Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
164 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
14.09.18, 13:06
Aktualisiert
10.10.18, 13:05
Allgemeine Vorlage (Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK)) Allgemeine Vorlage (Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK)) Allgemeine Vorlage (Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK)) Allgemeine Vorlage (Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK))

öffnen download melden Dateigröße: 164 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 11.09.2018 Vorlagen-Nr.: 57/2018 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 25.09.2018 09.10.2018 Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK) I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 09.07.2018 folgenden Beschluss gefasst: „1. Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt grundsätzlich die Gründung einer Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (GDK). 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Gesellschaftervertrag vorzubereiten und diesen dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.“ Die zum Beschluss zugehörige Sitzungsvorlage 57/2018 zeigt ausführlich die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Gründung einer gemeindeeigenen Entwicklungsund Dienstleistungsgesellschaft auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen in der Vorlage verwiesen. In den vergangenen Wochen hat die Verwaltung weitergehende Gespräche (z.B. Notar, Wirtschaftsprüfer, Kommunalaufsicht, Kreditinstitut, Kommunalagentur) geführt und einen Entwurf eines Gesellschaftsvertrags ausgearbeitet. Die Ausarbeitung des Vertragsentwurfs erfolgte in enger Zusammenarbeit mit einem Notar. Der Entwurf des Vertrags ist als Anlage 1 beigefügt. Im Nachfolgenden möchte ich einige Erläuterungen zu den Vertragsinhalten geben. Zu § 2 – Gegenstand des Unternehmens In § 2 sind die Aufgabenbereiche der Gesellschaft festgelegt. Hierbei möchte ich betonen, dass die hier genannten Aufgaben mit der Gründung der Gesellschaft nicht grundsätzlich von der Gemeinde auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies stellt keine Verpflichtung dar. Das Spektrum der Aufgabenbereiche bietet vielmehr die Option, Aufgaben aus diesen Bereichen auf die Gesellschaft zu übertragen. Ob und welche Aufgaben die Gemeinde an die Gesellschaft überträgt, entscheidet immer der Rat der Gemeinde Kreuzau. 1. Unterstützung der Gemeinde in Angelegenheiten der Bauleitplanung Hiermit ist gemeint, dass die GDK künftig Planungs- und weitere Fachbüros beauftragen und diese bezahlen wird. Entscheidend dabei ist, dass der Gemeinde keine Planungskosten entstehen. Dies wird analog praktiziert, wenn externe Vorhaben-/Erschließungsträger involviert sind (Beispiele: FNP-Änderung Windkraftkonzentrationszonen oder Erschließung Baugebiet F 14, Stockheim-Marieneiche). Selbstverständlich bleibt die Planungshoheit voll und ganz dem Rat der Gemeinde Kreuzau vorbehalten. 2. Erwerb, Erschließung Gemeindeentwicklung und Vermarktung von Grundstücken mit dem Ziel der Auch hier verhält es sich analog zu einer Baugebietsentwicklung mit einem externen Erschließungsträger. Über einen Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der GDK werden Erschließung und Vermarktung geregelt. Ebenso wird die spätere Übertragung der Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Straßenbeleuchtung etc.) von der GDK auf die Gemeinde geregelt. Beispielhaft kann erneut die Erschließung des Baugebietes F 14, StockheimMarieneiche, herangezogen werden. Die Fa. Strabag hat das Gebiet erworben, erschlossen, baureif gemacht und vermarket und im Anschluss die Erschließungsanlagen der Gemeinde übertragen. 3. Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der gemeindlichen Infrastruktur oder der örtlichen Lebensgrundlagen Die Gesellschaft kann bauliche Maßnahmen für die Gemeinde durchführen, wie z.B. Neubau/Sanierung von Straßen, Bau/Erweiterung von Schulen oder Feuerwehrgerätehäusern. 4. Dienstleistungen für die Gesellschafter zur Optimierung des Bezuges von Waren und Dienstleistungen Beim Bezug von Waren handelt es sich im Wesentlichen um Büromaterial, Büroausstattungsgegenstände oder andere Waren von eher geringem Wert. Im Bereich der Dienstleistungen handelt es sich z.B. um Ausschreibungen für Reinigungsleistungen oder die Abfallentsorgung. In diesen beiden Bereichen werden die Schwellen für eine europaweite Vergabe überschritten, sodass die Gemeinde aufgrund der rechtlichen Komplexität und den möglichen Fallstricken bei der Ausschreibung die KommunalAgentur NRW mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragt. Ob diese Bereiche in Zukunft regelmäßige Betätigungsfelder für die Gesellschaft sein können, bleibt abzuwarten. Mit der Aufnahme dieses Bereiches in den Gesellschaftsvertrag wird zumindest die Option offen gehalten. 5. Ausschreibung, Vergabe, Beschaffung von Planungs- und Bauleistungen Die Gesellschaft kann die Aufgabe der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen übernehmen. Der Vorteil darin liegt in der Möglichkeit der Gesellschaft, im Nachhinein nachverhandeln zu können und somit Kosten einzusparen. 6. Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Auch dies kann Aufgabe der Gesellschaft werden. Eine Übertragung der heute bereits bestehenden Wohnungen und Grundstücken auf die Gesellschaft ist nach Ansicht der Verwaltung nicht notwendig bzw. sinnvoll. Vielmehr kann dieser Aufgabenzweck dann nützlich sein, wenn die Gesellschaft ein Grundstück erwirbt, was jedoch zwischenzeitlich noch weiter verpachtet werden kann. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die Gemeinde landwirtschaftliche Flächen kauft, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Baugebiet zu erschließen. Bevor die Erschließungsarbeiten beginnen, kann die Gesellschaft diese Grundstücke verpachten. 7. Energiewirtschaftliche Betätigung Hierbei ist insbesondere eine Beteiligung an Projekten der erneuerbaren Energien gemeint. Die Gesellschaft kann entweder selbst Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen gemeindlicher Liegenschaften werden oder sich an Windenergieanlagen oder FreiflächenPhotovoltaikanlagen beteiligen. Diese Aufgabe ist selbstverständlich wie alle anderen auch im Einzelfall zu prüfen und vom Rat zu beschließen. Die Kommunalaufsicht wies die Gemeinde bereits im Vorfeld darauf hin, dass die energiewirtschaftliche Beteiligung, z.B. die Beteiligung an Windenergieanlagen, einer sehr intensiven und kritischen Abwägung der Chancen und Risiken bedarf. Da die erneuerbaren Energien natürlichen Schwankungen (windarme bzw. sonnenarme Jahre) und die Umsetzung der Energiewende durch bundespolitische Entscheidungen nicht vorhersehbaren Auswirkungen unterliegen, ist eine solche Beteiligung intensiv zu prüfen und abzuwägen. Zu § 7 – Geschäftsführung (und personelle Ausstattung der Gesellschaft) Die Verwaltung schlägt, vor die Gesellschaft für die Gründungsphase (ca. zwei Jahre), zunächst mit Personal aus der Gemeinde auszustatten. Die Mitarbeiter/innen werden auf Basis einer -2- geringfügigen Beschäftigung bei der Gesellschaft angestellt. Die Arbeitszeit ist losgelöst von der Tätigkeit bei der Gemeindeverwaltung zu leisten und wird somit gesondert erfasst und vergütet. In der Gründungsphase wird vorgeschlagen, dass der Leiter der Abteilung 2.1 Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung den Posten des Geschäftsführers übernimmt. Des Weiteren sollen zwei bis drei weitere Mitarbeiter/innen aus der Gemeindeverwaltung weitere Posten in den Bereichen Buchhaltung/Finanzen, Wirtschaftliche Beratung und Assistenz/Bürokraft eingestellt werden. Über die personellen Fragen entscheidet der Aufsichtsrat (siehe § 9 Abs. 4 lit. e) des Vertragsentwurfs). Die Mitarbeiter der Gesellschaft führen Ihre Dienstgeschäfte in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung durch. Die Nutzung der Büros inkl. Einrichtung und Material ist über einen pauschalen Beitrag von der Gesellschaft an die Gemeinde zu zahlen. Der Beitrag richtet sich nach den durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten, die regelmäßig von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erhoben wird. Je nach Verlauf und Entwicklung der Tätigkeiten der Gesellschaft in den weiteren Jahren, soll die Gesellschaft mit externem Personal besetzt werden und ggf. eigene Räumlichkeiten anmieten. Zunächst müssen mit der Gesellschaft erste Erfahrungen gemacht und analysiert werden. Sofern notwendig sind nach einer ersten Phase Nachsteuerungen durchzuführen. § 8 und 9 – Aufsichtsrat bzw. Aufgaben des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und bei bedeutsamen Vorhaben oder Entscheidungen Beschlüsse zu fassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Kreuzau. Mit Bezug auf die Beratungen zur Sitzungsvorlage 57/2018 wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass der Aufsichtsrat insgesamt aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen sollte. Die fünf Mitglieder bestehen aus dem Bürgermeister und je einem Mitglied je Ratsfraktion. Abschließende Bewertung Unter der Sitzungsvorlage 57/2018 wurde ausführlich die Sachlage zur Gründung einer gemeindeeigenen Gesellschaft dargestellt. Als erste Aufgabenfelder könnten der Bau des Feuerwehrgerätehauses Boich sowie die Entwicklung des Baugebietes D 16 in Drove auf die Gesellschaft übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben an die Gesellschaft muss in jedem Einzelfall kritisch betrachtet und sorgfältig entschieden werden, ob ein Auftrag an die Gesellschaft sinnvoll und in der Praxis umsetzbar ist. Der Aufsichtsrat übernimmt bei der Abwicklung der Aufgaben die wichtige Funktion der Überwachung der Geschäftsführung. Mit einem fünfköpfigen Aufsichtsrat wird ein schlankes Gremium installiert. Mit der Gründung der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft ist eine flexiblere und einfachere Ausführung von Aufgaben möglich und erweitert die Möglichkeiten in bestimmten Bereichen (Vergabe, Beteiligung an Erneuerbaren Energien etc.). Als 100 %ige Tochtergesellschaft der Gemeinde Kreuzau hat die Gemeinde stets die Kontrolle und Entscheidungsbefugnis über die Aufgabenübertragung. Sofern dem Beschlussvorschlag gefolgt wird, wird der Ratsbeschluss zur Gründung der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Kommunalaufsicht sind ebenfalls bereits Gespräche geführt worden, sodass von einer Genehmigung der Kommunalaufsicht auszugehen ist. Nach der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht wird der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Anschließend wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die zu erbringende Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro wird in den Entwurf des Gemeindehaushaltes 2019 eingebracht. Mit Einbringung der Einlage kann die Gesellschaft ihre Arbeit aufnehmen und zur konstituierenden ersten Sitzung des Aufsichtsrat einladen. -3- II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Gründung der „Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ entstehen zunächst Kosten für die Bereitstellung des Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro sowie Kosten für die Gründung (Notargebühren, Eintragung in Handelsregister etc.) in Höhe von voraussichtlich 3.000 bis 4.000 Euro. Die entsprechenden Mittel für die Gründung müssen von der Gemeinde bereitgestellt werden. Des Weiteren entstehen der Gesellschaft laufende Kosten für Personal, Versicherungen, Ausstattung/Material etc.. Wie die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft im konkreten verläuft, ist im weiteren Verfahren noch zu beschließen. Denkbar ist, dass die Gemeinde für das erste Projekt, das der Gesellschaft übertragen wird, einen Kredit aufnimmt und diese Mittel an die Gesellschaft mit einem geringen Aufschlag überträgt. Aus diesen Mitteln könnten auch die laufenden Kosten von der Gesellschaft selbst gedeckt werden. Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft kurzfristig nicht kostendeckend arbeiten, sondern erst nach einigen Jahren Gewinne erwirtschaften kann. Langfristiges Ziel ist, dass die Gesellschaft mindestens kostendeckend arbeitet. Sofern die Gesellschaft Gewinne erzielt, können diese von der Gesellschaft an die Gemeinde übertragen werden. Gewinne der Gesellschaft müssen jedoch versteuert werden. Die Gesellschaft ist auch gewerbesteuerpflichtig. III. Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt die Gründung der „Gemeindentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Gemeinde Kreuzau mbH“ (GDK). 2. Dem als Anlage beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrags wird zugestimmt. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt 25.000 Euro als Stammeinlage für die Gesellschaft in den Entwurf des Haushalts 2019 einzustellen. 4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die weiteren notwendigen Schritte (Genehmigung der Kommunalaufsicht, notarielle Beurkundung des Vertrags, Eintragung ins Handelsregister etc.) durchzuführen. 5. Der Rat fasst über jede Übertragung von Aufgaben auf die Gesellschaft gesondert einen Beschluss. 6. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern und wird wie folgt besetzt: 1) Bürgermeister Ingo Eßer 2) ……… (CDU-Fraktion) 3) ……… (SPD-Fraktion) 4) ……… (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) 5) ……… (FDP-Fraktion) Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-