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Beschlussvorlage (Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
173 kB
Datum
11.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:47
Aktualisiert
02.11.18, 15:11
Beschlussvorlage (Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde) Beschlussvorlage (Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde) Beschlussvorlage (Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde) Beschlussvorlage (Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 85/2018 17.08.2018 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: I-3 öffentliche Sitzung Fachbereich: gez. i.A. Krieger X Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin TOP Gemeinderat 11.10.2018 6.1. Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken gez. Ossenkopp Bedenken Kämmerer Ja Nein Enth. Bemerkungen Betreff: Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt, keine Änderungen bei der Abgrenzung der Schuleinzugsbereiche vorzunehmen. Alternativ: Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt, die „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen der Gemeinde Aldenhoven vom 05. Dezember 2017“ mit Wirkung zum 01.07.2020 (mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020) aufzuheben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufhebung der v.g. Rechtsverordnung ordnungsgemäß bekannt zu machen. Sachdarstellung: Ratsherr Buder hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 02.08.2018 für die SPD-Fraktion den Antrag an die Verwaltung gestellt, bis zur Oktobersitzung des Rates die Vor- und Nachteile eines möglichen Wegfalls der Einzugsbezirke für die beiden Grundschulen der Gemeinde darzustellen. In der Ratssitzung am 06.09.2018 hat Ratsherr Krapp diesen Antrag erweitert und auch um einen Änderungsvorschlag der Verwaltung gebeten. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Schuleinzugsbereichen finden sich im Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Hier heißt es in § 84 Absatz 1: § 84 SchulG – Schuleinzugsbereiche (1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt. Von der Möglichkeit nach § 84 Absatz 1 SchulG NRW hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven durch den Erlass der „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen der Gemeinde Aldenhoven“ Gebrauch gemacht. Die Konkretisierung der Gebiete der beiden Schuleinzugsbereiche erfolgt im „Verzeichnis über die Abgrenzung der Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Gemeinde Aldenhoven“, das Bestandteil der Rechtsverordnung ist. 1 Dort sind aktuell folgende Schuleinzugsbereiche abgegrenzt: a) Gemeinschaftsgrundschule Aldenhoven, Schwanenstraße Ortsteile: Aldenhoven Engelsdorf Niedermerz b) Gemeinschaftsgrundschule Siersdorf - Johannesschule -, Mühlenstraße Ortsteile: Siersdorf Dürboslar Freialdenhoven Schleiden Diese räumliche Abgrenzung ist in der Karte, die als Anlage 1 beigefügt ist, dargestellt. Außerdem haben die zuständigen Gremien der Gemeinde im Frühjahr 2014 (Schul- und Sozialausschuss am 03.04.2014 und Gemeinderat am 15.05.2014) für die Grundschulen nachfolgende Regelungen getroffen. Die maximale Zügigkeit der Aldenhovener Grundschulen wird ab dem Schuljahr 2014/15 wie folgt festgelegt: GGS Aldenhoven Johannesschule Siersdorf 4-zügig 3-zügig Außerdem wurde festgelegt, dass beide Grundschulen als GL-Schulen mit den folgenden Förderschwerpunkten geführt werden: - Emotionale und soziale Entwicklung (ES) - Sprache (SQ) - Lernen (LE) Damit hat der Schulträger den Rahmen vorgegeben, in dem die Aufnahme der Schüler/innen erfolgt. Das konkrete Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach § 46 SchulG NRW. Dort heißt es: § 46 SchulG – Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen. (2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. (3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen 2 auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. … (6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Auswirkungen, Vorteile, Nachteile Die Auswirkungen der Aufhebung der Schuleinzugsbereiche sind vielfältig, aber durchaus geringer als zunächst erwartet. Auf den ersten Blick würden alle Eltern im Gemeindegebiet eine größere Wahlfreiheit bei der Auswahl der Grundschule für ihr Kind erhalten. Eltern könnten sich die Schule mit dem Konzept und den Angeboten aussuchen, von der sie annehmen, dass sie am besten zum Bedarf des Kindes bzw. zur aktuellen eigenen Situation passt. Egal, wo diese im Gemeindegebiet liegt. Für auswärtige Kinder würde sich bei einer Aufhebung der Bereiche nichts ändern. Es wäre aber auch möglich, dass Eltern ihr Kind vorsorglich an beiden Grundschulen anmelden, weil sie nicht mehr von vorneherein wissen, an welche Schule ihr Kind angenommen wird. Dies würde allerdings zu einem gewaltigen bürokratischen Aufwand und zu einer Unsicherheit bei den Eltern führen. Die Festlegung der Schuleinzugsbereiche hat diesbezüglich bisher ein wichtiges Steuerungsinstrument für eine optimale Schulversorgung und -belegung dargestellt. Melden Eltern ihre Kinder automatisch an der Grundschule ihres Bereiches an, schafft das stabile Systeme für beide Seiten und bringt den Schulen und dem Schulträger aufgrund der vorhandenen Einwohnerdaten Planungssicherheit, da die räumlichen Angebote der Schulen auf den Bedarf aus dem jeweiligen Bereich ausgerichtet werden können. Andernfalls wären Leerstände an dem einen, verbunden mit dem „Überlaufen“ an dem anderen Standort eine mögliche Folge. Das Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“ bliebe mit den geltenden Schuleinzugsbereichen erhalten. Bei einer Abschaffung der Bereiche müssten die Kinder ggf. längere Schulwege zurücklegen, was alleine schon aus Umweltschutzgründen zu hinterfragen wäre. Aber auch in der bisherigen Praxis bei Anwendung der Schuleinzugsbereiche hat es in Einzelfällen immer wieder Aufnahmen von Kindern aus dem anderen Bezirk gegeben. Dies ist nach Absprache der beiden Rektorinnen untereinander möglich, sofern keine der beiden Schulen ihre Aufnahmekapazität überschritten hat. Gesetzliche Regelung: Anspruch auf wohnortnahe Beschulung Sollte der Rat die Schuleinzugsbereiche aufheben, würde anstelle dessen die gesetzliche Regelung gemäß § 46 Absatz 3 SchulG NRW Anwendung finden. Dort heißt es: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“ Dies bedeutet im Klartext: Solange die Aufnahmekapazität einer Grundschule nicht erschöpft ist, besteht für die Eltern eine echte Wahlfreiheit bei der Anmeldung. Sollte aber eine der beiden Schulen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, so müssten zunächst diejenigen Kinder bei der Aufnahme bevorzugt werden, die am nächsten an der Grundschule wohnen, bzw. für die diese Schule die von der Wohnung aus berechnet nächstgelegene Grundschule ist. 3 Da die Gemeinde Aldenhoven nur über zwei Grundschulen verfügt, würde diese gesetzliche Regelung sofort greifen und für beide Schulen gelten, wenn bei einer Schule ein Überhang an Anmeldungen festgesellt wird. Sollte es sogar zu der oben beschriebenen Situation kommen, dass Kinder gleichzeitig an beiden Schulen angemeldet werden, dann würde dieser Überhang zwangsläufig sehr oft entstehen. In diesem Fall wären die Schulleitungen und die Schulverwaltung gezwungen, für alle angemeldeten Kinder den Fußweg von der Wohnung bis zu den beiden Schulen zu ermitteln, um eine Rangliste nach Entfernung zu erstellen und um damit zu ermitteln, welche Kinder vorrangig einen Anspruch auf wohnortnahe Beschulung haben. Alle Kinder, die zu weit von der jeweiligen Schule entfernt wohnen würden, müssten dann abgelehnt werden und zwangsläufig doch in der wohnortnahen Schule aufgenommen werden. Die Verwaltung hat hierzu in Anlage 2 eine Karte erstellt, aus der eine ungefähre Grenzlinie zu erkennen ist, die die Gebiete der wohnortnahen Beschulung der GGS Aldenhoven und der Johannesschule trennt. Vergleicht man diese mit den aktuell bestehenden Einzugsbereichen, so kann man erkennen, dass diese nahezu identisch sind. Lediglich die Ortschaft Dürboslar würde von der gesetzlich festgelegten Grenze durchschnitten. Dies würde bedeuten, dass der größere westlich gelegene Teil von Dürboslar in Siersdorf beschult würde und der kleinere östliche Teil zur GGS Aldenhoven fahren müsste. Es steht zu erwarten, dass diese Situation zumindest in Dürboslar auf großes Unverständnis stoßen würde. Kosten der Schülerbeförderung Auf die Gesamthöhe der Schülerbeförderungskosten dürfte die Aufhebung der Einzugsbereiche nur wenig Auswirkungen haben. Denn in §9 Absatz 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ist folgendes geregelt: (9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Demnach sind die Kosten gedeckelt, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der übernommen werden müsste, wenn das Kind die nächstgelegene Schule besuchen würde. Ein Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten würde grundsätzlich nicht bestehen. Die Eltern müssten für die Mehrkosten des Transports der Kinder zur weiter entfernten Schule selbst aufkommen. Eltern aus Aldenhoven, die ihr Kind in Siersdorf zur Schule schicken würden (oder umgekehrt), würden auch nach einer Aufhebung der Schuleinzugsbereiche keinen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Kostenerstattung haben. Ob dadurch aber ein möglicherweise höherer Verwaltungsaufwand entstünde, weil es häufiger zu Beschwerden und Widersprüchen kommen kann, kann nur vermutet werden. Fristen zur Umsetzung Eine Aufhebung der Schuleinzugsbereiche könnte frühestens mit Beginn des übernächsten Schuljahres 2020/2021, also zum 01.07.2020, in Kraft treten. Eine frühere Regelung ist nicht möglich, da das Anmeldeverfahren für das kommende Schuljahr 2019/2020 an beiden Grundschulen bereits ab dem 08.10.2018 beginnt. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und die Anschreiben an die Eltern der Vorschulkinder wurden bereits Anfang September 2018 verschickt bzw. veröffentlicht. Die bestehende Rechtsverordnung könnte daher frühestens zum 01.07.2020 außer Kraft treten. Auf diesen Umstand haben die Rektorinnen beider Grundschulen im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen. Frau Mund, Rektorin der Johannesschule, hat zudem eine schriftliche Stellungnahme zur möglichen Auflösung der Schuleinzugsbereiche eingereicht (siehe Anlage 3). 4