Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 481/2018
Az.: 61. 21-20 / 110
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 17.09.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
25.09.2018
vorberatend
09.10.2018
beschließend
Bebauungsplan Nr. 110, E. - Gymnich, Sonnenweg
Umgang mit Terrassenüberdachungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Errichtung von Terrassenüberdachungen im gesetzlich
möglichen Rahmen Befreiungen erteilt werden.
Begründung:
Mit dem Schreiben vom 16.08.2017 beantragt der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110, Erftstadt-Gymnich, Sonnenweg, die Änderung
des seit 01.03.1994 rechtkräftigen Bebauungsplanes. Sie beabsichtigen, auf ihren Grundstücken
Terrassenüberdachungen zu errichten, welche - als ortsfeste bauliche Anlage - nach den Festset-
zungen des Bebauungsplanes 110 außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig
sind.
Der Bebauungsplan wurde seiner Zeit als Stichstraße im Verlauf eines bestehenden Wirtschaftsweges mit beidseitigen Grundstücken konzipiert. Das Konzept war darauf ausgerichtet, dass eine
Grundstücksumlegung nicht erforderlich wird. Dies hatte zu Folge, dass die Grundstücke teilweise
relativ schmal sind und eine Grundstückstiefe (insbesondere nördlich des Sonnweges) von bis zu
47,5 m besitzen. Um die Versiegelung und auch den Ausgleich für den Eingriff zu begrenzen, wurde die Grundflächenzahl (GRZ) reduziert (auf 0,3) und die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche auf 14 m begrenzt. Das hat wiederum dazu geführt, dass die zu Verfügung stehende überbaubare Grundstückfläche in der Tiefe vollständig für das Wohnhaus in Anspruch genommen werden
musste und dadurch die Terrassen teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche angelegt wurden.
Dieser Plan ist einer der wenigen Bebauungspläne im Stadtgebiet, der diese Grundstückszuschnitte und –größe aufweist und gleichzeitig die Errichtung der Terrasse außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ausschließt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von der Festsetzung des Bebauungsplanes befreit werden, wenn
die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beabsichtigt ist, unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls an
einer Hausseite, in einer Tiefe von maximal 3,5 m und einer maximalen Grundfläche von 40 qm
Befreiungen zu erteilen.
Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen in diesem Fall gegeben.
Vor dem Hintergrund des bisherigen baulichen Umfangs von vorhandenen überdachten und nicht
überdachten Terrassen im Baugebiet - die mit der Regelung zu keiner wesentlichen weiteren Versiegelung führen wird- ist die Befreiung städtebaulich vertretbar
Anlagen:
- Anlageplan
- Antrag der Grundstückseigentümer
- Rechtsplan
In Vertretung
(Hallstein)
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