Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
173 kB
Datum
11.10.2018
Erstellt
27.09.18, 15:47
Aktualisiert
02.11.18, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 85/2018
17.08.2018
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: I-3
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
gez. i.A. Krieger
X
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
TOP
Gemeinderat
11.10.2018
6.1.
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken gez. Ossenkopp
Bedenken
Kämmerer
Ja
Nein Enth.
Bemerkungen
Betreff:
Schuleinzugsbereiche für die beiden Grundschulen der Gemeinde
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt, keine Änderungen bei der Abgrenzung der Schuleinzugsbereiche vorzunehmen.
Alternativ: Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt, die „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen der Gemeinde Aldenhoven vom 05. Dezember 2017“ mit Wirkung
zum 01.07.2020 (mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020) aufzuheben. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Aufhebung der v.g. Rechtsverordnung ordnungsgemäß bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Ratsherr Buder hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 02.08.2018 für die SPD-Fraktion den Antrag an
die Verwaltung gestellt, bis zur Oktobersitzung des Rates die Vor- und Nachteile eines möglichen Wegfalls
der Einzugsbezirke für die beiden Grundschulen der Gemeinde darzustellen. In der Ratssitzung am
06.09.2018 hat Ratsherr Krapp diesen Antrag erweitert und auch um einen Änderungsvorschlag der Verwaltung gebeten.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Schuleinzugsbereichen finden sich im Schulgesetz NRW
(SchulG NRW). Hier heißt es in § 84 Absatz 1:
§ 84 SchulG – Schuleinzugsbereiche
(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.
Von der Möglichkeit nach § 84 Absatz 1 SchulG NRW hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven durch den Erlass der „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschulen der Gemeinde Aldenhoven“ Gebrauch gemacht. Die Konkretisierung der Gebiete der beiden Schuleinzugsbereiche erfolgt im „Verzeichnis über die Abgrenzung der Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Gemeinde
Aldenhoven“, das Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
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Dort sind aktuell folgende Schuleinzugsbereiche abgegrenzt:
a) Gemeinschaftsgrundschule Aldenhoven, Schwanenstraße
Ortsteile:
Aldenhoven
Engelsdorf
Niedermerz
b) Gemeinschaftsgrundschule Siersdorf - Johannesschule -, Mühlenstraße
Ortsteile:
Siersdorf
Dürboslar
Freialdenhoven
Schleiden
Diese räumliche Abgrenzung ist in der Karte, die als Anlage 1 beigefügt ist, dargestellt.
Außerdem haben die zuständigen Gremien der Gemeinde im Frühjahr 2014 (Schul- und Sozialausschuss am
03.04.2014 und Gemeinderat am 15.05.2014) für die Grundschulen nachfolgende Regelungen getroffen. Die
maximale Zügigkeit der Aldenhovener Grundschulen wird ab dem Schuljahr 2014/15 wie folgt festgelegt:
GGS Aldenhoven
Johannesschule Siersdorf
4-zügig
3-zügig
Außerdem wurde festgelegt, dass beide Grundschulen als GL-Schulen mit den folgenden Förderschwerpunkten geführt werden:
- Emotionale und soziale Entwicklung (ES)
- Sprache (SQ)
- Lernen (LE)
Damit hat der Schulträger den Rahmen vorgegeben, in dem die Aufnahme der Schüler/innen erfolgt. Das
konkrete Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach § 46 SchulG NRW. Dort heißt es:
§ 46 SchulG – Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der
Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend
Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu
Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist
oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien
bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt
werden.
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger
legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach
der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen
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auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für
eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den
Klassengrößen bleiben unberührt.
…
(6) Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine
Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird,
wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Auswirkungen, Vorteile, Nachteile
Die Auswirkungen der Aufhebung der Schuleinzugsbereiche sind vielfältig, aber durchaus geringer als zunächst erwartet.
Auf den ersten Blick würden alle Eltern im Gemeindegebiet eine größere Wahlfreiheit bei der Auswahl der
Grundschule für ihr Kind erhalten. Eltern könnten sich die Schule mit dem Konzept und den Angeboten aussuchen, von der sie annehmen, dass sie am besten zum Bedarf des Kindes bzw. zur aktuellen eigenen Situation passt. Egal, wo diese im Gemeindegebiet liegt. Für auswärtige Kinder würde sich bei einer Aufhebung
der Bereiche nichts ändern.
Es wäre aber auch möglich, dass Eltern ihr Kind vorsorglich an beiden Grundschulen anmelden, weil sie
nicht mehr von vorneherein wissen, an welche Schule ihr Kind angenommen wird. Dies würde allerdings zu
einem gewaltigen bürokratischen Aufwand und zu einer Unsicherheit bei den Eltern führen.
Die Festlegung der Schuleinzugsbereiche hat diesbezüglich bisher ein wichtiges Steuerungsinstrument für
eine optimale Schulversorgung und -belegung dargestellt. Melden Eltern ihre Kinder automatisch an der
Grundschule ihres Bereiches an, schafft das stabile Systeme für beide Seiten und bringt den Schulen und
dem Schulträger aufgrund der vorhandenen Einwohnerdaten Planungssicherheit, da die räumlichen Angebote der Schulen auf den Bedarf aus dem jeweiligen Bereich ausgerichtet werden können. Andernfalls wären
Leerstände an dem einen, verbunden mit dem „Überlaufen“ an dem anderen Standort eine mögliche Folge.
Das Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“ bliebe mit den geltenden Schuleinzugsbereichen erhalten. Bei einer
Abschaffung der Bereiche müssten die Kinder ggf. längere Schulwege zurücklegen, was alleine schon aus
Umweltschutzgründen zu hinterfragen wäre.
Aber auch in der bisherigen Praxis bei Anwendung der Schuleinzugsbereiche hat es in Einzelfällen immer
wieder Aufnahmen von Kindern aus dem anderen Bezirk gegeben. Dies ist nach Absprache der beiden Rektorinnen untereinander möglich, sofern keine der beiden Schulen ihre Aufnahmekapazität überschritten hat.
Gesetzliche Regelung: Anspruch auf wohnortnahe Beschulung
Sollte der Rat die Schuleinzugsbereiche aufheben, würde anstelle dessen die gesetzliche Regelung gemäß
§ 46 Absatz 3 SchulG NRW Anwendung finden. Dort heißt es: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen
Schuleinzugsbereich gebildet hat.“
Dies bedeutet im Klartext: Solange die Aufnahmekapazität einer Grundschule nicht erschöpft ist, besteht für
die Eltern eine echte Wahlfreiheit bei der Anmeldung. Sollte aber eine der beiden Schulen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, so müssten zunächst diejenigen Kinder bei der Aufnahme bevorzugt werden, die am
nächsten an der Grundschule wohnen, bzw. für die diese Schule die von der Wohnung aus berechnet
nächstgelegene Grundschule ist.
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Da die Gemeinde Aldenhoven nur über zwei Grundschulen verfügt, würde diese gesetzliche Regelung sofort
greifen und für beide Schulen gelten, wenn bei einer Schule ein Überhang an Anmeldungen festgesellt wird.
Sollte es sogar zu der oben beschriebenen Situation kommen, dass Kinder gleichzeitig an beiden Schulen
angemeldet werden, dann würde dieser Überhang zwangsläufig sehr oft entstehen.
In diesem Fall wären die Schulleitungen und die Schulverwaltung gezwungen, für alle angemeldeten Kinder
den Fußweg von der Wohnung bis zu den beiden Schulen zu ermitteln, um eine Rangliste nach Entfernung
zu erstellen und um damit zu ermitteln, welche Kinder vorrangig einen Anspruch auf wohnortnahe Beschulung haben. Alle Kinder, die zu weit von der jeweiligen Schule entfernt wohnen würden, müssten dann abgelehnt werden und zwangsläufig doch in der wohnortnahen Schule aufgenommen werden.
Die Verwaltung hat hierzu in Anlage 2 eine Karte erstellt, aus der eine ungefähre Grenzlinie zu erkennen ist,
die die Gebiete der wohnortnahen Beschulung der GGS Aldenhoven und der Johannesschule trennt. Vergleicht man diese mit den aktuell bestehenden Einzugsbereichen, so kann man erkennen, dass diese nahezu identisch sind. Lediglich die Ortschaft Dürboslar würde von der gesetzlich festgelegten Grenze durchschnitten. Dies würde bedeuten, dass der größere westlich gelegene Teil von Dürboslar in Siersdorf beschult
würde und der kleinere östliche Teil zur GGS Aldenhoven fahren müsste.
Es steht zu erwarten, dass diese Situation zumindest in Dürboslar auf großes Unverständnis stoßen würde.
Kosten der Schülerbeförderung
Auf die Gesamthöhe der Schülerbeförderungskosten dürfte die Aufhebung der Einzugsbereiche nur wenig
Auswirkungen haben. Denn in §9 Absatz 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ist folgendes geregelt:
(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht,
werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages
übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
Demnach sind die Kosten gedeckelt, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der übernommen werden müsste,
wenn das Kind die nächstgelegene Schule besuchen würde. Ein Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten würde grundsätzlich nicht bestehen. Die Eltern müssten für die Mehrkosten des Transports der Kinder zur
weiter entfernten Schule selbst aufkommen.
Eltern aus Aldenhoven, die ihr Kind in Siersdorf zur Schule schicken würden (oder umgekehrt), würden auch
nach einer Aufhebung der Schuleinzugsbereiche keinen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Kostenerstattung haben.
Ob dadurch aber ein möglicherweise höherer Verwaltungsaufwand entstünde, weil es häufiger zu Beschwerden und Widersprüchen kommen kann, kann nur vermutet werden.
Fristen zur Umsetzung
Eine Aufhebung der Schuleinzugsbereiche könnte frühestens mit Beginn des übernächsten Schuljahres
2020/2021, also zum 01.07.2020, in Kraft treten. Eine frühere Regelung ist nicht möglich, da das Anmeldeverfahren für das kommende Schuljahr 2019/2020 an beiden Grundschulen bereits ab dem 08.10.2018 beginnt. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und die Anschreiben an die Eltern der Vorschulkinder wurden
bereits Anfang September 2018 verschickt bzw. veröffentlicht. Die bestehende Rechtsverordnung könnte
daher frühestens zum 01.07.2020 außer Kraft treten.
Auf diesen Umstand haben die Rektorinnen beider Grundschulen im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen.
Frau Mund, Rektorin der Johannesschule, hat zudem eine schriftliche Stellungnahme zur möglichen Auflösung der Schuleinzugsbereiche eingereicht (siehe Anlage 3).
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