Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
166 kB
Datum
02.10.2018
Erstellt
27.09.18, 11:51
Aktualisiert
27.09.18, 11:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Erweiterung
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GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1027 /X.L.
Datum: 27.09.2018
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
02.10.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim,
Teilbereich: Zur Klosterquelle;
a) Veränderte Trauf- und Firsthöhe und Überschreitung der hinteren Baugrenze für
den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 340 und 341
b) Veränderte Trauf- und Firsthöhe für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf
dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 278
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in der Angelegenheit an sich.
2. Es wird beschlossen:
a. Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes G
14, Nettersheim, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ bezüglich der Trauf- und
Firsthöhe für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf
den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 340 und 341 von
3,50 m auf 4,95 m bzw. 8,50m auf 8,87 m sowie der Überschreitung der
hinteren Baugrenze um 0,44 m wird stattgegeben.
b. Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes G
14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“ bezüglich der Trauf- und Firsthöhe für
die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 278 von 3,50 m auf 4,83 m bzw. 8,50 m auf
8,60 m wird zugestimmt.
Begründung:
In den vorangegangenen Sitzungen wurden bereits Beschlüsse zur Befreiung
bezüglich der die Veränderungen von Traufhöhen, die im Bebauungsplan G 14,
Teilbereich „Zur Klosterquelle“ auf 3,50 m und der Firsthöhen, die mit 8,50 m
festgesetzt sind, gefasst. Festzustellen ist, dass sich die Raumhöhen im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes verändert haben. Darüber hinaus hat sich auch der Dachaufbau durch dickere Dämmschichten verändert. Aufgrund dessen ist es kaum noch erreichbar, dass die seinerzeit vorgegebenen Trauf- und Firsthöhen eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass
der Teilbereich „Zur Klosterquelle“ des Bebauungsplanes G 14 weitestgehend
baulich entwickelt ist, sollte den nachfolgenden Befreiungsanträgen stattgegeben
werden:
a.
Zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 340 und 341 wurden der Verwaltung Planskizzen vorgelegt. Hiernach beträgt die geplante Traufhöhe 4,95
3
m und die vorgesehene Firsthöhe 8,87 m. Des Weiteren soll für den rückseitig vorgesehenen Erkeranbau die Baugrenze um 0,44 m überschritten
werden. Die Grundstücke weisen gemeinsam eine Straßenfront von rd.
17,50 m auf, so dass bei einer Bautiefe von 15,0 m die Anforderungen für
ein Gebäude mit Einliegerwohnung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht realisierbar sind. Aufgrund dessen soll die hintere Baugrenze um 0,44 m überschritten werden. Die Anordnung des Gebäudes, 2,0
m von der vorderen Baugrenze begründet der Bauherr damit, dass er für
die Einliegerwohnung Stellplätze vor dem Gebäude anlegen möchte (s. beigefügter Lageplan Anlage 2a).
In seiner Sitzung am 27.09.2016 hatte der Gemeinderat u. a. beschlossen,
für das Bauvorhaben auf dem südlich der zuvor genannten Grundstücke
gelegenen Grundstück Nr. 406 einer Überschreitung der hinteren Baugrenze
um 2,0 m zuzustimmen.
Bevor der abschließende Bauantrag vorgelegt wird, hat der Bauherr den der
Verwaltung den Antrag auf Befreiung wie zuvor beschrieben zur Entscheidung vorgelegt.
b.
Der
Verwaltung
wurde
ein
Bauantrag
auf
Errichtung
eines
Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur
15 Nr. 278, vorgelegt. Aus den Entwurfsskizzen ist erkennbar, dass die
Traufhöhe mit 4,83 m und die Firsthöhe mit 8,60 m vorgesehen ist. Die
Bauherrin beantragt eine diesbezügliche Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“.
Da bereits in diesem Bereich Befreiungen für ein verändertes, d. h. höheres
Maß der Traufhöhen ausgesprochen wurden, sollte auch diesem Antrag
stattgegeben werden. Die geringe Überschreitung der Firsthöhe von 0,10
cm ist optisch kaum wahrnehmbar.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Ab-
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weichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Lage der Bauvorhaben im Plangebiet sowie die Gebäudeansichten sind dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister