Daten
Kommune
Inden
Größe
123 kB
Datum
26.09.2018
Erstellt
13.09.18, 16:01
Aktualisiert
13.09.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
133/2018 vom
05.07.2018
Dringlichkeitsbeschluss
gem. § 60 GO NW
Anwesend sind:
Bürgermeister Jörn Langefeld
Elmar Gasper, Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeplanung und
-entwicklung - CDU
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
05.07.2018
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
26.09.2018
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 16 „Indestraße“
• Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus auf dem
Grundstück Gemarkung Inden, Flur 6, Flurstück 375, Indestraße
Beschluss:
Das Einvernehmen zur Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines
Flachdachanbaus auf dem Grundstück Gemarkung Inden, Flur 6, Flurstück 375, Indestraße wird
erteilt.
Begründung:
Der Gemeinde Inden liegt ein Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des o.a. Objektes vor. Das
Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Indestraße“. Der
vorgesehene Anbau soll mit einem Flachdach ausgeführt werden.
Der Bebauungsplan schreibt ein geneigtes Dach zwingend vor. Ausgenommen sind Garagen,
Nebengebäude und untergeordnete Bauteile. Nach Rechtsauffassung des zuständigen
Bauordnungsamtes des Kreises Düren überschreitet der vorgesehene Anbau die Dimension eines
untergeordneten Bauteils. Eine Genehmigung wäre nur mit einer entsprechenden Befreiung von
dieser Festsetzung gem. § 31 BauGB möglich.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung könnten durch die Übertragbarkeit der Ausführung von Flachdächern
auf Anbauten weiterer Wohngebäude durchaus betroffen sein. Da aber in der Vergangenheit
offensichtlich die Beurteilung der Auslegung der „Unterordnung“ von Flachdachanbauten
großzügiger beurteilt wurde, sind in der direkten Umgebung im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Flachdachanbauten vorhanden. Somit ist der vorgesehene Flachdachanbau auf das
jetzige Bauvorhaben übertragbar, und fügt sich städtebaulich in das Gesamtbild der Siedlung ein.
Da Flachdachanbauten auch in der direkten Nachbarschaft vorhanden sind, ist der Anbau auch unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vertretbar.
Der Bauherr möchte wegen seiner Schwerbehinderung schnellstmöglich in das dann barrierefreie
Haus einziehen. Da die nächste Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung
allerdings erst am 26. September zu einer Entscheidung über die Befreiung von der Festsetzung
ansteht, wird die Sachlage per Dringlichkeit zur Beschlusslage vorgelegt.
Das Anschreiben des Bauherrn ist der nichtöffentlichen Mitteilungsvorlage 134/2018 zu
entnehmen.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
_______________________
Aufgestellt
________________________________
Linzenich
Allgem. Vertreter
des Bürgermeisters
_____________________________
Gasper
Vorsitzender des Ausschusses für
Gemeindeplanung und Entwicklung - CDU
Anlage(n):
(1) Gestaltungssatzung
(2) Lageplan
(3) Ansichten
(4) Auszug Liegenschaftskataster
Dringlichkeitsentscheidungen 133/2018
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