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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
295 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 253/2018 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 19.09.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Mandt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 25.09.2018 vorberatend 13.11.2018 beschließend Anregung bzgl. Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt bzw. Schaffung einer Lärmschutzsatzung der Stadt Erftstadt zum Schutz des Burgpark in Lechenich Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Beschlussentwurf: 1. Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (OVO) wird nicht geändert. 2. Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Kälte von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in vergangene und künftige Bebauungspläne werden nicht aufgenommen. 3. Auf der städtischen Internetseite werden Hinweise zum richtigen Aufstellen und dem ordnungsgemäßen Umgang mit entsprechenden Geräten angeboten Stellungnahme der Verwaltung: Dem inzwischen umfangreich gewordenen Schriftverkehr und Anträgen zu dem Thema nung tragend, fasse ich die wesentlichen Punkte nachstehend zusammen: Rech- 16.11.2016 (Anlage 1) Behandlung des A 520/2016 im Ausschuss f. Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. Die Antragstellenden beantragen zum Schutz der Anwohner vor Lärm von Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen die Einführung von Abstandsregelungen in der „Lärmschutzsatzung“ der Stadt Erftstadt, ersatzweise die Erweiterung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (OVO) sowie die Aufnahme von Abstandsregelungen in vergangene und künftige Bebauungspläne. Der Antrag wird unterstützt von zahlreichen Anwohnern des nördlichen Lechenicher Wohngebietes. Dem Antrag angefügt war ein Leitfaden der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten. (Anlage 2) Im Ausschuss wurde eine rechtliche Prüfung zu den gestellten Anträgen in Aussicht gestellt. 06.04.2017 (Anlage 3) Eingang Antrag 199/2017: Die Antragstellenden beantragen, wie schon im A 520/2016 ausgeführt, die Änderung der OVO und die Aufnahme von Zusätzen in Bebauungsplänen. Als Grund für die Antragstellung wird nun nicht mehr nur die Aufnahme von Regelungen zum Schutze der Anwohner genannt, sondern es geht nun den Antragstellenden auch um den Schutz vor dem als „ruhiges Gebiet“ definierten Schloßpark Lechenich. Die Antragstellenden konkretisieren :        ein Mindestabstand von 3 Metern zu allen Grundstücksgrenzen soll eingehalten werden oder die Anlagen dürfen nur bspw. im Vorgarten aufgebaut werden (abgewendet vom Schlosspark) Anlagen dürfen nur innerhalb der Baugrenzen stehen Lärmmessungen sind an der Grundstücksgrenze und in 4 Meter Höhe vorzunehmen alle Geräte, die mehr als 50 dB(A) abstrahlen sind zu dämmen oder ins Haus zu verlagern tonhaltige und tieffrequente Geräusche sind auszuschließen § 66 Bauordnung ist einzuhalten Der Antrag wurde als TOP für den Ausschuss f. öffentliche Ordnung und Verkehr am 05.09.2017 aufgenommen. 31.08.2017 (Anlage 3) -2- Eingang Schreiben der Antragstellenden als Anlage zum Antrag 199/2017 Tenor: Deutlicher Appell, die OVO zu ändern. Auch solle nicht nur vor Lärm, sondern auch vor Kälte, die die Kühl- und Klimageräte absorbieren, geschützt werden. Weiterhin wurde erneut appelliert im Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen. 05.09.2017 (Anlage 3) Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr tagt. Der TOP zur Behandlung des 199/2017 wird von der Tagesordnung abgesetzt. Grund: Das Schreiben der Antragstellenden vom 30.08.2017, eingegangen am 31.08.2017, kann von den Ausschussmitgliedern bis zur terminierten Sitzung nicht mehr in die Beratungen einfliessen. 14.11.2017 Der Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr tagt. Die Behandlung der Angelegenheit wird nicht auf die Tagesordnung gesetzt, da die Rechtslage noch nicht abschließend geprüft ist. 22.01.2018 (Anlage 4) Die Antragstellenden reichen ein Schreiben ein, bestimmt für den Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr, terminiert am 01.02.2018. Die Ausführungen aus den vorherigen Anträgen und Schreiben werden im Wesentlichen wiederholt. 31.01.2018 (Anlage 5) Die Antragstellenden reichen ein weiteres Schreiben ein, bestimmt für den Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr, terminiert am 01.02.2018. Die Ausführungen wiederholen sich. Es wird nochmals konkretisiert, dass der Schlosspark als geschützter Landschaftsbestandteil vor Immissionen, verursacht durch die in Rede stehenden Anlagen, zu schützen ist. 01.02.2018 Im Ausschuss öffentliche Ordnung und Verkehr wird der TOP abgesetzt, da der Schriftverkehr, eingereicht von den Antragstellenden, kurz vor der Sitzung, seitens der Ausschussmitglieder nicht mehr in die Beratungen einfließen kann. 21.02.2018 (Anlage 6) Die Antragstellenden reichen erneut Schreiben ein. Die vorgebrachten Anträge und Antragsgründe werden im Wesentlichen wiederholt. Der Antrag wird in den politischen Gremien im Frühjahr 2018 seitens der Verwaltung aufgrund des sehr umfangreichen Schriftverkehrs und der daraus resultierenden notwendigen Abstimmungsgespräche zwischen den verschiedenen Ämtern nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. 05.04.2018 (Anlage 7) Eingang weiteres Schreiben. Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche werden geltend gemacht und die bereits vorgetragenen Anliegen werden wiederholt. 08.05.2018 -3- Eingang Antrag 253/2018 Die vorangegangenen Anträge und Gründe werden wiederholt. 04.06.2018 (Anlage 7) Eingang weiteres Schreiben der Antragstellenden. Die Antragstellenden appellieren an eine etwaige Verpflichtung der Stadt Erftstadt, die OVO und die Bebauungspläne anzupassen. Neben den genannten Schreiben und Anträgen waren die Antragstellenden mehrfach bei verschiedenen Ämtern und Abteilungen in der Verwaltung und haben die Anträge und Schreiben dort mündlich erörtert und diskutiert. Fazit Ich habe Verständnis für die Sorge der Antragstellenden. Es ist richtig, dass Häuser mittlerweile mit Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen usw. ausgestattet werden. Bei den in Rede stehenden Luft-Wärmepumpen sowie Klimaanlagen Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen handelt es sich um Anlagen, die unter den Regelungsgehalt des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) fallen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der unteren Immissionsbehörde des Rhein-Erft-Kreis. Der Rhein-Erft-Kreis wurde bereits im Juli 2016 und im Februar 2018 beteiligt. Im Jahre 2016 hat der Rhein-Erft-Kreis eine Lärmemissionsmessung vorgenommen. Bei dieser Messung kamen sehr deutlich unter dem zulässigen Immissionswert von tagsüber (6 Uhr – 22 Uhr) bei 55 dB(A) liegende Werte heraus. Damit ist der Rhein-Erft-Kreis seinen Prüfpflichten nachgekommen. Im Einzelfall verursachte die Anlage dB(A) Werte unterhalb der zulässigen Lärmwerte, die ein Einschreiten in der Zuständigkeit des Rhein-Erft-Kreises erforderlich gemacht hätte. Kommen nun weitere Anlagen hinzu , fällt die Prüfpflicht immer in die Zuständigkeit des Rhein-ErftKreises, der dann jeweils Anordnungen treffen würde um die Einhaltung der höchstzulässigen Werte umzusetzen. Grundsätzlich ist es nach § 49 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1a LimSchG NRW möglich, dass die Kommunen mit ihren kommunalen Satzungen zum besonderen Schutz der Bürger/innen weitergehende Regelungen zum Betrieb von unter das BImSchG fallende Anlagen festschreiben können. Vorliegend halte ich dies nicht für angezeigt. Das Recht der Eigentümer an der Aufstellung solcher Anlagen muss in dem Fall mit dem Recht der Anlieger auf noch weitergehende Ruhe und weitergehende Drosselung der dB(A) Werte abgewogen werden. Ich habe derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, die für eine Regelung in der OVO sprechen und sehe in den Möglichkeiten der unteren Immissionsbehörde eine ausreichende Handlungsfähigkeit. In der Erftstädter OVO gibt es einen Passus, wonach das Rasenmähen entgegen der Regelungen im BImSchG in der Mittagszeit von 13 Uhr -15 Uhr in reinen und allgemeinen Wohngebieten verboten ist. Damit will man, gerade in den Wohngebieten, einem Ruhebedürfnis Rechnung tragen und schränkt die Zeiten des Rasenmähens ein. Diese Regelung ist aber nicht vergleichbar mit dem, was die Antragstellenden für die Klimaanlagen, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen, regeln möchten. Ferner hat sich der Rhein-Erft-Kreis im Schreiben vom 06.02.2018 zu der Frage geäußert, ob der Schlosspark Lechenich als geschützter Raum zu werten ist (Anlage 8). Der Rhein-Erft-Kreis bemerkte, dass die Parkanlagen nicht unter den Begriff des geschützten Raumes fallen und damit keinen maßgeblichen Immissionsort darstellen, wo eine Lärmmessung durchzuführen ist. Die Besucher/innen des Schlossparks halten sich dort freiwillig auf und als solche könne man jederzeit einen anderen Weg wählen und sei nicht gezwungen sich dort aufzuhalten. Weiter käme hinzu, so -4- der Rhein-Erft-Kreis, dass die Aufenthaltsdauer dort nur sehr kurz sei und man dabei, selbst wenn man Geräusche hört, diese hinzunehmen habe. Die Antragstellenden kennen die Antwort des Rhein-Erft-Kreises und haben sich selbst an die untere Immissionsbehörde gewendet, um hier ein Umdenken zu erwirken. Eine anderslautende Stellungnahme wurde mir nicht übersendet. Die Antragstellenden erwähnen in ihren Schreiben einen Leitfaden der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten. Hier handelt es sich um einen Regelungsvorschlag, der noch nicht auf der gesetzlichen Ebene angekommen ist. Zu dem Begehren Regelungen in vergangene und künftige Bebauungspläne aufzunehmen, nehme ich wie folgt Stellung: Die Stadt Erftstadt sieht keine Notwendigkeit und darüber hinaus auch keine Rechtsgrundlage, Regelungen bezüglich der Nutzung von Luft-Wärmepumpen sowie von Klimaanlagen, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in vergangene und künftige Bebauungspläne aufzunehmen. Wie bereits oben dargestellt sind Lärmimmissionen grundsätzlich auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beurteilen. Die Prüfpflicht für Verstöße der gennannten Anlagen gegen den zulässigen Immissionswert liegt darüber hinaus bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und nicht bei der ansässigen Gemeinde. Eine Regelung im Bebauungsplan würde die Eigentumsrechte und die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger/innen in erheblichem Maße einschränken und vor allem in vergangen Bebauungsplänen sind Rechtsstreitigkeiten in erheblichem Umfang nicht vollends auszuschließen. Im Falle einer Klage durch Eigentümer/innen einer solchen Anlage gegen eine solche Verordnung oder eine Regelung im Bebauungsplan ist darüber hinaus davon auszugehen, dass das zuständige Gericht die grundgesetzlich verankerten Eigentümerrechte (Art. 14 GG) in der Regel schwerer gewichten würde, als die geringe Lärmbelästigung (s. Messungen der unteren Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 27.07.2016) durch die betriebenen Anlagen. Demnach ist anzuraten, dem Begehren der Antragstellenden mit Verweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG nicht nachzugehen. Die Immissionen sind nachweislich nicht stark genug, um eine ordnungsbehördliche Regelung, gleich in welcher Form, als notwendig zu erachten. Im Hinblick auf immer häufiger auftretende Nutzungen besagter Anlagen und das nur geringfügige Vorhandensein betreffender gesetzlicher Regelungen, besteht die Möglichkeit, auf der Internetplattform der Stadt Erftstadt einen Handlungsleitfaden anzubieten. Diese Hilfestellungen könnten bereits in der Planungsphase ihre präventive Wirkung entfalten und spätere Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Die Hilfestellungen können in Form eines Merkblattes zum Lärmschutz bei stationären Geräten bestehen und einer Verlinkung auf hilfreiche Literatur diesbezüglich. Hilfreich ist dabei auch ein dementsprechender Hinweis auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“, welcher in NRW bisher nicht ratifiziert wurde, aber einen guten Anhaltspunkt für Betroffene darstellt. In Vertretung (Breetzmann) -5-