Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
27.09.2018
Erstellt
18.09.18, 18:06
Aktualisiert
18.09.18, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Langerwehe, den 05.09.2018
Der Bürgermeister
Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro /
Amt / Abteilung:
Soziale Angelegenheiten
Az.:
Ho.
Vorlagennummer: VL-182/2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
3. Änderungssatzung vom __________ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 die 2.
Änderungssatzung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom
16.12.2010 hinsichtlich der Aufnahme des
§ 12 a – Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen
und
§ 14 Abs. 1 Buchst. L - Ordnungswidrigkeiten
beschlossen.
In § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) ist geregelt, dass die Landesregierungen
ermächtigt wurden, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf
fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur
Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den im betroffenen Gebiet
lebenden Katzen erforderlich ist. Darüber hinaus kann in einer solchen Verordnung die
Kennzeichnung und Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben
werden.
Diese Verordnungsermächtigung ist mit der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW
(ZustVO Tierschutz NRW) vom 03.02.2015 auf die Kreisordnungsbehörden übertragen
worden.
Somit ist für kreisangehörige Kommunen keine Verordnungsermächtigung gegeben.
Verschiedene Kommunen im Kreis Düren haben eine Kastations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt.
Drucksache VL-182/2018
Seite - 2 -
Diese Regelung im Ortsrecht der jeweiligen Kommunen wurde jedoch vor Inkrafttreten des
§ 5 ZustVO Tierschutz NRW getroffen.
Seit dem 03.02.2015 ist für den Erlass einer solchen Verordnung der Kreis Düren
zuständig.
Daher hätten die §§ 12a und 14 Abs. 1 Buchst. L mangels fehlender Zuständigkeit nicht in
die gemeindliche ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen werden dürfen und
sind zu streichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der o.a. Änderungssatzung in der vorgelegten Entwurfsfassung.
Der Bürgermeister
(Göbbels)