für die Bereitstellung des Stammkapitals in Höhe von
25.000 Euro sowie Kosten für die Gründung (Notargebühren, Eintragung in Handelsregister etc.)
in Höhe von voraussichtlich 3.000 bis 4.000 Euro. Die entsprechenden Mittel für die Gründung
müssen von der Gemeinde bereitgestellt werden. Des Weiteren entstehen der Gesellschaft
laufende Kosten für Personal, Versicherungen, Ausstattung/Material etc.. Wie die finanzielle
Ausstattung der Gesellschaft im konkreten verläuft, ist im weiteren Verfahren noch zu
beschließen. Denkbar ist, dass die Gemeinde für das erste Projekt, das der Gesellschaft
übertragen wird, einen Kredit aufnimmt und diese Mittel an die Gesellschaft mit einem geringen
Aufschlag überträgt. Aus diesen Mitteln könnten auch die laufenden Kosten von der Gesellschaft
selbst gedeckt werden.
Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft kurzfristig nicht kostendeckend arbeiten, sondern erst
nach einigen Jahren Gewinne erwirtschaften kann. Langfristiges Ziel ist, dass die Gesellschaft
mindestens kostendeckend arbeitet. Sofern die Gesellschaft Gewinne erzielt, können diese von
der Gesellschaft an die Gemeinde übertragen werden. Gewinne der Gesellschaft müssen jedoch
versteuert werden. Die Gesellschaft ist auch gewerbesteuerpflichtig.
III. Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt die Gründung der „Gemeindentwicklungs- und
Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK).
2. Dem als Anlage beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrags wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt 25.000 Euro als Stammeinlage für die Gesellschaft in den
Entwurf des Haushalts 2019 einzustellen.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die weiteren notwendigen Schritte (Genehmigung der
Kommunalaufsicht, notarielle Beurkundung des Vertrags, Eintragung ins Handelsregister
etc.) durchzuführen.
5. Der Rat fasst über jede Übertragung von Aufgaben auf die Gesellschaft gesondert einen
Beschluss.
6. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern und wird wie folgt besetzt:
1) Bürgermeister Ingo Eßer
2) ……… (CDU-Fraktion)
3) ……… (SPD-Fraktion)
4) ……… (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)
5) ……… (FDP-Fraktion)
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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