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Beschlusstext (12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
96 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
27.09.18, 17:06
Aktualisiert
27.09.18, 17:06
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Stadt Wesseling Wesseling, den 21.09.2018 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 19. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 18.09.2018 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. 12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 145/2018 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S 666ff./SGV. NW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NW.S.90), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ______________ folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel I § 4 - Gleichstellungsbeauftragte In § 4 Absatz 2 wird nach Buchstabe c) folgender neuer Buchstabe d) angefügt: „d) bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans.“ In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden zwischen den Wörtern „Sitzungen“ und „des Rates“ die Wörter „des Verwaltungsvorstandes“ eingefügt. § 5 - Unterrichtung der Einwohner In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Stadtverordneten“ durch das Wort „Ratsmitgliedern“ ersetzt. § 6 - Anregungen und Beschwerden § 6 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 erhalten folgende Neufassung: „Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines/ihres Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.“ § 8 - Bezeichnung der Ratsmitglieder § 8 Absatz 2 erhält folgende Neufassung: „Die gewählten Vertreter im Rat führen die Bezeichnung „Ratsmitglieder“.“ § 9 - Zahl der Stadtverordneten In § 9 werden in der Überschrift wie auch in den Absätzen 1 und 2 das Wort „Stadtverordneten“ durch das Wort „Ratsmitglieder“ bzw. „Ratsmitgliedern“ ersetzt. § 10 - Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird zwischen den Wörtern „für die“ und „Teilnahme“ der neue Halbsatz „im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche“ eingefügt. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „15“ ersetzt. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Verdienstausfalls“ der neue Halbsatz „der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.“ eingefügt. In § 10 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.“ Der bisherige § 10 Absatz 3 Satz 2 wird Satz 3; der bisherige § 10 Absatz 3 Satz 3 wird Satz 4. In § 10 Absatz 3a) Satz 2 wird der Betrag „8,00 €“ durch den Betrag „8,84 €“ ersetzt. In § 10 Absatz 3d) Satz 1 wird zwischen den Wörtern „2 Personen“ und „führen“ der neue Halbsatz „von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen“ eingefügt. In § 10 Absatz 3e) Satz 1 wird der Halbsatz „jedoch maximal 10 € je Stunde“ sowie § 10 Absatz 3e) Satz 2 „Berechnet wird die tatsächliche Dauer der Sitzung, aufgerundet auf ½ Stunde.“ ersatzlos gestrichen. In § 10 Absatz 3f) Satz 1 wird zwischen dem Wort „Verdienstausfallersatz“ und dem Wort „überschreiten“ der Halbsatz „den Betrag von 18,50 € je Stunde“ gestrichen und durch den neuen Halbsatz „die in § 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung festgesetzte Obergrenze“ ersetzt. § 10 Absatz 3f) Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. § 11 - Ratsmitglieder In § 11 wird die Überschrift „Ratsmitglieder“ durch die Überschrift „Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter“ ersetzt. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“, die Zahl „20“ durch die Zahl „16“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „24“ ersetzt. § 13 - Rat, Ausschüsse In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.“ In § 13 Absatz 2 wird im Wort „Ausschußmitglieder“ das „ß“ durch ein doppeltes „s“ Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 18.09.2018 Seite 2 ersetzt. § 19 - Einteilung der Gemeinde in Ortsgebiete In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ortsbürgermeister“ das Wort „muss“ gestrichen und durch das Wort „soll“ ersetzt; nach dem Wort „und“ wird das Wort „muss“ eingefügt. In § 19 Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: „Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW zu. § 20 - Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen In § 20 Absatz 5 wird der Verweis im Klammersatz „(§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG)“ in „(§ 21 Abs. 7 Nr. 2 LBG)“ geändert. § 21 - Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Stadtverordnete“ gestrichen und durch das Wort „Rats-“ ersetzt. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Beamte und Beschäftigte“ am Ende des Satzes durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt. § 22 - Form der Bekanntmachung In § 22 Absatz 2 wird nach dem Wort „Werbekurier“ der neue Klammersatz „(wöchentlich erscheinendes Anzeigeblatt)“ eingefügt. 22 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: 3) Das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ wird im Werbekurier veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Wesseling (www.wesseling.de). Darüber hinaus kann das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ im Rathaus und an sonstigen Auslagestellen, die einmal jährlich bekanntgemacht werden, kostenlos abgeholt oder durch schriftliche oder fernmündliche Anforderung bei der Stadtverwaltung per Postversand gegen Kostenerstattung bezogen werden. In § 22 wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 angefügt: „(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Eingang des Bürgeramtes der Stadt Wesseling. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.“ Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 18.09.2018 Seite 3