Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
29.10.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 467/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.09.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
25.09.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Bebauungsplan Nr. 116b, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt, Umsetzung
der Festsetzungen des Bebauungsplanes
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der seit 19.04.2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 116 umfasst den Bereich zwischen der Dirmerzheimer Straße, dem Gewerbegebiet Gymnich, dem Lechenicher Pfad einschließlich einer
Bautiefe westlich des Lechenicher Pfades und der Ortslage. Für das Grundstück des REWE –
Marktes ist in diesem Bebauungsplan eine Zufahrt sowohl von der Dirmerzheimer Straße als auch
vom Lechenicher Pfad festgesetzt. Diese beiden Zufahrten sind deshalb auch Bestandteil der
Baugenehmigung des REWE-Marktes.
Nördlich des REWE-Marktes war im Ursprungsplan ein Mischgebiet mit einer bis zu zweigeschossigen Bebauung festgesetzt, das ausschließlich über eine vom Lechenicher Pfad abzweigende
Stichstraße erschlossen werden sollte. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 116A überplant nun das nördlich an den REWE-Markt angrenzende Grundstück für den Drogeriemarkt. Er ist
am 28.11.2016 in Kraft getreten. Mängel wurden während der einjährigen Rügefrist nicht geltend
gemacht. Eines der Ziele der Planung war es, die Hauptzufahrt zu beiden Märkten zentral anzuordnen und bedarfsgerecht zu gestalten, so dass der Verkehr zukünftig überwiegend von der Dirmerzheimer Straße abgewickelt wird. Die rückwärtige Zufahrt vom Lechenicher Pfad konnte und
kann nicht geschlossen werden, da diese für den Lieferverkehr bei beiden Märkten benötigt wird.
Eine entsprechende Festsetzung wäre nicht begründbar und wurde deshalb auch nicht in die Planung aufgenommen.
Bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurde aber davon ausgegangen, dass durch die gemeinsame Erschließung und die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der Dirmerzheimer Straße
der weitaus überwiegende Teil des Kundenverkehrs über die Anbindung an der Dirmerzheimer
Straße zu- und abfließt und nur der Lieferverkehr über den Lechenicher Pfad abgewickelt wird.
Diese auf das zum Plan erstellte Verkehrsgutachten gestützte Annahme ist die Grundlage für die
Ausführungen in der Begründung, der die im Antrag enthaltenen Zitate entnommen sind. Es wurde
nicht erwartet, dass Verkehr zum Lechenicher Pfad vollständig unterbleibt, was aus den oben genannten Gründen auch nicht durchsetzungsfähig gewesen wäre. Erforderlich ist dies auch nicht,
da die gesamten Flächen am Lechenicher Pfad in einem Mischgebiet liegen, bei dem eine größere
Toleranz gegenüber Immissionen erwartet werden kann, als in einem Wohngebiet.
Rechtlich bindend sind ausschließlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Diese werden
eingehalten. Daher besteht hier keine rechtliche Handhabe, die Zufahrt zum Lechenicher Pfad zu
verbieten. Bei Konflikten kann eine einvernehmliche Lösung daher nur auf dem Verhandlungswege
erreicht werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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