Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
25.09.18, 09:03
Aktualisiert
25.09.18, 09:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der 17. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der
Gemeinde Nettersheim
(X. Legislaturperiode) am Dienstag, 18.09.2018
im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim.
Punkt 2.2:
56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde
Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Vorlage 1014 /X.L. -
Der Bürgermeister teilt auf Nachfrage von Ausschussmitglied Mayer mit, dass der
Standort des landwirtschaftlichen Gehöfts auf dem ersten Plan ersichtlich sei.
Weiterhin sei ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan beigefügt. Auf der dem
Gebäude vorgelagerten Fläche sei eine Bebauung mit Ferienwohnungen für das
Projekt „Ferien auf dem Bauernhof“ angedacht. Die Bezirksregierung sei beteiligt
worden und habe erklärt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken
bestünden.
Beschluss:
Es wird beschlossen,
1. für die Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur
10 Nr. 2 von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaugebiet –
Zweckbestimmung:
Ferienhausanlage“
ist
die
56.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der betroffene Bereich der Änderung ist
aus dem beigefügten Auszug aus dem Flächennutzungsplan ersichtlich. Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit
gefasst. Der Planauszug ist Bestandteil dieses Aufstellungsbeschlusses.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Gem. § 2a BauGB ist der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes eine
Begründung sowie ein Umweltbericht beizufügen.
4. Gem. § 2 Abs. 2 BauGB ist der Bauleitplan mit den benachbarten Kommunen
abzustimmen. Des Weiteren ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie sind die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 BauGB).
5. Mit der Planerstellung sowie der Begründung und dem Umweltbericht ist das
Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die hierbei
entstehenden Kosten sind vom einzig begünstigen Grundstückseigentümer zu
übernehmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig ja
Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 18.09.2018
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