Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
04.10.18, 15:02
Aktualisiert
04.10.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 515/2018
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.10.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
09.10.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Auflösung der Ausschüsse und Beiräte der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund seines Selbstverwaltungs- und -organisationsrechts steht es dem Rat jederzeit frei, Ausschüsse aufzulösen und neu zu wählen. Dies ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst dann
möglich, wenn der ursprüngliche Ausschuss einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag
besetzt wurde. Bei der Auflösung eines Ausschusses hat der Bürgermeister volles Stimmrecht.
Da die insbesondere von der Rechtsprechung ausformulierten Regelungen bei der Bildung von
Ausschüssen gewährleisten, dass die Mehrheitsverhältnisse des Rates nicht willkürlich im Rahmen
des Verfahrens zur Bildung der Ausschüsse unterlaufen werden können, sind inhaltliche Schranken für die Auflösung und Neubildung von Ausschüssen aus Gründen des Minderheitenschutzes
nicht ersichtlich. Folglich bedarf es rechtlich gesehen auch keiner inhaltlichen Begründung, weshalb ein Ausschuss aufgelöst und durch einen anderen ersetzt werden soll.
Somit ist eine derartige Verfahrensweise sowohl für den Fall, dass die Ausschussstruktur inhaltlich
verändert werden soll, zulässig als auch für den Fall, dass der Rat eine (nur) auf diesem Wege
mögliche Korrektur bei der Besetzung der Ausschusssitze vornehmen will.
Solange Pflichtausschüsse i.S.d. § 57 Abs. 2 sogleich nach der Auflösung neu gewählt werden,
sind auch diese jederzeit auflösbar, denn die Pflicht bezieht sich hier nur auf die zwingend vorgeschriebene Existenz dieser Ausschüsse.
Eine Ausnahme von der Möglichkeit jederzeitiger Auflösung der Ausschüsse besteht allerdings bei
den Ausschüssen, die kraft spezialgesetzlicher Regelung für die Dauer der Wahlzeit des Rates
(September 2020) gewählt werden müssen (so z. B. der Jugendhilfeausschuss - § 4 Abs. 2
Satz 1 AG KJHG). Eine Auflösung dieser Ausschüsse ist nicht möglich.
(Erner)
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