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Antrag (Antrag bzgl. Bebauungsplan Nr. 116b, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt, Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
29.10.18, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Bebauungsplan Nr. 116b, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt, Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes) Antrag (Antrag bzgl. Bebauungsplan Nr. 116b, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt, Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 467/2018 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.09.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 25.09.2018 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Bebauungsplan Nr. 116b, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt, Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der seit 19.04.2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 116 umfasst den Bereich zwischen der Dirmerzheimer Straße, dem Gewerbegebiet Gymnich, dem Lechenicher Pfad einschließlich einer Bautiefe westlich des Lechenicher Pfades und der Ortslage. Für das Grundstück des REWE – Marktes ist in diesem Bebauungsplan eine Zufahrt sowohl von der Dirmerzheimer Straße als auch vom Lechenicher Pfad festgesetzt. Diese beiden Zufahrten sind deshalb auch Bestandteil der Baugenehmigung des REWE-Marktes. Nördlich des REWE-Marktes war im Ursprungsplan ein Mischgebiet mit einer bis zu zweigeschossigen Bebauung festgesetzt, das ausschließlich über eine vom Lechenicher Pfad abzweigende Stichstraße erschlossen werden sollte. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 116A überplant nun das nördlich an den REWE-Markt angrenzende Grundstück für den Drogeriemarkt. Er ist am 28.11.2016 in Kraft getreten. Mängel wurden während der einjährigen Rügefrist nicht geltend gemacht. Eines der Ziele der Planung war es, die Hauptzufahrt zu beiden Märkten zentral anzuordnen und bedarfsgerecht zu gestalten, so dass der Verkehr zukünftig überwiegend von der Dirmerzheimer Straße abgewickelt wird. Die rückwärtige Zufahrt vom Lechenicher Pfad konnte und kann nicht geschlossen werden, da diese für den Lieferverkehr bei beiden Märkten benötigt wird. Eine entsprechende Festsetzung wäre nicht begründbar und wurde deshalb auch nicht in die Planung aufgenommen. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurde aber davon ausgegangen, dass durch die gemeinsame Erschließung und die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der Dirmerzheimer Straße der weitaus überwiegende Teil des Kundenverkehrs über die Anbindung an der Dirmerzheimer Straße zu- und abfließt und nur der Lieferverkehr über den Lechenicher Pfad abgewickelt wird. Diese auf das zum Plan erstellte Verkehrsgutachten gestützte Annahme ist die Grundlage für die Ausführungen in der Begründung, der die im Antrag enthaltenen Zitate entnommen sind. Es wurde nicht erwartet, dass Verkehr zum Lechenicher Pfad vollständig unterbleibt, was aus den oben genannten Gründen auch nicht durchsetzungsfähig gewesen wäre. Erforderlich ist dies auch nicht, da die gesamten Flächen am Lechenicher Pfad in einem Mischgebiet liegen, bei dem eine größere Toleranz gegenüber Immissionen erwartet werden kann, als in einem Wohngebiet. Rechtlich bindend sind ausschließlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Diese werden eingehalten. Daher besteht hier keine rechtliche Handhabe, die Zufahrt zum Lechenicher Pfad zu verbieten. Bei Konflikten kann eine einvernehmliche Lösung daher nur auf dem Verhandlungswege erreicht werden. In Vertretung (Hallstein) -2-