Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
314941.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
02.10.18, 12:00
Aktualisiert
04.10.18, 03:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/1056/WP17
öffentlich
35001-2017
02.10.2018
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan -Kurbrunnenstraße/Bachstraßehier: Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre im
Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 268 zum
Bebauungsplan -Kurbrunnenstraße/BachstraßeBeratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
31.10.2018
08.11.2018
14.11.2018
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat, für das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid eine Verlängerung der
Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für
das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid, eine Verlängerung der Veränderungssperre
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt gem. § 17 Abs. 1 BauGB die
als Anlage beigefügte Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Kurhausstraße und Bachstraße.
Vorlage FB 61/1056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.10.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
0
0
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0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/1056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.10.2018
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 den Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplans A 268 –Kurbrunnenstraße/Bachstraße- gefasst. Die städtebaulichen Ziele der
Bauleitplanung sind gemäß Aufstellungsbeschluss wie folgt definiert:
-
Gesamtentwicklung der Bauflächenpotentiale
-
Berücksichtigung und Ersatz der Stell- und Parkplatzflächen
-
Einbeziehung der überregionalen Bahnverkehrsentwicklung
Der Anlass des Aufstellungsbeschlusses sind Hochbauplanungen des Grundstückseigentümers der
Parzelle 1657, Kurbrunnenstraße 22. Diese Planungen sehen eine Schließung der U-förmigen
Bestandsbebauung vor. In einem ersten Bauabschnitt ist ein L-förmiger Baukörper geplant, der die
Baulücke an der Bachstraße schließen und parallel zur Bahnlinie in 5-geschossiger Riegelbauweise
entstehen soll. Grundstück und Planungskubatur entsprechen hier grundsätzlich den
Einfügungskriterien des § 34 BauGB. In einem zweiten Bauabschnitt soll ein rund 10-geschossiges
Hochhaus an der Bahnunterführung der Kurbrunnenstraße zur Normaluhr entstehen. Aufgrund der
beabsichtigten Höhengestaltung besteht für dieses Gebäude ein Erfordernis zur Aufstellung eines
Bebauungsplans. Eine Genehmigung nach Maßgabe des § 34 BauGB ist ausgeschlossen. In die
Planüberlegungen wird auch der Bereich des städtischen Parkplatzes einbezogen. Diese Fläche stellt
grundsätzlich ebenfalls ein Entwicklungspotential dar und sollte zur Klärung möglicher
Einflussfaktoren in die städtebauliche Gesamtkonzeption einbezogen werden.
Ziel und Zweck der Planung
In jüngster Zeit wurden sowohl die Reha-Klinik auf der Südwestseite sowie einige Bestandsgebäude
auf der Nordostseite der Bahnlinie und das Burtscheider Viadukt selbst aufwendig saniert. Diese
Aufwertungstendenzen werden seitens der Stadt Aachen begrüßt. Eine Ausdehnung der
Aufwertungstendenzen auf die Hofsituation, Kurbrunnenstraße 18 -22 und die Fläche der Parkpalette
wird für sinnvoll erachtet. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Entfall der privaten
Stell- und öffentlichen Parkplätze ersetzt und zusätzlich der Neubedarf gedeckt werden muss. Die
besondere städtebauliche Situation, die zu berücksichtigenden überregionalen und örtlichen
verkehrlichen Aspekte sowie die Notwendigkeit einer koordinierten städtebaulichen Planung erfordern
jedoch eine vertiefte Prüfung, eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung und eine nachvollziehbare
Abwägung. Insofern ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, da durch die Genehmigung
eines Einzelvorhabens – ohne Berücksichtigung des Gesamtkontextes – eine Insellösung zu
befürchten ist, die einer ausgewogenen städtebaulichen Gesamtlösung möglicherweise
entgegenstehen könnte.
Seit Jahren wird der Bau eines dritten Bahngleises zwischen Aachen und Düren von der Politik in der
Region Aachen gefordert. Die zwei bestehenden Bahngleise der DB-Trasse Köln – Aachen sind
ausgelastet und behindern u.a. eine mögliche Entwicklung des angedachten bedeutenden
Logistikstandortes in der Region Aachen, Düren, Heinsberg. Planungsziel ist es, einen Umschlagplatz
in der Region für Waren aller Art vorzusehen, an dem die Güter per Bahn von den großen Seehäfen in
Belgien und Holland in die Region transportiert und auf andere Verkehrsmittel umgeschlagen werden
Vorlage FB 61/1056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.10.2018
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sollen. Nicht nur der Schienengüterverkehr sondern auch der Schienenpersonenverkehr ist von der
Überlastung betroffen. Unabhängig von einer kompletten dreigleisigen Realisierung fordern Experten
über den Zeitraum 2025 hinaus ein Maßnahmenbündel zur Ertüchtigung der Trasse Aachen-Köln. Als
eine von vier Maßnahmen wird ein dreigleisiger Ausbau des Burtscheider Viaduktes benannt. Insoweit
ist die Schienenverkehrsentwicklung in der Region konkret von einer Verbreiterung des Burtscheider
Viaduktes abhängig.
Das geplante Bauvorhaben, Bebauung Kurbrunnenstraße 22 rückt bis auf eine schmale
Abstandsfläche an das heutige Viadukt heran und würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen
Gleisausbau zu dieser Seite behindern oder gar unmöglich machen. Da die Bestandsbebauung im
Norden des Viaduktes bereits bis unmittelbar an das Viadukt heranreicht ist eine Südverbreiterung
alternativlos. Städtebauliches Ziel ist es, sowohl die Erweiterung des Burtscheider Viaduktes zu
ermöglichen, als auch in angepasster Art und Weise die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Bebauung der Potentialflächen entlang der Kurbrunnenstraße zu sichern.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des
beantragten Vorhabens gem. § 15 BauGB zurückgestellt. Die Zurückstellung war auf ein Jahr befristet
und lief zum 11.08.2017 aus. Am 22.03.2017 hat der Rat der Stadt Aachen eine Satzung über eine
Veränderungssperre für das Vorhabengrundstück mit einer Dauer von 2 Jahren beschlossen. Die
Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 13.04.2017 und läuft somit zum 13.04.2019 aus. Mit einer
Rechtskraft des Bebauungsplans ist erst frühestens Ende 2019 zu rechnen. Es ist allerdings zu
befürchten, dass eine Genehmigung des beantragten Vorhabens nach dem Auslaufen der
Veränderungssperre die Realisierung der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens wesentlich
erschweren bzw. unmöglich machen würde. Die Umsetzung des Gebäude-komplexes unmittelbar
neben dem bestehenden Viadukt, so wie ursprünglich geplant, würde den beabsichtigten Schienenausbau (Ausbauteilstück 3. Gleis Burtscheider Viadukt) als überregionales
Schieneninfrastrukturprojekt unmöglich machen
Insoweit besteht eine Notwendigkeit zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß §
17 Abs. 1 BauGB.
Das Bauleitplanverfahren musste auf das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie der DB Netz AG –
Produktionsdurchführung Köln warten. Die Machbarkeitsstudie wurde im April 2018 an die Stadt
Aachen übergeben und legt eine verbindliche Trassenbreite von 11,50 m fest, die ein zusätzliches
Brückenbauwerk inkl. eines 3,00 m breiten Inspektionsweges ermöglichen. Die Benennung einer
definitiven Breite des Brückenbauwerks ist Voraussetzung für den parzellenscharfen Bebauungsplan.
Der betroffene Vorhabenträger wurde von der Verwaltung über das Ergebnis der Machbarkeitsstudie
informiert und hat einen Vorentwurf unter Berücksichtigung der Machbarkeitsstudie erarbeitet, der
Grundlage für den städtischen Bebauungsplans sein soll. Insoweit sieht es derzeit nach einem
Konsens zwischen Vorhabenträger und der Stadt Aachen aus. Dennoch sollte zur formalen Sicherung
der Ziele der Bauleitplanung eine Verlängerung der Veränderungssperre erfolgen. Dies beruht nicht
auf einer Besorgnis zum Scheitern der absehbaren Konsenslösung, sondern auf der Wahrung einer
belastbaren Rechtsposition der Stadt Aachen zur Umsetzung der überregional bedeutsamen
Infrastrukturmaßnahme in Form eines 3. Bahngleises im Bereich Burtscheider Viadukt.
Vorlage FB 61/1056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.10.2018
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2.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Da die Veränderungssperre am 13.04.2019 ausläuft, das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt, dann jedoch noch nicht
abgeschlossen sein wird, empfiehlt die Verwaltung, die Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern.
Anlage/n:
1.
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
2.
Satzung über Veränderungssperre (13.04.2017)
3.
Geltungsbereich (13.04.2017)
Vorlage FB 61/1056/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.10.2018
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Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich des Grundstücks Kurbrunnenstraße 22, 52066 Aachen
(Gemarkung Burtscheid, Flur 2, Flurstück 1657)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.11.2018 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre - Satzung vom 06.04.2017, öffentlich bekannt gemacht am 13.04.2017 - wird um ein
Jahr verlängert und zwar vom 14.04.2019 bis zum 14.04.2020
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Aachen
=======================================
Satzung über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich des Grundstücks Kurbrunnenstraße 22, 52066 Aachen
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung
mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils
in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.03.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am 06.10.2016 die
Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre beschlossen. Dieses Gebiet
umfasst folgendes Flurstück: Gemarkung Burtscheid, Flur 2, Flurstück 1657. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in
dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
1
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW wird
hingewiesen:
1. Baugesetzbuch § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3:
„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“
2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend
gemacht worden sind.“
2
3. Gemeindeordnung NW § 7 Abs. 6 Satz 1:
„Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden die den Mangel ergibt.“
Aachen, den 06.04.2017
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
3