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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 110, E. - Gymnich, Sonnenweg Umgang mit Terrassenüberdachungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 110, E. - Gymnich, Sonnenweg
Umgang mit Terrassenüberdachungen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 110, E. - Gymnich, Sonnenweg
Umgang mit Terrassenüberdachungen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 481/2018 Az.: 61. 21-20 / 110 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.09.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 25.09.2018 vorberatend 09.10.2018 beschließend Bebauungsplan Nr. 110, E. - Gymnich, Sonnenweg Umgang mit Terrassenüberdachungen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Errichtung von Terrassenüberdachungen im gesetzlich möglichen Rahmen Befreiungen erteilt werden. Begründung: Mit dem Schreiben vom 16.08.2017 beantragt der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110, Erftstadt-Gymnich, Sonnenweg, die Änderung des seit 01.03.1994 rechtkräftigen Bebauungsplanes. Sie beabsichtigen, auf ihren Grundstücken Terrassenüberdachungen zu errichten, welche - als ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festset- zungen des Bebauungsplanes 110 außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig sind. Der Bebauungsplan wurde seiner Zeit als Stichstraße im Verlauf eines bestehenden Wirtschaftsweges mit beidseitigen Grundstücken konzipiert. Das Konzept war darauf ausgerichtet, dass eine Grundstücksumlegung nicht erforderlich wird. Dies hatte zu Folge, dass die Grundstücke teilweise relativ schmal sind und eine Grundstückstiefe (insbesondere nördlich des Sonnweges) von bis zu 47,5 m besitzen. Um die Versiegelung und auch den Ausgleich für den Eingriff zu begrenzen, wurde die Grundflächenzahl (GRZ) reduziert (auf 0,3) und die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche auf 14 m begrenzt. Das hat wiederum dazu geführt, dass die zu Verfügung stehende überbaubare Grundstückfläche in der Tiefe vollständig für das Wohnhaus in Anspruch genommen werden musste und dadurch die Terrassen teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche angelegt wurden. Dieser Plan ist einer der wenigen Bebauungspläne im Stadtgebiet, der diese Grundstückszuschnitte und –größe aufweist und gleichzeitig die Errichtung der Terrasse außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von der Festsetzung des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beabsichtigt ist, unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls an einer Hausseite, in einer Tiefe von maximal 3,5 m und einer maximalen Grundfläche von 40 qm Befreiungen zu erteilen. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen in diesem Fall gegeben. Vor dem Hintergrund des bisherigen baulichen Umfangs von vorhandenen überdachten und nicht überdachten Terrassen im Baugebiet - die mit der Regelung zu keiner wesentlichen weiteren Versiegelung führen wird- ist die Befreiung städtebaulich vertretbar Anlagen: - Anlageplan - Antrag der Grundstückseigentümer - Rechtsplan In Vertretung (Hallstein) -2-