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Beschlussvorlage (3. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
188 kB
Datum
25.09.2018
Erstellt
24.09.18, 12:27
Aktualisiert
24.09.18, 12:27

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.09.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10 Sg Nr. der Ratsdrucksache: 648-X/Z-6 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 25.09.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach / Herr Schürgens __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( X ) Anlagen sind beigefügt ( X ) Beschlussausführung bis 12.10.2018 ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 1. Sachverhalt: Im Rahmen der Ratssitzung am 21.08.2018 hat der Rat die 2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 erlassen. Mit rechtskräftigem Beschluss 3 L 1261/18 (siehe (nichtöffentliche) Anlage 1) vom 28.08.2018 hat das Verwaltungsgericht Aachen dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) stattgegeben, den für den 02.09.2018 geplanten und in der 2. Verordnung vom 22.08.2018 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 („2. Änderungsverordnung“) festgesetzten verkaufsoffenen Sonntag vorläufig zu untersagen. Mit der zur Beratung vorzulegenden 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 („3. Änderungsverordnung“) soll die Abwägung zw. dem grundgesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer ausnahmsweisen Festsetzung einer Verkaufsöffnung u.a. im Zusammenhang mit dem für den 13. und 14.10.2018 geplanten Streetfood-Festival andererseits erneut vorgenommen werden. Da die Abwägung Voraussetzung für eine Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags ist und dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zwingend vorausgehen muss, bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch den Rat. Zugleich ist die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 mit der vorliegenden 3. Änderungsverordnung hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW an die aktuelle Rechtslage anzupassen. 2. Rechtliche Würdigung Nach § 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2018 (GV. NRW. S. 172), dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 – (BVerfGE 125, 39) abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. 2a. Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs in diesem Sinne wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Um dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden, muss die Veranstaltung darüber hinaus aber auch hinreichend gewichtig sein, um die konkrete Ladenöffnung an einem Sonn- und Feiertag auch tatsächlich rechtfertigen zu können. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das für den 13. und 14.10.2018 geplante Streetfood-Festival erfüllt, das nach seinem Charakter, seiner Größe und seinem Zuschnitt eine Ausstrahlungswirkung besitzt, die gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Streetfood-Festivals erfreuen sich inzwischen deutschlandweit großer Beliebtheit aufgrund des im Vergleich zu herkömmlichen Imbisswagen – vielseitigen und qualitativ hochwertigen Angebots an Speisen und Getränken, die in lockerer Atmosphäre unkompliziert konsumiert werden können. Seite 3 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 In Bad Münstereifel hat das Streetfood-Festival im vergangenen Jahr seine Premiere gefeiert. Obwohl es an einem Samstag stattgefunden hat, der typischerweise für Besorgungen und Einkäufe sowie Arbeiten im Haushalt genutzt wird, hat das Streetfood-Festival bereits bei seiner ersten Auflage sehr guten Anklang gefunden. So konnten am 21.10.2017 gemäß einer Zählung des City Outlets als Veranstalter insgesamt 14.628 Besucher in der historischen Altstadt verzeichnet werden und damit gut 8.000 Besucher mehr als im Schnitt an einem frequenzstarken Samstag. Auch die Auslastung der Parkplätze war während des Streetfood-Festivals 2017 nachweislich mehr als doppelt so hoch, als dies an einem „normalen“ Samstag der Fall ist. Die v. g. Zahlen entsprechen auch dem Eindruck und der Wahrnehmung der Verwaltung während des Streetfood-Festivals im vergangenen Jahr, sodass kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Aufgrund der erfolgreichen Premiere im vergangenen Jahr soll das Streetfood-Festival in diesem Jahr nun sowohl räumlich auf weitere Bereiche der – zu diesem Zweck für den Verkehr gesperrten – historischen Altstadt (= Freifläche vor Trierer Straße 1 - 17, Werther Str., Entenmarkt, Markt, Marktstr., Fibergasse und Orchheimer Str. mit einer Fläche von insgesamt ca. ca. 12.612 qm gemäß Auswertung städt. Geo-Informationssystem) erweitert, als auch in zeitlicher Hinsicht auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) ausgedehnt werden. Insgesamt werden mehr als 20 Foodtrucks mit ihren aus qualitativ hochwertigen Zutaten frisch zubereiteten Speisen und Getränken unterschiedlichster Kulturen die historische Altstadt in ein kulinarisches Mekka verwandeln. Zusätzlich werden die in der Werther Straße ansässigen Gastronomen das kulinarische Angebot der Foodtrucks über ausschließlich zu diesem Zweck aufgestellte Außenstände ergänzen. Abgerundet wird die Veranstaltung in der über ein abwechslungsreiches und kurzweiliges Rahmenprogramm auf insgesamt 3 Bühnen auf der Freifläche vor Trierer Straße 1 - 17, an der Ecke Langenhecke/Marktstraße und vor dem Café „T“ sowie teilweise auch mobil innerhalb der Veranstaltungsfläche sorgen. Dort werden regional und überregional bekannte und beliebte Bands, Musikgruppen und Einzelkünstler, wie z.B. „Druckluft“ (Nachfolgeband Querbeat und Vorband von Helene Fischer), Sebastian Kramm (Enkel von Heino), Coverband Schachmatt, Ste-La-Vi oder der Spielmannszug Rot-Weiß Iversheim samstags zwischen 14.00 und 22.00 Uhr sowie sonntags zwischen 13.00 und 18.00 Uhr für Stimmung und gute Laune sorgen. Darüber hinaus trägt selbstverständlich auch in diesem Jahr wieder die historische Altstadt als außergewöhnliche Kulisse für ein Streetfood-Festival dazu bei, dass die Veranstaltung ein besonderes Flair und eine besondere Attraktivität auch und gerade im Vergleich zu sonstigen Märkten und Veranstaltungen besitzt, auf denen inzwischen Streetfood angeboten wird. Das StreetfoodFestival ist nicht zuletzt auch wegen der hervorgerufenen Sinneseindrücke (Gerüche, Musik) aus Sicht der Verwaltung in spezifischer Weise geeignet, die Atmosphäre in der historischen Altstadt von Bad Münstereifel und damit auch den Charakter des Sonntags in besonderer Weise zu prägen. Hinsichtlich der Einzelheiten zu dem Streetfood-Festival am 13. und 14.10.2018 sowie den o.g. Besucherzahlen wird im Übrigen auf das als Anlage 3 beigefügte Veranstaltungskonzept (einschl. Übersichtsplan und Bühnenprogramm) Bezug genommen. In räumlicher Hinsicht wird die Ladenöffnung am 14.10.2018 im Zusammenhang mit dem Streetfood-Festival unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzeptes ganz bewusst ausschließlich auf diejenigen Verkaufsstellen begrenzt, die in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgeschehen, an den Zuwegungen von bzw. zu den Parkplätzen und dem Bahnhof oder aber an einer Verbindung zwischen den einzelnen Kernbereichen der Veranstaltung liegen und damit in besonderer Weise von der öffentlichen Wirkung der Veranstaltung geprägt werden. Ausgehend von den jüngsten Erhebungen der BBE Handelsberatung GmbH, Köln, zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für Bad Münstereifel 2018 handelt es sich hierbei um insgesamt 76 nahezu ausnahmslos kleiner Verkaufsstellen mit einer durchschnittlichen Verkaufsfläche von gerade einmal 120 qm, von denen 36 im gemeinsamen Marketing des City Outlets organisiert und die übrigen 40 ganz überwiegend inhaber- bzw. besitzergeführt sind. Darüber hinaus überschneiden sich der Zeitraum für die Verkaufsstellenöffnung und der Veranstaltung. Das Streetfood-Festival findet sonntags von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt, sodass der Seite 4 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 verkaufsoffene Sonntag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr auch in zeitlicher Hinsicht vollständig in den Rahmen der Veranstaltung eingebettet ist. Unter Abwägung aller Interessen kann der nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW erforderliche Zusammenhang zwischen dem Streetfood-Festival als örtlicher Veranstaltung und der sonntäglichen Ladenöffnung am 14.10.2018 nach alledem hier bejaht werden. Das im Vergleich zum vergangenen Jahr hinsichtlich des Programms aufgewertete sowie räumlich erweiterte StreetfoodFestival am 13. und 14.10.2018 lässt für beide Tage ein noch deutlich höheres Besucheraufkommen erwarten, als im vergangenen Jahr. Allein mit Blick hierauf wird die mit der Ladenöffnung zwangsläufig verbundene, typisch werktägliche Geschäftigkeit in der historischen Altstadt gegenüber der Veranstaltung spürbar in den Hintergrund treten. Hierzu trägt auch die Begrenzung des für die Ladenöffnung vorgesehen Bereichs auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung einschließlich ihrer Zugangs- und Verbindungswege wesentlich bei. In dem so abgegrenzten Bereich überwiegen letztlich der Ausnahmecharakter des Streetfood-Festivals und das damit verbundene öffentliche Interesse an der geplanten Sonntagsöffnung gegenüber dem Schutz der Sonntagsruhe. 2b. Darüber hinaus liegt ein öffentliches Interesse an der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 14.10.2018 gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW hier auch insofern vor, als die Sonntagsöffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient. Der Entwurf des Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2018 für Bad Münstereifel beschreibt hierzu: „Prägend für den historischen Stadtkern ist die hohe Baudichte, die mit kleinteiligen Gebäude- und Ladenstrukturen einhergeht. Es besteht ein nahezu durchgehendes AltstadtEnsemble. Den städtebaulichen Mittelpunkt bildet der Markt. Auf einem steil zur Erft abfallenden Hang befindet sich die touristisch bedeutsame Burg Münstereifel. Dem historischen Stadtkern ist eine hohe Aufenthaltsqualität beizumessen, weswegen die Stadt auch an Sonn- und Feiertagen, an denen die Einzelhandelsgeschäfte im Regelfall geschlossen sind, viele Besucher/innen hat. Die Nord-Süd-Achse aus Werther Straße, Markt und Orchheimer Straße bildet gemeinsam mit der Marktstraße den Hauptgeschäftsbereich innerhalb des historischen Stadtkerns. In diesem verkehrsberuhigt gestalteten Bereich ist ein durchgehender Besatz publikumsintensiver Nutzungen vorhanden. Vor allem im Süden setzt sich der Hauptgeschäftsbereich außerhalb der Stadtmauer auf der Freifläche vor Trierer Straße 1-17 fort. Zusätzliche Potenziale zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und zur Tourismusförderung können erschlossen werden, wenn etablierte Stadtfeste, die auch von touristischen Besuchern frequentiert werden, mit den Angeboten des Altstadteinzelhandels verknüpft werden können.“ Insoweit müssen namentlich die besonderen städtebaulichen Verhältnisse in Bad Münstereifel in den Blick genommen werden. Die Attraktivität des vorstehend beschriebenen Hauptgeschäftsbereichs hängt maßgeblich davon ab, ob das einzigartige Konzept zur Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels langfristig Erfolg hat. Einige der im Altstadtbereich vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte werden seit 2014 als „City Outlet Bad Münstereifel“ beworben. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. ein Einkaufszentrum im Sinne eines klassischen FOC oder DOC. Vielmehr werden die einzelnen Ladengeschäfte nach wie vor unabhängig voneinander geführt und sind zu Marketingzwecken unter der Dachmarke des „City Outlets“ zusammengefasst und die jeweiligen Ladengeschäfte werden zentral vermietet. Das „City Outlet“ steht in der öffentlichen Wahrnehmung in unmittelbarer Konkurrenz auch zu den „klassischen“ Outlets in den BeNeLux-Ländern (z.B. Maasmechelen Village, DOC Roermond), die damit werben, gerade auch an Sonntagen geöffnet zu sein und hierdurch einen ganz erheblichen Teil ihrer Kundschaft generieren. Um dieser Konkurrenz langfristig entgegen treten zu können, sind die vorgenannten Einzelhandelsgeschäfte (v.a. diejenigen, die im „City Outlet Bad Münstereifel“ zusammengeschlossen sind), u.a. auch auf die Möglichkeit angewiesen, ebenfalls an Sonn- Seite 5 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 und Feiertagen zusätzlich öffnen zu können. Andernfalls droht ein Rückzug der frequenzbringenden Läden aus Bad Münstereifel und es kommt zu einer erneuten Verödung des örtlichen Einzelhandelsangebots. So standen bis zur Eröffnung des City Outlets im Jahr 2014 bis zu 30 Ladenlokale in der Altstadt dauerhaft leer. Es ist folglich auch der besonderen Struktur des Einzelhandels in Bad Münstereifel mit dem „City Outlet“ geschuldet, dass ein verkaufsoffener Sonntag einen unmittelbaren Beitrag zur langfristigen Sicherung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots in einem gewachsenen zentralen Versorgungsbereich leistet. Darüber hinaus ist die Stadt Bad Münstereifel schon zur Wahrung ihrer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums gemäß aktuellem Landesentwicklungsplan in der Pflicht, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass das „City Outlet“ auch in Zukunft wirtschaftlich betrieben werden kann. Hier geht es nicht um den Schutz des Umsatzinteresses der einzelnen Verkaufsstellen oder des „City Outlets“, sondern um den Erhalt der zentralörtlichen Funktion, die sich erst mit der Eröffnung des „City Outlets“ spürbar verbessert hat. Insoweit sei in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf das Integrierte Stadtentwicklungsund Handlungskonzept der complan Kommunalberatung GmbH mit Stand Juli 2018 hingewiesen. Auf der Grundlage einer Vollerhebung aller Einzelhandelsbetriebe im September 2017 kommt diese im Rahmen einer grundlegenden Einordnung der lokalen Handelsstruktur in den städtischen und regionalen Kontext zu folgendem Ergebnis: „Insgesamt zeigte die Zentralität für Bad Münstereifel 2017, dass trotz der regionalen Ausstrahlungskraft des CO [City Outlets, Anm. d. U.] Kaufkraftabflüsse (per Saldo 12,5 Mio. €) aus der Stadt in die Region und Onlinehandel und damit einen insgesamt quantitativ schwächer aufgestellten Einzelhandel zu verzeichnen sind [als noch 2012, Anm. d. U.]. Insbesondere in den mittel- und langfristigen Sortimenten orientierten sich die Einwohner Bad Münstereifels in ihrem Kaufverhalten stark auf die umliegenden Mittelzentren Euskirchen und Rheinbach sowie die Oberzentren Köln und Bonn.“ Das mit § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW verfolgte Ziel des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes ist mithin gerade nach den konkreten Verhältnissen in dem für die Ladenöffnung hier vorgesehenen Bereich in besonderer Weise betroffen, sodass eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt erscheint. Die Sonntagsöffnung ist insbesondere zur Zielerreichung objektiv insofern geeignet, als sie dem v. g. Zweck nach den vorstehenden Ausführungen zumindest förderlich ist. 2c. Ein öffentliches Interesse an der geplanten Sonntagsöffnung am 14.10.2018 liegt auch gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW vor, da sie der Belebung der historischen Altstadt als Hauptgeschäftsbereich i.S.d. Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes dient. Die Ausführungen unter Ziff. 2b. gelten insoweit entsprechend. Um einen langfristigen Erfolg des Projekts „City Outlet“ zu gewährleisten und die zentralörtlichen Funktionen als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums erfüllen zu können, ist Bad Münstereifel auf die Aktivierung zusätzlicher Potenziale zur Stärkung des Hauptgeschäftsbereichs und zur Tourismusförderung zwingend angewiesen. Der für den 14.10.2018 geplante verkaufsoffene Sonntag kann hierzu nach der Einschätzung des mit der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beauftragten Gutachters einen wesentlichen Beitrag leisten, da es dem Hauptgeschäftsbereich auch außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Möglichkeit bietet, sich als attraktiver und lebendiger Einkaufsstandort mit besonderer Aufenthaltsqualität zu präsentieren. Dies kann und wird nach den Erfahrungen der Vergangenheit langfristig zu einer Belebung der Altstadt beitragen und einer erneute Verödung des Hauptgeschäftsbereichs vorbeugen. 2d. Unter Abwägung aller Interessen liegt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 14.10.2018 nach alledem im öffentlichen Interesse gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW. Zum einen überwiegt der Ausnahmecharakter des Streetfood-Festivals als zeitgleich stattfindender Veranstal- Seite 6 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 tung. Zum anderen dient die Sonntagsöffnung unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bad Münstereifel unmittelbar dem Erhalt, der Stärkung bzw. der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes einerseits und der Belebung der historischen Altstadt als Hauptgeschäftsbereich andererseits. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags hier ausnahmsweise den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Mit Blick auf die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer in den Einzelhandelsgeschäften ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es hier zum einen lediglich um einmalige zusätzliche Arbeitszeit von 5 Stunden geht und zum anderen verschiedene Einzelhandelsbetriebe auf Initiative des Stadtmarketingvereins bereits eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben, wonach an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn sie hierzu freiwillig bereit sind. 2e. Der für den 14.10.2018 geplante verkaufsoffene Sonntag war bereits Gegenstand sowohl der 1. Verordnung vom 10.08.2018, als auch der 2. Verordnung vom 22.08.2018 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017. Die Besucherprognosen wurden in der Ratssitzung vom 21.08.2018 durch einen Folienvortrag mit Fotos und Zeitungsberichten aus Vorjahren untermauert. Die in der 1. Änderungsverordnung noch genannten verkaufsoffenen Sonntage am 05.08.2018 (durch Beschluss des VG Aachen untersagt) und 04.11.2018, die jeweils ohne Anlassbezug stattfinden sollten, sind bereits nicht mehr Gegenstand der 2. Änderungsverordnung gewesen und sollen auch nicht erneut aufgegriffen werden. Darüber hinaus kann nunmehr auch die für den 02.09.2018 geplante und vom VG Aachen vorläufig untersagte Sonntagsöffnung entfallen, nachdem sie sich durch Zeitablauf zwischenzeitlich erledigt hat. Mit der vorliegenden 3. Änderungsverordnung wird zusätzlich zu den bereits in der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017, die insoweit weiterhin gültig bleibt, genannten Sonntage lediglich noch der 14.10.2018 als zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag freigegeben und zugleich der Zeitraum, in denen eine Ladenöffnung ausnahmsweise gestattet ist, für alle Sonntage an die neue Rechtslage angepasst. 2f. Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW in seiner aktuellen Fassung sind vor Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage weiterhin die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Datum vom 11.09.2018 wurden der Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen, das Generalvikariat des Erzbistums Köln, die Evangelische Kirche im Rheinland, die Neuapostolische Kirche des Landes NRW, der Handelsverband NRW, die Handwerkskammer Aachen, die Industrie- und Handelskammer Aachen sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di um schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf der 3. Änderungsverordnung gebeten, obschon diese bereits im Vorfeld der 1. und 2. Änderungsverordnung ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu dem für den 14.10.2018 im Zusammenhang mit dem Streetfood-Festival geplanten verkaufsoffenen Sonntag zu äußern. Hierzu sind die als Anlagen 4 bis 8 beigefügten Antwortschreiben eingegangen, deren Tenor an dieser Stelle in der gebotenen Kürze zusammenfassend wiedergegeben und zu denen aus Sicht der Verwaltung wie folgt Stellung genommen wird: Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg – Euskirchen: Es bestehen keine Bedenken gegen den Erlass einer 3. Änderungsverordnung. Keine Stellungnahme erforderlich Seite 7 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 Generalvikariat des Erzbistums Köln: Der Sonn- und Feiertagsschutz ist für die Kirche ein prioritäres Anliegen und deshalb auch besonders gesetzlich geschützt. Bei der Erweiterung auf fünf Verkaufssonntagen wird für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmen für Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen plädiert. Dem Wunsch nach einer restriktiven Zulassung verkaufsoffener Sonntage wird mit der vorliegenden 3. Änderungsverordnung insofern Rechnung getragen, als die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage in Bad Münstereifel nochmals reduziert und – über das Vorliegen weiterer Sachgründe hinaus – auf das zeitgleiche Stattfinden einer hinreichend gewichtigen Veranstaltung Wert gelegt wird. Zudem ist der für die Sonntagsöffnung vorgesehene Bereich bewusst auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung einschl. ihrer Zugangs- und Verbindungswege beschränkt worden. Evangelische Kirche im Rheinland: Keine Stellungnahme abgegeben. Neuapostolische Kirche des Landes NRW: Keine Stellungnahme abgegeben. Handelsverband NRW: Keine Stellungnahme abgegeben. Handwerkskammer Aachen: Es bestehen keine Bedenken gegen den Erlass einer 3. Änderungsverordnung. Keine Stellungnahme erforderlich Industrie- und Handelskammer Aachen: Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung keine abschließende Beurteilung, jedoch auch keine durchgreifenden Bedenken. Keine Stellungnahme erforderlich Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di: Keine Stellungnahme abgegeben. Zur Anhörung zur 3. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 hat die vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di bislang keine Stellungnahme abgegeben. Jedoch war der geplante verkaufsoffene Sonntag zum Streetfood-Festival am 14.10.2018 bereits Bestandteil der 2. Änderungsverordnung, zu der ver.di angehört wurde und auch eine Stellungnahme abgegeben hat (siehe Anlage 8). Hierin heißt es sinngemäß, dass die Gewerkschaft nach wie vor nicht mit den geplanten Sonntagsöffnungen am 14.10.2018 einverstanden ist und behält sich weiterhin vor, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus Sicht der Gewerkschaft ist die Stadt Bad Münstereifel weiterhin an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden und hat zur Entscheidungsfindung weitere Kriterien, wie eine Flächenrelation zwischen Anlassveranstaltung und Verkaufsfläche sowie Besucherprognosen, die deutlich machen, dass die Anlassveranstaltung im Mittelpunkt steht, hinzuzuziehen. Beiden weiteren Kriterien ist in der vorliegenden Ratsdrucksache ausführlich Rechnung getragen worden. Seite 8 von Ratsdrucksache 648-X/Z-6 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ursprungserläuterung! 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Weitere sonntägliche Kontrollen durch das Ordnungsamt. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Unter sorgfältiger und kritischer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ausnahmsweise zulässigen Verkaufsöffnung am 14.10.2018 und dem verfassungsrechtlich in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe unter Berücksichtigung der in dieser Beratungsvorlage dargelegten Gründe spricht sich die Verwaltung – nicht zuletzt auch zum Erhalt, zur Stärkung und zur Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes sowie zur Belebung der historischen Altstadt als Hauptgeschäftsbereich – für die zusätzliche Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 14.10.2018 im Zusammenhang mit dem zeitgleich stattfindend aus und empfiehlt zugleich eine Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 in zeitlicher Hinsicht an die neue Rechtslage. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Steigerung der zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums sowie der Attraktivität als Freizeit-, Wohn- und Gewerbestandort. 7. Beschlussvorschlag: Nach sorgfältiger und kritischer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ausnahmsweise zulässigen Verkaufsöffnung am 14.10.2018 und dem verfassungsrechtlich in Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe wird die als Anlage 2 zur Ratsdrucksache Nr. 648-X/Z-6 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 31.03.2017 beschlossen.