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Antrag (Antrag bzgl. Auflösung der Ausschüsse und Beiräte der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
04.10.18, 15:02
Aktualisiert
04.10.18, 15:02
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 515/2018 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.10.2018 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 09.10.2018 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Auflösung der Ausschüsse und Beiräte der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund seines Selbstverwaltungs- und -organisationsrechts steht es dem Rat jederzeit frei, Ausschüsse aufzulösen und neu zu wählen. Dies ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst dann möglich, wenn der ursprüngliche Ausschuss einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag besetzt wurde. Bei der Auflösung eines Ausschusses hat der Bürgermeister volles Stimmrecht. Da die insbesondere von der Rechtsprechung ausformulierten Regelungen bei der Bildung von Ausschüssen gewährleisten, dass die Mehrheitsverhältnisse des Rates nicht willkürlich im Rahmen des Verfahrens zur Bildung der Ausschüsse unterlaufen werden können, sind inhaltliche Schranken für die Auflösung und Neubildung von Ausschüssen aus Gründen des Minderheitenschutzes nicht ersichtlich. Folglich bedarf es rechtlich gesehen auch keiner inhaltlichen Begründung, weshalb ein Ausschuss aufgelöst und durch einen anderen ersetzt werden soll. Somit ist eine derartige Verfahrensweise sowohl für den Fall, dass die Ausschussstruktur inhaltlich verändert werden soll, zulässig als auch für den Fall, dass der Rat eine (nur) auf diesem Wege mögliche Korrektur bei der Besetzung der Ausschusssitze vornehmen will. Solange Pflichtausschüsse i.S.d. § 57 Abs. 2 sogleich nach der Auflösung neu gewählt werden, sind auch diese jederzeit auflösbar, denn die Pflicht bezieht sich hier nur auf die zwingend vorgeschriebene Existenz dieser Ausschüsse. Eine Ausnahme von der Möglichkeit jederzeitiger Auflösung der Ausschüsse besteht allerdings bei den Ausschüssen, die kraft spezialgesetzlicher Regelung für die Dauer der Wahlzeit des Rates (September 2020) gewählt werden müssen (so z. B. der Jugendhilfeausschuss - § 4 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG). Eine Auflösung dieser Ausschüsse ist nicht möglich. (Erner) -2-