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Anfrage (Anfrage bzgl. Übernachtungen in Kindergärten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
219 kB
Datum
07.11.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
11.10.18, 15:01
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Frau StV Myriam Iber Waldstraße 38 a 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Jugend, Familie und Soziales 24.09.2018 Holzdamm 10 0 22 35 / 409-220 Mein Zeichen Ihr Zeichen Herr Feldmann gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 11.06.2018 / 27.08.2018 Rat Betrifft: Datum F 450/2018 09.10.2018 Anfrage bzgl. Übernachtungen in Kindergärten Sehr geehrte Frau Iber, Ihre Anfrage bzgl. Übernachtungen in Kindergärten beantworte ich wie folgt: Zu Pkt. 1) Mit Datum vom 15.02.18 hatte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung einen Erlass zum Thema "Übernachten in Kindergärten" veröffentlicht. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde hat in diesem Erlass auf Anfrage, u.a. der Stadt Wuppertal, bauaufsichtliche Auflageregelungen vorgesehen. Nach der gängigen Rechtsprechung liegt immer dann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen, genehmigten) Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich rechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Das bedeutet in der Konsequenz, dass, wenn in der Baubeschreibung zur Baugenehmigung die Nutzung von Räumen zur Übernachtung nicht inkludiert ist, weitergehende Anforderungen in Betracht kommen und eine Erweiterung der Baugenehmigung zwingend erforderlich ist, um hier auch die notwendige Rechtssicherheit zu erhalten. Konsequenz daraus wäre, dass für jede Schule, Kindergarten, Sporthalle oder sonstige städtische Räumlichkeiten eine neue Baugenehmigung beantragt und erteilt werden müsste. Das Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt hatte auf Grundlage dieses Erlasses, mit Schreiben vom 23.02.18 darum gebeten, dass keine Übernachtungsaktivitäten stattfinden. Dies auch im Hinblick auf die Haftung der betroffenen Bediensteten vor Ort. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr wurde als Lösung eine Nutzungsänderung, hier der Baubeschreibung in einem Baugenehmigungsverfahren angeregt. In diese möglichen Nutzungsänderungen mussten 20 Auflagen aufgenommen worden. u.a. zu Rettungswegen, Nachtwachen, zwei betriebsbereiten Handys, mindestens drei Mitarbeitenden vor Ort. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hatte der Landtag noch eine neue Bauordnung beschlossen. Darin ist in letzter Minute noch eine Aussage zur Genehmigungsfreiheit von bestimmten temporären Nutzungen (Übernachtungen) aufgenommen worden. Danach heißt es in § 62 (2) Satz 2 und 3: „Nicht genehmigungsbedürftig ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten.“ Nach Verkündigung vom 21.07.2018 bedarf es zukünftig keines Antrages auf Nutzungsänderung. Zu Pkt 2) Es bedarf zwar jetzt keines Antrages auf Nutzungsänderung mehr aber es hat sich auch gezeigt, dass die Sicherheitsbelange und Auflagen unabdingbar nicht außer Acht zu lassen sind. Die Verantwortung liegt hier ganz klar bei den Betreibern der Gebäude und den Veranstaltern der Übernachtungen. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Neben den sicherheitstechnischen Vorkehrungen sind bei einer Übernachtung in der Kita unter den bestehenden Rahmenbedingungen auch die Belange des Arbeitsschutzes für die Mitarbeitenden, wie Einhaltung von Ruhezeiten, Dienstzeiten außerhalb der üblichen Zeiten, Vergütung von Nachtwachen u.a., eine zwingende Vorrausetzung. Wie viele andere Kita-Träger hat die Stadt Erftstadt darüber hinaus erhebliche Schwierigkeiten Personal zu gewinnen, insbesondere bei Beschäftigungsverboten von Erzieherinnen wg. Schwangerschaft und für Krankheitsvertretungen. Den Regelbetrieb für die Familien aufrechtzuerhalten ist die oberste Prämisse, gelingt aber wg. der beschriebenen Personalproblematik nicht durchgehend. So wünschenswert solche besonderen Angebote für die Maxi-Kinder sind, so hat der Regelbetrieb der Kinderbildungseinrichtung Vorrang und darf nicht durch derartige Aktionen beeinträchtigt werden. Zu Pkt. 3) Im Jahre 2017 fanden in fünf städtischen Kita´s Übernachtungen statt. In 2018 wurde nach Abwägung der Trägerverantwortung und da der Änderungserlass noch nicht vorlag, unter Einbeziehung der jeweiligen Einrichtungsleitungen sowie der Bauverwaltung und Feuerwehr, keine Übernachtung in den städtischen Einrichtungen durchgeführt. Mit Blick auf das hohe Maß an Verantwortung für die anvertrauten Kinder und die dort eingesetzten Mitarbeitenden wurden und werden weiterhin vor Ort Alternativen zur Verabschiedung der Vorschulkinder gemeinsam mit den und unter Einbeziehung der Eltern abgestimmt. -2- (Breetzmann) -3-