Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
20.09.18, 15:03
Aktualisiert
20.09.18, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 498/2018
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 63/01.4 Datum: 19.09.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
25.09.2018
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan 140 Wirtschaftspark Erftstadt; Befreiung von den Festsetzungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird für die Errichtung des in der V 497/2018 genannten Produktions- und Verwaltungsgebäudes am Albert- Einstein- Ring im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 140 Wirtschaftspark Erftstadt eine Befreiung von den Höhenfestsetzungen erteilen.
Begründung:
Die Stadt beabsichtigt, ein Grundstück westlich des Albert- Einstein- Rings an einen Gewerbebetrieb zu veräußern. Die Vergabevorlage ist Bestandteil des nichtöffentlichen Teils. Aus Gründen
des Vertrauens- und Datenschutzes sind nähere Informationen zum Vorhaben ausschließlich dem
nichtöffentlichen Teil, V 497/ 2018 zu entnehmen.
Der Betrieb beabsichtigt, auf dem Flurstück 607 die Errichtung eines 9,75 m hohen Verwaltungsund Produktionsgebäudes, wobei die Gebäudehöhe zur Sicherstellung der internen Abläufe erforderlich ist. Der Bebauungsplan sieht östlich des Albert- Einstein- Rings eine maximale Höhe von
9.75 m und westlich des Albert- Einstein- Ring maximal 6.75 m Höhe vor. Um das Vorhaben zu
ermöglichen, ist daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Gemäß § 31 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Da das betroffene Gebiet räumlich begrenzt ist, der Grundgedanke der Höhenstaffelung durch die
Umgebung weiterhin gesichert ist und auf der gegenüberliegenden Straßenseite korrespondierende Gebäudehöhen vorhanden sind, schlägt die Verwaltung vor, hier eine Befreiung zu erteilen.
(Erner)
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