Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
219 kB
Datum
07.11.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
11.10.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Frau StV
Myriam Iber
Waldstraße 38 a
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Jugend, Familie und Soziales
24.09.2018
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-220
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Herr Feldmann
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 11.06.2018 / 27.08.2018
Rat
Betrifft:
Datum
F 450/2018
09.10.2018
Anfrage bzgl. Übernachtungen in Kindergärten
Sehr geehrte Frau Iber,
Ihre Anfrage bzgl. Übernachtungen in Kindergärten beantworte ich wie folgt:
Zu Pkt. 1)
Mit Datum vom 15.02.18 hatte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und
Gleichstellung einen Erlass zum Thema "Übernachten in Kindergärten" veröffentlicht. Die Oberste
Bauaufsichtsbehörde hat in diesem Erlass auf Anfrage, u.a. der Stadt Wuppertal, bauaufsichtliche
Auflageregelungen vorgesehen.
Nach der gängigen Rechtsprechung liegt immer dann eine genehmigungspflichtige
Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne vor, wenn sich die neue Nutzung von der
bisherigen (legalen, genehmigten) Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder
weitergehenden Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich rechtlicher
Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Das bedeutet in der Konsequenz, dass, wenn in
der Baubeschreibung zur Baugenehmigung die Nutzung von Räumen zur Übernachtung nicht
inkludiert ist, weitergehende Anforderungen in Betracht kommen und eine Erweiterung der
Baugenehmigung zwingend erforderlich ist, um hier auch die notwendige Rechtssicherheit zu
erhalten.
Konsequenz daraus wäre, dass für jede Schule, Kindergarten, Sporthalle oder sonstige städtische
Räumlichkeiten eine neue Baugenehmigung beantragt und erteilt werden müsste.
Das Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt hatte auf Grundlage dieses Erlasses, mit Schreiben vom
23.02.18 darum gebeten, dass keine Übernachtungsaktivitäten stattfinden. Dies auch im Hinblick
auf die Haftung der betroffenen Bediensteten vor Ort.
In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr wurde als
Lösung eine Nutzungsänderung, hier der Baubeschreibung in einem Baugenehmigungsverfahren
angeregt. In diese möglichen Nutzungsänderungen mussten 20 Auflagen aufgenommen worden.
u.a. zu Rettungswegen, Nachtwachen, zwei betriebsbereiten Handys, mindestens drei
Mitarbeitenden vor Ort.
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hatte der Landtag noch eine neue Bauordnung
beschlossen. Darin ist in letzter Minute noch eine Aussage zur Genehmigungsfreiheit von
bestimmten temporären Nutzungen (Übernachtungen) aufgenommen worden.
Danach heißt es in § 62 (2) Satz 2 und 3:
„Nicht genehmigungsbedürftig ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu
Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen
oder sportlichen Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten.“
Nach Verkündigung vom 21.07.2018 bedarf es zukünftig keines Antrages auf Nutzungsänderung.
Zu Pkt 2)
Es bedarf zwar jetzt keines Antrages auf Nutzungsänderung mehr aber es hat sich auch gezeigt,
dass die Sicherheitsbelange und Auflagen unabdingbar nicht außer Acht zu lassen sind.
Die Verantwortung liegt hier ganz klar bei den Betreibern der Gebäude und den Veranstaltern der
Übernachtungen. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt ein hohes Maß an Verantwortung.
Neben den sicherheitstechnischen Vorkehrungen sind bei einer Übernachtung in der Kita unter
den bestehenden Rahmenbedingungen auch die Belange des Arbeitsschutzes für die
Mitarbeitenden, wie Einhaltung von Ruhezeiten, Dienstzeiten außerhalb der üblichen Zeiten,
Vergütung von Nachtwachen u.a., eine zwingende Vorrausetzung.
Wie viele andere Kita-Träger hat die Stadt Erftstadt darüber hinaus erhebliche Schwierigkeiten
Personal zu gewinnen, insbesondere bei Beschäftigungsverboten von Erzieherinnen wg.
Schwangerschaft und für Krankheitsvertretungen. Den Regelbetrieb für die Familien
aufrechtzuerhalten ist die oberste Prämisse, gelingt aber wg. der beschriebenen
Personalproblematik nicht durchgehend. So wünschenswert solche besonderen Angebote für die
Maxi-Kinder sind, so hat der Regelbetrieb der Kinderbildungseinrichtung Vorrang und darf nicht
durch derartige Aktionen beeinträchtigt werden.
Zu Pkt. 3)
Im Jahre 2017 fanden in fünf städtischen Kita´s Übernachtungen statt.
In 2018 wurde nach Abwägung der Trägerverantwortung und da der Änderungserlass noch nicht
vorlag, unter Einbeziehung der jeweiligen Einrichtungsleitungen sowie der Bauverwaltung und
Feuerwehr, keine Übernachtung in den städtischen Einrichtungen durchgeführt.
Mit Blick auf das hohe Maß an Verantwortung für die anvertrauten Kinder und die dort
eingesetzten Mitarbeitenden wurden und werden weiterhin vor Ort Alternativen zur
Verabschiedung der Vorschulkinder gemeinsam mit den und unter Einbeziehung der Eltern
abgestimmt.
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(Breetzmann)
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