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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp in der Abteilung Verwaltung im Amt für Jugend, Familie und Soziales)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
04.10.18, 15:02
Aktualisiert
04.10.18, 15:02
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp in der Abteilung Verwaltung im Amt für Jugend, Familie und Soziales) Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp in der Abteilung Verwaltung im Amt für Jugend, Familie und Soziales)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 519/2018 Az.: -10- Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 01.10.2018 Kämmerer gez. KummertGnewuch Amtsleiter gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Termin 09.10.2018 Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungsstopp in der Abteilung Verwaltung im Amt für Jugend, Familie und Soziales Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Es wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Besetzung einer bis zum 30.06.2020 befristeten Stelle als Sachbearbeiter/-in im Amt für Jugend, Familie und Soziales, Abteilung Verwaltung (UVG), beschlossen und hiermit einhergehend die Erweiterung des Stellenplans. Begründung: Die Vollzeitstelle wurde zunächst befristet bis zum 31.10.2018 eingerichtet. Die Vergütung richtet sich nach dem TVöD EG 7. Nach dem Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelung zum 1. Juli 2019 auf das Land übertragen. Hierzu fanden inzwischen mehrere Sitzungen des Lenkungskreises UVG beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen statt, dem auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören. Wie die konkrete Umsetzung erfolgt, ist abschließend noch nicht entscheiden. Diskutiert werden derzeit drei mögliche Szenarien eines Aufgabenübergangs: - Szenario 1: Aufgabenübergang nach Feststellung der Leistungsfähigkeit - Szenario 2: Aufgabenübergang nach Rechtswahrungsanzeige - Szenario 3: Aufgabenübergang nach Bewilligung Alt- und Bestandsfälle (Eingänge bis 30.06.2019) sollen nach den Vorstellungen des Landes bei den Kommunen verbleiben. Bezüglich des Personals wurde mit Vorlage 222/2017 vorgeschlagen, auch wg. der angespannten Haushaltslage, keine zusätzliche Stelle im gehobenen Dienst sondern eine zusätzlichen Stelle im Bereich des mittleren Dienstes einzurichten und die organisatorische Abtrennung des Bewilligungsteils von den Aufgaben der Sachbearbeitung UVG vorzunehmen. Im Zuge des Übergangs und der weiteren Bearbeitung ist es erforderlich, die Befristung der Vollzeitstelle im mittleren Dienst bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, sind die regelmäßigen Unterhaltsvorschussleistungen, auch im Zuge des teilweisen Übergangs von Aufgaben, zwingend sicherzustellen. (Erner) -2-