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Beschlusstext (56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
25.09.18, 09:03
Aktualisiert
25.09.18, 09:03
Beschlusstext (56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlusstext (56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der 17. Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 18.09.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 2.2: 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, Nettersheimer Straße; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Vorlage 1014 /X.L. - Der Bürgermeister teilt auf Nachfrage von Ausschussmitglied Mayer mit, dass der Standort des landwirtschaftlichen Gehöfts auf dem ersten Plan ersichtlich sei. Weiterhin sei ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan beigefügt. Auf der dem Gebäude vorgelagerten Fläche sei eine Bebauung mit Ferienwohnungen für das Projekt „Ferien auf dem Bauernhof“ angedacht. Die Bezirksregierung sei beteiligt worden und habe erklärt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Beschluss: Es wird beschlossen, 1. für die Umwandlung einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 2 von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaugebiet – Zweckbestimmung: Ferienhausanlage“ ist die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der betroffene Bereich der Änderung ist aus dem beigefügten Auszug aus dem Flächennutzungsplan ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Der Planauszug ist Bestandteil dieses Aufstellungsbeschlusses. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 3. Gem. § 2a BauGB ist der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Begründung sowie ein Umweltbericht beizufügen. 4. Gem. § 2 Abs. 2 BauGB ist der Bauleitplan mit den benachbarten Kommunen abzustimmen. Des Weiteren ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 BauGB). 5. Mit der Planerstellung sowie der Begründung und dem Umweltbericht ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom einzig begünstigen Grundstückseigentümer zu übernehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 18.09.2018 Seite 2