Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
177 kB
Datum
02.10.2018
Erstellt
13.09.18, 09:02
Aktualisiert
20.09.18, 09:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 987 /X.L.
Datum: 12.09.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
18.09.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Bauvorhaben auf Anbau eines Doppelcarports auf dem
außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen gelegenen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 (Bahrhaus 2), zuzustimmen und hierzu
das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB gegenüber der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen zu erteilen.
Begründung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 beabsichtigt, ein Doppelcarport in einer Größe von 7,50 m x 8,28 m südlich an die vorhandene Garage anzubauen. Ein entsprechender Bauantrag wurde der Verwaltung über die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt.
Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Marmagen – Ortsteil Bahrhaus – und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft ausgewiesen. Es ist bereits mit einem Wohngebäude, Garagen
sowie einem Geräteschuppen bebaut.
Gem. § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ein öffentlicher Belang
ist z. B., wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Das Grundstück wurde in der Vergangenheit einem Eigentumswechsel unterzogen. Das Scheunengebäude der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle wurde
zwischenzeitlich zu einer Garage umgenutzt. Der Anbau des Doppelcarports
nimmt nur einen untergeordneten Teil des Grundstückes, das eine Gesamtfläche
von 5.800 qm aufweist, ein. Er beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild, da dieser
durch den Heckenbewuchs entlang der Grundstücksgrenze von der Erschließungsstraße nicht einsehbar ist. Auch lässt dieser nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Es wird daher vorge-
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schlagen, dem Bauvorhaben zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
gez. Pracht
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Bürgermeister