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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom __________ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
27.09.2018
Erstellt
18.09.18, 18:06
Aktualisiert
18.09.18, 18:06
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom __________ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung vom __________ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010)

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Gemeinde Langerwehe Langerwehe, den 05.09.2018 Der Bürgermeister Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro / Amt / Abteilung: Soziale Angelegenheiten Az.: Ho. Vorlagennummer: VL-182/2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen 3. Änderungssatzung vom __________ der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010 Sachdarstellung: Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 die 2. Änderungssatzung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16.12.2010 hinsichtlich der Aufnahme des § 12 a – Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen und § 14 Abs. 1 Buchst. L - Ordnungswidrigkeiten beschlossen. In § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) ist geregelt, dass die Landesregierungen ermächtigt wurden, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den im betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Darüber hinaus kann in einer solchen Verordnung die Kennzeichnung und Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Diese Verordnungsermächtigung ist mit der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW (ZustVO Tierschutz NRW) vom 03.02.2015 auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Somit ist für kreisangehörige Kommunen keine Verordnungsermächtigung gegeben. Verschiedene Kommunen im Kreis Düren haben eine Kastations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt. Drucksache VL-182/2018 Seite - 2 - Diese Regelung im Ortsrecht der jeweiligen Kommunen wurde jedoch vor Inkrafttreten des § 5 ZustVO Tierschutz NRW getroffen. Seit dem 03.02.2015 ist für den Erlass einer solchen Verordnung der Kreis Düren zuständig. Daher hätten die §§ 12a und 14 Abs. 1 Buchst. L mangels fehlender Zuständigkeit nicht in die gemeindliche ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen werden dürfen und sind zu streichen. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ keine Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt den Erlass der o.a. Änderungssatzung in der vorgelegten Entwurfsfassung. Der Bürgermeister (Göbbels)