Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anfrage (Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
27.09.18, 15:00
Anfrage (Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt) Anfrage (Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt) Anfrage (Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 160 kB

Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Frau StV Susanne Loosen Niederweg 12 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Jugend, Familie und Soziales Holzdamm 10 0 22 35 / 409-115 Datum Fr. Röttgen 28.06.2018 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 28.06.2018 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen F 344/2018 09.10.2018 Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt Sehr geehrte Frau Loosen, Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Wie viele Erftstädter Familien sind nach dem Bildungs- und Teilhabepaket anspruchsberechtigt? Seit dem Jahr 2011 werden Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Schüler-/-innen und Jugendliche erbracht, sofern ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, nach dem SGB II (Hartz IV), der Sozialhilfe nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) oder auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Im Einzelnen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Kosten übernommen werden für:  Schul- und Kitaausflüge  Schul- und Klassenfahrten  Schulbedarf  Schülerbeförderung  Lernförderung  Mittagsverpflegung (Schule und Kita)  Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Das Gros der leistungsberechtigten Personen bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Bearbeitung und Bewilligung für diesen Personenkreis obliegt dem Jobcenter. Auf Nachfrage beim Jobcenter Erftstadt wurde mitgeteilt, dass es zu den Fragen leider keine Auswertungsmöglichkeiten gibt, die aktuell zur Verfügung stehen. BuT-Leistungen für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag sind direkt beim Rhein-ErftKreis zu beantragen. Eine Anzahl der bildungs- und teilhabeberechtigten nach dem Bundeskindergeldgesetz und den wohngeldberechtigten Kindern kann laut dem Rhein-Erft-Kreis, speziell für Erftstadt nicht ausgewertet werden. Die für den Kreis relevante Zahl der Wohngeldhaushalte aus Dezember 2017 in NRW ist: BuT-Bezirk Rhein-Erft-Kreis Gesamtzahl in NRW Wohngeldhaushalte: Anzahl der Kinder unter 25 Jahren 4.088 165.445 BuT-Leistungen für Berechtigte nach dem AsylblG sind von der Stadt Erftstadt zu tragen. Nach aktuellem Stand 07/2018 sind insgesamt 40 Familien nach dem AsyblG berechtigt, hier beträgt die Anzahl der Kinder 87. Alle Kinder nehmen die BuT-Leistungen in Anspruch. Im SGB XII sind 9 Familien anspruchsberechtigt, hier sind es 12 Kinder. Auch hier nehmen alle Kinder die BuT-Leistungen in Anspruch. 2. Wie viele Erftstädter Familien beantragen tatsächlich diese Leistungen? Hierzu ist eine Aussage nicht möglich, da kein Zahlenmaterial des Jobcenters sowie des RheinErft-Kreises, welche einen großen Anteil der berechtigten Familien ausmachen, vorliegt. 3. Wie hoch ist das Budget, das nicht abgerufen wird? Zur anteiligen Finanzierung von BuT-Leistungen werden Bundesmittel an den Rhein-Erft-Kreis gezahlt. Für die einzelnen kreisangehörigen Kommunen werden explizit keine BuT-Mittel (oder Budgets) zur Verfügung gestellt. 4. Wo können Erftstädter Familien Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen? Die Leistungen können beim jeweiligen Leistungsträger beantragt werden. Für Bezieher von SGB II Leistungen ist es das Jobcenter, für Berechtigte im Leistungsbezug nach dem SGB XII sowie Asylbewerber ist das Sozialamt zuständig. Die Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigten beantragen ihre BuT-Leistungen direkt beim Rhein-Erft-Kreis. 5. Wo erhalten Anspruchsberechtigte Hilfe beim Ausfüllen der Anträge? Hilfe erhält man bei den zuständigen Leistungsträgern sowie in den Schulen, über die Schulsozialarbeit, die Sozialen Dienste, Kindergärten, Vereine, Beratungsstellen u.a.. 6. Gibt es Leistungen, die durch die frühere Erftstadt-Card abgedeckt waren, aber durch das BuT nicht ersetzt wurden? Der berechtigte Personenkreis für die Erftstadt-Card waren Personen bzw. Familien, die im Leistungsbezug des BSHG/SGB XII und SGB II standen sowie Personen deren Einkommen den -2- Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 30 % (später 15%) überstieg. Bildungs- und teilhabeberechtigt sind nunmehr lediglich im Leistungsbezug stehende Kinder und Jugendliche. Die Vergünstigungen der Erftstadt-Card: 50 % Ermäßigung für den Eintritt in Freibäder und das Hallenbad, kulturelle Veranstaltungen der Stadt Erftstadt und die Kurse der VHS sowie der Musikschule sind vollständig entfallen. Mit freundlichen Grüßen (Erner) -3-