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Anfrage (Anfrage bzgl. Haftungsfrage infolge Diebstahl aus dem Fahrradparkhaus)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
145 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
27.09.18, 15:00
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Frau StV Marion Sand Bahnhofstraße 24 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Eigenbetrieb Immobilien Holzdamm 10 Dr. Risthaus 0 22 35 / 409-417 Amtsleiter Datum 21.06.2018 BM / Dezernent Ihre Anfrage vom 25.06.2018 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen F 333/2018 09.10.2018 Anfrage bzgl. Haftungsfrage infolge Diebstahl aus dem Fahrradparkhaus Sehr geehrte Frau Sand, die Haftungsfragen bei der Benutzung des Fahrradparkhauses am Bahnhof in Erftstadt sind eindeutig geklärt. Wer sein Fahrrad in der Anlage abstellt, schließt mit der Firma Kienzler einen Mietvertrag ab. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eindeutig geregelt, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolgt und dass das Fahrrad gegen Diebstahl gesichert werden muss. Eine solche Regelung ist im Geschäftsverkehr allgemein üblich und sinnvoll. Kein Betreiber eines Parkhauses haftet, wenn in seinem Objekt ein Fahrrad oder ein Auto beschädigt oder entwendet wird. Das Fahrradparkhaus verfügt über ca. 200 Stellplätze. Jeder Nutzer und jede Nutzerin hat Zugang zu der Anlage. Es ist auch kein Problem, sich unberechtigt Zugang zu verschaffen, z.B. indem man einem Berechtigten beim Betreten des Hauses folgt. Die geöffnete Tür ist somit keinesfalls ursächlich für den Diebstahl des Fahrrades. Das Parkhaus bietet zwar einen erhöhten Schutz für die dort abgestellten Räder, kann aber Beschädigungen und Diebstähle nicht mit Sicherheit verhindern. Zur Verbesserung der Sicherheit habe ich jetzt noch den Auftrag erteilt, das Fahrradparkhaus mit Videokameras überwachen zu lassen. Die Firma Kienzler verweist in ihren Geschäftsbedingungen auch nicht auf eine Haftung durch die Stadt Erftstadt. Auf Nachfrage ist durch die Firma zutreffend mitgeteilt worden, dass für die Bauunterhaltung die Stadt Erftstadt zuständig ist. Die Stadt haftet ggf. dann, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer der Anlage aufgrund mangelnder Bauunterhaltung ein Schaden entsteht. Ein technischer Defekt an einer Tür führt nicht dazu, dass die Stadt für Diebstähle haftet. In Vertretung (Hallstein) -2-