Daten
Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
24.09.2018
Erstellt
13.09.18, 14:08
Aktualisiert
13.09.18, 14:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10/1
Erken
10 43 03
27.08.2018
290/2018
Betreff
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Abtl. 20/1
Rampe
Radermacher Stähle
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 13.07.2018 zur
Kenntnis.
Erläuterungen:
Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung ersetzt die vorläufige Dienstanweisung
gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) zur Regelung der
Finanzbuchhaltung für die Stadt Brühl vom 16.03.2009.
Die Notwendigkeit zum Erlass der Dienstanweisung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 GemHVO.
Hiernach hat der Bürgermeister Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße
Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen.
Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) hat in ihrem Bericht
„Überörtliche Prüfung, Zahlungsabwicklung der Stadt Brühl 2017“ Empfehlungen zu dem
damals vorliegenden Entwurf der Dienstanweisung ausgesprochen. Ziel war es, die
Rechtssicherheit zu erhöhen und bestehende Regelungslücken zu schließen.
Die Empfehlungen der GPA NRW wurden bei der Überarbeitung des Entwurfes vollständig
berücksichtigt.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 GemHVO ist die Dienstanweisung Finanzbuchhaltung dem Rat
zur Kenntnis zu geben.
Anlage(n):
(1) Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung