Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
27.09.18, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Frau StV
Susanne Loosen
Niederweg 12
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Jugend, Familie und Soziales
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-115
Datum
Fr. Röttgen
28.06.2018
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 28.06.2018
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
F 344/2018
09.10.2018
Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Erftstadt
Sehr geehrte Frau Loosen,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Erftstädter Familien sind nach dem Bildungs- und Teilhabepaket anspruchsberechtigt?
Seit dem Jahr 2011 werden Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Schüler-/-innen und
Jugendliche erbracht, sofern ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, nach dem SGB II
(Hartz IV), der Sozialhilfe nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz, dem
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylblG)
oder
auf
Kinderzuschlag
nach
dem
Bundeskindergeldgesetz besteht.
Im Einzelnen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Kosten übernommen werden
für:
Schul- und Kitaausflüge
Schul- und Klassenfahrten
Schulbedarf
Schülerbeförderung
Lernförderung
Mittagsverpflegung (Schule und Kita)
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Das Gros der leistungsberechtigten Personen bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB
II. Die Bearbeitung und Bewilligung für diesen Personenkreis obliegt dem Jobcenter.
Auf Nachfrage beim Jobcenter Erftstadt wurde mitgeteilt, dass es zu den Fragen leider keine
Auswertungsmöglichkeiten gibt, die aktuell zur Verfügung stehen.
BuT-Leistungen für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag sind direkt beim Rhein-ErftKreis zu beantragen.
Eine Anzahl der bildungs- und teilhabeberechtigten nach dem Bundeskindergeldgesetz und den
wohngeldberechtigten Kindern kann laut dem Rhein-Erft-Kreis, speziell für Erftstadt nicht
ausgewertet werden.
Die für den Kreis relevante Zahl der Wohngeldhaushalte aus Dezember 2017 in NRW ist:
BuT-Bezirk
Rhein-Erft-Kreis
Gesamtzahl in NRW
Wohngeldhaushalte:
Anzahl der Kinder
unter 25 Jahren
4.088
165.445
BuT-Leistungen für Berechtigte nach dem AsylblG sind von der Stadt Erftstadt zu tragen.
Nach aktuellem Stand 07/2018 sind insgesamt 40 Familien nach dem AsyblG berechtigt, hier
beträgt die Anzahl der Kinder 87. Alle Kinder nehmen die BuT-Leistungen in Anspruch.
Im SGB XII sind 9 Familien anspruchsberechtigt, hier sind es 12 Kinder. Auch hier nehmen alle
Kinder die BuT-Leistungen in Anspruch.
2. Wie viele Erftstädter Familien beantragen tatsächlich diese Leistungen?
Hierzu ist eine Aussage nicht möglich, da kein Zahlenmaterial des Jobcenters sowie des RheinErft-Kreises, welche einen großen Anteil der berechtigten Familien ausmachen, vorliegt.
3. Wie hoch ist das Budget, das nicht abgerufen wird?
Zur anteiligen Finanzierung von BuT-Leistungen werden Bundesmittel an den Rhein-Erft-Kreis
gezahlt. Für die einzelnen kreisangehörigen Kommunen werden explizit keine BuT-Mittel (oder
Budgets) zur Verfügung gestellt.
4. Wo können Erftstädter Familien Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
beantragen?
Die Leistungen können beim jeweiligen Leistungsträger beantragt werden. Für Bezieher von SGB
II Leistungen ist es das Jobcenter, für Berechtigte im Leistungsbezug nach dem SGB XII sowie
Asylbewerber ist das Sozialamt zuständig. Die Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigten
beantragen ihre BuT-Leistungen direkt beim Rhein-Erft-Kreis.
5. Wo erhalten Anspruchsberechtigte Hilfe beim Ausfüllen der Anträge?
Hilfe erhält man bei den zuständigen Leistungsträgern sowie in den Schulen, über die
Schulsozialarbeit, die Sozialen Dienste, Kindergärten, Vereine, Beratungsstellen u.a..
6. Gibt es Leistungen, die durch die frühere Erftstadt-Card abgedeckt waren, aber durch das
BuT nicht ersetzt wurden?
Der berechtigte Personenkreis für die Erftstadt-Card waren Personen bzw. Familien, die im
Leistungsbezug des BSHG/SGB XII und SGB II standen sowie Personen deren Einkommen den
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Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 30 % (später 15%)
überstieg.
Bildungs- und teilhabeberechtigt sind nunmehr lediglich im Leistungsbezug stehende Kinder und
Jugendliche.
Die Vergünstigungen der Erftstadt-Card: 50 % Ermäßigung für den Eintritt in Freibäder und das
Hallenbad, kulturelle Veranstaltungen der Stadt Erftstadt und die Kurse der VHS sowie der
Musikschule sind vollständig entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
(Erner)
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