Daten
Kommune
Bedburg
Größe
240 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
25.09.18, 18:02
Aktualisiert
20.11.18, 08:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9146/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
09.10.2018
Betreff:
Bebauungspläne Nr. 6/ Bedburg und Nr. 6a/ Bedburg
hier: Aufstellungsbeschlüsse zur Einleitung zweier Aufhebungsverfahren
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst
1. die Aufstellungsbeschlüsse zur Einleitung der Aufhebungsverfahren zum
„Bebauungsplan Nr. 6 / Bedburg“ und zum „Bebauungsplan Nr. 6a / Bedburg“ inklusive
der beiden ersten Änderungen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. sowie die Beschlüsse zu den frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB, in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) für beide Verfahren.
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der 1967 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 6/ Bedburg regelt die Bebaubarkeit des Gewerbegebietes
westlich des Nachtigallenweges und des Wohngebietes zwischen dem Nachtigallenweg und der
Augustinerallee in Broich. Das Wohngebiet ist größtenteils als Reines Wohngebiet festgesetzt.
Lediglich zwei kleinere Grundstücke befinden sich in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die erste
Baureihe unmittelbar an der westlichen Seite des Nachtigallenweges ist als Mischgebiet
festgesetzt. Erst die westlich dahinterliegenden Flächen, die über die Straßen Meisen-, Lerchenund Starenweg erschlossen sind, sind als Gewerbegebiet festgesetzt. Der 1977 in Kraft getretene
Bebauungsplan Nr. 6a/ Bedburg schließt sich nordwestlich an den Bebauungsplan Nr. 6 an und
setzt ebenfalls ein Gewerbegebiet fest.
Nach § 8 der Baunutzungsverordnung dienen Gewerbegebiete der „vorwiegenden Unterbringung
von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Im Absatz 3 wird hier eine ausnahmsweise
Zulässigkeit von „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter“ eröffnet. Die Ausnahmeregelung dieser Wohnformen soll den Betrieben eine
größere Flexibilität geben. Voraussetzung dafür ist, dass der betriebliche Ablauf es erfordert oder es
schlicht für sinnvoll erachtet werden kann, dass an der Arbeitsstätte auch gewohnt werden muss.
Dies kann der Fall sein, wenn in dem Betrieb bspw. mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, Tiere
gehalten werden oder Maschinen auch nachts oder am Wochenende laufen müssen. In der
Rechtsprechung wurden jedoch auch schon Genehmigungen für Betriebsleiterwohnungen in
Handwerksbetrieben oder auf Schrottplätzen bestätigt. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Bei der Betriebsleiterwohnung handelt es sich jedoch nicht um eine Wohnnutzung im Sinne eines
Allgemeinen oder Reinen Wohngebietes. Es ist eine dem Gewerbe dienende Wohnnutzung dessen
Bestandsschutz an den Betrieb gekoppelt ist. Wird der Betrieb aufgegeben, geht auch die
Nutzungserlaubnis einer Betriebsleiterwohnung unter.
An dem Wortlaut dieses Paragraphen hat sich seit der Ursprungsfassung von 1962 nichts
geändert. Doch dieses planungsrechtliche Regelungskonstrukt führt in den letzten Jahren vermehrt
zu schwerwiegenden Fallkonstellationen für einzelne Betriebsinhaber. Denn auf Grundlage dieser
Ausnahmeregelung wurden bis in die neunziger Jahre hinein großzügige Baugenehmigungen erteilt.
So entstand in zahlreichen Gewerbegebieten eine Vielzahl von Betriebsleiterwohnung, die sogar die
Ausmaße von ganzen Wohnhäusern annahmen. Doch oft ist den dort wohnenden Betriebsinhabern
heute nicht oder nicht mehr bewusst, dass bspw. mit Eintritt in die Rente und Aufgabe des
Betriebes auch die Nutzung der Wohnung entfällt. Oder aber die baulich eigenständige
Betriebsleiterwohnung wird an einen Dritten als reguläres Wohnobjekt verkauft. Das alles ist nicht
erlaubt, geschieht jedoch regelmäßig ohne Kenntnis der Bauordnungsbehörden. In der Konsequenz
sind die dort wohnenden Personen dann gehalten aus der eigenen Wohnung oder gar dem eigenen
Haus auszuziehen. Darüber hinaus besitzt die Betriebsleiterwohnung ohne den Fortbestand des
Betriebes dann fast keinen Wert mehr. Eine Betriebsleiterwohnung ist schließlich nur
ausnahmsweise und nach Prüfung des Einzelfalls zu genehmigen. Es besteht kein allgemeiner
Rechtsanspruch auf eine Genehmigung.
Auch im Gewerbegebiet in Broich wurden Betriebsleiterwohnung bzw. ganze Wohnhäuser für
Betriebsleiter genehmigt. Insgesamt sind es fünfzehn an der Zahl. Der Verwaltung sind
zwischenzeitlich mehrere Fälle bekannt, in denen genehmigte Betriebsleiterwohnungen nach wie
zu Wohnzwecken genutzt werden, obwohl die Nutzung des dazugehörigen Betriebes bereits
aufgegeben wurde. Die Wohnnutzung wird von der Verwaltung bisher aktiv geduldet. Mehrere
Betroffene baten die Verwaltung bereits mündlich um Unterstützung in dieser für sie brenzlichen
Situation.
Seit dem April dieses Jahres liegt der Verwaltung nun ein Antrag auf Änderung des
Planungsrechtes vor. Die Verwaltung schlägt dazu vor, die Bebauungspläne Nr. 6 und Nr. 6a/
Beschlussvorlage WP9-146/2018
Seite 2
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Bedburg aufzuheben. Ohne einen Bebauungsplan würde sich die Bebaubarkeit künftig nach der Art
und dem Maß der genehmigten baulichen Nutzung in der näheren Umgebung richten. Aufgrund der
heute schon bestehenden Nutzungsmischung würde das heutige Gewerbegebiet westlich des
Nachtigallenweges fortan als Mischgebiet eingestuft werden. Die Betriebsleiterwohnungen könnten
dann im Rahmen eines Nutzungsänderungsantrages nachträglich als Wohnnutzung legalisiert
werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Veränderung des Planungsrechtes Konsequenzen für die
restlichen Gewerbebetriebe sowie auch für die Nutzung der verbleibenden unbebauten
Grundstücke hat. Bestehende gewerbliche Nutzungen sind über den Bestandsschutz gesichert,
müssen bei zukünftigen Betriebserweiterungen jedoch auf die Wohnnutzung in nun näherer
Umgebung Rücksicht nehmen. Für die unbebauten Grundstücke käme hingegen wohl nur noch
eine Wohnnutzung als zulässige Nutzungsform in Frage. Denn in einem Mischgebiet müssen sich
das Wohnen und das Gewerbe in etwa die Waage halten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Mit der Aufhebung der Bebauungspläne soll dem heutigen Gewerbegebiet eine neue
Entwicklungsrichtung eröffnet werden. Es sind keine negativen Auswirkungen im Zusammenhang
mit dem demografischen Wandel oder der Nachhaltigkeit erkennbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 19.09.2018
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-146/2018
Seite 3