Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
145 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
27.09.18, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Frau StV
Marion Sand
Bahnhofstraße 24
50374 Erftstadt
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nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Immobilien
Holzdamm 10
Dr. Risthaus
0 22 35 / 409-417
Amtsleiter
Datum
21.06.2018
BM / Dezernent
Ihre Anfrage vom 25.06.2018
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
F 333/2018
09.10.2018
Anfrage bzgl. Haftungsfrage infolge Diebstahl aus dem Fahrradparkhaus
Sehr geehrte Frau Sand,
die Haftungsfragen bei der Benutzung des Fahrradparkhauses am Bahnhof in Erftstadt sind
eindeutig geklärt.
Wer sein Fahrrad in der Anlage abstellt, schließt mit der Firma Kienzler einen Mietvertrag ab. In
den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eindeutig geregelt, dass die Benutzung auf eigene
Gefahr erfolgt und dass das Fahrrad gegen Diebstahl gesichert werden muss. Eine solche
Regelung ist im Geschäftsverkehr allgemein üblich und sinnvoll. Kein Betreiber eines Parkhauses
haftet, wenn in seinem Objekt ein Fahrrad oder ein Auto beschädigt oder entwendet wird.
Das Fahrradparkhaus verfügt über ca. 200 Stellplätze. Jeder Nutzer und jede Nutzerin hat Zugang
zu der Anlage. Es ist auch kein Problem, sich unberechtigt Zugang zu verschaffen, z.B. indem man
einem Berechtigten beim Betreten des Hauses folgt. Die geöffnete Tür ist somit keinesfalls
ursächlich für den Diebstahl des Fahrrades. Das Parkhaus bietet zwar einen erhöhten Schutz für
die dort abgestellten Räder, kann aber Beschädigungen und Diebstähle nicht mit Sicherheit
verhindern. Zur Verbesserung der Sicherheit habe ich jetzt noch den Auftrag erteilt, das
Fahrradparkhaus mit Videokameras überwachen zu lassen.
Die Firma Kienzler verweist in ihren Geschäftsbedingungen auch nicht auf eine Haftung durch die
Stadt Erftstadt. Auf Nachfrage ist durch die Firma zutreffend mitgeteilt worden, dass für die
Bauunterhaltung die Stadt Erftstadt zuständig ist. Die Stadt haftet ggf. dann, wenn eine Nutzerin
oder ein Nutzer der Anlage aufgrund mangelnder Bauunterhaltung ein Schaden entsteht. Ein
technischer Defekt an einer Tür führt nicht dazu, dass die Stadt für Diebstähle haftet.
In Vertretung
(Hallstein)
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