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Dringlichkeitsentscheidungen (Bebauungsplan Nr. 16 „Indestraße“ • Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus)

Daten

Kommune
Inden
Größe
123 kB
Datum
26.09.2018
Erstellt
13.09.18, 16:01
Aktualisiert
13.09.18, 16:01
Dringlichkeitsentscheidungen (Bebauungsplan Nr. 16 „Indestraße“
• Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus) Dringlichkeitsentscheidungen (Bebauungsplan Nr. 16 „Indestraße“
• Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus)

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Vorlagen-Nr. 133/2018 vom 05.07.2018 Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 GO NW Anwesend sind: Bürgermeister Jörn Langefeld Elmar Gasper, Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung - CDU Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 05.07.2018 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 26.09.2018 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Bebauungsplan Nr. 16 „Indestraße“ • Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus auf dem Grundstück Gemarkung Inden, Flur 6, Flurstück 375, Indestraße Beschluss: Das Einvernehmen zur Befreiung von der Festsetzung § 2 Dächer für die Errichtung eines Flachdachanbaus auf dem Grundstück Gemarkung Inden, Flur 6, Flurstück 375, Indestraße wird erteilt. Begründung: Der Gemeinde Inden liegt ein Bauantrag zum Umbau und Erweiterung des o.a. Objektes vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Indestraße“. Der vorgesehene Anbau soll mit einem Flachdach ausgeführt werden. Der Bebauungsplan schreibt ein geneigtes Dach zwingend vor. Ausgenommen sind Garagen, Nebengebäude und untergeordnete Bauteile. Nach Rechtsauffassung des zuständigen Bauordnungsamtes des Kreises Düren überschreitet der vorgesehene Anbau die Dimension eines untergeordneten Bauteils. Eine Genehmigung wäre nur mit einer entsprechenden Befreiung von dieser Festsetzung gem. § 31 BauGB möglich. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung könnten durch die Übertragbarkeit der Ausführung von Flachdächern auf Anbauten weiterer Wohngebäude durchaus betroffen sein. Da aber in der Vergangenheit offensichtlich die Beurteilung der Auslegung der „Unterordnung“ von Flachdachanbauten großzügiger beurteilt wurde, sind in der direkten Umgebung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flachdachanbauten vorhanden. Somit ist der vorgesehene Flachdachanbau auf das jetzige Bauvorhaben übertragbar, und fügt sich städtebaulich in das Gesamtbild der Siedlung ein. Da Flachdachanbauten auch in der direkten Nachbarschaft vorhanden sind, ist der Anbau auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vertretbar. Der Bauherr möchte wegen seiner Schwerbehinderung schnellstmöglich in das dann barrierefreie Haus einziehen. Da die nächste Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung allerdings erst am 26. September zu einer Entscheidung über die Befreiung von der Festsetzung ansteht, wird die Sachlage per Dringlichkeit zur Beschlusslage vorgelegt. Das Anschreiben des Bauherrn ist der nichtöffentlichen Mitteilungsvorlage 134/2018 zu entnehmen. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt ________________________________ Linzenich Allgem. Vertreter des Bürgermeisters _____________________________ Gasper Vorsitzender des Ausschusses für Gemeindeplanung und Entwicklung - CDU Anlage(n): (1) Gestaltungssatzung (2) Lageplan (3) Ansichten (4) Auszug Liegenschaftskataster Dringlichkeitsentscheidungen 133/2018 Seite 2