Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
04.10.18, 15:02
Aktualisiert
04.10.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 519/2018
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 01.10.2018
Kämmerer
gez. KummertGnewuch
Amtsleiter
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
09.10.2018
Bemerkungen
beschließend
Ausnahme vom Einstellungsstopp in der Abteilung Verwaltung im Amt für Jugend,
Familie und Soziales
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Es wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Besetzung einer bis zum 30.06.2020 befristeten
Stelle als Sachbearbeiter/-in im Amt für Jugend, Familie und Soziales, Abteilung Verwaltung
(UVG), beschlossen und hiermit einhergehend die Erweiterung des Stellenplans.
Begründung:
Die Vollzeitstelle wurde zunächst befristet bis zum 31.10.2018 eingerichtet. Die Vergütung richtet
sich nach dem TVöD EG 7.
Nach dem Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird die Zuständigkeit für die
Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Forderungen durch besondere gesetzliche
Regelung zum 1. Juli 2019 auf das Land übertragen. Hierzu fanden inzwischen mehrere Sitzungen
des Lenkungskreises UVG beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen statt,
dem auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören. Wie die
konkrete Umsetzung erfolgt, ist abschließend noch nicht entscheiden. Diskutiert werden derzeit
drei mögliche Szenarien eines Aufgabenübergangs:
- Szenario 1: Aufgabenübergang nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
- Szenario 2: Aufgabenübergang nach Rechtswahrungsanzeige
- Szenario 3: Aufgabenübergang nach Bewilligung
Alt- und Bestandsfälle (Eingänge bis 30.06.2019) sollen nach den Vorstellungen des Landes bei
den Kommunen verbleiben.
Bezüglich des Personals wurde mit Vorlage 222/2017 vorgeschlagen, auch wg. der angespannten
Haushaltslage, keine zusätzliche Stelle im gehobenen Dienst sondern eine zusätzlichen Stelle im
Bereich des mittleren Dienstes einzurichten und die organisatorische Abtrennung des Bewilligungsteils von den Aufgaben der Sachbearbeitung UVG vorzunehmen.
Im Zuge des Übergangs und der weiteren Bearbeitung ist es erforderlich, die Befristung der Vollzeitstelle im mittleren Dienst bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Für Alleinerziehende, die keinen
oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, sind die regelmäßigen Unterhaltsvorschussleistungen, auch im Zuge des teilweisen Übergangs von Aufgaben, zwingend sicherzustellen.
(Erner)
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