Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
316137.pdf
Größe
244 kB
Erstellt
16.10.18, 12:00
Aktualisiert
19.10.18, 03:20
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 244 kB

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0173/WP17 öffentlich 16.10.2018 Herr Schlaak Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 30.10.2018 Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss beschließt die Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0173/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.10.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) geändert durch Runderlass -304 – 48.01.01/16 – 416/17 vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 744), empfiehlt das Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW den Kommunen eigenverantwortlich Anlagerichtlinien zu erstellen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Kommune Rechnung tragen. Durch den Fachbereich Finanzsteuerung wurde die beigefügte Richtlinie erarbeitet und wird nun zum Beschluss vorgelegt. Anlage: Anlagerichtline der Stadt Aachen Vorlage FB 20/0173/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 17.10.2018 Seite: 2/2 OBM 09.10.2018 FB 20/300 Az.: 20-52-01-01 Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen vom 30.10.2018 - Anlagerichtlinie - Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW weist mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) geändert durch Runderlass -304 – 48.01.01/16 – 416/17 - des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 744) die Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hin, dass für die Anlage von längerfristigem Kapital sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Es wird empfohlen, dass die Kommunen eigenverantwortliche Anlagerichtlinien erstellen, die den gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Kommune Rechnung tragen. Besonders zu berücksichtigen ist der Wegfall der Einlagensicherung für Kommunen (einschließlich rechtlich unselbständiger Stiftungen) bei Mitgliedsbanken des Deutschen Bankenverbandes seit dem 01.10.2017, was zu einer deutlichen Verknappung der kapitalgesicherten Anlagemöglichkeiten führt. 1. Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Vermögen der Stadt Aachen sowie für den Bereich der rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Aachen. 2. Arten der Geldanlage Die Stadt Aachen unterscheidet folgende Arten der Anlage:  Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (Geldanlagen)  Anlagen mit einer Laufzeit ab einem Jahr (Kapitalanlagen) 3. Anlagegrundsätze Bei der Finanzanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. Aus diesem Grunde wird bei anzulegendem Vermögen der Stadt Aachen, in der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. In der o.g. Vorschrift ist festgelegt, dass Sicherheit bedeutet, die Mittel überwiegend nur in solchen Bereichen anzulegen, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Anlagekapitals gewährleistet werden kann. 1 Insbesondere bei anzulegendem Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Aachen, ist dem vollständigen Erhalt des Anlagekapitals der absolute Vorrang einzuräumen. Abweichungen sind nur zugelassen, soweit aufgrund der Finanzmarktlage keine anderweitige Anlagemöglichkeit besteht. In diesem Ausnahmefall ist die günstigste Anlagemöglichkeit zu wählen und der Finanzausschuss zu unterrichten. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW) Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwaltung zu beachten. Die Anlagewährung ist ausschließlich EURO. Fremdwährungen sind ebenso wie Devisengeschäfte ausgeschlossen. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung einer Anlage ist ausgeschlossen. 4. Anlageziele Ziel des Anlagemanagements ist die Realisierung von möglichst hohen Zinserträgen und dem realen Substanzerhalt des eingesetzten Vermögens. Mit der Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften, um so zur Finanzierung städtischer Aufgaben bzw. der Verwirklichung der Stiftungszwecke der rechtlich unselbständigen kommunalen Stiftungen der Stadt Aachen beizutragen. 5. Anlageformen Gemäß des in der Präambel genannten Runderlasses, können die Anlagen grundsätzlich in den Formen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen sowie der Anlageverordnung in der jeweils gültigen Fassung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Hierzu sind die folgenden Regelungen zur Genehmigung der Anlage zu beachten: a) Bei den möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Aachen grundsätzlich auf die Geldund Kapitalanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen. b) Soweit Anlagegelder an verbundene Unternehmen im Stadtkonzern als Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a) cc) der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen vergeben werden sollen, ist vor Abschluss der Anlage darüber ein Beschluss des Finanzausschusses herbeizuführen. c) Ebenso ist ein Beschluss des Finanzausschusses für jeden Einzelfall vor einem Abschluss einer Anlage herbeizuführen, wenn Anlageformen ausgewählt werden, die zwar den weiteren, in § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen 2 im Land Nordrhein-Westfalen (VKZVKG), aber nicht den im vorherigen Absätzen beschriebenen Anlageformen entsprechen. In diesem Fall ist dem Finanzausschuss eine detaillierte Darstellung der zur Ausschreibung vorgesehenen Anlageproduktart zur Beschlussfassung vorzulegen. Gemäß der EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MIFID 2) ist die Stadt Aachen bei Geldanlagen als Privatanleger, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau, einzustufen. Da Risiken bei Geld- bzw. Kapitalanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Anlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. Die Begrenzung ist individuell nach Marktlage durch die Kämmerin / den Kämmerer festzulegen. Die Gesamtheit der Anlagen bei einem Institut darf nicht höher sein, als die jeweils garantierte Einlagensicherung oder ihr vergleichbaren Kapitalsicherung. 6. Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen Die Anlage städtischer Mittel wird durch den Fachbereich Finanzsteuerung, Abteilung Stiftungen, Darlehen und Steuern bearbeitet. Alle Geldanlagen werden, gemäß der Kontrahentenliste für Finanzanlagen der Stadt Aachen, beschränkt ausgeschrieben. Es sind mindestens drei Vergleichsangebote abzufragen. Sollten weniger als drei Angebote zu dieser Abfrage eingehen, entscheidet der Kämmerin / dem Kämmerer, ob das Verfahren zur Vergabe der Anlage fortgesetzt wird oder eine neue Abfrage erfolgen soll. Die Anlageentscheidungen zu den oben genannten, grundsätzlich möglichen Anlageformen trifft die/der Oberbürgermeister/-in gemeinsam mit der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer. Sie erfolgt als laufendes Geschäft der Verwaltung. Der Finanzausschuss ist nach Abschluss, im Rahmen der nächsten Ausschusssitzung, über die getätigte Anlage in Kenntnis zu setzen. Anlageentscheidungen, die nicht den grundsätzlich möglichen Anlageformen entsprechen, sind durch den Finanzausschuss zu treffen. 7. Risikomanagement und Berichtswesen Alle Geld- und Kapitalanlagen sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, laufend zu überwachen. Die Abteilung Stiftungen, Darlehen und Steuern des Fachbereichs Finanzsteuerung verwaltet das gesamte Anlageportfolio im Aktiv-Darlehensbereich des Darlehensverwaltungsprogramms S-Kompass. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls laufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Soweit Kapitalanlagen in Spezialfonds (z.B. gemeinsamer Anlagefonds mehrerer Kommunen in von ihnen vorgegebene nachhaltige Anlagen) getätigt sind, erfolgen monatliche Berichte durch die vorgenannte Abteilung. Sowohl die interne Kontrolle des Fachbereichs Finanzsteuerung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf Grundlage des jeweiligen Vertrages über die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen die Transaktionen der Stadt Aachen auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte von der zuständigen Abteilung des Fachbereichs Finanzsteuerung dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regelkonform ist. Die Berichte werden der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer vorgelegt. 3 Darüber hinaus fertigt der Fachbereich Finanzsteuerung, Abteilung Stiftungen, Darlehen und Steuern jährlich einen Bericht für den Finanzausschuss, in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die städtischen Geld- und Kapitalanlagen entwickelt haben. 8. Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie der Stadt Aachen tritt zum 30.10.2018 in Kraft. 4