Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
316137.pdf
Größe
244 kB
Erstellt
16.10.18, 12:00
Aktualisiert
19.10.18, 03:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0173/WP17
öffentlich
16.10.2018
Herr Schlaak
Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
30.10.2018
Finanzausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss beschließt die Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen.
Vorlage FB 20/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.10.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) geändert durch
Runderlass -304 – 48.01.01/16 – 416/17 vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 744), empfiehlt das
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW den Kommunen
eigenverantwortlich Anlagerichtlinien zu erstellen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen des
Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Kommune Rechnung tragen.
Durch den Fachbereich Finanzsteuerung wurde die beigefügte Richtlinie erarbeitet und wird nun zum
Beschluss vorgelegt.
Anlage:
Anlagerichtline der Stadt Aachen
Vorlage FB 20/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 17.10.2018
Seite: 2/2
OBM
09.10.2018
FB 20/300
Az.: 20-52-01-01
Richtlinie für Finanzanlagen der Stadt Aachen
vom 30.10.2018
- Anlagerichtlinie -
Präambel
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW weist mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW.
Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) geändert durch Runderlass -304 – 48.01.01/16 – 416/17 - des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 744) die
Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hin, dass für die Anlage von längerfristigem Kapital
sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen zu schaffen sind.
Es wird empfohlen, dass die Kommunen eigenverantwortliche Anlagerichtlinien erstellen, die den
gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen
Kommune Rechnung tragen.
Besonders zu berücksichtigen ist der Wegfall der Einlagensicherung für Kommunen (einschließlich
rechtlich unselbständiger Stiftungen) bei Mitgliedsbanken des Deutschen Bankenverbandes seit dem
01.10.2017, was zu einer deutlichen Verknappung der kapitalgesicherten Anlagemöglichkeiten führt.
1. Geltungsbereich
Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Vermögen der Stadt Aachen sowie für den Bereich der
rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Aachen.
2. Arten der Geldanlage
Die Stadt Aachen unterscheidet folgende Arten der Anlage:
Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (Geldanlagen)
Anlagen mit einer Laufzeit ab einem Jahr (Kapitalanlagen)
3. Anlagegrundsätze
Bei der Finanzanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) auf eine
ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten.
Aus diesem Grunde wird bei anzulegendem Vermögen der Stadt Aachen, in der Abwägung zwischen
den Aspekten Sicherheit und Ertrag der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. In der o.g. Vorschrift
ist festgelegt, dass Sicherheit bedeutet, die Mittel überwiegend nur in solchen Bereichen anzulegen, in
denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Anlagekapitals gewährleistet werden kann.
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Insbesondere bei anzulegendem Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Aachen,
ist dem vollständigen Erhalt des Anlagekapitals der absolute Vorrang einzuräumen. Abweichungen sind
nur zugelassen, soweit aufgrund der Finanzmarktlage keine anderweitige Anlagemöglichkeit besteht. In
diesem Ausnahmefall ist die günstigste Anlagemöglichkeit zu wählen und der Finanzausschuss zu
unterrichten.
Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der
Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW)
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwaltung zu
beachten.
Die Anlagewährung ist ausschließlich EURO. Fremdwährungen sind ebenso wie Devisengeschäfte
ausgeschlossen.
Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung einer Anlage ist ausgeschlossen.
4. Anlageziele
Ziel des Anlagemanagements ist die Realisierung von möglichst hohen Zinserträgen und dem realen
Substanzerhalt des eingesetzten Vermögens.
Mit der Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften, um so zur Finanzierung
städtischer Aufgaben bzw. der Verwirklichung der Stiftungszwecke der rechtlich unselbständigen
kommunalen Stiftungen der Stadt Aachen beizutragen.
5. Anlageformen
Gemäß des in der Präambel genannten Runderlasses, können die Anlagen grundsätzlich in den
Formen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen
(VKZVKG) genutzt werden dürfen. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den
Versicherungsunternehmen nach § 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen sowie der Anlageverordnung in der jeweils gültigen Fassung
gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen
Anlageformen zu achten.
Hierzu sind die folgenden Regelungen zur Genehmigung der Anlage zu beachten:
a)
Bei den möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Aachen grundsätzlich auf die Geldund Kapitalanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen.
b) Soweit Anlagegelder an verbundene Unternehmen im Stadtkonzern als Darlehen gemäß § 2 Abs.
1 Nr. 4a) cc) der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen,
Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen vergeben werden sollen, ist vor Abschluss
der Anlage darüber ein Beschluss des Finanzausschusses herbeizuführen.
c) Ebenso ist ein Beschluss des Finanzausschusses für jeden Einzelfall vor einem Abschluss einer
Anlage herbeizuführen, wenn Anlageformen ausgewählt werden, die zwar den weiteren, in § 16
Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
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im Land Nordrhein-Westfalen (VKZVKG), aber nicht den im vorherigen Absätzen beschriebenen
Anlageformen entsprechen. In diesem Fall ist dem Finanzausschuss eine detaillierte Darstellung
der zur Ausschreibung vorgesehenen Anlageproduktart zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gemäß der EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MIFID 2) ist die Stadt
Aachen bei Geldanlagen als Privatanleger, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau, einzustufen.
Da Risiken bei Geld- bzw. Kapitalanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine
Streuung der Anlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner
vorzusehen. Die Begrenzung ist individuell nach Marktlage durch die Kämmerin / den Kämmerer
festzulegen.
Die Gesamtheit der Anlagen bei einem Institut darf nicht höher sein, als die jeweils garantierte
Einlagensicherung oder ihr vergleichbaren Kapitalsicherung.
6. Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen
Die Anlage städtischer Mittel wird durch den Fachbereich Finanzsteuerung, Abteilung Stiftungen,
Darlehen und Steuern bearbeitet.
Alle Geldanlagen werden, gemäß der Kontrahentenliste für Finanzanlagen der Stadt Aachen,
beschränkt ausgeschrieben. Es sind mindestens drei Vergleichsangebote abzufragen. Sollten weniger
als drei Angebote zu dieser Abfrage eingehen, entscheidet der Kämmerin / dem Kämmerer, ob das
Verfahren zur Vergabe der Anlage fortgesetzt wird oder eine neue Abfrage erfolgen soll.
Die Anlageentscheidungen zu den oben genannten, grundsätzlich möglichen Anlageformen trifft die/der
Oberbürgermeister/-in gemeinsam mit der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer. Sie erfolgt als
laufendes Geschäft der Verwaltung. Der Finanzausschuss ist nach Abschluss, im Rahmen der nächsten
Ausschusssitzung, über die getätigte Anlage in Kenntnis zu setzen.
Anlageentscheidungen, die nicht den grundsätzlich möglichen Anlageformen entsprechen, sind durch
den Finanzausschuss zu treffen.
7. Risikomanagement und Berichtswesen
Alle Geld- und Kapitalanlagen sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, laufend zu überwachen. Die
Abteilung Stiftungen, Darlehen und Steuern des Fachbereichs Finanzsteuerung verwaltet das gesamte
Anlageportfolio im Aktiv-Darlehensbereich des Darlehensverwaltungsprogramms S-Kompass.
Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls laufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen
Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann.
Soweit Kapitalanlagen in Spezialfonds (z.B. gemeinsamer Anlagefonds mehrerer Kommunen in von
ihnen vorgegebene nachhaltige Anlagen) getätigt sind, erfolgen monatliche Berichte durch die
vorgenannte Abteilung. Sowohl die interne Kontrolle des Fachbereichs Finanzsteuerung als auch die
Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf Grundlage des jeweiligen Vertrages über die allgemeinen
und besonderen Vertragsbedingungen die Transaktionen der Stadt Aachen auf ihre Übereinstimmung
mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte von der zuständigen Abteilung
des Fachbereichs Finanzsteuerung dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile
regelkonform ist. Die Berichte werden der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer vorgelegt.
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Darüber hinaus fertigt der Fachbereich Finanzsteuerung, Abteilung Stiftungen, Darlehen und Steuern
jährlich einen Bericht für den Finanzausschuss, in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die
städtischen Geld- und Kapitalanlagen entwickelt haben.
8. Inkrafttreten
Diese Anlagerichtlinie der Stadt Aachen tritt zum 30.10.2018 in Kraft.
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