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Beschlussvorlage (Anpassung der Zuwendungen an die Fraktionen gem. § 56 GO NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
207 kB
Datum
02.10.2018
Erstellt
18.09.18, 13:02
Aktualisiert
18.09.18, 13:02
Beschlussvorlage (Anpassung der Zuwendungen an die Fraktionen gem. § 56 GO NRW) Beschlussvorlage (Anpassung der Zuwendungen an die Fraktionen gem. § 56 GO NRW) Beschlussvorlage (Anpassung der Zuwendungen an die Fraktionen gem. § 56 GO NRW)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II – Z. Vorlage 1007 /X.L. Datum: 18.09.2018 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 25.09.2018 Gemeinderat Sitzungstag: 02.10.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anpassung der Zuwendungen an die Fraktionen gem. § 56 GO NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt, die Zuwendungen an die Fraktionen an die geltende Rechtslage anzupassen und zukünftig ab 01.01.2019 einen monatlichen Fraktionsgrundbetrag in Höhe von ______ zu gewähren, kombiniert mit einem monatlichen Betrag in Höhe von _______ pro Fraktionsmitglied. Weiterhin beschließt der Rat, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, ebenfalls eine finanzielle Zuwendung in Höhe von monatlich _______ zu gewähren. Begründung: Bislang erhalten die Fraktionen im Rat der Gemeinde Nettersheim für kommunalpolitische Weiterbildung sowie für sonstige Kosten der Fraktionstätigkeit gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,56 Euro pro Mitglied. Eine reine Pro-Kopf-Verteilung ist rechtlich allerdings zwischenzeitlich nicht mehr zulässig, da davon auszugehen ist, dass jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf entsteht und kleinere Fraktionen bei einer rein proportionalen Verteilung benachteiligt werden. Stattdessen kann ein fraktionsstärkeunabhängiger Sockelbetrag mit einer Pro-Kopf-Verteilung kombiniert werden, oder aber die ersten Mitglieder einer Fraktion stärker gewichtet werden als die späteren. Überwiegend wird in anderen Kommunen ein fester Grundbetrag mit einer Verteilung nach dem Kopfteilsprinzip kombiniert. Die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine Ermessensentscheidung des Rates. Bezüglich der Höhe der Leistungen ist zu beachten, dass die Fraktionen in die Lage versetzt werden müssen, eine angemessene Mindestausstattung (Büroausstattung, IT, Porto, Telekommunikation, Mitgliedschaften in kommunalpolitischen Vereinigungen, Beratungsleistungen, etc.) zu finanzieren. Hier gibt es keine einheitlichen Vorgaben, in den einzelnen Kommunen sind unterschiedliche Beträge festgesetzt. Auf der Grundlage einer Analyse des Bedarfs in der Vergangenheit anhand der vorliegenden Verwendungsnachweise wird seitens der Verwaltung folgende zukünftige Neuregelung ab 01.01.2019 vorgeschlagen: - monatlicher Fraktionsgrundbetrag 50,00 € in Kombination mit einem - monatlichen Pro-Kopf-Betrag in Höhe von 15,00 € Selbstverständlich ist seitens des Rates allerdings auch die Möglichkeit einer anderen Betragsfestsetzung gegeben, so dass die Beschlussempfehlung entsprechend zu ergänzen ist. Bei einer Neuregelung der Zuwendungen ist weiterhin zu beachten, dass zwischenzeitlich auch ein einzelnes Ratsmitglied, das weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, Anspruch auf Sach- und Kommunikationsmittel bzw. alternativ auf finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln hat. Hier muss der Rat 3 grundsätzlich entscheiden, von welcher Alternative (Sachmittel oder finanzielle Zuwendung) Gebrauch gemacht werden soll. Zur Deckung der entstehenden Kosten für Bürobedarf, Telekommunikation, Porto etc. wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, Einzelmitgliedern zukünftig ab 01.01.2019 ebenfalls eine finanzielle Zuwendung in Höhe von monatlich 15,00 € (analog zu dem vorgeschlagenen Pro-Kopf-Beitrag für Fraktionsmitglieder) zu gewähren. Auch hier ist eine anderweitige Festsetzung durch den Rat möglich, so dass der Beschlussvorschlag entsprechend zu ergänzen ist. Bei Beschlussfassung des Verwaltungsvorschlages würden sich die Zuwendungen an Fraktionen ab 01.01.2019 wie folgt darstellen: CDU Anzahl Mitglieder UNA Einzelmitglied FDP SPD 11 5 3 1 monatl. Fraktionsgrundbetrag monatl. Pro-Kopf-Betrag (15,€ pro Mitglied) 50,00 € 50,00 € 50,00 € - 165,00 € 75,00 € 45,00 € 15,00 € Summe monatlich 215,00 € 125,00 € 95,00 € 15,00 € 2.580,00 € 1.500,00 € 1.140,00 € 180,00 € Summe jährlich Gesamtsumme jährlich 5.400,00 € Bisher lag die jährliche Gesamtsumme bei 5.827,68 €. Wie bisher sind gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW die Zuwendungen an die Fraktionen in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der kommunalen Zuwendungen haben die Fraktionen einen Nachweis in einfacher Form (Darstellung der wesentlichen Ausgabenarten jeweils als Gesamtposition) zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Dieser Nachweis muss weiterhin eine Versicherung der Fraktionsvorsitzenden enthalten, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Der Bürgermeister prüft die vorgelegten Verwendungsnachweise auf die bestimmungsgemäße Verwendung und weiterhin auch die bedarfsgerechte Höhe der Zuwendungen als Entscheidungsgrundlage für die zukünftige Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan. Nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzufordern oder mit künftigen Zuwendungen zu verrechnen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister