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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
177 kB
Datum
02.10.2018
Erstellt
13.09.18, 09:02
Aktualisiert
20.09.18, 09:02
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 987 /X.L. Datum: 12.09.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 18.09.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Bauvorhaben auf Anbau eines Doppelcarports auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen gelegenen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 (Bahrhaus 2), zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB gegenüber der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen zu erteilen. Begründung: Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 beabsichtigt, ein Doppelcarport in einer Größe von 7,50 m x 8,28 m südlich an die vorhandene Garage anzubauen. Ein entsprechender Bauantrag wurde der Verwaltung über die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen – Ortsteil Bahrhaus – und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es ist bereits mit einem Wohngebäude, Garagen sowie einem Geräteschuppen bebaut. Gem. § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ein öffentlicher Belang ist z. B., wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit einem Eigentumswechsel unterzogen. Das Scheunengebäude der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle wurde zwischenzeitlich zu einer Garage umgenutzt. Der Anbau des Doppelcarports nimmt nur einen untergeordneten Teil des Grundstückes, das eine Gesamtfläche von 5.800 qm aufweist, ein. Er beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild, da dieser durch den Heckenbewuchs entlang der Grundstücksgrenze von der Erschließungsstraße nicht einsehbar ist. Auch lässt dieser nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Es wird daher vorge- 3 schlagen, dem Bauvorhaben zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister