Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
255 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:00
Aktualisiert
27.09.18, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Frau StV
Susanne Loosen
Niederweg 12
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt
Holzdamm 10
Frau Mandt
0 22 35 / 409-601
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
24.09.2018
Amtsleiter
BM / Dezernent
Ihre Anfrage vom 03.09.2018
F 343/2018
1. Ergänzung
Rat
Betrifft:
09.10.2018
Anfrage bzgl. Grundlagen für den Einsatz von Tieren bei
Veranstaltungen/Festzügen, Nachfragen
Sehr geehrte Frau Loosen,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Zu 1.
Genehmigungsverfahren unterliegen, wie bereits in der Beantwortung zu F 243/2018 ausgedrückt
einem ständigen Anpassungsprozess. Es ist Pflicht der Behörde sich immer wieder mit den
individuellen Gegebenheiten einer Veranstaltung auseinander zu setzen und dazu passgenau
Auflagen und Bedingungen festzulegen. Auflagen oder Bedingungen, die für Veranstaltung X
erforderlich sind, können für Veranstaltung Y obsolet sein.
Wie bereits in der Antwort zu F 243/2018 erwähnt, wurde seitens des Rhein-Erft-Kreises im Herbst
2017 das Merkblatt Nr. 147 (Einsatz von Pferden bei Festumzügen) an die Kommunen verteilt,
mit der Bitte diese den Genehmigungen zu Veranstaltungen, bei denen Pferde in den Einsatz
kommen, beizulegen.
Die Beifügung dieses Merkblattes ist neu. Die darin geregelten Gegebenheiten sind es jedoch
nicht.
Insofern ist es nicht ganz richtig von Änderungen im Genehmigungsverfahren zu sprechen. Das
zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises wurde allerdings stärker sensibilisiert, auf die
Dinge beim Umgang mit Pferden in Umzügen hinzuweisen.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Änderungen im Genehmigungsverfahren.
Zu 2.
Weitere Änderungen:
s. Beantwortung zu 1.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
Wie müssen die Reiter ihre Qualifikation nachweisen?
Welche Kosten entstehen den Reitern für den Erwerb des Reit- und Fahrabzeichens?
Welche weiteren Qualifikationsmöglichkeiten gibt es für die Reiter?
Wie können die Reiter ihre Erfahrung oder praktische Übung für die besondere Situation
bei Umzügen nachweisen?
Wie stellt die Verwaltung die Eignung der Pferde fest?
Was muss der Veranstalter vorweisen?
Zu diesen Fragen habe ich eine Kopie Ihrer Anfrage an den Rhein-Erft-Kreis, Veterinäramt,
gesendet, m.d.B. Stellung zu nehmen. Dazu erhielt ich folgende Antwort per Mail:
„Welche Kriterien müssen mindestens erfüllt sein?
Die Pferde dürfen nicht medikamentös ruhiggestellt werden (das ist tatsächlich auch gesetzlich
vorgeschrieben!)
Bei rutschigem Straßenbelag, Schnee oder Regen muss ein rutschfester Hufschutz getragen
werden.
Die Sachkunde aller Reiter und Fahrer muss geprüft und nachgewiesen sein.
Die Pferde müssen nachweislich an geeigneten Trainingsmaßnahmen teilgenommen haben.
Es dürfen keine Maßnahmen angewandt werden, die die Sinneswahrnehmung beeinträchtigen.
Die Pferde müssen regelmäßig Wasser aufnehmen können, wenn die Veranstaltung länger als vier
Stunden dauert, bei Hitze häufiger.
Für Reiter und Fahrer gilt die Null-Promille-Grenze bis zum Ende des Umzuges.
Ein Tierarzt muss nachweislich in Rufbereitschaft sein.
Für den Notfall müssen Transportfahrzeuge für Pferde leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
- Wie müssen die Reiter ihre Qualifikation nachweisen?
Reiter und Fahrer können die Qualifikation mit dem Reit- oder Fahrabzeichen oder durch den
Nachweis anderer Lehrgänge bei deutschen reiterlichen Vereinigung oder der Kölner
Pferdeakademie erwerben. Als Nachweis dient eine Bescheinigung über den absolvierten
Lehrgang, die dem Veranstalter vorzulegen ist. Das gilt auch für entsprechende Trainings der
Pferde.
- Welche Kosten entstehen für den Erwerb des Reit- und Fahrabzeichens?
Die Kosten sind hier nicht bekannt, die kennt aber jeder Reitstallbesitzer, in dessen Stall die
Lehrgänge durchgeführt werden.
- Wie stellt die Verwaltung die Eignung der Pferde fest?
Die Eignung der Pferde ist den Fahrern und Reitern selbst am besten bekannt. Zudem können
Bescheinigungen über Trainingsmaßnahmen herangezogen werden. Tierärzte des
Veterinäramtes können die Veranstaltungen überwachen und das Verhalten der Tiere im Umzug
begutachten.
-2-
Bei den oben aufgeführten Maßnahmen handelt es sich nicht um gesetzliche Vorschriften sondern
um Vorbeugemaßnahmen, die bewirken sollen, dass der Einsatz von Pferden in Umzügen im
Hinblick auf eine tierschutzgerechte Durchführung bewusst hinterfragt wird. Es geht nicht um
Verbote oder Strafen sondern um sinnvolle Zusammenarbeit im Hinblick auf den Schutz von
Menschen und Tieren.
Wenn es weiterhin gewünscht wird, die Tradition der Beteiligung von Pferden an Umzügen
fortzusetzen, tun Veranstalter gut daran, der aufgrund der Vorfälle in den letzten Jahren laut
gewordenen Kritik Fakten entgegenzusetzen, die zeigen, dass man die Problematik ernst nimmt
und mit der Herausforderung, die Tiere in den Umzug zu integrieren, umgehen kann. Es ist nicht
auszuschließen, dass es ein tierschutzrechtliches Verbot gibt, wenn es nochmals zu Vorfällen mit
verletzten Menschen und/oder Pferden kommt.
Die Verteilung des bundesweit einheitlichen Merkblattes soll dazu eine Hilfestellung geben.“
Die letzten beiden unter 2. gestellten Fragen (Fluchtwege und welche Vorsorge für Notfälle
getroffen werden muss) wurden seitens des Kreis- Veterinäramtes nicht beantwortet. Von daher
gebe ich Ihnen darauf eine Antwort.
Der Veranstalter muss je nach Art und Umfang der Veranstaltung Fluchtwege nachweisen sowie
für Notfälle Vorsorge treffen. Dies wird individuell im Benehmen mit anderen Behörden
(Feuerwehr, Polizei, Bauordnungsamt) entsprechend der gesetzlichen Gegebenheiten festgelegt.
Der Veranstalter muss je nach Art und Umfang der Veranstaltung für Notfälle Vorsorge treffen. In
der Regel ist damit die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes oder einer Brandschutzwache gemeint.
Aber auch das Vorhalten von Feuerlöschern oder von Lautsprecheranlagen für Durchsagen im
Ereignisfall kann gemeint sein, wenn es um die Vorsorge für Notfälle geht.
Zu 3.
Für die meisten Erftstädter Martinsumzüge (es gibt Martinsumzüge, die kein Pferd einsetzen), für
den Karnevalsumzug Erftstadt-Lechenich und für die kirchliche Reiterprozession anl. des
Gymnicher Ritts wurde die Teilnahme von Pferden angezeigt.
Bei allen Umzügen, bei denen Pferde entsprechend des Antrags eingesetzt werden sollten sowie
bei der Reiterprozession anlässlich des Gymnicher Ritts wurde der Einsatz von Pferden
genehmigt.
Es gab keine Veranstaltungen, wo der Einsatz von Pferden nicht genehmigt wurde.
Die Veranstalter der Martinsumzüge wurden am 20.08.2018 informiert.
Mir ist bislang nicht bekannt, dass Martinsumzüge, die bislang ein Pferd einsetzten, dieses nicht
mehr einsetzen wollen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich Anrufe und Mitteilungen von Veranstaltern
entgegen genommen habe, die mich darauf hingewiesen haben, dass die im Mitteilungsblatt Nr.
147 enthaltenen Hinweise eine ohnehin gelebte Praxis darstellt und deren Einhaltung eine
Selbstverständlichkeit ist.
(Erner)
-3-