Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
311729.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
06.09.18, 12:00
Aktualisiert
06.10.18, 03:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1050/WP17
öffentlich
01.10.2018
FB 61/010 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße/ Ellerstraße - für den
Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand beidseitig der Trierer
Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße und Freunder
Landstraße bis Kolpingstraße
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
10.10.2018
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße/ Ellerstraße - für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Brand beidseitig der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße
und Freunder Landstraße bis Kolpingstraße gem. §10 Abs. 1 BauGB in der vorgelegten Fassung als
Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/1050/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0835/WP17 – Offenlagebeschluss und
FB61/1019/WP17 – Empfehlung zum Satzungsbeschluss
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße / Ellerstraße - wird aufgestellt, um Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallten und Wettbüros, aber auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen
einschließlich der Wohnungsprostitution auszuschließen. Das Verfahren wird als vereinfachtes
Verfahren auf Grundlage des § 9 (2b) BauGB durchgeführt, der die Möglichkeit bietet, in einem
Bebauungsplan Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten auszuschließen,
sofern sie eine Beeinträchtigung für die städtebauliche Funktion eines Gebietes darstellen, die sich
aus der vorhandenen Nutzung ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich
nachhaltige Häufung von Vergnügungsstätten zu befürchten ist.
Der Planungsausschuss hatte hierzu auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Brand in seiner
Sitzung am 22.06.2017 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Am
22.02.2018 beschloss der Ausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes, nachdem die
Bezirksvertretung Aachen-Brand dies am 31.01.2018 aus bezirklicher Sicht empfohlen hatte.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 983 erfolgte in der Zeit vom 23.04.2018 bis
einschließlich 25.05.2018. Parallel wurden 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
beteiligt. Weder seitens der Öffentlichkeit noch seitens der beteiligten Behörden wurden
Stellungnahmen zur Planung abgegeben.
Nach der öffentlichen Auslegung wurden einige redaktionelle Änderungen in der Begründung
vorgenommen, um die bedeutende Funktion des Plangebiets als Stadtteilzentrum vertiefter
darzustellen. Der Bebauungsplan wurde nicht geändert.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat dem Rat der Stadt in ihrer Sitzung am 12.09.2018
empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 983 – Trierer Straße/ Ellerstraße – in der vorgelegten Fassung als
Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss wird am 04.10.2018 beraten, über das Beratungsergebnis wird in der
Ratssitzung mündlich berichtet.
Anlage/n:
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Vorlage FB 61/1050/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2018
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 983
– Trierer Straße / Ellerstraße –
für den Bereich beidseitig der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße und Freunder Landstraße bis
Kolpingstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 983
- Trierer Straße / Ellerstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.08.2018
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Brand, im Bereich der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und
Ringstraße und Freunder Landstraße bis Kolpingstraße. Die Fläche hat eine Größe von rund 10 ha.
1.2 Heutige städtebauliche Situation
Das Gebiet ist geprägt durch eine überwiegend III-IV-geschossige geschlossene Blockrandbebauung mit Einzelhandel
und Gastronomie in den Erdgeschossen und Wohnungen, überwiegend in den Obergeschossen. Die
Einzelhandelsbetriebe in dem Bereich bieten ein breit gefächertes Sortimentsangebot für den täglichen und
mittelfristigen Bedarf und erfüllen eine Versorgungsfunktion weit über den Stadtteil hinaus. Die Trierer Straße ist seit
langem ein Mittelpunkt des Aachener Stadtteils Brand. Die Gestaltung des Straßenraumes sowie des angrenzenden
Marktplatzes bieten entsprechende Aufenthaltsqualitäten.
1.3 Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan:
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Aachen (FNP 1980), sowie der Entwurf des Flächennutzungsplans
Aachen 2030, stellen den Geltungsbereich als „gemischte Baufläche“ dar.
Informelle Planungen:
Der Bereich ist aufgrund seiner guten Einzelhandelsausstattung und städtebaulichen Lage im Aachener Zentren- und
Nahversorgungskonzept (2015) als Stadtteilzentrum festgelegt.
Bebauungspläne:
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans.
2.
Anlass der Planung
Das Plangebiet wird durch zwei Hauptnutzungsformen geprägt. In den Erdgeschossen dominieren gemischte
Nutzungen, insbesondere Einzelhandel und Gastronomie. Durch die Wohnnutzung, überwiegend in den
Obergeschossen, ist der Bereich gleichzeitig auch Wohnstandort. Der Anlass der Planung ist das Bestreben, die
heutige vielfältige Nutzungsmischung zu erhalten und zu stärken. Spielhallen und Wettbüronutzungen, die zu einer
städtebaulichen und sozialen Abwertung des Plangebiets, dem sogenannten „Trading-Down-Effekt“, führen, werden
hier daher ausgeschlossen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Der Stadtbezirk Brand ist mit knapp 17.000 Einwohnern der nach Einwohnern zweitgrößte Stadtbezirk Aachens. Brand
nimmt eine so genannte mittelzentrale Funktion für den Aachener Süden ein. Der Bereich der Trierer Straße und der
Brander Marktplatz bilden das Zentrum des Stadtbezirks. Dieses zeichnet sich durch seine Mischung aus kleinteiligem
Einzelhandel (z.B. Bekleidungsgeschäfte, Schuhgeschäfte, Buchhandlungen, Einrichtungsgeschäfte, Optiker,
Blumenläden, Bäckereien, Fleischereien, Drogeriemarkt, Apotheke) und Gastronomie (z.B. Restaurants, Bistros,
Eisdiele, Café) aus. Im Bereich der Freunder Landstraße befinden sich mehrere Einzelhandelsbetriebe und ein
Vollsortimenter. Um die Funktion des Stadtteilzentrums weiter zu stärken, wurden die Trierer Straße und der
Marktplatz in den letzten Jahren umfassend umgestaltet und der öffentliche Raum aufgewertet. Die Trierer Straße
bildet mit täglich 37.000 Fahrzeugen die Haupterschließungsachse des Stadtbezirks. Die Einkaufslage profitiert nicht
nur von der Einwohnerstärke des Versorgungsbereiches, sondern auch von dem großen Einzugsbereich, der bis zu
den umliegenden Siedlungsbereichen wie Krauthausen, Kornelimünster, Walheim und Oberforstbach reicht.
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Bebauungsplan Nr. 983
- Trierer Straße / Ellerstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.08.2018
In den letzten Jahren gab es in dem Gebiet immer wieder Anfragen zur Errichtung von Wettbüros und Spielhallen. Ein
Wettbüro wurde bereits ohne Genehmigung eingerichtet. Im Bereich des Plangebiets wurde bereits 1988 der
Aufstellungsbeschluss A97 gefasst, mit dem Ziel, Vergnügungsstätten im Allgemeinen und speziell Spielhallen zu
verhindern. Anlass war damals die vermehrte Anfrage von Interessenten an Spielhallen. Die aktuelle Situation hat sich
dahingehend geändert, dass neben Spielhallen immer häufiger Anfragen zur Einrichtung von Wettbüros gestellt
werden. Die Tatsache, dass diese Problematik nunmehr seit rund 30 Jahren besteht, zeigt, dass der Planbereich für
jene Einrichtungen attraktiv ist und somit als besonders gefährdet angesehen werden kann. Wettbüros können in
diesem Zusammenhang zu den Vergnügungsstätten gezählt werden, sofern Anreize für den Verbleib und eine
kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehen.
Vergnügungsstätten fügen sich meist nicht in die Struktur von Stadtteilzentren ein. Durch eine Häufung von
Vergnügungsstätten wird das Straßenbild deutlich beeinträchtigt. Das äußere Bild von Spielhallen und Wettbüros ist
überwiegend durch geschlossene, verklebte Schaufensterbereiche geprägt, um Einblicke in die Innenräume zu
vermeiden. Dadurch gibt es keine Orientierung hin zum öffentlichen Raum und es bilden sich „tote Zonen“. Des
Weiteren unterscheidet sich die Klientel von Spielhallen und Wettbüros in der Regel von den sonstigen Besuchern des
Stadtteils. Vergnügungsstätten werden vorrangig in den Abendstunden aufgesucht, wodurch keine Kopplungen sowie
Synergien mit angrenzenden Geschäften entstehen können. Da Vergnügungsstätten bei eher geringem
Investitionsbedarf regelmäßig vergleichsweise hohe Gewinne erzielen können, sind sie geeignet, andere Betriebe mit
deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke zu verdrängen. Dies trifft insbesondre auf
kleinteiligen Einzelhandelsbesatz zu. In Einkaufs- und Geschäftsbereichen kann die Ansiedlung von Spielhallen und
Wettbüros somit die vorhandenen Strukturen verändern und die Attraktivität der Geschäftsbereiche mindern. Eine
Konzentration mehrerer dieser Einrichtungen in einem kleinräumigen Stadtraum führt zwangsläufig zur Verdrängung
der dortigen Nutzungen, was einen starken Trading-Down-Effekt zur Folge hat. Dies hat sich bereits im Aachener
Ostviertel gezeigt, wo durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros das „Versorgungszentrum Elsassstraße“ in seiner
Funktion nachhaltig beeinträchtigt wurde.
Nutzungsempfindliche Bereiche, wie z.B. kirchliche Einrichtungen, Schulen und sonstige soziale
Infrastruktureinrichtungen, können durch die negative Strahlkraft von Spielhallen oder Wettbüros in ihrer Nutzung
eingeschränkt werden. Dies kann sich beispielsweise dadurch äußern, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen oder
Schulen die Anmeldezahlen aufgrund des negativ geprägten städtebaulichen Umfelds zurückgehen. Im Abstand von
unter 200 m zum Plangebiet befinden sich 2 Grundschulen und eine Jugendeinrichtung, im Abstand von etwa 350 m
eine Gesamtschule. Außerdem liegen in der Trierer Straße zwischen Nordstraße und Freunder Landstraße zwei
Bushaltestellen, die gegebenenfalls Teil des Schulwegs sind.
Um das lebendige Stadtteilzentrum mit seinem breit gefächerten Sortimentsangebot zu erhalten und die Wohnqualität
insbesondere für Familien mit Kindern zu sichern, soll mit der Planung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
zukünftig vorbeugend entgegen gewirkt werden.
4.
Begründung der Festsetzung
Die heutige Nutzungsmischung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 983 -Trierer Straße / Ellerstraße- soll erhalten
und gegen mögliche Beeinträchtigungen durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten geschützt werden. Der
Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt. Grund für den Ausschluss von
Vergnügungsstätten ist hier zum einen der in § 9 Abs. 2b, Satz 1 BauGB genannte Schutz vor Beeinträchtigung der
vorhandenen Wohnnutzung, zum anderen aber auch der in Satz 2 aufgeführte Schutz, der sich aus der vorhandenen
Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes, nämlich der Schutz des Stadtteilzentrums Brand mit
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Bebauungsplan Nr. 983
- Trierer Straße / Ellerstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 08.08.2018
einer lebendigen Mischung aus Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie. Auf dieser Grundlage schließt der
Bebauungsplan Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-,
Videovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, aus.
Eine akute Gefährdung und Notwendigkeit von Handlungsmaßnahmen wird einerseits durch eine erste
Wettbüroansiedlung deutlich. Andererseits liegen der Stadtverwaltung bereits seit rund 30 Jahren immer wieder
Spielhallen- und Wettbüroanfragen für diesen Standort vor. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den
Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören
auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution. Da Einrichtungen wie
diese denselben Trading-Down-Effekt zur Folge haben wie Spielhallen und Wettbüros, werden auch diese Nutzungen
im Bebauungsplan ausgeschlossen.
Diese Vorgehensweise entspricht auch den Zielen des Konzeptes zur Steuerung von Spielhallen im Stadtgebiet
Aachen, welches der Rat der Stadt Aachen am 14.09.2016 beschlossen hat.
5.
Umweltaspekte
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind Umweltbelange nicht betroffen.
6.
Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans soll dazu beitragen, dass die heutige gebietstypische Nutzungsmischung
erhalten wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge
ablehnen zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie, Dienstleistungen und Einzelhandel bessere
Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 983
– Trierer Straße / Ellerstraße –
für den Bereich beidseitig der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße und Freunder Landstraße
bis Kolpingstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 983
-Trierer Straße / Ellerstraße-
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 05.12.2017
Gemäß §9 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1.
Bordelle oder bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
Hinweise
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Bei Bodeneingriffen in diesem Bereich ist eine erneute Vorlage der Bauantragungsunterlagen bei der Bauverwaltung,
- B03/10 -, erforderlich.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do.
7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu
benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss
Kontakt zur Bauverwaltung der Stadt Aachen aufgenommen werden.
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