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Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO; Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
124 kB
Datum
29.10.2018
Erstellt
27.09.18, 16:57
Aktualisiert
27.09.18, 16:57
Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO;
Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“) Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO;
Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“) Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO;
Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“) Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO;
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Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 32 Becke Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 18.09.2018 314/2018 Betreff Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO; Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“ Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle FB 30 Freytag Brandt Becke Dartsch RPA Beschlussentwurf: 1. Der Rat lehnt den Bürgerantrag gem. § 24 GO ab, für das Umfeld des BalthasarNeumann-Platzes ein unbefristetes Alkoholverbot zu verhängen. 2. Der Rat beschließt ein zeitliches befristetes Alkoholverbot bis zum 31. Dezember 2019. 3. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, das Ergebnis bzw. die Auswirkungen des Alkoholverbotes rechtzeitig vorzulegen, damit der Rat über eine erneute Verlängerung des befristeten Verbotes entscheiden kann. Erläuterungen: Mit Schreiben vom 04.09.2018 beantragen die Interessengemeinschaft BalthasarNeumann-Platz e.V. sowie insgesamt rd. 600 Mitpetenten die Verhängung eines unbefristeten Alkoholverbotes auf dem Balthasar-Neumann-Platz innerhalb des Gebietes Kreuzung Römerstraße/ Rodderweg/Wilhelm-Kamm-Straße/ Schlaunstraße/ ClemensAugust-Straße/ Amtsgericht, sowie der Trasse der KVB (s. ges. Vorlage Nr. 304/2018; mit Ausnahme von genehmigter Außengastronomie, sowie von angemeldeten öffentlichen Veranstaltungen auf dem Balthasar-Neumann-Platz). Zwar ist zwischenzeitlich bereits ein befristetes Alkoholkonsumverbot für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 26.07.2018, Amtsblatt der Stadt Brühl Nr. 16 aus 2018), die Antragsteller haben mit mündlichem Vortrag vom 04.09.2018 jedoch dargestellt, dass sich ihr Antrag auf ein zeitlich unbefristetes Alkoholverbot richtet. In der Vergangenheit haben die Verwaltungsgerichte stets die Alkoholverbote der Kommunen aufgehoben (z.B. Duisburg), insbesondere weil diese nach Auffassung der Gerichte entweder zu unbestimmt (auch im Hinblick auf die Örtlichkeit), unbefristet waren Drucksache 314/2018 Seite - 2 – oder eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Konsum von Alkohol nicht belegt sei. Um einer rechtlichen Überprüfung standhalten zu können, hat der Bürgermeister gemäß § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) mit Wirkung vom 27. Juli 2018 nachfolgende Verfügung erlassen: 1. Für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte wird befristet bis zum 31.12.2018 auf allen öffentlichen und auf allen privaten öffentlich zugänglichen Flächen das Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken verboten. Hiervon ausgenommen sind Anwohner und Anwohnerinnen, die sich auf dem Weg zu ihren Wohnungen bzw. auf ihren Grundstücken befinden sowie die Besucher und Besucherinnen sowie Gäste von konzessionierten Gastronomiebetrieben mit Außenbewirtschaftung. Außerdem ist ausgenommen das Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken von Besuchern und Besucherinnen im Zusammenhang mit gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen und sonstigen von der Stadt erlaubten Veranstaltungen. 2. Das Alkoholkonsumverbot nach Ziffer 1 gilt für folgende Bereiche: Balthasar-Neumann-Platz in Brühl-Mitte Der Bereich wird eingegrenzt im Osten von der Stadtbahnlinie 18, im Norden von der Schlaunstraße, im Westen von der Wilhelm-Kamm-Straße und im Süden von der Clemens-August-Straße. Der Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte rot umrandet dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. 3. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3, 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl folgenden Tag als bekannt gegeben. Gründe: a) Gefahrenlage Das Alkoholkonsumverbot wird vor dem Hintergrund erlassen, dass sich nach der Umgestaltung des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte in dem Bereich der Ziffer 2 ein störender Treffpunkt von Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen entwickelt hat. Sie nutzen nahezu täglich die zum Sitzen und Verweilen aufgesetzten Sitzinseln und konsumieren über Stunden alkoholhaltige Getränke bis weit in die Nachtstunden. Bei Regenwetter hält sich die Problemgruppe unter den Vordächern der den Platz einfassenden Gebäude auf. Damit gehen mit zunehmendem Alkoholkonsum steigende Lärmentwicklungen und nach 22.00 Uhr erhebliche Störungen der Nachtruhe einher. Passanten, Anwohner und Anwohnerinnen sowie sonstige Unbeteiligte werden mit lautem Gebrüll angepöbelt, beleidigt und bedroht. Der entstehende lautstarke Lärm dringt ungehindert über die vorgelagerten Terrassen in die dahinterliegenden Wohnungen der umliegenden Gebäudekomplexe ein, die sich wie die Tribünen bei einer Arena um den Platz gruppieren. Ein ungestörtes Schlafen ist nicht möglich. Drucksache 314/2018 Seite - 3 – Teilweise wird auch mittels Mobiltelefon laute Musik abgespielt. In den Ecken und Hauszugängen des Platzes wird aufgrund des hohen Alkoholgenusses von den Störern die Notdurft verrichtet. Die verzehrten alkoholischen Getränke werden zumeist in Glasflaschen in den umliegenden Einzelhandelsgeschäften (Kioske, Lebensmittelgeschäfte) gekauft und dann vor Ort auf den öffentlichen und den privaten öffentlich zugänglichen Platzflächen konsumiert. Die leeren Flaschen werden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden oder auf den Bänken abgestellt, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Die unsachgemäß entsorgten Flaschen werden zu Stolperfallen. Die Flaschen werden – versehentlich und auch bewusst – weggetreten und zersplittern. Flaschen, Essensreste, Verpackungsmüll und sonstiger Müll, den die Mitglieder der Szene zurücklassen, führen zu einer Vermüllung des Umfeldes. Die Glasflaschen und Glasscherben verursachen beim Hineinfallen und Hineintreten – mitunter lebensbedrohende – Verletzungen und stellen Gefährdungen für den Fußgänger- und Radverkehr auf dem Platz dar. Weiter werden abgeschlagene Flaschen zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Personen der Problemgruppen und auch gegenüber unbeteiligten Passanten als gefährliche Waffen eingesetzt. Auch bei Einsätzen von Polizei, Ordnungsbehörde und Rettungsdienst stellen die zersplitterten Glasflaschen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial dar. Im letzten halben Jahr konnte eine verstärkte Einbruchtätigkeit sowohl in Wohnungen als auch in Geschäftslokalen rund um den Balthasar-Neumann-Platz festgestellt werden. Diese Einbrüche können der Problemszene zugerechnet werden. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die früheren intensiven Maßnahmen selbst in enger Zusammenarbeit von Polizei und Ordnungsbehörde sowie den Eigentümern der Gebäudekomplexe nicht ausreichten, um die gegenwärtigen erheblichen Gefahren durch das aufgrund des Alkoholgenusses enthemmte nicht rechtmäßige Verhalten der Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen zu verhindern. Aus diesem Grunde wird zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren diese Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst befristet – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – um die akuten Gefahren einzudämmen, die von dem störenden Treffpunkt bedingt durch den ungehemmten Alkoholgenuss der Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen für die Allgemeinheit und besonders für die Anwohner und Anwohnerinnen des Platzes ausgehen. b) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528 in der jeweils gültigen Fassung). Danach kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren bzw. gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen zum Schutz gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit erlassen. c) Störer Gemäß § 17 Abs. 1 OBG sind Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Gefahr verursacht. Drucksache 314/2018 Seite - 4 – Vorliegend handelt es sich um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben von Passanten, Anwohnern und Anwohnerinnen sowie anderen Unbeteiligten, die durch die Missachtung der Rechtsordnung gefährdet werden. Maßnahmen gegen diejenigen, die sich ordnungswidrig und gesetzeswidrig verhalten, sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg. Schon eine kleine Menge Alkohol führt zur Enthemmung und die beschriebenen Verhaltensweisen des störenden alkoholtrinkenden Personenkreises lassen sich selbst unter Einsatz aller verfügbaren Ordnungskräfte praktisch nicht verhindern. Die Ordnungsbehörde kann die Gefahr auch nicht oder nicht rechtzeitig selbst durch Einzelüberwachung eines Störers oder durch Beauftragte oder auf andere Weise abwehren. Eine Rund-um-die-Uhr Überwachung aller Ecken des Balthasar-NeumannPlatzes ist nicht möglich. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die den genannten Bereich betreten und/oder sich dort aufhalten. Anwohner und Anwohnerinnen sowie die Besucher und Besucherinnen sowie Gäste von konzessionierten Gaststättenbetrieben mit Außengastronomie und von gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen wie auch sonstigen von der Stadt Brühl erlaubten Veranstaltungen wurden aus dem Geltungsbereich ausgenommen, da von diesem Personenkreis nicht die oben geschilderten Verhaltensweisen ausgehen. d) Verhältnismäßigkeit Aus den soeben genannten Gründen hat die Stadt Brühl zum Schutz der Allgemeinheit und der Anwohner- und Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den beschriebenen erheblichen Gefahren das Alkoholkonsumverbot erlassen, um die Alkohol bedingte Enthemmung der störenden Personen einzudämmen. Darüber hinaus ist es auch erforderlich. Die begangenen Rechtsverstöße gegen die Rechtsvorschriften können durch eine präventive Inanspruchnahme der jeweiligen Störer oder auch durch eine mit vertretbarem Aufwand betriebene Überwachung die nicht effektiv abwehrt werden. Aus Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Anwohner- und Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den ausführlich beschriebenen Gefahren. Sie führt auch dazu, dass jeder friedliche Alkoholkonsument seinen individuelle Alkoholgenuss in konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem Balthasar-Neumann-Platz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss in diesem Bereich wie auch bei Märkten und genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist. Der zeitliche und räumliche Geltungsbereich entspricht dem in der Vergangenheit als konfliktträchtig aufgefallenem, durch Polizei und Ordnungsbehörde beschriebenem Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes. e) Begründung zu Ziffer 4: Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit sowie der Anwohner- und Anwohnerinnen notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit sowie der Anwohner- und Anwohnerinnen abzuwehren gegenüber dem Interesse eines Drucksache 314/2018 Seite - 5 – uneingeschränkten Alkoholgenusses. Die schwerwiegenden Gefahren, welche von missbräuchlich Alkohol genießenden, enthemmten Personen der Alkohol- und DrogenSzene für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum – insbesondere von unbeteiligten Personen – ausgehen können, würden bei Hemmung der Vollziehung in vollem Umfang bestehen bleiben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam abzuwehren, um insbesondere die Allgemeinheit zu schützen. Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat hinter dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zurückzutreten, da es sich lediglich um ein temporäres Verbot handelt und zudem die Möglichkeit besteht, dass ein Alkoholkonsument seinen individuellen Alkoholgenuss in konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem Balthasar-NeumannPlatz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss dort wie auch bei Märkten und genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist.“ Die bisherigen Erfahrungen seitens des Ordnungsamtes (FB 32) und der Polizei zeigen, dass sich die Lage seit der Verhängung des Alkoholverbots – insbesondere auch für die Anwohner – deutlich beruhigt hat. Dies hat zwei Gründe: 1) die bisher sich dort aufhaltende „Problemgruppe“ hält sich dort nicht mehr auf oder fällt dort nicht mehr wegen Lärms auf. 2) Auf Grund des Alkoholverbots kann der Brühler Ordnungsdienst (BOD) bereits einschreiten, bevor es laut wird. Der Bürgermeister schlägt daher vor, die Befristung des Alkoholverbots zunächst um ein Jahr zu verlängern, um die Ergebnisse bzw. Auswirkungen des Alkoholverbotes in dieser Zeit auszuwerten zu können und dem Rat eine erneute Vorlage vorzulegen.